Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 2



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Transkript:

Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 2 Allgemeines Niemand darf durch die Studiengebühr davon abgehalten werden, ein Studium aufzunehmen. Aus diesem Grund besteht zum einen die Möglichkeit, unter bereits genannten Voraussetzungen, befreit zu werden und zum anderen ein Darlehen bei der L-Bank in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein privatrechtliches Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren nach 3 in Verbindung mit 5 Abs. 1 Satz 1 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG). Dieses wird ohne Prüfung der Bonität des Studierenden, der Erziehungsberechtigten oder des Lebenspartners gewährt. Es ist also nicht erforderlich, die Einkommensoder Vermögensverhältnisse von sich oder anderen Personen offen zu legen. Die L-Bank ist verpflichtet, dieses Darlehen zu gewähren, wenn ein Feststellungsbescheid nach 8 Abs. 1 LHGebG vorliegt. Anspruch auf Darlehensgewährung Einen Anspruch auf ein Darlehen nach 7 Abs. 1 LHGebG haben: 1. Deutsche im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 3. Familienangehörige eines Staatsangehörigen nach Nr. 2 4. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet 5. Ausländer oder Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben EU-Mitgliedsstaaten sind : Belgien, Bulgarien Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern Vertragsstaaten des EWR: 27 Staaten der EU und Island, Liechtenstein, Norwegen

Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 3 Keinen Anspruch auf Darlehen Keinen Anspruch hat, wer nicht unter die auf Seite 2 Nr. 1. 5. genannten Voraussetzungen fällt wer bei Aufnahme eines Erststudiums das 40. Lebensjahr vollendet hat. Dauer des Darlehensanspruchs Grundständiges Studium Der Anspruch besteht für die Dauer des Studiums in Baden-Württemberg, längstens jedoch für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester. Die Dauer des Darlehensanspruchs ist um folgende Zeiten zu kürzen: Studienzeiten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland an einer Berufsakademie im Geltungsbereich des Grundgesetzes, deren Abschlüsse denen einer staatlichen Hochschule gleichgestellt sind an der Notarakademie Baden-Württemberg an der Filmakademie Baden-Württemberg oder der Popakademie Baden- Württemberg in denen der Studierende nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 LHGebG (Geschwisterregelung) von der Zahlung der Studiengebühr befreit ist.

Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 4 Keine Kürzung erfolgt, wenn der Studierende beurlaubt wurde und gemäß 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG keine Gebührenpflicht besteht nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHGebG wegen Erziehung und Pflege eines Kindes von der Zahlung der Studiengebühr befreit ist nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHGebG wegen erheblich studienerschwerender Behinderung von der Zahlung der Studiengebühr befreit ist nach 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG auf Grund herausragender Leistungen im Studium von der Zahlung der Studiengebühr befreit ist Auslandssemester absolviert hat Beispiel 1: Der Student L. Ehrer (L) ist Deutscher und hat im Sommersemester 2009 mit einem Studium für das Lehramt an Hauptschulen begonnen. Regelstudienzeit = 6 Semester Für das Sommersemester 2010 hat er sich aus wichtigen Gründen beurlauben lassen. Seinen Antrag hat er rechtzeitig vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt. Ab Wintersemester 2010/2011 setzt er sein Studium fort. Wie lange läuft sein Darlehensanspruch? Lösung 1: L hat einen Darlehensanspruch von 6 Semestern Regelstudienzeit plus 4 Toleranzsemester, insgesamt also für 10 Semester. L hätte für das Wintersemester 2013/2014 zum letzten Mal Anspruch auf ein Darlehen. Da L aber im Sommersemester 2010 beurlaubt war und ihm dieses Semester nicht angerechnet wird, besteht ein Anspruch auf Darlehen bis SS 2014.

Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 5 Beispiel 2: Lea Langsam (Lea) studierte an der Universität München im SS 10 und WS 10/11 Jura (Regelstudienzeit 9 Semester). Da ihr dieses Studium nicht zusagt, beginnt sie zum Sommersemester 11 ihr Studium für das Lehramt an Grundschulen, Regelstudienzeit 6 Semester. Für das WS 11/12 wird Lea beurlaubt. Ihren Antrag hat sie vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt. Sie setzt ihr Studium ab SS 12 fort. Am 01.10.2012 bekommt Lea eine Tochter und beantragt eine Befreiung von der Studiengebühr ab WS 12/13. Sie besucht weiterhin die Vorlesungen. Wann muss Lea keine Studiengebühren zahlen? Wie lange ist ihr Darlehensanspruch? Lösung 2: Für das Urlaubssemester (WS 11/12) besteht gemäß 3 Satz 2 Nummer 1 LHGebG keine Pflicht zur Zahlung der Studiengebühr. Ab dem Wintersemester 12/13 ist Lea wegen Erziehung und Pflege eines Kindes von der Studiengebühr befreit. Ihr Darlehensanspruch berechnet sich wie folgt: Regelstudienzeit des Grundschul-Lehramtsstudienganges beträgt 6 Semester. Plus 4 Toleranzsemester, ergibt einen Gesamtanspruch von 10 Semestern. Lea hat bereits 2 Semester an der Universität München studiert. Diese Semester müssen vom Gesamtanspruch abgezogen werden. Es verbleiben 8 Semester Anspruch auf Darlehen. Ebenfalls angerechnet werden SS 11, SS 12. Verbleiben 6 Semester Darlehensanspruch. Nicht angerechnet werden das Urlaubssemester und die Semester, in denen sie wegen Pflege und Erziehung eines Kindes befreit ist. Fällt die Befreiung für Erziehung und Pflege eines Kindes weg, verbleiben ihr noch 6Semester mit Anspruch auf Darlehen. Uni München PH Weingarten SS 10 WS 10/11 SS 11 WS 11/12 1 SS 12 WS 12/13 Feststellungsbescheid wird erstellt Urlaubssemester Befreiung wg. Erziehung u. Pflege eines Kindes, solange es zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 6 Masterstudiengänge Der Anspruch auf Darlehensgewährung erstreckt sich auf Verlangen des Studierenden bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs auf die Regelstudienzeit dieses Studiums und verlängert sich um den im grundständigen Studium nicht in Anspruch genommenen Darlehensanspruch. Beispiel: Karl Fleißiger-Zeitgenosse (Kfz) hat den Studiengang Fahrzeugtechnik PLUS (Bachelorstudiengang) erfolgreich abgeschlossen und möchte an der Pädagogischen Hochschule Weingarten den Masterstudiengang Berufliche Bildung Maschinenbau absolvieren. Dabei handelt es sich um einen konsekutiven Studiengang der den Zugang zum Höheren Dienst im Lehramt ermöglicht. Seine Regelstudienzeit für Fahrzeugtechnik PLUS beträgt 7 Semester. Zuzüglich der 4 weiteren Semester hat Kfz einen Darlehensanspruch von 11 Semestern. Da Kfz mit viel Fleiß studiert hat, schließt es seinen Bachelorstudiengang nach 7 Semestern erfolgreich ab. Kfz überlegt nun, wie lange sein Darlehensanspruch für den Masterstudiengang besteht: Lösung: Regelstudienzeit des Studienganges Berufliche Bildung Maschinenbau beträgt 3 Semester. Kfz hat von seinen 11 Semestern Darlehensanspruch aus dem Studiengang Fahrzeugtechnik PLUS nur 7 verbraucht. Verbleiben 4 Semester Darlehensanspruch aus dem zuvor abgeschlossenen Studium + 3 Semester Darlehensanspruch für den Masterstudiengang. Dies ergibt einen Gesamtdarlehensanspruch von 7 Semestern. Erweiterungsstudiengang Wird der Erweiterungsstudiengang nach den staatlichen Prüfungsordnungen für die Lehrämter im Anschluss an die 1. Staatsprüfung absolviert, besteht für diese Zeit ebenfalls ein Darlehensanspruch. Die Regelstudienzeit beträgt 2 Semester. Die Berechnung der Dauer des Darlehensanspruches erfolgt wie bei Punkt 4.4.2.

Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 7 Wie beantrage ich das Darlehen? Zusammen mit Ihrem Gebührenbescheid erhalten Sie ein Formular, mit dem Sie folgendes beantragen können: einen Feststellungsbescheid nach 8 Absatz 1 LHGebG das Darlehen bei der L-Bank (zusätzlich muss der ausgefüllte Darlehensantrag beigefügt werden) eine Befreiung von den Studiengebühren Wenn Sie ein Darlehen beantragen möchten gehen Sie bitte wie folgt vor 1 : 1. Kreuzen Sie Antrag auf Feststellungsbescheid und Sofortiger Antrag auf Darlehen bei der L-Bank auf dem Formular, das Sie zusammen mit dem Gebührenbescheid erhalten, an und tragen Sie Name, Adresse und Matrikelnummer ein. 2. Nun füllen Sie auf der Internetseite der L-Bank (www.l-bank.de) den Darlehensantrag aus, drucken diesen aus und unterschreiben ihn. Legen Sie den Darlehensantrag dem Formular bei. 3. Nachdem Sie beides bei der Sachbearbeiterin Studiengebühren eingereicht haben, wird der Feststellungsbescheid erstellt und eine Ausfertigung zusammen mit Ihrem Darlehensantrag an die L-Bank weitergeleitet. 4. Eine weitere Ausfertigung des Feststellungsbescheides wird Ihnen zugeschickt. 5. Die L-Bank erstellt auf Basis des Feststellungsbescheides ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages und sendet dies an den Antragsteller. Sie erhalten folgende Unterlagen: zwei Ausfertigungen des Darlehensangebots PostIdent-Coupon Adressiertes Antwortkuvert Rücksendeformular 6. Bitte unterzeichnen Sie ein Darlehensangebot und die Zustimmung zur sofortigen Vertragsausführung (die zweite Ausfertigung ist für Ihre Unterlagen bestimmt). Zur Vertragsannahme müssen Sie den unterzeichneten und nicht veränderten Vertrag einschließlich zusätzlich angeforderter Unterlagen fristgerecht an die L-Bank zurücksenden. Bitte senden Sie die Unterlagen im Rahmen des PostIdent-Verfahrens zurück 1 www.l-bank.de

Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 8 7. Die L-Bank prüft die Annahmevoraussetzungen. Der Vertrag kommt wirksam zustande, wenn innerhalb der Annahmefrist alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Die Hochschule wird darüber unterrichtet, ob ein Darlehensverhältnis zwischen Ihnen und der L-Bank entstanden ist. Sollten Sie das Darlehensangebot nicht annehmen oder Ihre Vertragserklärung fristgerecht widerrufen, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Hochschule bezüglich Zahlung Ihrer Studiengebührenrate in Verbindung. Das PostIdent-Verfahren 2 Die gesetzlich vorgeschriebene Identifikationsprüfung wird mittels PostIdent- Verfahren durchgeführt. Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen: PostIdent-Coupon Amtliches Ausweispapier (mit Adressangabe) Unterschriebenes Exemplar des Darlehensvertrages Rücksendeformular Frankiertes Antwortkuvert Legen Sie bitte den PostIdent-Coupon und Ihre Ausweispapiere, aus denen Ihre Meldeadresse entnommen werden kann, bei einer Filiale der Deutschen Post AG Ihrer Wahl vor. Wir bitten Sie, ein Exemplar des Darlehensvertrages (bitte Unterschrift unter dem Darlehensvertrag und der Zustimmung zur sofortigen Vertragsausführung nicht vergessen) sowie das Rücksendeformular im beiliegenden Anwortkuvert zur Identifikationsprüfung mitzuführen und dieses Antwortkuvert nicht zu verschließen. Sie erhalten vor Ort ein PostIdent-Formular, das Sie bitte in Gegenwart des Postmitarbeiters unterschreiben. Fügen Sie das PostIdent-Formular nach Prüfung durch die Deutsche Post AG den weiteren Vertragsunterlagen im Antwortkuvert bei und senden Sie es an die L-Bank. Bitte beachten Sie, dass bei minderjährigen Antragstellern die Identifizierung nach dem PostIdent-Verfahren für alle gesetzlichen Vertreter notwendig ist. In diesem Fall bitten wir Sie zusätzlich folgende Unterlagen zur Identifikationsprüfung mitzuführen: Genehmigung der/des gesetzlichen Vertreter/s (in der Regel beide Elternteile) über die Aufnahme dieses Darlehens Familiengerichtliche Genehmigung über die Aufnahme dieses Darlehens (bitte wenden Sie sich hierzu an das für Ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht) Nur wenn der L-Bank alle Unterlagen fristgerecht vorliegen, kommt der Darlehensvertrag zustande. 2 www.l-bank.de

Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 9 Bitte vergessen Sie nicht, sowohl den Darlehensvertrag als auch die Zustimmung zur sofortigen Vertragsausführung zu unterschreiben und beachten Sie, dass der Vertrag unverändert sein muss. Der Darlehensvertrag darf nicht entheftet werden. Der Vertrag kommt nur zustande, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei der L-Bank einreichen. Bitte achten Sie daher auf die im Darlehensangebot gesetzte Frist, die in der Regel vier Wochen beträgt. Schaubild: Auf dem Antragsformular Antrag auf Feststellungsbescheid und Sofortiger Antrag auf Darlehen ankreuzen + unterschreiben Den Darlehensantrag (Download unter www.l-bank.de) ausfüllen, drucken und unterschreiben Im Studentensekretariat oder im Raum S 24 abgeben Sie erhalten einen Feststellungsbescheid von der PH Weingarten Sie erhalten das Darlehensangebot (den Darlehensvertrag) der L-Bank

Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 10 Darlehensverlauf Auszahlungsphase Die Auszahlung des Darlehens erfolgt in Raten von 500 Euro je darlehensberechtigendem Semester direkt an die Hochschule. Die Laufzeit ist abhängig von der Anzahl der darlehensberechtigenden Semester und kann sich maximal auf die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier Toleranzsemester belaufen. Das Darlehen wird variabel verzinst, die Zinsen werden jedoch gestundet. Während der Auszahlungsphase ist das Darlehen tilgungsfrei. Karenzzeit Die Karenzzeit beginnt mit Ende des Studiums in Baden-Württemberg bzw. spätestens nach Ablauf der darlehensberechtigenden Semester. Sie dauert in der Regel zwei Jahre. Während der Karenzzeit ist das Darlehen weiterhin tilgungsfrei und die anfallenden Zinsen werden weiter gestundet. Rückzahlungsphase Das Darlehen wird in monatlichen Raten von 100 Euro zurückgezahlt. Auf Antrag kann die Rückzahlungsrate auf 50 Euro oder 150 Euro geändert werden. Die Rückzahlung kann bei Unterschreiten einer Einkommensgrenze (Betrag nach 18 a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BAföG zuzüglich 100 Euro) gestundet werden. Bei Zusammentreffen von BAföG-Staatsdarlehen und Studiengebührendarlehen kann der Betrag erlassen werden, der die Schuldenobergrenze von 15.000 Euro überschreitet. Sondertilgungen sind jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich, solange sie einen Mindestbetrag von 50 Euro nicht unterschreiten und frühzeitig angekündigt werden. Den aktuellen Zinssatz finden Sie auf der Homepage der L-Bank!

Pädagogische Hochschule Weingarten Seite 11 Änderungen im Studienverlauf Änderungen im Studienverlauf beeinflussen den Ablauf des Studiengebührendarlehens und sind der L-Bank durch den Studierenden direkt und unverzüglich mitzuteilen. Dazu zählen Urlaubssemester, praktische Semester, Hochschulwechsel und so weiter. Urlaubssemester und praktische Studiensemester müssen der L-Bank unverzüglich mitgeteilt werden. Die Auszahlung an die Hochschule wird für die entsprechenden Semester eingestellt. Bei einem Studiengangwechsel mit abweichender Regelstudienzeit und/oder einem Hochschulwechsel ist die L-Bank unverzüglich zu informieren. Die Darlehenszahlung wird vorläufig eingestellt. Sie wird wieder aufgenommen, wenn über die Hochschule ein neuer Feststellungsbescheid zusammen mit dem Formular "Neuer Feststellungsbescheid bei bestehendem Darlehensvertrag" eingereicht wird. Der Abschluss bzw. der Abbruch des Studiums ist der L-Bank ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Eine Exmatrikulationsbescheinigung der Hochschule ist vorzulegen. In diesem Fall wird die Auszahlung eingestellt und die Karenzzeit beginnt. Bei Aufnahme eines Aufbau- oder Masterstudiengangs ist ebenfalls ein neuer Feststellungsbescheid zusammen mit dem Formular "Neuer Feststellungsbescheid bei bestehendem Darlehensvertrag" über die Hochschule einzureichen. Der Darlehenshöchstbetrag wird entsprechend dem neuen Feststellungsbescheid angepasst. Der L-Bank mitgeteilte Gebührenbefreiungen bzw. Gebührenerlasse führen dazu, dass die Auszahlung an die Hochschule für die entsprechenden Semester eingestellt wird. Bitte beachten Sie zusätzlich die Regelungen im Darlehensvertrag, insbesondere zu den Mitteilungs- und Vorlagepflichten. Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung! Helga Timm-van Bruggen Leiterin der Studentischen Abteilung Schlossbau, Raum S 24 0751 / 501 8222 studiengebuehren@ph-weingarten.de