Technische Weisungen Pseudotuberkulose-Sanierungsprogramm der Ziegen

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Transkript:

BGK / SSPR 062 956 68 56 Romandie Postfach 3360 Herzogenbuchsee 062 956 68 57 Hirsche 062 956 68 50 Milchschafe Fax: 062 956 68 79 062 956 68 66 Neuweltkameliden bgk.sspr@caprovis.ch 062 956 68 55 Schafe www.caprovis.ch 062 956 68 58 Ziegen Technische Weisungen Pseudotuberkulose-Sanierungsprogramm der Ziegen Inhalt 1. Einleitung 2. Ziel des Sanierungsprogrammes 3. Bedingungen für die Teilnahme am Programm 4. Aufgaben des Tierhalters 5. Aufgaben des BGK 6. Kosten der Sanierung 7. Vorgehen bei der Sanierung 7.1 Bestimmungen für die Pseudotuberkulose-Untersuchungen 7.2 Massnahmen nach Eintreffen der Laborresultate 8. Überwachung der sanierten Betrieben 8.1 Nach Erhalt des Status serologisch Pseudotuberkulose-frei 8.2 Aufrechterhaltung des Status 8.3 Tierzukauf / Zeitweiliges Verstellen von Ziegen 8.4 Auftreten von Abszessen 8.5 Besuche von Schauen und Ausstellungen 9. Schlussbestimmungen 10. Inkrafttreten 1. Einleitung Seit Oktober 2010 bietet der BGK für interessierte Ziegenhalter ein Pseudotuberkulose- Sanierungsprogramm an. Das Programm wird parallel zum Pseudotuberkulose- Überwachungsprogramm geführt und ersetzt dieses nicht. 2. Ziel des Sanierungsprogrammes Das Programm ermöglicht Betrieben, in denen Pseudotuberkulose vorkommt, eine Sanierung. Klinisch Pseudotuberkulose-freie Betriebe und Betriebe, in denen noch nie oder schon lange keine Abszesse mehr auftraten, können durch serologische Untersuchungen ihren Pseudotuberkulose-freien Status bestätigen lassen. Ziel für alle sanierten Betriebe ist es, den Status serologisch Pseudotuberkulose-frei langfristig aufrecht zu erhalten. Es ist ungewiss, ob alle Tiere, die den Erreger in sich tragen, je klinisch erkranken. Durch die Eliminierung dieser Tiere wird jedoch der Infektionsdruck gesenkt. 1 von 5

3. Bedingungen für die Teilnahme am Programm Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit der Betrieb am Programm teilnehmen kann: - Der Tierverkehr muss auf das Wesentliche beschränkt - Es muss die Möglichkeit bestehen, serologisch positive und serologisch negative Tiere voneinander zu trennen. - Die Bereitschaft zur Ausmerzung serologisch positiver Tiere muss vorhanden sein. Der BGK entscheidet aufgrund des Vorgespräches mit dem interessierten Tierhalter, ob eine Sanierung durchgeführt werden kann. Böcke und Ziegen dürfen nur aus bereits serologisch Pseudotuberkulose-freien Betrieben zugekauft In Ausnahmefällen, wo dies nicht möglich ist, müssen die Tiere aus Betrieben zugekauft werden, die ihre Tiere in Rahmen des Pseudotuberkulose- Überwachungsprogrammes regelmässig abtasten lassen und klinisch frei von Pseudotuberkulose sind. Ein Verkauf von serologisch positiven Tieren an nicht sanierte Betriebe ist in Absprache mit dem BGK möglich. Jedoch muss der Käufer über den serologischen Status informiert 4. Aufgaben des Tierhalters Der Tierhalter verpflichtet sich grundsätzlich, serologisch positiv getestete Tiere auszumerzen, wobei der BGK Ausnahmen genehmigen kann. Der Tierverkehr muss auf das Wesentliche beschränkt Ein Betrieb darf seine serologisch Pseudotuberkulose-freien Ziegen nicht auf eine Alp/Weide bringen, die mit nicht-sanierten Tieren bestossen wird. Tritt in einem sanierten Betrieb bei einem Tier ein Abszess auf, so muss der Tierhalter darauf achten, dass seine sanierten Tiere nicht mit Eiter in Kontakt kommen. Das betroffene Tier wird von der Herde abgesondert und dem BGK Meldung erstattet. Der BGK veranlasst eine Untersuchung des Eiters. Bei einem positiven Befund auf Pseudotuberkulose muss das Tier ausgemerzt Ein Verkauf von serologisch positiven Tieren an nicht sanierte Betriebe ist in Absprache mit dem BGK möglich. Jedoch muss der Käufer über den serologischen Status informiert Gemäss den Anweisungen des BGK ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass die Blutuntersuchungen turnusgemäss erfolgen bzw. dass die erforderlichen Angaben (Fragebogen zum Tierverkehr, Tierlisten) dem BGK termingerecht zur Bearbeitung vorgelegt 5. Aufgaben des BGK Die MitarbeiterInnen des BGK beraten interessierte Ziegenhalter und klären ab, ob eine Sanierung auf ihrem Betrieb in Frage kommt und wann der beste Zeitpunkt dafür ist (alle Tiere älter als 6 Monate). Nach diesem Vorgespräch entscheidet der BGK, ob eine Sanierung auf dem Betrieb stattfinden kann. Der BGK schickt dem Tierhalter und dessen Bestandestierarzt die nötigen Unterlagen zur Sanierung zu (Technische Weisungen, Pseudotuberkulose-Merkblatt und Informationsblatt für den Bestandestierarzt). Sollten Abszesse vorhanden sein, wird der BGK eine Untersuchung des Eiters mittels geeignetem Tupfer veranlassen. Der BGK übernimmt die Kosten einer solchen Untersuchung (Erregernachweis im Eiter). 2 von 5

6. Kosten der Sanierung Die Teilnahme am Sanierungsprogramm kostet jährlich Fr. 10.- pro Betrieb. Die Blutentnahmen durch den Tierarzt, das Einsenden der Blutproben und ein Teil der Laborkosten gehen zu Lasten des Betriebes. Es ist zu empfehlen, im Voraus mit dem Tierarzt die Kosten der Blutentnahme zu definieren. Der BGK bestimmt das Labor, in welchem die Blutproben untersucht Werden die Blutproben an ein anderes Labor eingesandt, muss der Tierhalter die vollen Laborkosten selber bezahlen. 7. Vorgehen bei der Sanierung Die Pseudotuberkulose-Sanierung beginnt mit der Blutprobenentnahme. Der Tierhalter beauftragt seinen Tierarzt, die Proben zu entnehmen. Die Blutproben werden an das vom BGK bestimmte Labor gesandt. 7.1 Bestimmungen für die Pseudotuberkulose-Untersuchungen - Es müssen alle über 6 Monate alten Ziegen eines Bestandes untersucht - Sämtliche Tiere müssen mit einer TVD-Ohrmarke eindeutig gekennzeichnet sein. - Die TVD-Nummer muss auf dem Untersuchungsformular vollständig eingetragen - Die Ziegen müssen bei der Probenentnahme gesund sein. - Die Blutentnahmen sollen nicht nach Behandlungen, Impfungen oder Entwurmungen erfolgen. - Der Tierhalter ist nach Anweisung des BGK dafür verantwortlich, dass die Blutproben an den BGK oder an das vom BGK bezeichnete Labor eingesandt - In Betrieben, die 10 oder weniger Tiere halten, erfolgt der Blutuntersuch sämtlicher Tiere dreimal im Abstand von je einem Monat. 7.2 Massnahmen nach Eintreffen der Laborresultate Nach dem Eintreffen der Resultate werden die Tierhalter vom BGK über die Resultate informiert. Der Bestandestierarzt erhält eine Kopie des Laborbefundes. - Alle Untersuchungen negativ: Der Betrieb erhält das Zertifikat serologisch Pseudotuberkulose-frei. Der Tierhalter erhält neben dem Zertifikat die Empfehlungen: Wie kann ich meine Herde vor einer Neuansteckung schützen?. - Positive Resultate: Bei Auftreten von positiven Resultaten wird für den Betrieb das weitere Vorgehen der Sanierung bestimmt. Der BGK bestimmt die Massnahmen in Abhängigkeit von der Betriebsstruktur, der Anzahl positiv getesteter Tiere sowie der wirtschaftlichen Situation. Nach der Ausmerzung bzw. dem Verkauf der serologisch positiven Tiere muss der Stall ausgemistet, mit Hochdruck und Heisswasser gereinigt und desinfiziert Die weiteren Blutuntersuchungen erfolgen in Absprache mit dem BGK. Der BGK entscheidet aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Massnahmen über die Vergabe des Status. Der Status serologisch Pseudotuberkulose-frei gilt für 1 Jahr. 3 von 5

Betriebe mit dem Status serologisch Pseudotuberkulose-frei können auf Wunsch des Tierhalters in die Liste der sanierten Betriebe auf der BGK-Homepage aufgenommen 8. Überwachung der sanierten Betriebe 8.1 Nach Erhalt des Status serologisch Pseudotuberkulose-frei Die Tiere des Bestandes werden alle drei Jahre serologisch untersucht. In den Zwischenjahren erfolgt die Überwachung mittels eines Fragebogens, mit welchem der Tierverkehr kontrolliert wird und Mutationen im Tierbestand gemeldet werden müssen. 8.2 Aufrechterhaltung des Status Nach den Blutuntersuchungen bzw. den Abklärungen mittels Fragebogen erstellt der BGK nach Erhalt sämtlicher Unterlagen jährlich ein neues Betriebsblatt mit dem aktuellen Betriebsstatus. Ohne Angaben zum Tierverkehr wird der Status serologisch Pseudotuberkulose-frei nicht verlängert. 8.3 Tierzukauf / Zeitweiliges Verstellen von Ziegen Böcke und Ziegen dürfen zugekauft werden, dies aber nur aus Betrieben, die bereits serologisch Pseudotuberkulose-frei sind. In Ausnahme-Fällen, wo dies nicht möglich ist, müssen die Tiere aus Betrieben zugekauft werden, die regelmässig im Pseudotuberkulose-Überwachungsprogramm mitmachen und klinisch frei von Pseudotuberkulose sind. Sanierte Betriebe, die bis anhin Ziegen aus anderen Betrieben zum Decken zu sich genommen haben, dürfen dies auf eigene Verantwortung weiterhin tun. Die Ziegen sollten aus einem Betrieb stammen, der bereits serologisch Pseudotuberkulose-frei ist. In Ausnahme-Fällen, wo dies nicht möglich ist, müssen die Tiere aber zumindest aus Betrieben stammen, die im Pseudotuberkulose-Überwachungsprogramm mitmachen und klinisch frei von Pseudotuberkulose sind. Die fremden Ziegen müssen zusammen mit dem Bock separat gehalten Der Aufenthalt sollte möglichst kurz sein. 8.4 Auftreten von Abszessen Die Tiere müssen jederzeit gut beobachtet Bei Auftreten eines Abszesses muss das Tier unverzüglich separiert und beim BGK Meldung erstattet Der BGK veranlasst die Untersuchung des Eiters. Das Tier muss separiert bleiben, bis das Resultat der Untersuchung vorliegt. Der BGK übernimmt die Kosten der Analyse. Handelt es sich beim Abszess um Pseudotuberkulose, muss das Tier ausgemerzt Zur Verhinderung weiterer Ansteckungen werden durch den BGK Abklärungen durchgeführt sowie serologische Untersuchungen ansteckungsverdächtiger Tiere veranlasst. Über die Aufrechterhaltung des Status entscheidet der BGK. 4 von 5

8.5 Besuche von Schauen und Ausstellungen Besuche von Schauen und Ausstellungen bleiben weiterhin erlaubt. Es muss sichergestellt werden, dass bei der Eingangskontrolle die Lymphknoten durch Abtasten aller Tiere auf Anzeichen von Pseudotuberkulose untersucht 9. Schlussbestimmungen Am Pseudotuberkulose-Sanierungsprogramm teilnehmende Betriebe verpflichten sich, die Technischen Weisungen zu befolgen. Bei Missachten derselben oder Verstoss hält sich die Geschäftsstelle des BGK vor, den Betriebsstatus für die betroffenen Betriebe zu entziehen und/oder das BGK-Mitglied aus dem Programm auszuschliessen. 10. Inkrafttreten Diese Weisungen treten am 1. Dezember 2012 in Kraft. 5 von 5