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Transkript:

359/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung (textinterpretierte Version) 1 von 6 359/AB XXV. GP Eingelangt am 07.03.2014 BM für Finanzen Anfragebeantwortung Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 374/J vom 7. Jänner 2014 der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen: Zu 1.: Die wesentlichen Vertragsinhalte wurden in ausführlichen Verhandlungen am 13./14. Dezember 2009 zwischen Vertretern der Republik Österreich und Vertretern der Alteigentümer vereinbart. Die Ausfertigung der Vertragsdokumente im Zusammenhang mit der Übernahme aller Anteile an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG im Dezember 2009 erfolgte sodann durch die in die Verhandlungen mit der Bayerischen Landesbank nicht unmittelbar involvierte Finanzprokuratur. Zu 2.: Das Bundesministerium für Finanzen wurde im Dezember 2009 vom damaligen Vorsitzenden des Vorstands der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG über die Kündigung beziehungsweise Aufrechnung von Darlehensverträgen durch die Bayrische Landesbank als damalige Mehrheitseigentümerin zeitnah informiert. Hierbei wurde auch das an die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG gerichtete gegenständliche Schreiben der Bayerischen Landesbank vom 11. Dezember 2009 zur Verfügung gestellt. Zur mittelfristigen Absicherung ausreichender Liquidität in der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG wurde die Bayerische Landesbank im Zuge der Anteilsübernahme durch die Republik Österreich verpflichtet, der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG die entzogene Liquidität wieder gemäß den ursprünglichen Darlehensvereinbarungen zur Verfügung zu stellen.

2 von 6 359/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung (textinterpretierte Version) Zu 3.: Aufgrund der vor der Notverstaatlichung bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und der Bayerischen Landesbank aus 2008 ( Master Loan Agreement ) und der konkreten Finanzierungsvereinbarungen wären die in Rede stehenden Darlehen, Kredite oder ähnliches bereits überwiegend zur Rückzahlung fällig gewesen. Aufgrund von im Rahmen der Aufarbeitung der Vergangenheit zu Tage getretenen Sachverhalten wurde im Dezember 2012 vom Vorstand der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG nach Einholung umfangreicher externer Evaluierungen mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, dass von der Bayerischen Landesbank im Zeitraum ihrer Mehrheitsbeteiligung gewährte Refinanzierungslinien in Höhe von rund 1,9 Milliarden Euro als unter das Eigenkapitalersatzrecht (EKEG) fallend zu qualifizieren und nicht zurückzuzahlen sind. Im Dezember 2013 wurde vom Vorstand der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG nach Einholung umfangreicher externer Evaluierungen, welche im Zusammenhang mit einer möglichen Irrtumsanfechtung des Notverstaatlichungsvertrages vorgenommen wurden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, dass weitere von der Bayerischen Landesbank gewährte Refinanzierungslinien in Höhe von rund 400 Millionen Euro als unter das Eigenkapitalersatzrecht (EKEG) fallend zu qualifizieren sind. Auf Basis der Gesetzeslage und der Organbeschlüsse ist es dem Vorstand der Hypo Alpe- Adria-Bank International AG nicht erlaubt, bis zur nachhaltigen Sanierung der Bank eine Rückführung dieser Kredite vorzunehmen. Bereits vorgenommene Rück- und Zinszahlungen sind zurückzufordern. Vor der Spaltung der HBInt oder der dieser gehörenden Tochtergesellschaften wäre die Bayerische Landesbank nach den Bestimmungen des Master Loan Agreement um Zustimmung zu ersuchen. Der Notverstaatlichungsvertrag verpflichtet dagegen die Republik Österreich dazu, die Bayerische Landesbank von einer geplanten Aufspaltung nur dann zu verständigen, wenn dadurch die Lebensfähigkeit der HBInt beeinträchtigt wird. In der Entscheidung der Bundesregierung zur Einrichtung einer Abbau-Einheit für die Hypo Alpe Adria und in der Auswahl des hierfür bestgeeigneten Modells werden selbstverständlich die relevanten vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.

359/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung (textinterpretierte Version) 3 von 6 Zu 4.: Das Recht zur Anfechtung des Aktienkaufvertrages kommt der Republik Österreich zu. Das Bundesministerium für Finanzen hat daher frühzeitig zum Zweck der Abklärung einer möglichen Anfechtung des Notverstaatlichungsvertrages die Organe der Hypo Alpe-Adria- Bank International AG zur umfassenden Prüfung des tatsächlichen Zustandes der Bank zum Zeitpunkt der Notverstaatlichung aufgefordert. Zu diesem Zweck wurden von der Bank umfassende externe Evaluierungen in Auftrag gegeben. Diese bewerten insbesondere die zum Zeitpunkt der Notverstaatlichung tatsächlich vorliegende wirtschaftliche Lage der Hypo Alpe Adria und in Folge einen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zu Tage getretenen und der Republik Österreich bei Anteilsübernahme nicht bekannt gewesenen Kapitalisierungsbedarf der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG. Die letztendliche Entscheidung einer Klagseinbringung wird als Eigentümervertreter im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu treffen sein. Zu 5.: Der durch die Bayerische Landesbank bis 31. Dezember 2014 gewährte Verjährungsverzicht ermöglicht weitere umfassende rechtliche und wirtschaftliche Evaluierungen. Zudem können dadurch die Zwischenergebnisse aus anderen bereits laufenden Verfahren in die Beurteilung einer Klagsaussicht einbezogen werden. Zu 6.: Das Bundesministerium für Finanzen hat im November 2013 eine Einschätzung durch die international renommierte Unternehmensberatungsgesellschaft Oliver Wyman in Auftrag gegeben, welche die Outside-In Einschätzung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen für Szenarien zum Abbau der Hypo Alpe Adria zum Inhalt hatte. Dabei wurden vier Szenarien untersucht: die Aufrechterhaltung der bestehenden Struktur, die Einrichtung einer sondergesetzlichen Anstalt, das Modell einer Beteiligung anderer österreichischer Banken sowie eine geordnete Insolvenz der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG. Die Vor- beziehungsweise Nachteile all dieser Szenarien wurden in der Einschätzung aufgezeigt, jedoch ist keine quantitative abschließende Beurteilung der Szenarien untereinander erfolgt.

4 von 6 359/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung (textinterpretierte Version) Zu 7. und 8.: Im Abschlussbericht der Task Force Hypo Alpe Adria werden 4 Modelle einer künftigen Abbaustruktur der Hypo Alpe Adria dargestellt: ein Modell einer Beteiligung anderer österreichischer Banken, die Privatisierung der Gesamt-Bank, die Einrichtung einer sondergesetzlichen Anstalt sowie ein sogenanntes Brückenmodell. Letzteres sieht die einstweilige Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Struktur bis zum Abschluss der im von der Europäischen Kommission genehmigten Restrukturierungsplan der Bank vorgesehenen Veräußerung des Süd-Ost-Europa-Netzwerkes vor. Die Kosten all dieser Abbaumodelle orientieren sich laut Task Force im Wesentlichen am in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 3. September 2013 genehmigten beihilfenrechtlichen Rahmen in Höhe von bis zu 5,4 Milliarden Euro in Form von Kapitalmaßnahmen sowie bis zu 3,3 Milliarden Euro in Form von Liquiditätszufuhren. Zu 9. und 10.: Sowohl das Gutachten der AKKT Steuerwissenschaft ForschungsGmbH als auch das Gutachten von Wirtschaftsprüfer Kleiner wurden durch den sogenannten Beauftragten Koordinator der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG im Rahmen der Vorbereitung einer möglichen Irrtumsanfechtung des Notverstaatlichungsvertrages beauftragt. Eine Beantwortung der Fragen betreffend die Resümees dieser Gutachten fällt sohin nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Zu 11. und 12.: Die ökonomische Aufteilung der Hypo Alpe Adria in marktfähige Einheiten und Abbaueinheiten wurde mehrfach geprüft. Notleidende Kredite und nichtmarktfähige Assets wurden frühzeitig von den Tochtergesellschaften in die HBInt transferiert. Damit sollte mit einer ersten Maßnahme die Veräußerung der verbleibenden marktfähigen und eigenständig lebensfähigen Einheiten vorbereitet werden und ein langfristiger Abbau der übrigen Teile der Hypo Alpe Adria in zukünftigen Abbaueinheiten wertschonend ermöglicht werden. Für darüber hinausgehende Maßnahmen galt es jedoch, eine positive beihilfenrechtliche Entscheidung durch die Europäische Kommission abzuwarten. Erst auf deren Basis konnten beginnend mit Mitte 2013 durch Einrichtung der sogenannten Task Force tiefergehende Überlegungen für die Schaffung einer Abbau-Einheit angestellt werden.

359/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung (textinterpretierte Version) 5 von 6 Zu 13. bis 17.: Die Schuldgebahung im Zusammenhang mit der Entscheidung über Einrichtung und Ausgestaltung einer Abbaueinheit für die Hypo Alpe Adria ist Gegenstand einer umfassenden Analyse. Die Gläubiger der Hypo Alpe Adria sind dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt. Bezüglich der der Hypo Alpe Adria Bank International AG durch die Bayerische Landesbank gewährten Refinanzierungslinien wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen. Zu 18. bis 22.: Wichtige Grundlage hierfür stellt der Abschlussbericht der Task Force dar. Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der Frage 7. verwiesen. In den zwischenzeitig stattgefundenen eingehenden Gesprächen mit Vertretern österreichischer Großbanken für eine Beteiligung an einer Abbaueinheit vor allem durch Zurverfügungstellung von Risikokapital konnte leider nicht das beabsichtigte Ergebnis erreicht werden. Wichtig war, die Realisierbarkeit der einzelnen Modelle detailliert zu prüfen und die Folgeeffekte der jeweiligen Abbaulösung in allen Einzelheiten zu evaluieren. Dabei waren sowohl rechtlich als auch volks- und betriebswirtschaftlich im hohen Maß komplexe Fragestellungen zu klären. Besondere Bedeutung war den budgetären Auswirkungen beizumessen. Diesbezüglich waren auch umfangreiche Abklärungen mit der Statistik Austria beziehungsweise EUROSTAT vorzunehmen. In die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen im Rahmen der Task Force waren das Bundesministerium für Finanzen, die FIMBAG, die OeNB, die FMA sowie der Beauftragte Koordinator der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG zur Bereitstellung der jeweiligen Expertise eingebunden. Die letztendliche Entscheidung zur Einrichtung einer Abbaueinheit und Auswahl eines Modells wird selbstverständlich als Eigentümervertreter im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu treffen sein. Zu 23.: Der künftige Stützungsbedarf für die Hypo Alpe Adria-Bank International AG wird sich an der von der Bank erarbeiteten und von der Europäischen Kommission genehmigten

6 von 6 359/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung (textinterpretierte Version) Restrukturierungsplan anlehnen. Dieser sieht bis 2017 das Erfordernis von Kapitalzufuhren im Ausmaß zwischen 2,6 und 5,4 Milliarden Euro vor. Wesentliche Unsicherheitsfaktoren stellen dabei jedoch nach wie vor die wirtschaftliche Entwicklung in Süd-Ost-Europa, die offenen Rechtsstreitigkeiten mit der Bayerischen Landesbank, die realisierbaren Verkaufserlöse für die Süd-Ost-Europa-Banken und die Verwertung des Abbau-Portfolios dar.