Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Fallpauschalen nach 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung

Ähnliche Dokumente
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Migrationsberatung Schleswig-Holstein (Förderrichtlinie Migrationsberatung)

Vom 14. März Az.: /2

Az.: Diese Grundsätze umfassen die Förderung von Schulsozialarbeit an öffentlichen Schulen.

Vom 17. Juni 2014 Az.: /161

Az.: Zuwendungszweck

EUR (in Worten: neunzigtausend Euro)

Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 703 FNA: FNA Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren

gezahlt. Ein Rechtsanspruch auf das Landeserziehungsgeld besteht nicht.

Ausnahmen und Befreiungen nach 24, 25 EnEV

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege

Richtlinie des Landkreises Saalekreis über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Kultur und Heimatpflege

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Vom Az.: /4-

Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg. Az.: /1158

Richtlinien. der Stadt Sankt Augustin zur Ausstellung der Ehrenamtskarte NRW

Vom 29. Dezember 2017 Az.: /162

Förderrichtlinien des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Satzung des Landkreises Rostock über die SchülerbeiOrderung und Erstattung von Aufwendungen (Schülerbeförderungssatzung)

Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 33 vom Seite 719 bis 732

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Umsetzung des Kinderbetreuungsfördergesetzes (VwV KinderBFG)

Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluss

Richtlinie des Landkreises Oder-Spree für ehrenamtliche Tätigkeiten zur Förderung der Integration von Flüchtlingen

Präambel. 1 Ziel der Richtlinie

21281 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Sachsen-Anhalt

Quelle: Verordnung. Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2013 (GVBl. S. 689)

Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine in der Stadt Taucha

W. Vom 22. Januar 2002

Projektförderung. Seite 2036 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 51/ Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Reform des Insolvenzrechts 2017 (insbesondere Insolvenzanfechtung) Synopse zum alten und neuen Recht

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege)

1. Zuwendungsziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

136 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 8/2015

Richtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek

Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Dachbegrünungen in der Gemeinde Weiskirchen

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V)

216 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereiches

Förderprogramm der Gemeinde Pliezhausen für die Anlegung zusätzlicher PKW-Stellplätze im privaten Wohnungsbereich

Verbesserung der medizinischen Versorgung wohnungsloser Menschen in Baden-Württemberg

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom

Gesetz- und Verordnungsblatt

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)

Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2016 Nr. 32 vom Seite 859 bis 870

Öffentlich-rechtliche Abgaben

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien

Richtlinie zur Förderung der kommunalen Zusammenarbeit in Thüringen nach 24 Absatz 2 Nummer 5 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (KommZ-Förderung)

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV TH)

Verwaltungsvorschrift

2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern

Abschrift. Vom 5. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 254)

Beihilfe Mutter-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen / Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstellen: GABl. 2017, 144, K. u. U. 2017, 40

Richtlinie für Zuwendungen für Familienentlastende Dienste für Behinderte (Titel ) Erlass des Sozialministeriums

S a t z u n g. 1 Sondernutzungsgebühr

ANTRAG. (Antrag bitte 2-fach über das Jugendamt einreichen; eine Ausfertigung ist für das Jugendamt bestimmt)

FRL Innovationsprozesse Kitas. Richtlinie

Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW vom 26. Oktober 2007

Richtlinie des Kreises Segeberg zur Bildung einer Sozialstaffel für die Teilnehmerbeiträge oder Gebühren in Kindertageseinrichtungen.

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten oder Maßnahmen zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum

Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluss

Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche

Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landesapothekerkammer für Pharmazeutisch-technische

Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom Nr. IV 4/5524-1/10/91 1

A. Förderung von Selbsthilfegruppen für Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit

BauR Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO)

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) Referat 83 Kaiser-Friedrich-Straße Mainz

Dieser Ausdruck unterliegt nicht dem Änderungsdienst!

Verfahrenshinweis zum Erstattungsanspruch aufgrund einer Verpflichtungserklärung gem. 68 Aufenthaltsgesetz

Vom 6. Juli 2017 Az.:

Richtlinie der Großen Kreisstadt Torgau zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Sportvereine (Sport-Jugend-FRL)

Sportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013

Vom 6. Mai Az.: / Investitionsprogramme des Bundes Kinderbetreuungsfinanzierung"

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

R I C H T L I N I E der Ortsgemeinde Kappel zur Förderung von energetischen Maßnahmen

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)


Förderprogramm für zusätzliche Ausbildungsplätze

Abschnitt A: Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Personal- und Sachkosten von Kindergärten nach 7 bis 9

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)

Projektförderung über den Landesmusikrat NRW e. V. aus der Laienmusikförderung des Landes Nordrhein-Westfalen gültig ab Haushaltsjahr 2013

Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 mit Änderungen der Richtlinie vom 17. März 2009

Ordnung der Vokation für den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 6. November 2017.

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte

Quelle: Aufnahmevoraussetzungen

6.5 R I C H T L I N I E N für die Gewährung von Zuschüssen des Rhein-Pfalz- Kreises für Grunderwerbe im Rahmen der überörtlichen Biotopvernetzung

Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

Transkript:

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Fallpauschalen nach 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung Vom 22. Dezember 2016 - Az.: 36-5011.3-11.2-1. Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (nachfolgend AGInsO genannt) vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 436), das zuletzt durch Artikel 61 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 72) geändert worden ist, und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) sowie den dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens im Sinne der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010, 2012) geändert worden ist, Fallpauschalen zur teilweisen Abgeltung von Aufwendungen. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Erstattung von Aufwendungen besteht nicht. 1.3 Rücknahme oder Widerruf der Erstattung sowie als Folge die Rückforderung und die Verzinsung richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vergleiche insbesondere die 48 bis 49 a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes). 2. Erstattungsberechtigung 2.1 Erstattungsberechtigt sind die in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft oder die in Trägerschaft der freien Wohlfahrtspflege stehenden Schuldnerberatungsstellen oder Beratungsstellen mit Sitz in Baden-Württemberg, die Aufgaben einer geeigneten Stelle im Sinne von 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO auf freiwilliger

2 Basis wahrnehmen und die Voraussetzung nach 1 Absatz 2 AGInsO erfüllen. Dies gilt auch für Schuldnerberatungsstellen, die von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von einer Verbraucherzentrale im Sinne von 8 Absatz 1 Nummer 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757, 1762) geändert worden ist, eingerichtet werden. 2.2 Der Träger der geeigneten Stelle überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach 1 Absatz 2 AGInsO in kalenderjährlichen Abständen und erteilt dieser hierüber eine Bescheinigung. Die geeigneten Stellen erfüllen damit ihre Nachweispflicht über das Vorliegen der Voraussetzungen nach 1 Absatz 2 AGInsO. 3. Erstattungsvoraussetzung und Höhe der Fallpauschalen 3.1 Sofern die im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren beratenen Personen ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben und ein Eröffnungsgrund für das Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben ist ( 17 und 18 InsO), werden folgende Fallpauschalen gewährt: a) Für die Erteilung einer Bescheinigung nach 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO einschließlich der hierfür erforderlichen Tätigkeit beträgt die Fallpauschale bei - 1 bis 5 Gläubigerinnen und Gläubigern 241 Euro, - 6 bis 10 Gläubigerinnen und Gläubigern 322 Euro, - 11 bis 15 Gläubigerinnen und Gläubigern 423 Euro, - 16 und mehr Gläubigerinnen und Gläubigern 524 Euro.

3 b) Führt die Tätigkeit der geeigneten Stelle zu einem außergerichtlichen Vergleich, beträgt die Fallpauschale bei - 1 bis 5 Gläubigerinnen und Gläubigern 361 Euro, - 6 bis 10 Gläubigerinnen und Gläubigern 414 Euro, - 11 bis 15 Gläubigerinnen und Gläubigern 515 Euro, - 16 und mehr Gläubigerinnen und Gläubigern 616 Euro. Maßgeblich für die Höhe der Fallpauschale ist grundsätzlich die Anzahl der Gläubigerinnen und Gläubiger zum Zeitpunkt des Ausstellens der Bescheinigung nach 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO oder des Zustandekommens der außergerichtlichen Einigung. 3.2 Wird ein erneuter Einigungsversuch unternommen, kann das außergerichtliche Einigungsverfahren frühestens nach Ablauf von zwei Kalenderjahren erneut erstattungswirksam geltend gemacht werden. In besonders begründeten Härtefällen (zum Beispiel bei Versäumen der sechsmonatigen gerichtlichen Antragsfrist infolge einer schweren Erkrankung) kann die Bewilligungsstelle hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der tätigkeitsbezogene Aufwand der geeigneten Stelle für den erneuten Einigungsversuch nur unwesentlich hinter dem bereits vergüteten Aufwand des vorherigen Einigungsversuches zurückbleibt.

4 4. Verfahrensvoraussetzungen und Erstattungsverfahren 4.1 Antrag und Erstattungsbehörde Die Fallpauschalen werden auf schriftlichen Antrag durch die Erstattungsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen) gewährt. Der Erstattungsantrag ist als Vordruck mit vier Anlagen zusammen mit Erläuterungen auf den Internetseiten des Sozialministeriums und der Erstattungsbehörde abrufbar oder kann unter poststelle@sm.bwl.de angefordert werden. Mit dem Antrag sind die Anlagen 1, 3 und 4 vorzulegen. Die Anlage 2 verbleibt bei den Unterlagen der geeigneten Stelle für die Dauer von zehn Jahren und ist zu Prüfzwecken auf Verlangen vorzulegen. a) Anlage 1 (Bescheinigung des Trägers): Die Bescheinigung nach Nummer 2.2 Satz 1 ist zusammen mit dem ersten Antrag im Kalenderjahr der Erstattungsbehörde vorzulegen. Die Antragstellenden erfüllen damit und mit der Erklärung im Antrag ihre Nachweispflicht über das Vorliegen der Voraussetzungen nach 1 Absatz 2 AGInsO. Bei den nachfolgenden Antragstellungen im bereits bescheinigten Kalenderjahr bedarf es keiner Bescheinigung des Trägers. b) Anlage 2 (Erledigungsnachweis): Für jeden geltend gemachten Beratungsfall ist ein gesonderter Nachweis erforderlich, in dem die Schuldnerin oder der Schuldner die Erledigungsart und die Gläubigerzahl des von der geeigneten Stelle abgeschlossenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens unterschriftlich bestätigt. In Ausnahmefällen, in denen aus nicht von der geeigneten Stelle zu vertretenden Gründen die Unterschrift der Schuldnerin oder des Schuldners nicht beigebracht werden kann, reicht als Erledigungsnachweis eine zusätzliche Erklärung der Beraterin oder des Beraters über die Ursache für die fehlende Bestätigung der Schuldnerin oder des Schuldners aus. c) Anlage 3 (Abrechnungsübersicht): Die mit dem Erstattungsantrag geltend gemachten Fallpauschalen sind von der geeigneten Stelle nach Maßgabe der

5 vorgesehenen Eintragungen in der Abrechnungsübersicht zusammenfassend darzustellen. d) Anlage 4 (Statistikblatt): Die vorgesehenen Angaben dienen der Haushaltsplanung und der Mittelbewirtschaftung. Sie bieten gleichzeitig konkrete Erkenntnisse über Art und Umfang der erledigten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren durch die geeigneten Stellen. 4.2 Abrechnungszeitraum Die Fallpauschalen werden vierteljährlich für das jeweils vorangegangene Quartal gewährt. Die Anträge müssen der Erstattungsbehörde jeweils bis zum Ende des zweiten darauf folgenden Monats vorliegen. Die Erstattungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 4.3 Gewährung der Fallpauschalen und Prüfrecht des Landesrechnungshofs Die Erstattungsbehörde setzt die Fallpauschalen nach dieser Verwaltungsvorschrift auf Grund der Anträge fest und veranlasst die Auszahlung. Bei Zweifeln kann sie von den Antragstellenden im Einzelfall weitere Nachweise verlangen. Die Erstattungsbehörde erteilt den Antragstellenden nur dann einen Bescheid, wenn vom Antrag abgewichen wird. Eine Ausfertigung der Anlage 4 leitet sie an das Sozialministerium zur statistischen Auswertung weiter. Der Landesrechnungshof hat das Prüfrecht nach 91 in Verbindung mit 94 und 95 LHO. 5. Inkrafttreten, Übergangsvorschrift 5.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Sie gilt für Bescheinigungen und Vergleiche, die nach dem 31. Dezember 2016 erteilt oder erzielt wurden.

6 5.2 Für Bescheinigungen und Vergleiche, die vor dem 1. Januar 2017 erteilt oder erzielt wurden, gilt die am 31. Dezember 2016 außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Fallpauschalen nach 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 11. September 2009 (GABl. S. 251), die durch Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2014 (GABl. S. 182) geändert worden ist, weiter.