Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten (Execution Policy)

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Transkript:

Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten (Execution Policy) 1. Allgemeines Die nachstehenden Informationen zu den Ausführungsgrundsätzen für Aufträge in Finanzinstrumenten sind Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Sonderbedingungen für das Wertpapiergeschäft der Bank. Detaillierte Informationen zu den im Weiteren beschriebenen Produktarten können der Broschüre Basisinformation über die Vermögensanlage in Wertpapieren entnommen werden, die kostenfrei in der Geschäftsstelle erhältlich ist. 1.1 Vorbestimmung Mit der Bestimmung des bestmöglichen Ausführungsplatzes ist keine Garantie verbunden, für jeden einzelnen Auftrag das tatsächlich beste Ergebnis zu erzielen. Entscheidend ist, dass das angewandte Verfahren typischerweise zum bestmöglichen Ergebnis für den Kunden führt. Die vorliegenden Ausführungsgrundsätze beschreiben das generelle Vorgehen der Bank für Privatkunden und professionelle Kunden im Sinne des WpHG. Die Anforderungen an die bestmögliche Auftragsausführung gelten grundsätzlich auch für die Vermögensverwaltung. Im Anwendungsbereich des 68 WpHG finden diese Ausführungsgrundsätze gegenüber geeigneten Gegenparteien keine Anwendung. 1.2 Vorrang von Kundenweisungen Eine Weisung des Kunden ist stets vorrangig. Bei der Ausführung eines Kauf- oder Verkaufsauftrages wird die Bank einer Weisung des Kunden Folge leisten. Hinweis: Ausdrückliche Weisungen eines Kunden können die Bank davon abhalten, die Maßnahmen zu treffen, die sie im Rahmen dieser Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung festgelegt und umgesetzt hat, um bei der Ausführung der Aufträge hinsichtlich der von der Weisung erfassenden Elemente das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Führt die Bank einen Auftrag gemäß einer ausdrücklichen Kundenweisung aus, gilt die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses entsprechend dem Umfang der Weisung als erfüllt. Interessewahrende oder in ähnlicher Form erteilte Aufträge, die die Benennung eines einzigen Ausführungsplatzes nicht möglich machen, werden von der Bank nach eigenem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden zur Ausführung gebracht. 1.3 Abweichende Ausführung im Einzelfall Die Bank hat für den überwiegenden Anteil der existierenden Gattungen von Finanzinstrumenten einen Ausführungsweg oder Ausführungsplatz im Rahmen dieser Ausführungsgrundsätze festgelegt. Trotzdem kann eine vollständige Abdeckung jedes einzelnen Finanzinstruments nicht vorgenommen werden. Um einen Auftrag in einem solchen Fall ausführen zu können, wird die Bank eine Weisung des Kunden einholen. Soweit außergewöhnliche Marktverhältnisse oder eine Marktstörung (z.b. Ausfall des Handelssystems) eine von diesen Ausführungsgrundsätzen abweichende Ausführung erforderlich machen, wird die Bank diese unter Wahrung des Kundeninteresses wählen. 1.4 Besondere Hinweise zur Ausführung außerhalb von Handelsplätzen Die Bank wird ihre Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung außerhalb von Handelsplätzen insbesondere dadurch erfüllen, dass sie Marktdaten heranzieht, die bei der Einschätzung des Preises für dieses Finanzinstrument verwendet werden. 1.5 Besondere Hinweise zu Festpreisgeschäften in Wertpapieren Die Bank bietet ihren Kunden zeitlich begrenzt (i.d.r. während der Emissionsphase) in verschiedenen Einzelgattungen, vor allem in verbrieften Derivaten (Zertifikate) und Rentenwerten (Anleihen), Festpreisgeschäfte an. Soweit Aufträge zum Kauf- oder Verkauf im Rahmen eines Festpreisgeschäftes erfolgen, wird von der Bank sichergestellt, dass diese zu marktgerechten Bedingungen ausgeführt werden. 1.6 Ergänzende Hinweise für Aufträge im Rahmen der Vermögensverwaltung Abweichend von den Ausführungsgrundsätzen für Geschäfte in Finanzinstrumenten kann die Bank Wertpapieraufträge für Vermögensverwaltungsdepots in identischen Finanzinstrumenten zusammenlegen und zur Ausführung bringen (Sammelorder). Dies schließt auch eine Ausführung

außerhalb der genannten Handelsplätze sowie ein Festpreisgeschäft mit sich selbst ein. Des Weiteren können Aufträge auf dem Weg eines Kompensationsgeschäftes abgewickelt werden. Das kann dazu führen, dass die Abrechnungskurse nicht als Börsenumsätze dokumentiert sind. Hinweis: Die Bank wird die Aufträge nur dann bündeln, wenn eine Benachteiligung des Kunden unwahrscheinlich ist. Außerdem wird die Bank die Zuteilung gesammelter Aufträge ordnungsgemäß und entsprechend den Grundsätzen der Bank übereinstimmend vornehmen. Der Zuteilung auf die einzelnen Kundendepots wird, soweit die Ausführung zu mehr als einem Kurs erfolgt ist, ein nach dem gewichteten arithmetischen Mittel gebildeter Mischkurs zugrunde gelegt. Der Auftraggeber kann bei der Zusammenlegung der Aufträge im Vergleich zu einem Einzelauftrag profitieren. Die Bank weist aber darauf hin, dass eine Sammelorder für einen einzelnen Auftrag auch nachteilig sein kann. 1.7 Überprüfung der Ausführungsgrundsätze Die nach diesen Grundsätzen erfolgte Auswahl von Ausführungsplätzen wird die Bank jährlich überprüfen. Eine Überprüfung der Ausführungsgrundsätze wird die Bank zudem dann vornehmen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die dazu führt, dass an den von den Grundsätzen umfassten Ausführungsplätzen eine Ausführung von Aufträgen nicht mehr gleichbleibend im bestmöglichen Interesse des Kunden gewährleistet ist. Die Bank überwacht die Wirksamkeit ihrer Ausführungsgrundsätze regelmäßig, um bei Bedarf Mängel zu beheben. 2. Faktoren bei der Ermittlung des bestmöglichen Ausführungsplatzes und ihre Gewichtung Die Aufstellung der Grundsätze der Auftragsausführung obliegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Bank. Die Bank erstellt die Grundsätze der Auftragsausführung nach eigenem Ermessen. Dabei berücksichtigt die Bank folgende Aspekte: 2.1 Preis Die Möglichkeit den bestmöglichen Preis zu erzielen, hängt unter anderem vom festgeschriebenen Preisfeststellungsmechanismus ab, welcher in den Regelwerken der Handelsplätze verankert ist. Hier ist beispielsweise festgelegt, ob die Preisfeststellung nach dem Auktionsverfahren stattfindet (sog. order driven market) oder ob ein neutraler Marktteilnehmer (Skontroführer oder Market Maker) zwischengeschaltet ist (sog. quote driven market). Weitere wichtige Einflussfaktoren auf den erzielbaren Preis sind neben der Liquidität des Ausführungsplatzes auch die Einbeziehung von Referenzmärkten, Quotierungsverpflichtungen und die Festschreibung einer maximalen Spanne zwischen An- und Verkaufskursen. 2.2 Kosten Die Kosten werden als Teil des Gesamtentgeltes unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien bestimmt: 2.2.1 Die Kosten für die direkte Orderausführung der Bank an einem Börsenplatz umfassen neben der Wertpapierprovision der Bank die Spesen fremder Dritter (z. B. der Börsen bzw. der an den Börsen tätig werdenden Skontroführer / Market Maker dies umfasst auch die Kosten einer zentralen Gegenpartei und der in die Abwicklung eingebundenen Einheiten) sowie Marktzugangskosten, sofern diese dem Kunden in Rechnung gestellt werden. 2.2.2 Wenn die Bank keinen direkten Zugang zu einem Handelsplatz hat, wird sie den Auftrag nicht selbst an dem Handelsplatz ausführen, sondern einen Intermediär beauftragen. Die Kosten umfassen in diesem Fall, neben den unter 2.2.1 genannten Kosten, auch die Kosten des Intermediärs. 2.2.3 Bei einem Festpreisgeschäft mit der Bank sind die Entgelte im Abrechnungspreis / Kurs für das Wertpapier berücksichtigt. 2.3 Ausführungsgeschwindigkeit Unter der Ausführungsgeschwindigkeit wird jene Zeitspanne verstanden, die zwischen dem Vorliegen eines Auftrages am entsprechenden Handelsplatz und der Auftragsausführung liegt. Für die schnellstmögliche Ausführung von Kundenaufträgen ist neben den jeweiligen Börsenöffnungszeiten auch die fortschreitende technische Unterstützung durch sog. Limit Control Systeme und eine Festschreibung von maximalen Ausführungszeiten in den Regelwerken der relevanten Handelsplätze maßgeblich. 2.4 Ausführungswahrscheinlichkeit

Die Ausführungswahrscheinlichkeit eines Kundenauftrages hängt maßgeblich von der Liquidität am jeweiligen Ausführungsplatz ab. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um natürliche Liquidität handelt oder ob ein Skontroführer bzw. Market Maker diese Liquidität auf Anfrage bereitstellt. Durch die Einbeziehung von Referenzmärkten und die Festschreibung von Ausführungsverpflichtungen in den Regelwerken der relevanten Handelsplätze besteht eine hohe Ausführungswahrscheinlichkeit. 2.5 Abwicklungssicherheit und Abwicklungsgeschwindigkeit Unter dem Begriff der Abwicklungssicherheit und Abwicklungsgeschwindigkeit subsumieren sich jene Faktoren, welche geeignet sind, den maximalen Anlegerschutz sicherzustellen. Öffentlich rechtliche Organisation der Börse und Überwachung durch die jeweilige Börsenaufsichtsbehörde Handelsüberwachungsstelle als unabhängiges Börsenorgan. Diese überwacht vorrangig die Börsenpreisfeststellungen Einhaltung von Ausführungsgarantien (z.b. Best-Price-Prinzip) Einhaltung der Regelwerke Einhaltung börsenrechtlicher Vorschriften und Anordnungen Sanktionsausschuss als unabhängiges Börsenorgan Informationsdienstleistungen des jeweiligen Ausführungsplatzes Mistrade Regelungen des jeweiligen Ausführungsplatzes Ausführungsgarantien im Regelwerk des Ausführungsplatzes Anlegerschutzmechanismen im Regelwerk des Ausführungsplatzes Operationelle Risiken der Belieferung 2.6 Gewichtung der Faktoren zur Ermittlung des bestmöglichen Ausführungsplatzes Die Bank geht davon aus, dass für den Kunden vorrangig das Gesamtentgelt, mithin der unter Berücksichtigung aller mit dem Ausführungsgeschäft verbundenen Kosten bestmögliche Preis ausschlaggebend ist. Da Finanzinstrumente im Regelfall Kursschwankungen unterliegen und deshalb im Zeitverlauf nach der Auftragserteilung eine Kursentwicklung zum Nachteil des Kunden nicht ausgeschlossen werden kann, werden danach vor allem solche Ausführungsplätze berücksichtigt, an denen eine vollständige Ausführung zeitnah und wahrscheinlich ist. Der Umfang und die Art des Auftrags ist dabei ein wesentliches Betrachtungsmerkmal. Zuletzt werden die Abwicklungsgeschwindigkeit und -wahrscheinlichkeit für die Auswahl der konkreten Ausführungsplätze gleichrangig zugrunde gelegt. Bieten mehrere Ausführungsplätze eine gleich gute Ausführungsqualität, trifft die Bank nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl. 3 Ausführungsgrundsätze in unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten Die Bank weist den bestmöglichen Ausführungsplatz unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale des einzelnen Auftrages zu. Der bestmögliche Ausführungsplatz wird unter Annahme des jeweiligen für das dem Auftrag zugrunde liegenden Wertpapier gültigen Standardabwicklungsweges ermittelt. Weicht die Lagerstelle des Depotbestandes von der Verwahrart des Ausführungsplatzes ab, so ist die Erteilung einer entsprechenden Kundenweisung erforderlich. 3.1 Aktien Die Bank führt Orders in deutschen Aktien, die an einer inländischen Börse notiert sind, unter Berücksichtigung der Börsenöffnungszeiten/Handelszeiten an einer inländischen Börse aus. Orders in ausländischen Aktien, die sowohl an einer inländischen als auch an einer ausländischen Börse notiert sind und in EUR notieren, werden wegen der höheren Abwicklungskosten grenzüberschreitender Orders in der Regel gleichfalls an einer inländischen Börse ausgeführt. Bei größeren Orders wird die Bank wegen der höheren Liquidität und der auf Grund der Größe nicht so stark ins Gewicht fallenden Abwicklungskosten grundsätzlich eine Ausführung an der Börse des Landes wählen, in dem die betroffene Gesellschaft ihren Sitz hat. Ein anderer Börsenplatz wird gewählt, wenn der Haupthandelsplatz der ausländischen Aktie nicht im Sitzland des Unternehmens ist und beispielsweise Liquiditätsgründe, Abwicklungsgründe insbesondere beim Verkauf von im Ausland begebenen Aktien oder die Sicherheit der Erfüllung dies im Interesse des Kunden sinnvoll erscheinen lassen. Gleiches gilt bei Orders in ausländischen Aktien, die nicht in EUR notieren oder die nicht im Inland handelbar sind.

Bei der Ausführung einer Order im Ausland bedient sich die Bank geeigneter Broker, die über einen Zugang zu dem jeweiligen Ausführungsplatz verfügen. Diese Broker werden die Order dann nach ihren jeweils eigenen Ausführungsgrundsätzen und den Vorschriften des jeweiligen Landes ausführen. Soweit im Einzelfall der Umfang des Auftrags eine abweichende Ausführung erforderlich erscheinen lässt, führt die Bank den Auftrag im Interesse des Kunden aus. 3.2 Verzinsliche Wertpapiere Die Bank wird Orders in verzinslichen Wertpapieren grundsätzlich im Wege der Kommission an einer inländischen Börse bzw., falls das Papier nicht im Inland gelistet ist, an der ausländischen Börse ausführen, an der ein Handel möglich ist, sofern die Größe der Order eine Ausführung an der Börse möglich erscheinen lässt. Ist wegen der Größe der Order oder aus sonstigen Gründen eine Ausführung an der Börse nicht ohne weiteres möglich, wird die Bank unter Einbindung eines geeigneten Brokers die Order zur Ausführung an einen anderen Ausführungsplatz leiten. Bei Festpreisgeschäften in verzinslichen Wertpapieren wird die Bank regelmäßig sich deckende Aufträge (Back-to-Back-Geschäfte) über Ausführungsplätze bzw. mit anderen Unternehmen abschließen, welche ggf. als systematischer Internalisierer registriert sind. 3.3 Verbriefte Derivate Aufträge zum Kauf oder Verkauf von verbrieften Derivaten (z. B. Zertifikaten oder Optionsscheinen) wird die Bank in der Regel im Wege der Kommission über eine inländische Börse ausführen. Ist das Papier nicht an einer inländischen, aber an einer ausländischen Börse gelistet, wird die Bank den Auftrag an dieser Börse ausführen. 3.4 Anteile an Investmentfonds Die Ausgabe von Anteilen an Investmentfonds zum Ausgabepreis sowie deren Rückgabe zum Rücknahmepreis nach Maßgabe des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen nicht den gesetzlichen Regelungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen i. S. d. WpHG. Die Bank führt Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von Anteilen in Investmentfonds grundsätzlich nach Maßgabe des Kapitalanlagegesetzbuchs durch Weiterleitung an die Kapitalverwaltungsgesellschaft bzw. ein von dieser mit der Annahme solcher Aufträge beauftragtes Unternehmen aus, auch wenn die jeweiligen Fonds zum Handel in den Freiverkehr an einer deutschen Wertpapierbörse einbezogen sind. Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von Exchange Traded Funds (ETFs) die in EUR notieren, wird die Bank entsprechend der Notierung an einer inländischen Börse ausführen. Ist wegen der Größe der Order oder aus sonstigen Gründen eine Ausführung an der Börse nicht ohne weiteres möglich, wird die Bank unter Berücksichtigung der Liquidität einen abweichenden Ausführungsplatz wählen. Gleiches gilt bei Orders in ETFs, die an einer ausländischen Börse gehandelt werden oder nicht in EUR notieren. 3.5 Handelbare Bezugsrechte Seitens des Emittenten kann ein Bezugsrechtshandel mit einer fest definierten Handelsperiode initiiert werden, welche ggf. durch die in- und/oder ausländischen Lagerstellen verkürzt werden kann. Während dieser Periode können die Bezugsrechte ausgeübt bzw. gehandelt werden. Die erteilten Kundenaufträge werden an eine deutsche Börse zur Ausführung weitergeleitet. Bei einer Spitzenregulierung, die aus der Ausübung der Bezugsrechte resultieren kann, werden die Aufträge unlimitiert erfasst. Soweit die Bank bis zu dem in der Kundeninformation genannten letzten Weisungstermin keine andere Weisung des Kunden erhalten hat, wird sie sämtliche zum Depotbestand gehörenden inländischen Bezugsrechte bestens verkaufen. Ausländische Bezugsrechte darf die Bank gemäß den im Ausland geltenden Usancen bestens verwerten lassen. 3.6 Sonstige Finanzinstrumente Aufträge in sonstigen Finanzinstrumenten, d. h. Finanzinstrumente, die im Abschnitt 3. nicht genannt sind oder die keiner der im Abschnitt 3. genannten Arten von Finanzinstrumenten eindeutig zugeordnet werden können, nimmt die Bank aufgrund der überwiegend individuellen Ausgestaltung der Produkte nur mit Weisung des Kunden entgegen. 4. Übersicht der relevanten Ausführungsplätze Bei den nachfolgend genannten Ausführungsplätzen handelt es sich um die Ausführungsplätze (organisierte Märkte, multilaterale und organisierte Handelssysteme), die aus Sicht der Bank in

Betracht kommen, um gleichbleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen zu können. Börsen: Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate XETRA (elektronische Handelsplattform der Deutsche Börse AG) Multilaterale und organisierte Handelssysteme: Bloomberg, Tradeweb Aufträge in börsengehandelten Finanzderivaten kann die Bank mittelbar an der inländischen Terminbörse EUREX ausführen. 5. Wichtigste Ausführungsplätze und Ausführungsqualität Die Bank wird einmal jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, sowie Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenfassen und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.