TKG-Novelle Thomas Mikula/Jan Weber. RTR-GmbH

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Transkript:

TKG-Novelle 2009 Thomas Mikula/Jan Weber RTR-GmbH

Ziel der Novelle 15.07.2009 IAG #15: TKG-Novelle 2009 Seite 2

Ziel: Förderung des Breitbandausbaues/NGA Regierungsübereinkommen: Durch eine Novelle zum TKG sollen die optimalen Rahmenbedingungen für einen raschen und kosteneffizienten Breitbandausbau geschaffen werden. Inhaltlich 2 Stoßrichtungen: Wegerechte, Wettbewerbsregulierung korrespondierende Erweiterung der Regulierungsziele Implikationen für RTR, TKK, KommAustria BGBl I Nr. 65/2009 v. 15.07.2009 (http://www.ris.bka.gv.at/dokumente/ BgblAuth/BGBLA_2009_I_65/BGBLA_2009_I_65.pdf) 15.07.2009 IAG #15: TKG-Novelle 2009 Seite 3

Erweiterung Regulierungsziele 15.07.2009 IAG #15: TKG-Novelle 2009 Seite 4

Erweiterung Regulierungsziele Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sowie die Sicherstellung von bestehenden und zukünftigen Investitionen in Kommunikationsnetze und -dienste durch Berücksichtigung der Kosten und Risiken ( 1 Z 2 c TKG 2003) effiziente Nutzung von bestehenden Infrastrukturen ( 1 Z 2 e TKG 2003) 15.07.2009 IAG #15: TKG-Novelle 2009 Seite 5

Leitungs- und Mitbenutzungsrechte 15.07.2009 IAG #15: TKG-Novelle 2009 Seite 6

Ausdehnung Leitungsrechte; raschere Verfahren Leitungsrechte ( 5 ff TKG 2003) umfassen auch Durchleitung von Kabelleitungen sowie deren Erhaltung in Gebäuden und teilen Erweiterung und Erneuerung der Anlagen Definition öffentliches Gut wird erweitert: auch öffentl. Wassergut Verfahrensbeschleunigung bei der Einräumung von Rechten bei öffentlichem Gut: Alternativvorschlag oder Baubeginn nach 4 Wochen Private Grundstücke: Anrufung des Fernmeldebüros nach 4 Wochen Präklusion von Einwendungen möglich (2 Wochen) Entscheidungsfrist Fernmeldebüro: 6 Wochen allenfalls Zwischenbescheid 15.07.2009 IAG #15: TKG-Novelle 2009 Seite 7

Erweiterung Mitbenutzungsrechte, 8 Abs 1 nf Mitbenutzung von Leitungen/Einrichtungen (bisher: Kommunikationslinien) ist zu dulden, wenn dieser ein Zwangsrecht nach TKG, anderem BG oder LG in Anspruch genommen hat, oder wenn privatrechtlich vereinbart für den Inhaber wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar entfallen: Subsidiarität zu Inanspruchnahme öffentlichen Gutes neu: Mitbenutzung von Kabelschächten oder Rohren ist vom Inhaber zu dulden, wenn für den Inhaber wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar Reservekapazitäten sind zu berücksichtigen Regelung über Abgeltung ( 8 Abs 4) erweitert 15.07.2009 IAG #15: TKG-Novelle 2009 Seite 8

Verfahrensbeschleunigung bei Mitbenutzung Vollziehung von 8 bei TKK/KommAustria Verhandlungsfrist der Parteien von 6 auf 4 Wochen verkürzt, 9 TKG 2003 Einwendungen des Verpflichteten binnen 2 Wochen, sonst Präklusion Regulierungsbehörde entscheidet binnen 6 Wochen (bisher: 4 Monate) NEU: TKK/Komm Austria kann auch mit Zwischenbescheid entscheiden 15.07.2009 IAG #15: TKG-Novelle 2009 Seite 9

Wettbewerbsregulierung 15.07.2009 IAG #15: TKG-Novelle 2009 Seite 10

Änderungen im 5. Abschnitt, 34 ff TKG 2003 Änderungen im Marktdefinitionsverfahren, 36 Abs 1 TKG 2003: Märkteverordnung hat allfällige geografische Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation zu berücksichtigen Berücksichtigung des intermodalen Wettbewerbs, 37 Abs 2 TKG 2003: bei Auferlegung spezifischer Verpflichtungen hat Regulierungsbehörde dem allfälligen Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen Märkten im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgebotes bei der Wahl und Ausgestaltung der Verpflichtungen angemessen Rechnung zu tragen Bei der Auferlegung von Verpflichtungen betreffend Kostendeckung für den Zugang und Entgeltkontrolle, 42 Abs 1 TKG 2003, berücksichtigt Regulierungsbehörde künftig auch die mit dem Einsatz von Kapital verbundene zukünftige Marktentwicklung Kosten und Risiken von Investitionen für neue Kommunikationsnetze 15.07.2009 IAG #15: TKG-Novelle 2009 Seite 11

Sonstige Bestimmungen 15.07.2009 IAG #15: TKG-Novelle 2009 Seite 12

Sonstige Bestimmungen Entfall der ex ante-genehmigung bei Entgelten für den Universaldienst, 26 Abs 3 TKG 2003: Ex post-kontrolle Anzeigepflicht bei Änderung von AGB Überprüfung von Entgelten/Entgeltänderungen, wenn Verdacht besteht, dass Grds. der Erschwinglichkeit oder andere Vorschriften des TKG 2003 verletzt werden Bei Entfall eines Marktes der TKMV, 37 Abs 2 TKG 2003: Entfall der spezifischen Verpflichtungen ex lege in künftigen Fällen Bei Genehmigungspflicht von AGB und Entgelten, 45 Abs 1 TKG 2003: Parteistellung hat nur der Antragsteller 15.07.2009 IAG #15: TKG-Novelle 2009 Seite 13