Gemeinde Hessigheim Satzung über die Benutzung der Kindergärten (Kindergartensatzung)

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Transkript:

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Gemeinde Hessigheim Satzung über die Benutzung der Kindergärten (Kindergartensatzung) Aufgrund von 4 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit 2, 13 und 19 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hessigheim am 01. Juni 2017 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweckbestimmung, Aufgaben (1) Die Gemeinde Hessigheim unterhält die Kindergärten als öffentliche Einrichtung. Die Benutzung regelt sich nach dieser Satzung. (2) Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote soll er die soziale, körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern. (3) Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Kindergartens erfüllen zu können, orientieren sich die Mitarbeiterinnen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen in der praktischen Kindergartenarbeit. (4) Die Kinder sollen in altersgemischten Gruppen betreut werden, damit sie frühzeitig durch den Umgang miteinander zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet werden. 2 Aufnahme (1) In die Kindergärten werden Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zu ihrem Schuleintritt aufgenommen. Die Betreuungszeit beträgt am Vormittag 30 oder 35 Stunden pro Woche. Am Nachmittag beträgt die Betreuungszeit jeweils 3 Stunden. Es können wahlweise 1 bis 5 Nachmittage pro Woche zusätzlich zur Vormittagsbetreuung gebucht werden. (1a) Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr können in der Kinderkrippe aufgenommen werden, soweit die Belegungsfähigkeit eine Aufnahme zulässt. Bei der Vergabe von neuen Plätzen für Kinder unter drei Jahren sind die gesamten Fördervoraussetzungen des 24 Abs. 3 SGB VIII (Förderung, wenn für die Persönlichkeitsentwicklung geboten oder die Erziehungsberechtigten bestimmte ausbildungsoder arbeitsmäßige Voraussetzungen erfüllen) besonders zu berücksichtigen. Die Betreuungszeit beträgt 30 oder 35 Stunden pro Woche. In der altersgemischten Ganztagesgruppe können Kinder ab 2 Jahre aufgenommen werden. Die Betreuungszeit beträgt dort bis zu 50 Stunden pro Woche. (2) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, werden soweit möglich in gemeinsamen Gruppen im Kindergarten erzogen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. (3) Jedes Kind muss vor der Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als zwölf Monate vor Aufnahme in den Kindergarten zurückliegen. (4) Die Anmeldung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten bei der Gemeindeverwaltung. Die Gemeindeverwaltung informiert im Mitteilungsblatt über die Modalitäten des Anmeldeverfahrens. Bei neu zugezogenen Kindern kann die Anmeldung erst nach melderechtlicher Anmeldung erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Gemeindeverwaltung. (5) Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Anmeldebogens sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung. (6) Der Aufnahmetermin kann vom Kindergartenpersonal bei mehreren aufzunehmenden Kindern aufgrund der erforderlichen Eingewöhnungszeit um max. 2 Wochen hinausgeschoben werden. (7) Kinder, die nach Anwendung der Regelungen der 4 und 5 den Kindergarten nicht mehr besuchen, werden von der Gemeindeverwaltung bei regelmäßiger Aufnahme nicht mehr berücksichtigt. Die erneute Anmeldung muss durch die Erziehungsberechtigten erfolgen. (8) Die Betreuungsangebote gliedern sich wie folgt: - Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (30 Stunden Betreuungszeit) - Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten XL (35 Stunden Betreuungszeit) - altersgemischte Ganztagesgruppe mit maximal 50 Stunden Betreuungszeit

3 An- und Abwesenheit (1) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. (2) Ist ein Kind am Besuch des Kindergartens verhindert, muss dies dem Kindergartenpersonal unverzüglich mitgeteilt werden. (3) Bei Erkrankung, insbesondere bei Vorliegen einer ansteckenden Krankheit, darf der Kindergarten nicht besucht werden. Dies gilt auch, wenn Familienangehörige oder sonstige Personen, die mit dem Kind in Berührung kommen, an einer ansteckenden Krankheit leiden. Das Kind wird erst wieder aufgenommen, wenn der behandelnde Arzt eine weitere Übertragungsgefahr verneint. Die Gruppenleitung ist unverzüglich zu verständigen. (4) Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 4 Ausschluss Kinder können von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden wenn 1. die Aufnahme durch unwahre Angaben erreicht wurde, 2. sie mehr als 4 Wochen unentschuldigt dem Kindergarten fernbleiben oder den Kindergarten nur unregelmäßig besuchen 3. sie wiederholt in grober Weise gegen die Ordnung im Kindergarten verstoßen oder den Anordnungen des Kindergartenpersonals zuwiderhandeln 4. seit mehr als 2 Monaten kein Kindergartenbeitrag mehr bezahlt wurde. 5 Ausscheiden Die Erziehungsberechtigten des Kindes haben das Ausscheiden der Gemeindeverwaltung 4 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Das Ausscheiden ist nur möglich auf Ende eines Kalendermonats. Satz 1 gilt nicht beim Übergang in die Grundschule. 6 Öffnungszeiten, Ferien (1) Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. (2) Die Öffnungszeiten werden von der Gemeindeverwaltung entsprechend den Bedürfnissen nach Anhörung des Kindergartenpersonals und des Elternbeirats festgesetzt. Soweit möglich, sollen dabei die Interessen von berufstätigen Erziehungsberechtigten berücksichtigt werden. (3) Kindergartenferien werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekanntgegeben. (4) Muss der Kindergarten oder eine Kindergartengruppe aus besonderem Anlass (z. B. wegen Krankheit, behördlicher Anordnung, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Erziehungsberechtigten unverzüglich hiervon unterrichtet. 7 Elternbeirat Die Erziehungsberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit des Kindergartens beteiligt. Wahlverfahren und Aufgaben des Elternbeirats richten sich nach den Richtlinien des Landes. 8 Versicherungsschutz, Haftung (1) Die Kinder sind nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs gegen Unfall versichert * auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten * während des Aufenthaltes im Kindergarten * während aller Veranstaltungen des Kindergartens außerhalb seines Grundstücks (Spaziergang, * Feste und dergleichen). Die Kosten der Versicherung trägt die Gemeinde.

(2) Alle Unfälle, die auf dem Weg vom und zum Kindergarten eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Gruppenleitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann. (3) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und Ausstattung des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird daher empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen. (4) Das Mitbringen von Speisen ist nur nach einvernehmlicher Absprache der Erziehungsberechtigten mit dem Betreuungspersonal gestattet. Für mitgebrachte Lebensmittel haftet die Person, welche das Lebensmittel bereitgestellt oder zubereitet hat. 9 Aufsicht (1) Die erzieherisch tätigen Mitarbeiter sind während der Öffnungszeiten des Kindergartens für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. (2) Auf dem Weg zum und vom Kindergarten sind die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Erziehungsberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß vom Kindergarten abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. (3) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die erzieherisch tätigen Mitarbeiter in den Räumen des Kindergartens und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von den Erziehungsberechtigten mit der Abholung beauftragten Person. Haben die Erziehungsberechtigten erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen des Kindergartens an der Grundstücksgrenze. (4) Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.b. Feste, Ausflüge) sind die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

II. Benutzungsgebühren 10 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung des Kindergartens wird eine Gebühr (Elternbeitrag) erhoben. 11 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes sowie diejenige Person, die es zum Kindergarten angemeldet hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Höhe der Gebühren 12 Höhe der Gebühren (1) Der Elternbeitrag für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt beträgt für den Besuch einer Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten mit 30 Stunden Öffnungszeit für eine Familie mit einem Kind 111 je Monat und Kind für eine Familie mit 2 Kindern 84 je Monat und Kind für eine Familie mit 3 Kindern 56 je Monat und Kind für eine Familie mit 4 und mehr Kindern 18 je Monat und Kind. Der Elternbeitrag für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt beträgt für den Besuch einer Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten XL mit 35 Stunden Öffnungszeit für eine Familie mit einem Kind 131 je Monat und Kind für eine Familie mit 2 Kindern 100 je Monat und Kind für eine Familie mit 3 Kindern 67 je Monat und Kind für eine Familie mit 4 und mehr Kindern 21 je Monat und Kind. Der Elternbeitrag für Kinder im Alter von 2 Jahren bis zum Schuleintritt beträgt für den Besuch der Nachmittagsbetreuung: bei einem Nachmittag/Woche 15 pro Monat für eine Familie mit einem Kind bei einem Nachmittag/Woche 11 pro Monat für eine Familie mit zwei Kindern bei einem Nachmittag/Woche 7 pro Monat für eine Familie mit drei Kindern bei einem Nachmittag/Woche 3 pro Monat für eine Familie mit vier und mehr Kindern bei zwei Nachmittagen/Woche 26 pro Monat für eine Familie mit einem Kind bei zwei Nachmittagen/Woche 20 pro Monat für eine Familie mit zwei Kindern bei zwei Nachmittagen/Woche 14 pro Monat für eine Familie mit drei Kindern bei zwei Nachmittagen/Woche 5 pro Monat für eine Familie mit vier und mehr Kindern mit drei Nachmittagen/ Woche 37 pro Monat für eine Familie mit einem Kind mit drei Nachmittagen/Woche 29 pro Monat für eine Familie mit zwei Kindern mit drei Nachmittagen/Woche 19 pro Monat für eine Familie mit drei Kindern mit drei Nachmittagen/Woche 6 pro Monat für eine Familie mit vier und mehr Kindern mit vier Nachmittagen/Woche 52 pro Monat für eine Familie mit einem Kind mit vier Nachmittagen/Woche 40 pro Monat für eine Familie mit zwei Kindern mit vier Nachmittagen/Woche 27 pro Monat für eine Familie mit drei Kindern mit vier Nachmittagen/Woche 8 pro Monat für eine Familie mit vier und mehr Kindern zusätzlich zur jeweiligen Vormittagsgebühr. Der Elternbeitrag beträgt für Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren für den Besuch der Kinderkrippe mit verlängerten Öffnungszeiten mit 30 Stunden Öffnungszeit für eine Familie mit einem Kind 276 je Monat und Kind für eine Familie mit 2 Kindern 205 je Monat und Kind für eine Familie mit 3 Kindern 139 je Monat und Kind für eine Familie mit 4 und mehr Kindern 55 je Monat und Kind.

Der Elternbeitrag beträgt für Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren für den Besuch der Kinderkrippe mit verlängerten Öffnungszeiten XL mit 35 Stunden Öffnungszeit für eine Familie mit einem Kind 322 je Monat und Kind für eine Familie mit 2 Kindern 239 je Monat und Kind für eine Familie mit 3 Kindern 162 je Monat und Kind für eine Familie mit 4 und mehr Kindern 64 je Monat und Kind. 2) Bei der Berechnung werden alle Kinder einer Familie berücksichtigt, die am 1. September des laufenden Jahres (Stichtag) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in dieser Familie in häuslicher Gemeinschaft leben. Erhöht sich während des Kindergartenjahres die für die Berechnung maßgebliche Kinderzahl, so wird auf Antrag die höhere Kinderzahl für die Berechnung ab dem Monat zu Grunde gelegt, in dem der Antrag bei der Gemeinde eingeht. Verringert sich während des Kindergartenjahres die für die Berechnung maßgebliche Kinderzahl, so ist dies der Gemeindeverwaltung unverzüglich mitzuteilen, wobei die niedrigere Kinderzahl für die Berechnung ab dem Monat berücksichtigt wird, in dem das für den Wegfall maßgebende Ereignis eingetreten ist. (3) Im Monat der erstmaligen Aufnahme ist der Kindergartenbeitrag in voller Höhe zu entrichten, wenn die Aufnahme bis zum 15. Kalendertag dieses Monats erfolgt. Erfolgt die Aufnahme ab dem 16. Kalendertag, ist die Hälfte des Monatsbeitrags zu entrichten. (4) Der Elternbeitrag ist auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei Streik oder Schließung aus einem anderen zwingenden Grund, bei vorübergehendem Fehlen des Kindes durch Krankheit, bei anderweitiger Abwesenheit oder bei amtlich angeordneter Schließung des Kindergartens ( 6 Abs.4) in voller Höhe zu bezahlen. Für Schulanfänger ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die Sommerferien beginnen. Ansonsten endet die Gebührenpflicht mit dem Ausscheiden nach 4 und 5. (5) Änderungen des in Anspruch genommenen Betreuungsangebots sind der Gemeindeverwaltung schriftlich durch die Erziehungsberechtigten und bis zum 10. Kalendertag des Vormonats mitzuteilen. 13 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn eines jeden Monats und wird mit der Entstehung zur Zahlung fällig. 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09. Juni 2016 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt. Hessigheim, den 01.06.2017 gez. Günther Pilz Bürgermeister