Lerninhalte Prüfungen und Lehrgänge für EU-Berufskraftfahrer

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Transkript:

Lerninhalte Prüfungen und Lehrgänge für EU-Berufskraftfahrer EU-Berufskraftfahrer müssen aus- und fortgebildet werden Bisher hat nach Aussage der Kommission kaum ein Berufskraftfahrer in der EU eine besondere Berufsausbildung. Nur wenige Fahrer waren gemäß EU-recht zur Ausbildung verpflichtet und in den meisten Mitgliedstaaten absolvierten nur 5 bis 10 % der Berufskraftfahrer diese Ausbildung, deren Grundlage die Bestimmungen einer Richtlinie aus dem Jahr 1976 bildeten. Die überwiegende Mehrheit der Berufskraftfahrer arbeitet daher allein auf der Grundlage ihres Führerscheins. Die heutigen Anforderungen an Berufskraftfahrer erfordern nach Auffassung der Kommission jedoch eine solide Basis und regelmäßige Fortbildung. Die den Führerschein betreffenden Rechtsvorschriften beziehen sich auf das Führen des Fahrzeugs, während die nunmehr veröffentlichte Richtlinie ein viel breiteres Spektrum abdecke: die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit insgesamt sowie bei Fahrtunterbrechungen; die Verringerung der Umweltschäden mit besonderem Schwerpunkt auf der Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs; die Vermittlung von Kenntnissen über das Verhalten bei Notfällen; die Fähigkeit, ein Fahrzeug unter Beachtung der Sicherheitsregeln und des ordnungsgemäßen Einsatzes von Fahrzeugen zu beladen; die Fähigkeit, die Bequemlichkeit und Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten; Vermittlung von Kenntnissen über das soziale Umfeld und die dort geltenden Regeln; Die Prävention vor Schlepperwesen, illegaler Einwanderung und Kriminalität; Die Fähigkeit, physischen Gefahren vorzubeugen; Die Fähigkeit, Notfallsituationen zu beurteilen. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse werden durch regelmäßige Fortbildung aufgefrischt. So sollen die Fahrer über die sich ständig ändernden Regelungen auf dem Laufenden und während ihres gesamten Berufslebens auf dem neuesten Stand der Fortbildung bleiben. Hierzu hat die Bundesregierung folgende Vorschriften erlassen: Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraftoder Personenverkehr (BKrFQG) im BGBl. I, Nr. 39, S. 1958 vom 17.08.2006. Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrer- Qualifikations-Verordnung (BKRFQV) veröffentlicht im BGBl. I, Nr. 42, S. 2108 vom 11.09.2006. Dabei haben die Mitgliedstaaten die Vorschriften wie folgt anzuwenden: hinsichtlich der Grundqualifikation für das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1, D1+E, D und D+E ( Omnibusse ) ab dem 10. September 2008; hinsichtlich der Grundqualifikation für das Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C1, C1+E, C und C+E ( LKW ) ab dem 10. September 2009. Dies bedeutet, dass die Nachweispflicht dieser besonderen Qualifikation für Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden, ab 10.09.2008 für Fahrer, die im Güterverkehr eingesetzt werden, ab 10.09.2009 besteht.

Ausgenommen von dieser Regelung, sind Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2008 erworben haben. Diese müssen bis spätestens zum 10.09.2013 eine Weiterbildung absolvieren. und Fahrer, die im Güterverkehr eingesetzt werden, und die ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Diese müssen bis spätestens zum 10.09.2014 eine Weiterbildung absolvieren. Das bedeutet, dass ausschließlich Fahrer, die nach dem 10.09.2008 (Personenverkehr) bzw.10.09.2009 (Güterverkehr) einen Führerschein (Cxx oder Dxx) erwerben, eine Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation erfolgreich absolvieren müssen. Die Grundqualifikation umfasst eine theoretische Prüfung von 240 Minuten und eine praktische Prüfung (die auch Fahrübungen beinhaltet) von 210 Minuten. Beide Prüfungsteile müssen bestanden werden. Bei der beschleunigten Grundqualifikation ist zunächst eine Schulung von 140 Stunden zu je 60 min zu absolvieren und eine schriftliche Prüfung von 90 Minuten zu bestehen. Für die Durchführung der Prüfungen sind in Deutschland die Industrie- und Handelskammern am Wohnsitz des Prüflings zuständig. Jeweils nach 5 Jahren muss die Qualifikation durch den Besuch einer Weiterbildung mit mindestens 35 Stunden verlängert werden. Besondere reduzierte Prüfungen wird es für Inhaber von Fachkundebescheinigungen ( im theoretischen Teil ) und Inhaber von auf bestimmte Führerscheinklassen ( Dxxx /C xxx) begrenzter Bescheinigungen geben. Die Grundqualifikation kann auch erworben werden durch den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungs- berufen Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Inhalte und Strukturen der Prüfungen werden zurzeit von den Industrie- und Handelskammern abgestimmt. Die notwendigen Schulungen im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation oder Weiterbildung müssen bei anerkannten Ausbildungsstätten absolviert werden. Die Teilnahme an einer Grundqualifikation bzw. Fortbildungsschulung wird grundsätzlich durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Anerkannte Ausbildungsstätten sind gemäß BKrFQG: Fahrschulen mit einer (aktiven) Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach 10 Fahrlehrergesetz Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach 30 Fahrlehrergesetz keiner Erlaubnis bedürfen (Behörden) Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung für "Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden Bildungseinrichtungen, die eine Umschulungsmaßnahme zum "Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" auf der Grundlage einer nach 58 oder 59 Berufsbildungsgesetz durchführen eine anerkannte staatliche Ausbildungsstätte. Wer die Anerkennung erteilen darf, wird durch das jeweilige Bundesland festgelegt.

Eine Zusammenfassung der Inhalte der Prüfungen und Inhalte der Lehrgänge ist als Anlage beigefügt. Die europäischen Basisvorschriften sind: 1 Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABI. EG 2003 L 226 S. 4). 2 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABI. L 370 vom 31.12.1985: 3 Richtlinie 76/914/EWG des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr, ABI. L 357 vom 29.12.1976 Anlage zum Merkblatt Berufskraftfahrerqualifikation - Liste der Kenntnisbereiche - 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln, D1, D1E, D, DE 1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten. 1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs, um es zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere: Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung, Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit des Kraftfahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten. 1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2. 1.4 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftfahrzeugs, insbesondere: bei der Fahrt auf das Kraftfahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern, Kenntnisse über die wichtigste Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane.

1.5 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste, insbesondere: richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Kraftomnibusses, rücksichtsvolles Verkehrsverhalten, Positionierung auf der Fahrbahn, sanftes Abbremsen, Beachtung der Überhänge, Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege), angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Kraftomnibusses und die Erfüllung anderer Aufgaben, Umgang mit den Fahrgästen, Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder). 1.6 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftomnibusses, insbesondere: bei der Fahrt auf den Kraftomnibus wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftomnibusses oder einer Kombination, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt. 2. Anwendung der Vorschriften, D1, D1E, D, DE 2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraft- und Personenverkehr, insbesondere: höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85; Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güterkraft- oder Personenverkehr: Rechte und Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung. 2.2 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere: Beförderungsgenehmigungen, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr), Erstellen des internationalen Frachtbriefs, Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter 2.3 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr, insbesondere: Beförderung bestimmter Personengruppen, Sicherheitsausstattung in Kraftomnibussen, Sicherheitsgurte, Beladen des Kraftomnibusses. 3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik, D1, D1E, D, DE 3.1 Ziel: Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere: Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Kraftomnibussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen. 3.2 Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere: allgemeine Informationen, Folgen für die Fahrerin oder den Fahrer von Kraftfahrzeugen, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Unternehmer.

3.3 Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen. Insbesondere: Grundsätze der Ergonomie: gesundheitlich bedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz. 3.4 Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesondere: Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit. 3.5 Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, Vermeidung von Nachfolgeunfällen, Verständigung der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe, Reaktion bei Brand, Evakuierung von Bussen und Lastkraftwagen, Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste, Vorgehen bei Gewalttaten, Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung. 3.6 Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit beiträgt, insbesondere: Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, unterschiedliche Gesprächspartner der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits. 3.7 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader) unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigleiten, unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, Kühlwagen usw.), Weiterentwicklung der Branche (Ausweitung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.). 3.8 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: Personenverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen), unterschiedliche Tätigkeiten im Personenverkehr, Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen. Ansprechpartner Axel Eisenträger Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel Tel.: 0561 7891-205 FAX: 0561 7891-405 Mail: eisentraeger@kassel.ihk.de Internet: www.ihk-kassel.de