Muster- Kooperationsvertrag

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Transkript:

1 Muster- Kooperationsvertrag zwischen der Altenpflegeschule: vertreten durch: und dem Träger der praktischen Ausbildung: vertreten durch: wird für die Ausbildungseinrichtung: nachfolgender Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung für den Beruf in der Altenpflege geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages/ gesetzliche Grundlagen 1. Die Vertragspartner vereinbaren hiermit die Absicherung der ordnungsgemäßen Durchführung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern auf der Grundlage des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Art. 3 a des Gesetzes vom 08.06.2005 (BGBl. I S. 1530) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV) vom 26.11. 2002 (BGBl. I S. 4418, 4429), geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils gültigen Fassung. 2. Beide Vertragspartner beschließen, gemeinsam Altenpflegerinnen und Altenpfleger auszubilden und treten hierzu in ein Kooperationsverhältnis, dessen Eckpunkte in nachfolgenden Paragraphen näher geregelt werden. 2 Aufgaben der Altenpflegeschule 1. Die Altenpflegeschule unterstützt den Träger der praktischen Ausbildung bei der Auswahl und Eignungsfeststellung der Schülerinnen und Schüler und stimmt dem Ausbildungsvertrag zu, soweit die Voraussetzungen nach 6 des AltPflG erfüllt sind und durch die Altenpflegeschule keine Bedenken gegen eine erfolgreiche Ausbildung bestehen. 2. Die Altenpflegeschule verpflichtet sich pro Ausbildungsjahr insgesamt eine Ausbildungskapazität von maximal 25 Plätzen vorzuhalten. Eine neue Ausbildungsklasse kann bei Erreichen einer Mindestschülerzahl von 18 eröffnet werden.

2 3. Zur Absicherung des Unterrichts stellt die Altenpflegeschule dem Träger der praktischen Ausbildung jeweils zum 01.10. für die Ausbildungsdauer von 3 Jahren Plätze zur Verfügung, die von dem Träger der praktischen Ausbildung in Anspruch genommen werden. 4. Das Nichtzustandekommen der Mindestschülerzahl in der Altenpflegeschule (gemäß 2 Nr. 2 dieses Vertrages) ist dem Träger der praktischen Ausbildung spätestens 6 Wochen vor geplanter Ausbildung mitzuteilen. 5. Die Altenpflegeschule trägt (gemäß 4 Abs. 4 AltPflG) die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Sie erteilt theoretischen und praktischen Unterricht im gesetzlich vorgegebenen Umfang von 2.100 Stunden (gemäß 1 Abs. 2 AltPflAPrV) im Blockunterricht. Bei der Aufteilung der 2.500 Stunden der praktischen Ausbildung (gemäß 1 Abs. 2 AltPflAPrV) ist Folgendes zu beachten: Die praktische Ausbildung soll neben den in 4 Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 und 2 AltPflG vorgesehenen Einrichtungen auch in weiteren Einrichtungen gemäß 4 Abs. 3, Satz 2 Nr. 1 bis 4 erfolgen. Als sachgerecht wird angesehen (Empfehlung): - bis zu 2.000 Stunden stationär - mindest. 500 Stunden ambulant (oder umgekehrt!) - die lt. Gesetz weiteren Einsätze gemäß 4 Abs. 3, Satz 2 Nr. 1 bis 4 AltPflG sind zu berücksichtigen, insbesondere jedoch Nr. 1 und 2 (4 bis 6 Wochen). 6. Der Altenpflegeschule obliegt weiterhin (gem. 4 Abs. 4 Satz 2 AltPflG) die inhaltliche und organisatorische Abstimmung der Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung. 7. Die Altenpflegeschule ist verantwortlich für die Vermittlung des theoretischen und praktischen Unterrichts in hoher Qualität und die ständige Aktualisierung der Ausbildungsinhalte des theoretischen und praktischen Unterrichts. 8. Die Altenpflegeschule stellt dem Träger der praktischen Einrichtung 8 Wochen vor Beginn eines Ausbildungsjahres eine sachlich-zeitliche Gliederung des durchzuführenden theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung zur Verfügung. 9. Die praktische Ausbildung findet (gemäß 4 Abs. 3 AltPflG) beim Träger der praktischen Ausbildung statt. Die Organisation weiterer, vom Träger der praktischen Ausbildung nicht selbst abzusichernder praktischer Ausbildungsabschnitte obliegt der Altenpflegeschule nach deren Möglichkeiten und in enger Abstimmung mit dem Träger der praktischen Ausbildung. 10. Der Altenpflegeschule obliegt die Aufgabe, die Probezeit der Schülerinnen und Schüler zu überwachen und den Träger der praktischen Ausbildung bis spätestens 01.03. des auf den Ausbildungsbeginn folgenden Jahres über die Ergebnisse schriftlich zu informieren.

3 11. Die Altenpflegeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung in Form von regelmäßigen Praxisbesuchen der praktischen Ausbildungsstätte und Leistungsüberprüfungen der Schülerinnen und Schüler. 12. Die Altenpflegeschule führt mindestens einmal pro Ausbildungsjahr eine Zusammenkunft der Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter mit der Schulleitung sowie ausgewählten Lehrkräften durch, bei der eine gemeinsame Bewertung des erreichten Ausbildungsstandes sowie eine Abstimmung des weiteren gemeinsamen Vorgehens für das folgende Ausbildungsjahr erfolgt. Vor Beginn eines neuen Ausbildungsjahres wird ebenfalls eine Zusammenkunft entsprechend Satz 1 durchgeführt. 13. Besteht für die Altenpflegeschule ein berechtigter Grund eine Schülerin/einen Schüler aus Gründen seines persönlichen Verhaltens vom Schulbetrieb auszuschließen, kann dies nur in Absprache mit dem Träger der praktischen Ausbildung unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. 14. Die Altenpflegeschule erteilt zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis über die Leistungen im Unterricht und in der praktischen Ausbildung (gemäß 3 Abs. 1 AltPflAPrV). 15. Prüfungsvorbereitung, -organisation und ablauf obliegen der Altenpflegeschule. 3 Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung 1. Der Träger der praktischen Ausbildung wählt unter Einbeziehung der Pflegedienstleitung aus den Bewerberinnen/den Bewerbern diejenigen aus, mit denen er einen Ausbildungsvertrag abschließen will. Diese müssen die Voraussetzungen des 6 des AltPflG erfüllen. 2. Der Träger der praktischen Ausbildung führt die praktische Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages mit der Schülerin/dem Schüler gemäß 13 ff AltPflG planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durch, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. 3. Der Träger der praktischen Ausbildung stellt der Schülerin/dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweiligen Prüfung erforderlich sind. 4. Dem Träger der praktischen Ausbildung obliegt weiterhin, a) die Schülerin/den Schüler für den theoretischen und praktischen Unterricht in der Altenpflegeschule für die weiteren Ausbildungsabschnitte in anderen Einrichtungen und für Prüfungen vom Dienst freizustellen und sie zur Teilnahme anzuhalten, b) Urlaub entsprechend des Ausbildungsvertrages grundsätzlich nur in der unterrichtsfreien Zeit und außerhalb der Ausbildungsabschnitte in den weiteren Einrichtungen i.s.d. 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1-4 AltPflG zu gewähren, c) Pädagogisch geeignete Fachkräfte i.s.d. 2 Abs. 2 AltPflAPrV einzusetzen, die die Praxisanleitung wahrnehmen.

4 5. Der Träger der praktischen Ausbildung verpflichtet sich bei geplanter Unterschreitung der hier vereinbarten Zahl der Schülerinnen/der Schüler die Altenpflegeschule spätestens zwei Monate vor Ausbildungsbeginn schriftlich zu benachrichtigen. Ein Überschreiten der vereinbarten Schülerzahl durch den Träger der praktischen Ausbildung ist zwei Monate vor Ausbildungsbeginn nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. 6. Der Träger der praktischen Ausbildung unterstützt die Altenpflegeschule bei der Vorbereitung des praktischen Teils der Prüfung der eigenen Schülerinnen/Schüler. 7. Der Träger der praktischen Ausbildung stellt für Prüfungsvorbereitung, -organisation und -ablauf, ggf. auf Verlangen der Altenpflegeschule, Schülerinnen und Schüler auch während eines praktischen Ausbildungsabschnittes vom Ausbildungsbetrieb frei. 4 Gemeinsame Aufgaben 1. Gemäß 13 Abs. 6 AltPflG werden zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der Altenpflegeschule die Inhalte des Ausbildungsvertrages abgestimmt. 2. Der Träger der praktischen Ausbildung und die Altenpflegeschule verpflichten sich zu gegenseitiger Information über den jeweiligen Ausbildungsstand, über Fehlzeiten und Ausbildungsprobleme der Schülerinnen und Schüler. 1 3. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung inhaltlich und organisatorisch abzustimmen und darauf hinzuwirken, dass die Schülerinnen und Schüler ihren Verpflichtungen gemäß AltPflG nachkommen und die gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsziele erreichen. 4. Der Träger der praktischen Ausbildung und die Altenpflegeschule verpflichten sich zu unverzüglicher gegenseitiger Information über anstehende Kündigungen bzw. Aufhebungen von Ausbildungsverhältnissen oder einen Ausschluss von der Altenpflegeschule und streben ein abgestimmtes Verhalten in diesem Bereich an. 1 5 Vertragsdauer/Kündigung/Änderungen/Ergänzungen 1. Die Regelungen dieses Vertrages werden am gültig. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Kalendermonaten vor Beginn eines neuen Ausbildungsjahres zum 01.04. eines jeden Jahres von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden. Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt unberührt. Eine Kündigung ist nur in schriftlicher Form wirksam. 2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen des gegenseitigen Einvernehmens und sind nur in schriftlicher Form wirksam. 1 Für den Informationsaustausch wird aus datenschutzrechtlichen Gründen von jeder Schülerin/jedem Schüler eine Einverständniserklärung im Zusammenhang mit dem Abschluss Ausbildungsvertrag eingeholt.

5 3. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, in diesem Fall unverzüglich die Anpassung vorzunehmen, die dem mit diesem Vertrag verfolgten Inhalt und Zweck am nächsten kommt. 4. Eine entsprechende Anpassungspflicht besteht bei Änderungen des AltPflG. 6 Verantwortliche Mitarbeiter der Altenpflegeschule 1. Schulleitung: 2. Geschäftsführer/Vereinsvorsitzender: 7 Verantwortliche Mitarbeiter des Trägers der praktischen Ausbildung 1. 2. Ort, Datum Unterschrift Schulleitung der Altenpflegeschule Unterschrift des Trägers der praktischen Ausbildung