Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar im Studienbereich Schulmusik Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen, Realschulen und Gesamtschulen, Beruflichen Schulen, Gymnasien und Gesamtschulen Vom... 1 Eignungsprüfung (1) Die Immatrikulation für das Studium an der Hochschule für Musik Saar ist unbeschadet der sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig. Die Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen bleiben unberührt. (2) Die Eignungsprüfung ist eine Aufnahmeprüfung, durch die die erforderliche Vorbildung und Eignung für den gewählten Studiengang nachgewiesen wird. (3) Zur Eignungsprüfung kann in der Regel nur zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eignungsprüfung das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über Ausnahmen entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin. 2 Schulbildung Die Bewerberin / der Bewerber hat durch Vorlage eines Zeugnisses den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung (allgemeine Hochschulreife) nachzuweisen. 3 Prüfungsanforderungen Zur Feststellung der nach 1 Abs. 2 erforderlichen Vorbildung und Eignung werden von der Bewerberin / dem Bewerber künstlerische und theoretische Prüfungsleistungen gefordert. Die Prüfungsanforderungen im Einzelnen folgen aus den Anlagen 1 bis 4. 4 Zulassungsvorfahren, Prüfungstermine (1) Die Zulassung zur Eignungsprüfung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antrag muss bis zum 31.März für das folgende Wintersemester bei der Hochschule für Musik Saar eingegangen sein. In begründeten Fällen kann die Rektorin / der Rektor der Hochschule für Musik Saar Ausnahmen zulassen. (2) Dem Antrag sind beizufügen:
- der ausgefüllte und unterschriebene Anmeldebogen, - ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf und drei Lichtbilder, - ein kurzes Bewerbungsschreiben, in dem die Studienmotivation dargestellt wird, - der Nachweis der erforderlichen Schulbildung ( 2), - eine Geburtsurkunde, - bei Minderjährigen eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, - ein Verzeichnis der für die Eignungsprüfung vorbereiteten Werke ( 3 in Verbindung mit der Anlage), - gegebenenfalls weitere Nachweise einer fachlichen Vorbildung. (3) Die Eignungsprüfung findet in der Regel einmal im Jahr im Monat Juni für das folgende Wintersemester statt. Die Prüfungstermine werden von der Rektorin / dem Rektor der Hochschule für Musik Saar festgesetzt und der Bewerberin / dem Bewerber spätestens drei Wochen vor der Prüfung mitgeteilt. 5 Prüfungskommission (1) Die Durchführung der Eignungsprüfung obliegt einer Prüfungskommission. Ihr gehören der Leiter oder die Leiterin des Studienbereichs Schulmusik oder sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin als Vorsitzender bzw. Vorsitzende sowie mindestens zwei Vertreterinnen / Vertreter der betreffenden Fächer an. (2) Die Fachvertreter bzw. Fachvertreterinnen werden von der Rektorin / dem Rektor bestimmt. Ist das betreffende Fach an der Hochschule für Musik Saar nur mit einer Lehrkraft vertreten, so ist eine Lehrkraft eines verwandten Faches in die Prüfungskommission zu berufen. Dasselbe gilt im Fall der Verhinderung einer Fachvertreterin / eines Fachvertreters. (3) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmübertragung sind nicht zulässig. (4) Die Rektorin / der Rektor und die Prorektorin / der Prorektor können an allen Prüfungen ohne Prüf- und Stimmrecht teilnehmen. 6 Bewertung; Ergebnis der Prüfung (1) Die künstlerischen und theoretischen Prüfungsleistungen gemäß Anlage werden von jedem Mitglied der Prüfungskommission gesondert beurteilt und mit je einer Einzelbewertung (Punktezahl) versehen, aus deren arithmetischem Mittel sich die Note für die einzelne Prüfungsleistung ergibt. (2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern erfolgt nach folgendem Punktesystem: 13 bis 15 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße (sehr gut) entsprechende Leistung;
10 bis 12 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (gut) 7 bis 9 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende (befriedigend) Leistung 4 bis 6 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen (ausreichend) den Anforderungen entspricht 0 bis 3 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung. (nicht ausreichend) (3) Bei der Bewertung sind die Durchschnittspunktzahlen ohne Rundung jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: sehr gut = 13,00 bis 15,00 Punkte gut = 10,00 bis 12,99 Punkte befriedigend = 7,00 bis 9,99 Punkte ausreichend = 4,00 bis 6,99 Punkte nicht ausreichend = 0,00 bis 3,99 Punkte (4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin / der Bewerber in den einzelnen Prüfungsleistungen des künstlerischen Teils sowie in den Prüfungsleistungen des theoretischen Teils der Prüfung (gemäß der Anlage) jeweils mindestens die Note ausreichend erhalten hat. (5) Legt die Bewerberin / der Bewerber aus Gründen, die sie / er zu vertreten hat, den künstlerischen oder theoretischen Teil der Prüfung nicht oder nicht vollständig ab, so gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. Hat die Bewerberin / der Bewerber die Verhinderung nicht zu vertreten, entscheidet die Prüfungskommission über das Nachholen der Prüfung oder der Prüfungsteile. Eine Verhinderung im Sinne des Satzes 2 und deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich schriftlich bei der Prüfungskommission geltend zu machen und nachzuweisen, im Falle der Verhinderung wegen Krankheit durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes. (6) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Bewerberin / dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. 7 Rangfolge Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium wird für jeden Studiengang gesondert eine Rangfolgezahl festgelegt. Die Rangfolgezahl ergibt sich aus dem arithmetischen mittel der Noten der Prüfungsteile, wobei die Noten der Prüfungsteile gemäß I.1a) bzw. I.1b) und I.2 der Anlagen doppelt gewertet werden. Die Bewerberin / der Bewerber erhält eine vorläufige Note. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Zulassungskonferenz.
8 Niederschrift und Öffentlichkeit der Prüfung (1) Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Sie muss erkennen lassen, worauf sich das Urteil der Prüfungskommission stützt. (2) Bei den Prüfungen können Bewerberinnen und Bewerber der Studiengänge Schulmusik anwesend sein, sofern die Kandidatin / der Kandidat bei Antritt zur Prüfung nicht widerspricht. 9 Prüfungsausschluss Versucht die Bewerberin / der Bewerber das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt sie / er bei der Prüfung in erheblichem Maße gegen die Ordnung, kann die Prüfungskommission die betreffende Prüfungsleistung als nicht ausreichend bewerten. In schweren Fällen kann die / der Prüfungsvorsitzende die Bewerberin / den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausschließen. Hierauf ist die Bewerberin / der Bewerber vor Beginn der Eignungsprüfung hinzuweisen. 10 Wiederholung (1) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann in der Regel zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Rektors bzw. der Rektorin der Hochschule für Musik Saar möglich. (2) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann frühestens zum nächsten regulären Aufnahmeprüfungstermin wiederholt werden. (3) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden nicht anerkannt. 11 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar im Studienbereich V, Schulmusik (Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen, Realschulen und Gesamtschulen, Gymnasien und Gesamtschulen) vom 15. Dezember 1995 (Amtsbl. S. 190) außer Kraft. Saarbrücken, den Der Minister für Kultur
Anlage 1 zu 3 Satz 3 Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen I. Künstlerische Prüfung 1a) Instrumentales Schwerpunktfach (ca. 15 Min.) Als instrumentales Schwerpunktfach sind möglich: Querflöte, Jazzquerflöte, Blockflöte, Oboe, Klarinette, Jazzklarinette, Jazzsaxophon, Fagott, Trompete, Jazztrompete, Horn, Posaune, Jazzposaune, Tuba, Gitarre, Jazzgitarre, Mandoline, Klavier, Jazzklavier, Kontrabass, Jazzkontrabass mit E-Bass, Orgel, Cembalo, Schlagzeug, Jazzschlagzeug, Violine, Viola, Violoncello (über weitere Möglichkeiten entscheidet auf Antrag der Rektor bzw. die Rektorin); Vortrag von mindestens drei mittelschweren Stücken aus verschiedenen Epochen; darunter ein Werk aus jüngerer Zeit; bei Jazzinstrumenten: Vortrag von mindestens drei Stücken unterschiedlichen Charakters und unterschiedlicher Stilrichtung mit Anteilen stilgerechter Improvisation; Combospiel; Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes; 1b) Gesang bzw. Jazzgesang als Schwerpunktfach (ca. 15 Min.) Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt der Prüfungskommission ein vorbereitetes Programm Vortrag von mindestens drei Liedern oder Arien aus verschiedenen Epochen; mindestens eines der Werke sollte auswendig vorgetragen werden; bei Jazzgesang: Vortrag von mindestens drei Stücken unterschiedlichen Charakters und unterschiedlicher Stilrichtung (mit Combobegleitung); mindestens eines der Werke sollte auswendig vorgetragen werden; Künstlerische Zweitfächer (ca. 20 Minuten) Die Bewerberinnen /Bewerber haben in diesem Prüfungsteil die Gelegenheit, ihre musikalische Vielseitigkeit zu zeigen und sich vokal und instrumental (auch optional auf weiteren Nebeninstrumenten) in verschiedenen Stilrichtungen zu präsentieren. Folgende Prüfungsteile müssen vorkommen, wenn sie nicht bereits im künstlerischen Schwerpunktfach geprüft wurden: Vortrag von mindestens einem leichten Gesangsstück (Arie, Kunstlied, Song, Volkslied o.ä.) ; Vortrag mindestens eines weiteren Liedes / Songs mit einer eigenen freien Klavierbegleitung; Vortrag von mindestens einem leichten Klavierstück; Vom-Blatt-Spiel eines leichten Klavierstückes; Gespräch mit der Kommission über das vorgetragene Programm;
Ensembleleitung (ca. 10 Minuten) Falls Noten erforderlich sind, legt die Bewerberin / der Bewerber 10 Kopien der Prüfungskommission und dem Ensemble vor. Die Bewerberinnen /Bewerber haben in diesem Prüfungsteil die Gelegenheit, künstlerischpädagogische Grundfähigkeiten zu zeigen. Sie haben die Aufgabe, ein Vokalstück (Lied, Sprechstück, Improvisation o.ä., mit oder ohne instrumentale Begleitung) nach eigener Wahl mit einer Gruppe von 5-7 Mitbewerbern und -bewerberinnen oder Studierenden einzustudieren. Dabei sollen die Bewerberinnen / Bewerber musikpraktische Fertigkeiten und eine zielführende Kommunikation mit der Gruppe zeigen. II. Theoretische Prüfung Musiktheorie/Gehörbildung: schriftliche Prüfung (schriftlich etwa 90 Min.) Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre; Beherrschen der Grundlagen der Harmonielehre; Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimenakkorde einschließlich Umkehrungen u.a.); Ergänzen und erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikstückes;
Anlage 2 zu 3 Satz 3 Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen I. Künstlerische Prüfung 1a) Instrumentales Schwerpunktfach (ca. 15 Min.) Als instrumentales Schwerpunktfach sind möglich: Querflöte, Jazzquerflöte, Blockflöte, Oboe, Klarinette, Jazzklarinette, Jazzsaxophon, Fagott, Trompete, Jazztrompete, Horn, Posaune, Jazzposaune, Tuba, Gitarre, Jazzgitarre, Mandoline, Klavier, Jazzklavier, Kontrabass, Jazzkontrabass mit E-Bass, Orgel, Cembalo, Schlagzeug, Jazzschlagzeug, Violine, Viola, Violoncello (über weitere Möglichkeiten entscheidet auf Antrag der Rektor bzw. die Rektorin); Vortrag von mindestens drei mittelschweren Stücken aus verschiedenen Epochen; darunter ein Werk aus jüngerer Zeit; bei Jazzinstrumenten: Vortrag von mindestens drei Stücken unterschiedlichen Charakters und unterschiedlicher Stilrichtung mit Anteilen stilgerechter Improvisation; Combospiel; Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes; 1b) Gesang bzw. Jazzgesang als Schwerpunktfach (ca. 15 Min.) Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt der Prüfungskommission ein vorbereitetes Programm Vortrag von mindestens drei Liedern oder Arien aus verschiedenen Epochen; mindestens eines der Werke sollte auswendig vorgetragen werden; bei Jazzgesang: Vortrag von mindestens drei Stücken unterschiedlichen Charakters und unterschiedlicher Stilrichtung (mit Combobegleitung); mindestens eines der Werke sollte auswendig vorgetragen werden; Künstlerische Zweitfächer (ca. 20 Minuten) Die Bewerberinnen /Bewerber haben in diesem Prüfungsteil die Gelegenheit, ihre musikalische Vielseitigkeit zu zeigen und sich vokal und instrumental (auch optional auf weiteren Nebeninstrumenten) in verschiedenen Stilrichtungen zu präsentieren. Folgende Prüfungsteile müssen vorkommen, wenn sie nicht bereits im künstlerischen Schwerpunktfach geprüft wurden: Vortrag von mindestens einem leichten Gesangsstück (Arie, Kunstlied, Song, Volkslied o.ä.) ; Vortrag mindestens eines weiteren Liedes / Songs mit einer eigenen freien Klavierbegleitung; Vortrag von mindestens einem leichten Klavierstück; Vom-Blatt-Spiel eines leichten Klavierstückes; Gespräch mit der Kommission über das vorgetragene Programm;
Ensembleleitung (ca. 10 Minuten) Falls Noten erforderlich sind, legt die Bewerberin / der Bewerber 10 Kopien der Prüfungskommission und dem Ensemble vor. Die Bewerberinnen /Bewerber haben in diesem Prüfungsteil die Gelegenheit, künstlerischpädagogische Grundfähigkeiten zu zeigen. Sie haben die Aufgabe, ein Vokalstück (Lied, Sprechstück, Improvisation o.ä., mit oder ohne instrumentale Begleitung) nach eigener Wahl mit einer Gruppe von 5-7 Mitbewerbern und -bewerberinnen oder Studierenden einzustudieren. Dabei sollen die Bewerberinnen / Bewerber musikpraktische Fertigkeiten und eine zielführende Kommunikation mit der Gruppe zeigen. II. Theoretische Prüfung Musiktheorie/Gehörbildung: schriftliche Prüfung (schriftlich etwa 90 Min.) Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre; Beherrschen der Grundlagen der Harmonielehre; Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimenakkorde einschließlich Umkehrungen u.a.); Ergänzen und erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikstückes;
Anlage 3 zu 3 Satz 3 Lehramt an Beruflichen Schulen I. Künstlerische Prüfung 1a) Instrumentales Schwerpunktfach (ca. 15 Min.) Als instrumentales Schwerpunktfach sind möglich: Querflöte, Jazzquerflöte, Blockflöte, Oboe, Klarinette, Jazzklarinette, Jazzsaxophon, Fagott, Trompete, Jazztrompete, Horn, Posaune, Jazzposaune, Tuba, Gitarre, Jazzgitarre, Mandoline, Klavier, Jazzklavier, Kontrabass, Jazzkontrabass mit E-Bass, Orgel, Cembalo, Schlagzeug, Jazzschlagzeug, Violine, Viola, Violoncello (über weitere Möglichkeiten entscheidet auf Antrag der Rektor bzw. die Rektorin); Vortrag von mindestens drei mittelschweren Stücken aus verschiedenen Epochen; darunter ein Werk aus jüngerer Zeit; bei Jazzinstrumenten: Vortrag von mindestens drei Stücken unterschiedlichen Charakters und unterschiedlicher Stilrichtung mit Anteilen stilgerechter Improvisation; Combospiel; Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes; 1b) Gesang bzw. Jazzgesang als Schwerpunktfach (ca. 15 Min.) Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt der Prüfungskommission ein vorbereitetes Programm Vortrag von mindestens drei Liedern oder Arien aus verschiedenen Epochen; mindestens eines der Werke sollte auswendig vorgetragen werden; bei Jazzgesang: Vortrag von mindestens drei Stücken unterschiedlichen Charakters und unterschiedlicher Stilrichtung (mit Combobegleitung); mindestens eines der Werke sollte auswendig vorgetragen werden; Künstlerische Zweitfächer (ca. 20 Minuten) Die Bewerberinnen /Bewerber haben in diesem Prüfungsteil die Gelegenheit, ihre musikalische Vielseitigkeit zu zeigen und sich vokal und instrumental (auch optional auf weiteren Nebeninstrumenten) in verschiedenen Stilrichtungen zu präsentieren. Folgende Prüfungsteile müssen vorkommen, wenn sie nicht bereits im künstlerischen Schwerpunktfach geprüft wurden: Vortrag von mindestens einem leichten Gesangsstück (Arie, Kunstlied, Song, Volkslied o.ä.) ; Vortrag mindestens eines weiteren Liedes / Songs mit einer eigenen freien Klavierbegleitung; Vortrag von mindestens einem leichten Klavierstück; Vom-Blatt-Spiel eines leichten Klavierstückes; Gespräch mit der Kommission über das vorgetragene Programm.
Ensembleleitung (ca. 10 Minuten) Falls Noten erforderlich sind, legt die Bewerberin / der Bewerber 10 Kopien der Prüfungskommission und dem Ensemble vor. Die Bewerberinnen /Bewerber haben in diesem Prüfungsteil die Gelegenheit, künstlerischpädagogische Grundfähigkeiten zu zeigen. Sie haben die Aufgabe, ein Vokalstück (Lied, Sprechstück, Improvisation o.ä., mit oder ohne instrumentale Begleitung) nach eigener Wahl mit einer Gruppe von 5-7 Mitbewerbern und -bewerberinnen oder Studierenden einzustudieren. Dabei sollen die Bewerberinnen / Bewerber musikpraktische Fertigkeiten und eine zielführende Kommunikation mit der Gruppe zeigen. II. Theoretische Prüfung Musiktheorie/Gehörbildung: schriftliche Prüfung (schriftlich etwa 90 Min.) Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre; Beherrschen der Grundlagen der Harmonielehre; Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimenakkorde einschließlich Umkehrungen u.a.); Ergänzen und erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikstückes;
Anlage 4 zu 3 Satz 3 Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen I. Künstlerische Prüfung 1a) Instrumentales Schwerpunktfach (ca. 15 Min.) Als instrumentales Schwerpunktfach sind möglich: Querflöte, Jazzquerflöte, Blockflöte, Oboe, Klarinette, Jazzklarinette, Jazzsaxophon, Fagott, Trompete, Jazztrompete, Horn, Posaune, Jazzposaune, Tuba, Gitarre, Jazzgitarre, Mandoline, Klavier, Jazzklavier, Kontrabass, Jazzkontrabass mit E-Bass, Orgel, Cembalo, Schlagzeug, Jazzschlagzeug, Violine, Viola, Violoncello (über weitere Möglichkeiten entscheidet auf Antrag der Rektor bzw. die Rektorin); Vortrag von mindestens drei mittelschweren Stücken aus verschiedenen Epochen; darunter ein Werk aus jüngerer Zeit; bei Jazzinstrumenten: Vortrag von mindestens drei Stücken unterschiedlichen Charakters und unterschiedlicher Stilrichtung mit Anteilen stilgerechter Improvisation; Combospiel; Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes; 1b) Gesang bzw. Jazzgesang als Schwerpunktfach (ca. 15 Min.) Der Bewerber bzw. die Bewerberin legt der Prüfungskommission ein vorbereitetes Programm Vortrag von mindestens drei Liedern oder Arien aus verschiedenen Epochen; mindestens eines der Werke sollte auswendig vorgetragen werden; bei Jazzgesang: Vortrag von mindestens drei Stücken unterschiedlichen Charakters und unterschiedlicher Stilrichtung (mit Combobegleitung); mindestens eines der Werke sollte auswendig vorgetragen werden; Künstlerische Zweitfächer (ca. 20 Minuten) Die Bewerberinnen /Bewerber haben in diesem Prüfungsteil die Gelegenheit, ihre musikalische Vielseitigkeit zu zeigen und sich vokal und instrumental (auch optional auf weiteren Nebeninstrumenten) in verschiedenen Stilrichtungen zu präsentieren. Folgende Prüfungsteile müssen vorkommen, wenn sie nicht bereits im künstlerischen Schwerpunktfach geprüft wurden: Vortrag von mindestens einem leichten Gesangsstück (Arie, Kunstlied, Song, Volkslied o.ä.) ; Vortrag mindestens eines weiteren Liedes / Songs mit einer eigenen freien Klavierbegleitung; Vortrag von mindestens einem leichten Klavierstück; Vom-Blatt-Spiel eines leichten Klavierstückes; Gespräch mit der Kommission über das vorgetragene Programm;
Ensembleleitung (ca. 10 Minuten) Falls Noten erforderlich sind, legt die Bewerberin / der Bewerber 10 Kopien der Prüfungskommission und dem Ensemble vor. Die Bewerberinnen /Bewerber haben in diesem Prüfungsteil die Gelegenheit, künstlerischpädagogische Grundfähigkeiten zu zeigen. Sie haben die Aufgabe, ein Vokalstück (Lied, Sprechstück, Improvisation o.ä., mit oder ohne instrumentale Begleitung) nach eigener Wahl mit einer Gruppe von 5-7 Mitbewerbern und -bewerberinnen oder Studierenden einzustudieren. Dabei sollen die Bewerberinnen / Bewerber musikpraktische Fertigkeiten und eine zielführende Kommunikation mit der Gruppe zeigen. II. Theoretische Prüfung Musiktheorie/Gehörbildung: schriftliche Prüfung (schriftlich etwa 90 Min.) Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre; Beherrschen der Grundlagen der Harmonielehre; Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimenakkorde einschließlich Umkehrungen u.a.); Ergänzen und erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikstückes;