eidas-verordnung Artikel 25 Absatz 1

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Transkript:

Im Jahr 2016 hat sich das rechtliche und geschäftliche Umfeld in der EU positiv verändert. Seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 910/2014 aus dem Jahr 2014, auch eidas-verordnung (Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste) genannt, am 1. Juli 2016 bietet sich Unternehmen in der EU neuerdings die vielversprechende Möglichkeit, elektronische Signaturen zur Beschleunigung von Geschäftstransaktionen oder zur Eliminierung papierbasierter Prozesse nutzen oder in Betracht ziehen zu können. Diese Möglichkeit erstreckt sich auf alle Unternehmen, die in der EU tätig sind, sei es innerhalb eines EU-Lands oder grenzübergreifend in mehreren EU- Mitgliedsstaaten. In diesem White Paper werden die Schlüsselkonzepte der eidas-verordnung erläutert, und es wird erklärt, wie sich die Einführung und Durchsetzung dieser Verordnung auf die Nutzung elektronischer Signaturen in Ihrem Unternehmen auswirken und wie Sie von dieser Möglichkeit in einer sich wandelnden Umgebung profitieren können. Drei Konzepte sind für das Verständnis der eidas-verordnung und ihrer Vorteile wichtig: Elektronische Signaturen sind in der EU legal, unabhängig von der ihnen zugrunde liegenden Technologie. Die eidas-verordnung definiert verschiedene Typen elektronischer Signaturen zur Nutzung in der EU, und jeder dieser Typen ist nützlich beim Einsatz von elektronischen Signaturen in Ihrem Unternehmen. Von der EU wird die Einhaltung der technischen EU-Standards für elektronische Signaturen als Methode zur Konformität mit der eidas-verordnung und zur Minimierung der rechtlichen Risiken für Ihr Unternehmen empfohlen. Elektronische Signaturen sind seit mehr als 15 Jahren seit der Verabschiedung der historischen, EU-weit geltenden Richtlinie zu elektronischen Signaturen durch die Europäische Kommission im Jahr 1999 in der gesamten EU als rechtsgültig anerkannt und im Geschäftsverkehr im Einsatz. Die eidas-verordnung bestätigt und erweitert diesen Ansatz und stellt zudem einen praktischen, rechtlichen Rahmen sowie Anforderungen für die grenzüberschreitende Interoperabilität von elektronischen Signaturen zwischen EU-Mitgliedsstaaten bereit. Inwieweit elektronische Signaturen in einem Land aber tatsächlich als rechtmäßig anerkannt werden, zeigt sich darin, ob sie bei Rechtsstreitigkeiten als Beweismittel vor Gericht zugelassen werden. Die eidas-verordnung beschreibt die weitere Rechtmäßigkeit elektronischer Signaturen wie folgt: Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt eidas-verordnung Artikel 25 Absatz 1 1

Diese Verordnung sollte technologieneutral sein. Die von ihr ausgehenden Rechtswirkungen sollten mit allen technischen Mitteln erreicht werden können, sofern dadurch die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. eidas-verordnung Absatz 27 Diese beiden Passagen stellen sicher, dass Unternehmen in der EU die Vorteile elektronischer Signaturen in ihrem Geschäftsverkehr nutzen können, ohne sich darüber Gedanken machen zu müssen, dass elektronische Signaturen nur deshalb nicht anerkannt werden könnten, weil sie in elektronischer Form vorliegen. Um die verschiedenen Arten von Transaktionen, die für den Geschäftsverkehr in der EU erforderlich sind, durchführen zu können, ist es entscheidend, alle in der eidas-verordnung definierten Typen von elektronischen Signaturen nutzen zu können. Hierzu gehören die drei verschiedenen Typen elektronischer Signaturen, die unten definiert sind: Elektronische Signatur: daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet eidas-verordnung Artikel 3 Absatz 10 Fortgeschrittene elektronische Signaturen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: (a) (b) (c) (d) Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet. Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners. Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann. Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. (eidas-verordnung Artikel 26) Qualifizierte elektronische Signatur: Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht (eidas-verordnung Artikel 3 Absatz 12) eidas-verordnung Artikel 3 Absatz 12 2

Die eidas-verordnung enthält keine Empfehlungen zu bestimmten Transaktionen und bestimmten Arten elektronischer Signaturen, die sich für diese Transaktionen am besten eignen. Diese Details müssen durch das nationale Recht der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten geregelt werden. In der Praxis verweisen EU-Recht und nationales Recht meist unter den folgenden Umständen auf bestimmte Typen elektronischer Signaturen: Ausnahmen bezüglich der handschriftlichen Unterschrift für bestimmte Transaktionen, die im nationalen Recht eines Mitgliedsstaats festgelegt sind Ausnahmen zu elektronischen Signaturen, die die Verwendung elektronischer Signaturen für bestimmte Transaktionen untersagen Obligatorische Akzeptanz elektronischer Signaturen durch öffentliche Einrichtungen Ausnahmen bezüglich einer handschriftichen Unterschrift finden sich in Fällen, in denen das nationale Recht eines EU- Mitgliedsstaats eine handschriftliche Unterschrift für bestimmte Transaktionen vorschreibt. Es gibt zwar in jedem Land nur eine beschränkte Anzahl von Ausnahmen bezüglich handschriftlicher Unterschriften, einige davon betreffen jedoch in bestimmten Branchen sehr häufige Transaktionen, bei denen hohe Summen im Spiel sind, z. B. in den meisten EU-Mitgliedsstaaten die Übertragung von Immobilieneigentum. Da die eidas-verordnung verfügt, dass eine qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift hat, können selbst diese Transaktionen mit elektronischen Signaturen durchgeführt werden. Ausnahmen bezüglich elektronischer Signaturen oder elektronischer Dokumente, bei denen das nationale Recht explizit die Verwendung elektronischer Signaturen untersagt, sind zwar selten, aber doch vorhanden. Bei diesen Transaktionen wird keinerlei Art elektronischer Signatur anerkannt. Als allgemeine Regel gilt, dass elektronische Signaturen für jede Transaktion zulässig sind, sofern das nationale Recht die Verwendung elektronischer Signaturen für die betreffende Transaktion nicht untersagt. Zudem kann für Transaktionen, für die das Gesetz eine handschriftliche Unterschrift vorschreibt, eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden, sofern elektronische Signaturen nicht explizit untersagt sind. Weitere Informationen über schriftliche Signaturen oder elektronische Signaturen Ausnahmen, finden Sie auf unsere Website: www.docusign.de/wie-esfunktioniert/rechtsgültigkeit. Für den öffentlichen Sektor definiert die eidas-verordnung die Bedingungen für die Nutzung fortgeschrittener und qualifizierter elektronischer Signaturen sowie elektronischer Signaturen in öffentlichen Einrichtungen der EU. Die eidas-verordnung schreibt öffentlichen Einrichtungen zwar nicht die Nutzung elektronischer Signaturen vor, in Artikel 27 wird jedoch bemerkenswert detailliert auf die Standards für elektronische Signaturen im öffentlichen Sektor 3

eingegangen, vor allem auf eine gängige Gruppe von Technologiestandards, die im Rahmen der Verordnung empfohlen werden. Verlangt ein Mitgliedsstaat für die Verwendung in einem Online-Dienst, der von einer öffentlichen Stelle oder im Namen einer öffentlichen Stelle angeboten wird, eine fortgeschrittene elektronische Signatur, so erkennt dieser Mitgliedsstaat fortgeschrittene elektronische Signaturen, fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruhen, und qualifizierte elektronische Signaturen zumindest in den Formaten oder unter Verwendung der Verfahren an, die in den Durchführungsrechtsakten nach [eidas] festgelegt sind. eidas-verordnung Artikel 27 Absatz 1 Zwar spiegelt der Mangel an technischen Details in den Definitionen elektronischer Signaturen in der eidas- Verordnung deren Technologieneutralität wider, die Technologiestandards (Formate), auf die in der Verordnung Bezug genommen wird, bilden jedoch die Grundlage, auf der die Interoperabiltiät elektronischer Signaturen zwischen EU- Mitgliedsstaaten aufbaut. Dies gilt vor allem für fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signaturen. Die Koexistenz von Technologieneutralität und empfohlenen Technologiestandards in europäischem Recht hat beträchtliche Verwirrung bezüglich der Frage gestiftet, ob eine bestimmte Technologie für elektronische Signaturen erforderlich ist, damit diese als rechtsgültig gelten. Viele Anbieter elektronischer Signaturen können behaupten, eidas-konform zu sein, da die eidas-verordnung technologieneutral ist. Angesichts der geschäftlichen Risiken ist es jedoch genauso wichtig, sich anzusehen, wie der Anbieter elektronischer Signaturen Konformität erreicht, vor allem bei fortgeschrittenen und qualifizierten Signaturen. Die eidas-verordnung ist zwar technologieneutral, gibt der Europäischen Kommission aber die Befugnis, technische Standards zu benennen und zu empfehlen, deren Einhaltung in Lösungen die Vermutung der Konformität mit der EUweit geltenden Verordnung begründen soll. Im Einzelnen gilt: Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie insbesondere Kennnummern für Normen festlegen kann, deren Einhaltung die Vermutung begründet, dass bestimmte Anforderungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, erfüllt werden. eidas-verordnung Absatz 71 Die eidas-verordnung geht sogar soweit, zu empfehlen, auf welche Normungsorganisationen sich die Europäische Kommission stützen sollte: [ ] sollte die Kommission beim Erlass von delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsrechtsakten die von europäischen und internationalen Normungsorganisationen und -einrichtungen insbesondere dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), der Internationalen Normungsorganisation (ISO) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Normen und technischen Spezifikationen gebührend berücksichtigen. 2

eidas-verordnung Absatz 72 Viele Unternehmen, die die mit dem Geschäftsverkehr innerhalb der EU verbundenen Risiken minimieren möchten, suchen nach Anbietern elektronischer Signaturen, welche die von der EU-Kommission empfohlenen und von diesen unabhängigen Normierungsorganisationen festgelegten Standards einhalten, vor allem ETSI, CEN, ISO und ITU-T. Die meisten konformen Anbieter verfügen zusätzlich über eine unabhängige Akkreditierung nach diesen Standards, die von einem seriösen externen Prüfer durchgeführt wurde. Zwar können Mitgliedsstaaten den Anbietern von Vertrauensdiensten nicht vorschreiben, welche technischen Standards sie einhalten sollen. Diese Anbieter können aber die Risiken für ihre Kunden minimieren, indem sie die von der EU empfohlenen technischen Standards einhalten, um ihre Konformität mit den Anforderungen für fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signaturen zu zeigen. Cloudbasierte Anbieter elektronischer Signaturen können das Geschäftsrisiko weiter minimieren, indem sie in der EU befindliche Rechenzentren nutzen und eine Option für cloudintegrierte elektronische Signaturen von externen Vertrauensdienstanbietern bereitstellen und zudem eigene qualifizierte Zertifikatsdienste anbieten, indem sie zertifiziertes Mitglied der EU-Vertrauensliste von Zertifizierungsdienstanbietern werden. Die eidas-verordnung geht direkt auf die Mängel der Richtlinie zu elektronischen Signaturen aus dem Jahr 1999 ein, indem das obligatorische und gleichzeitige Inkrafttreten am 1. Juli 2016 in allen EU-Mitgliedsstaaten erzwungen und ein praktisches, klares Mandat für die Interoperabilität elektronischer Signaturen zwischen EU-Mitgliedsstaaten geschaffen wird. Dazu gehört die Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung qualifizierter elektronischer Signaturen zwischen Mitgliedsstaaten, insoweit diese erforderlich sind, z. B. im öffentlichen Sektor traditionell eine der konservativsten Branchen, was die Akzeptanz neuer Technologien betrifft. Sie legitimiert auch cloudbasierte und mobile elektronische Signaturen, indem qualifizierten Vertrauensdienstanbietern explizit gestattet wird, das Erzeugen oder Verwalten von elektronischen Signaturerstellungsdaten im Namen eines Unterzeichners durchzuführen (eidas- Verordnung Anhang II Absatz 3). Während zuvor sowohl EU-Recht als auch empfohlene Technologiestandards nur auf Smartcard- oder USB-Token basierende Signaturgeräte für die strengsten Signaturtypen zuließen, erkennt die eidas-verordnung nun auch cloudbasierte elektronische Signaturen an. Anbieter elektronischer Signaturen können elektronische Geräte zur Fernsignaturerstellung verwenden und müssen durch die Einhaltung zusätzlicher technischer Verfahren und Sicherheitsstandards sicherstellen, dass die Signaturerstellung unter alleiniger Kontrolle des Unterzeichners erfolgt1. Diese Anerkennung von Fernsignaturen bietet Unternehmen, die benutzerfreundliche, cloudbasierte Lösungen für elektronische Signaturen suchen, höhere Rechtssicherheit bezüglich der zunehmenden Verwendung elektronischer Signaturen im Internet und auf mobilen Geräten. 1 1 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (52) 3

In Europa tätige Unternehmen haben seit mehr als zehn Jahren von der Nutzung elektronischer Signaturen profitiert. Nach dem Inkrafttreten der eidas-verordnung werden diese Unternehmen feststellen, dass ihnen die Verwendung elektronischer Signaturen besonders bei Transaktionen zwischen Mitgliedsstaaten der EU noch mehr Vorteile bringt. Doch selbst mit der Vereinfachung und Standardisierung durch die eidas-verordnung lassen sich die Herausforderungen am besten durch die Auswahl eines geeigneten Signaturerstellungsdienstanbieters meistern. Dieser Anbieter sollte die verschiedenen in der Veordnung definierten Typen elektronischer Signaturen bereitstellen können, von unabhängiger Seite für die von der EU-Kommission empfohlenen technischen Standards für elektronische Unterschriften akkreditiert sein und über internationale Beziehungen und Erfahrung verfügen, um Ihren geschäftlichen Anforderungen innerhalb und außerhalb Europas gerecht werden zu können. Vor allem solten die Vertrauensdienstanbieter eine Lösung für elektronische Signaturen bieten, die auf Ihr Unternehmen zugeschnitten ist, gleichgültig, ob Ihre eidas-konforme Lösung zu 100 % cloud-basiert mit benutzerfreundlichen integrierten cloudbasierten digitalen Zertifikaten sein oder mit Lesegeräten digitale Karten- oder USB-Token-Zertifikate akzeptieren soll. Weitere Informationen zum digitalen Transaktionsmanagement und den elektronischen Signaturlösungen von DocuSign und deren Konformität mit der eidas-verordnung erhalten Sie von Ihrem Ansprechpartner im DocuSign- Vertrieb oder auf Anfrage von dach@docusign.com. Über DocuSign DocuSign verändert die Geschäftswelt, indem jeder zu jeder Zeit, an jedem Ort und mit jedem Gerät in der Lage ist, Dokumente zu senden, zu unterschreiben und zu verwalten. DocuSign und Go, damit Sie mit Ihrem Geschäft und mit Ihrem Leben fortfahren können. Für Anfragen in der DACH-Region: dach@docusign.com www.docusign.de Folgen Sie uns: Copyright 2003-2016 DocuSign, Inc. Alle Rechte vorbehalten. DocuSign, das DocuSign Logo, The Global Standard for Digital Transaction Management sind Warenzeichen oder registrierte Warenzeichen der DocuSign, Inc. In den Vereinigten Staaten und / oder anderen Ländern.Eine vollständige Liste 4 der DocuSign Warenzeichen findet sich unter www.docusign.com/ip. Alle anderen Warenzeichen oder registrierten Warenzeichen sind das Eigentum ihrer jeweiligen Halter.