Reglement für das Gewo-Konto

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Transkript:

Wohnbaugenossenschaft Gewo Züri Ost Aathalstrasse 5 8610 Uster Tel 044 905 80 10 www.gewo.ch info@gewo.ch Reglement für das Gewo-Konto (Um den Lesefluss zu vereinfachen wird in der Regel die männliche Form verwendet)

Reglement Gewo-Konto Seite 2 1. ZWECK 1.1 Gestützt auf Art. 18 der Statuten bietet die Wohnbaugenossenschaft Gewo Züri Ost ihren Mitgliedern die Möglichkeit, ein Gewo-Konto zu führen. Mit dem Gewo-Konto soll die Eigenfinanzierung der Genossenschaft gestärkt werden. Sowohl die Genossenschaft wie auch die Kontoinhaber sollen von einem Zinsvorteil profitieren. 1.2 Das Gewo-Konto bietet eine Anlagenmöglichkeit ohne Mindesteinlage und ohne feste Laufzeit. Zudem können über das Gewo-Konto finanzielle Transaktionen zwischen Gewo Züri Ost und dem Kontoinhaber abgewickelt werden, so z.b. aus Mietverhältnissen, Nebenkostenabrechnungen, Zinsen von Gewo-Darlehen oder Genossenschaftskapital-anteilen. 2. BERECHTIGUNG 2.1 Zur Führung eines Gewo-Kontos sind nur handlungsfähige Mitglieder der Genossenschaft berechtigt. Ausnahmen bewilligt der Vorstand. 2.2 Das Gewo-Konto lautet auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder (Kontoinhaber). Für jeden Kontoinhaber kann nur ein Gewo-Konto geführt werden. 2.3 Über gemeinschaftliche Gewo-Konti kann nur gemeinsam verfügt werden. Es können keine Vollmachten an Dritte erteilt werden. 2.4 Eine Verpfändung des Gewo-Kontos ist ausgeschlossen. 3. KONTOERÖFFNUNG 3.1 Für die Eröffnung eines Gewo-Kontos ist ein Eröffnungsformular auszufüllen und zu unterzeichnen. Das Eröffnungsformular für das Gewo-Konto kann auf der Geschäftsstelle angefordert oder auf unserer Homepage www.gewo.ch heruntergeladen werden. 3.2 Für jedes Mietverhältnis eröffnet die Gewo Züri Ost ein Gewo-Konto. 4. EINZAHLUNGEN 4.1 Einzahlungen erfolgen mittels Überweisung auf das Bankkonto der Gewo Züri Ost. Einzahlungsscheine können auf der Geschäftsstelle angefordert werden. 4.2 Es werden keine Eingangsbestätigungen versandt. 4.3 Die Gewo Züri Ost ist berechtigt, Überweisungsspesen mit dem Kontoguthaben zu verrechnen. 4.4 Es dürfen auf das Gewo-Konto nur Gelder überwiesen und darauf gehalten werden, an denen ausschliesslich der Kontoinhaber wirtschaftlich berechtigt ist. Die Gewo Züri Ost kann einen Nachweis über die Mittelherkunft verlangen.

Reglement Gewo-Konto Seite 3 4.5 Die Gewo Züri Ost kann die Entgegennahme von Einzahlungen ohne Angabe von Gründen einstellen oder beschränken. 5. VERZINSUNG 5.1 Das Guthaben auf dem Gewo-Konto wird vom Folgetag der Gutschrift auf dem Bankkonto der Gewo Züri Ost an verzinst. Mit dem Tag des Rückzuges bzw. mit dem Ablauf einer Kündigungsfrist endet die Verzinsung. Es gilt die Schweizer Zinsusanz (30/360 Tage). 5.2 Die Verzinsung orientiert sich an dem vom Bundesamt für Wohnungswesen BWO veröffentlichten Referenzzinssatz für Hypotheken. 1 5.3 Der Zinssatz wird vom Vorstand in der Regel jährlich festgesetzt. 5.4 Der Zinssatz wird auf der Gewo Züri Ost Homepage: www.gewo.ch publiziert. 5.5 Der Nettozins wird jeweils per 31. Dezember zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst. 6. KONTOAUSZUG 6.1 Im Januar wird jedem Kontoinhaber per Post ein Auszug seines Kontos per Jahresende zugestellt. 6.2 Kontoauszüge der Gewo Züri Ost, welche nicht innert Monatsfrist seit Erhalt beanstandet werden, gelten als genehmigt. 7. AUSZAHLUNGEN/KÜNDIGUNGSFRISTEN 7.1 Es muss in jedem Fall eine Einlagefrist von minimal 6 Monaten beachtet werden. 2 7.2 Die Gewo Züri Ost leistet auf Verlangen Auszahlungen durch Überweisung auf ein Konto bei einer Bank mit Domizil in der Schweiz. Ausgeschlossen sind Barauszahlungen und Überweisungen an Dritte. 7.3 Betragsmässig abgestuft gelten folgende Kündigungsfristen: bis CHF 10'000 je Kalendermonat ohne Kündigung bis CHF 100'000 3 Monate über CHF 100'000 6 Monate 1 Vgl. Art. 12a VMWG (Verordnung des Bundesrates über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 1999, SR 221.213.11). 2 Vgl. Art. 5 VBank - Publikumseinlagen (Verordnung des Bundesrates über Banken und Sparkassen vom 30. April 2014, SR 952.02).

Reglement Gewo-Konto Seite 4 7.4 Auszahlungsanträge sind in der Regel schriftlich sowie unter Angabe der Bankverbindung, an die Geschäftsstelle zu richten. 7.5 Das Gewo-Konto kann nicht überzogen werden. 7.6 Sofern es die finanzielle Lage der Gewo Züri Ost erfordert, kann der Vorstand vorübergehend die Rückzahlungen einschränken und die Kündigungsfristen verlängern. 7.7 Die Gewo Züri Ost kann das Guthaben auf dem Gewo-Konto unter Wahrung einer einmonatigen Kündigungsfrist zurückzahlen, wobei die gesetzliche Minimaleinlagefrist von 6 Monaten im Sinne von Ziffer 7.1 ebenfalls einzuhalten ist. 7.8 Der Austritt oder der Ausschluss aus der Genossenschaft gelten als Kündigung des Gewo-Kontos unter Einhaltung der in Ziffer 7.2 genannten Kündigungsfristen. 8. HAFTUNG 8.1 Für die Verbindlichkeiten der Gewo-Konti haftet die Gewo mit ihrem gesamten Genossenschaftsvermögen. 9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 9.1 Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen entstehenden Schaden trägt der Kontoinhaber, sofern die Gewo Züri Ost kein grobes Verschulden trifft. 9.2 Für Schäden zufolge von Übermittlungsfehlern haftet die Gewo Züri Ost nur, wenn sie daran ein grobes Verschulden trifft. 9.3 Bei Schäden aus mangelhafter Auftragsausführung haftet die Gewo Züri Ost lediglich für den Zinsausfall und auch dies nur bei grobem Verschulden. 10. VERRECHNUNG 10.1 Die Gewo Züri Ost ist berechtigt, das Gewo-Kontoguthaben jederzeit mit einer Forderung zu verrechnen, die ihr gegenüber dem Kontoinhaber oder dessen Rechtsnachfolger zusteht. 11. MITTEILUNGEN 11.1 Der Kontoinhaber ist verpflichtet, Adressänderungen umgehend der Geschäftsstelle der Gewo Züri Ost zu melden. 11.2 Mitteilungen der Gewo Züri Ost an den Kontoinhaber erfolgen rechtsverbindlich an die letzte der Gewo Züri Ost bekannte Adresse.

Reglement Gewo-Konto Seite 5 11.3 Guthaben auf Gewo-Konti deren Inhabern die Post während 10 Jahren nicht zugestellt werden konnte, verfallen zugunsten der Gewo Züri Ost 12. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND 12.1 Alle Rechtsbeziehungen zwischen der Gewo Züri Ost und den Kontoinhabern unterstehen dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist Uster. 13. INKRAFTTRETEN UND REGLEMENTSÄNDERUNGEN 13.1 Dieses Reglement wurde durch den Vorstand am 03.06.2016 genehmigt. Es tritt sofort in Kraft. 13.2 Änderungen dieses Reglements werden den Kontoinhabern spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Uster, 03. Juni 2016 Wohnbaugenossenschaft Gewo Züri Ost Peter Hegelbach Präsident Eric Rijsberman Geschäftsführer