Die Regelungen des I. Kapitels gelten für Geschäfte, die an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich getätigt werden.



Ähnliche Dokumente
Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Kapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Abwicklung von Future-Kontrakten auf eine fiktive langfristige Anleihe der Bundesrepublik Deutschland (BUND-Future)

Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Euro-BONO-Futures: Einführung von Futures-Kontrakten auf langfristige spanische Staatsanleihen

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG 023. April 2007 [.] 4.3 Geldverrechnungskonten. Eurex04. Seite 1

Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Aktienoptionen: Einführung von Futures und Optionen auf Exchange Traded Commodities (ETCs) von ETF Securities

Fixed Income-Derivate: Einführung von Fixed Income-Optionen mit wöchentlichem Verfall ( Weekly Options ) auf Euro-Bund-Futures

Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Kapitel 2 Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Spezifikationen für Future-Kontrakte auf eine fiktive langfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland (Euro-BUND-Future)

Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Clearing von Immobilien-Index-Futures-Kontrakten

Rohstoffderivate: Umbenennung der Dow Jones-UBS-Indizes in Bloomberg-Indizes

und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand und der Eurex Zürich Seite 1

Clearing-Bedingungen. 2 Abschnitt - Abwicklung der Geschäfte. 2.2 Teilabschnitt Unterabschnitt Allgemeine Regelung

I. Kapitel Clearing der Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

eurex EURO STOXX 50 ex Financials Index: Einführung von Futures und Optionen

Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (eurex14)

2.5 Teilabschnitt Clearing von Futures-Kontrakten auf börsengehandelte Indexfondsanteile

Clearing der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH. 2 Abschnitt: Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH

Migration auf die vertragliche Abwicklungsperiode T+2: Änderung der Kontraktspezifikationen

Änderung der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

1. Der Käufer eines Optionskontraktes ist verpflichtet, an den Stillhalter den Preis für den Erwerb des Optionsrechts, die Optionsprämie, zu zahlen.

2 Abschnitt Abwicklung der Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

Handels-Bedingungen. 2 Abschnitt Kontraktspezifikationen. 2.2 Teilabschnitt Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte

Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Sechste Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse

9 Zugelassene Produkte, Kombinationen und Kombinationsgeschäfte Option-Aktie

********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT:

Kontraktspezifikationen für CEGH Gas Terminkontrakte bezogen auf den Lieferpunkt Virtueller Handelspunkt - CEGH

eurex rundschreiben 132/15

und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand und der Eurex Zürich Seite 1

Kapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Abschnitt 2 Clearing von Futures-Kontrakten

Sechste Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse

MSCI-Indexderivate: Einführung weiterer Index-Futures

************************************************************************** **************************************************************************

Euro-BONO-Futures: Einführung von Futures-Kontrakten auf langfristige spanische Staatsanleihen

und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand und der Eurex Zürich Seite 1

Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (eurex14)

Credit Futures. - Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (eurex14) -

Short Term Euro-BTP-Futures: Einführung von Futures-Kontrakten auf kurzfristige italienische Staatsanleihen

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Seite 1

Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

4 Nachweis des Basisinstrumentes bei Nutzung der EFP, EFPI-Trade- Funktionalität und der EFS-Trade-Funktionalität

außerhalb eines fortlaufenden Handels des Wertes an der Referenzbörse

und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand und der Eurex Zürich Seite 1

Spezifikationen für Future-Kontrakte auf den Deutschen Aktienindex (DAX- Future)

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Kapitel II Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

Kapitel I Allgemeine Bedingungen

I. ABSCHNITT ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN... 2

Kapitel II Transaktionen an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Eurex-Börsen)

Aktienindexderivate: Einführung von USD-denominierten Futures auf den EURO STOXX 50 Index ( Quanto-Futures )

Lernmodul Preisbildung. Lernmodul Preisbildung

Neuemission: BEST UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto)

eurex rundschreiben 139/10

eurex rundschreiben 0 15/06

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

eurex rundschreiben 230/14

DOC Report. SIX Repo AG. Handelsordnung für den OTC Spot Markt

Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen. der Geschäftsführung zum. Regelwerk Market Maker Munich

1.2 Geschäftsabschlüsse, Übertragung von Wertpapieren und Rechten

Bekanntmachung. der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Sechste Änderungssatzung zur. Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Allgemeine Bedingungen

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

eurex rundschreiben 057/09

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Tradegate Exchange (AGB-FV)

Neuemission: SMART UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto)

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober

Neuemission: SMART UNLIMITED TURBO ZERTIFIKATE auf Indizes (Non-Quanto)

Preisverzeichnis für die Nutzung der handelsunterstützenden IT der Niedersächsischen Wertpapierbörse zu Hannover

eurex rundschreiben 123/15

3.6Derivate Finanzinstrumente

Single Stock Futures: Einführung von sechs SSFs auf schweizerische, deutsche und österreichische Basiswerte

Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

MiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grund sätzen der Auftrags ausführung

Umstellung Ihres Online-Bankings auf das smstan-verfahren

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Stand und der Eurex Zürich Seite 1

Banken und Börsen, Kurs (Inhaltlicher Bezug: KE 3)

NRW EONIA-Anleihe. Schatzanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen

Single Stock Futures: Neues Preismodell

eurex rundschreiben 201/15

Sparkasse. Zins-Hamster-Anleihe IV. Sichern Sie sich jetzt die LBBW Zins- Hamster-Anleihe IV

1. Allgemeines Xetra Anbindungsentgelte Transaktionsentgelte Order (Order-Flow-Provider)...

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

Dow Jones am im 1-min Chat

Anlage Kontowecker: Internet Filiale

Einrichten des Elektronischen Postfachs

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Kurzanleitung MAN E-Learning (WBT)

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Gesellschaftsformen

Transkript:

Seite 1 II. Kapitel: Geschäfte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich Die Regelungen des I. Kapitels gelten für Geschäfte, die an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich getätigt werden. 1 Abschnitt: Clearing von Futures-Kontrakten Die nachfolgenden Teilabschnitte regeln das Clearing von Geschäften in den in Ziffer 1 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich benannten Futures- Kontrakte. 1.3 Teilabschnitt: Clearing von Fixed Income Futures-Kontrakten Die nachfolgenden Ziffern regeln das Clearing von Geschäften in den in Ziffer 1.2 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich benannten Fixed Income Futures-Kontrakte. [...) 1.3.2 Täglicher Abrechnungspreis Der tägliche Abrechnungspreis entspricht grundsätzlich dem in der Schlussauktion festgestellten Schlusspreis. Ist eine Ermittlung des Schlusspreises innerhalb der Schlussauktion nicht möglich oder entspricht der so ermittelte Preis nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen, wird der Abrechnungspreis aus dem volumengewichteten Durchschnitt der Preise aller während der letzten Handelsminute zustande gekommenen Geschäfte gebildet, sofern in diesem Zeitraum mehr als fünf Geschäfte zustande gekommen sind. Ist dies nicht erfüllt, wird der Abrechnungspreis aus dem volumengewichteten Durchschnitt der Preise der letzten fünf zustande gekommenen Geschäfte, sofern sie nicht älter als 15 Minuten sind, oder dem volumengewichteten Durchschnitt der Preise aller während der letzten Handelsminute zustande gekommenen Geschäfte, sofern in diesem Zeitraum mehr als fünf Geschäfte zustande gekommen sind, gebildet.

Seite 2 1.3.3 Schlussabrechnungspreis Der Schlussabrechnungspreis wird von der Eurex Clearing AG am letzten Handelstag (Ziffer 1.2.4 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) um 12:30 Uhr MEZ festgelegt. Der Schlussabrechnungspreis entspricht dem volumengewichteten Durchschnitt der Preise aller während der letzten Handelsminute abgeschlossenen Geschäfte, sofern in diesem Zeitraum mehr als zehn Geschäfte zustande gekommen sind. Ist dies nicht erfüllt, wird der Schlussabrechnungspreis aus dem volumengewichteten Durchschnitt der Preise der letzten zehn zustande gekommenen Geschäfte, sofern diese nicht älter als 30 Minuten sind, gebildet. oder dem volumengewichteten Durchschnitt der Preise aller während der letzten Handelsminute abgeschlossenen Geschäfte, sofern in diesem Zeitraum mehr als zehn Geschäfte zustande gekommen sind. Ist die Ermittlung des Schlussabrechnungspreises gemäß der vorstehenden Regelung nicht möglich oder entspricht der so ermittelte Preis nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen, legt die Eurex Clearing AG den Schlussabrechnungspreis fest. 1.3.4 Andienungspreis Der Andienungspreis berechnet sich aus dem Nominalwert des Kontrakts, multipliziert mit dem Schlussabrechnungspreis des jeweiligen Kontrakts, multipliziert mit dem Konvertierungsfaktor der angedienten Schuldverschreibung, zuzüglich der seit dem letzten Zinstermin aufgelaufenen Stückzinsen. 1.3.5 Erfüllung, Lieferung (1) Eine Lieferverpflichtung aus einer Short-Position in einem Euro-Fixed Income Futures-Kontrakt kann nur durch von der Eurex Clearing AG bestimmte Schuldverschreibungen erfüllt werden. Zur Lieferung können in EUR denominierte Schuldverschreibungen mit einem fixen Kupon der Bundesrepublik Deutschland gewählt werden, die am Liefertag eine unkündbare Restlaufzeit haben von 1,75 bis 2,25 Jahren für Euro-Schatz-Futures-Kontrakte von 4,5 bis 5,5 Jahren für Euro-Bobl-Futures-Kontrakte von 8,5 bis 10,5 Jahren für Euro-Bund-Futures-Kontrakte von 24 bis 35 Jahren für Euro-Buxl -Futures-Kontrakte Die Schuldverschreibungen müssen ein Mindestemissionsvolumen von EUR 5 Milliarden aufweisen, für Euro-Buxl-Futures-Kontrakte gilt hiervon abweichend, dass das Mindesemissionsvolumen EUR Milliarden aufweisen betragen muss. Eine Lieferverpflichtung aus einer Short-Position in einem CONF-Futures-Kontrakt kann nur durch von der Eurex Clearing AG bestimmte Anleihen erfüllt werden. Zur Lieferung können in Schweizer Franken denominierte Anleihen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit einer Restlaufzeit von höchstens 13 und mindestens acht Jahren gewählt werden. Bei Anleihen mit vorzeitiger Rückzahlungsmöglichkeit muss der erste und letzte mögliche Rückzahlungstermin zum Lieferzeitpunkt des Kontrakts zwischen acht und 13 Jahren liegen. Die Anleihen müssen ein Mindestemissionsvolumen von CHF 500 Millionen aufweisen.

Seite 3 (2) Clearing-Mitglieder mit offenen Short-Position en müssen zwei Börsentage vor dem zehnten Kalendertag eines Quartalsmonates (Anzeigetag) der Eurex Clearing AG nach Handelsschluss bis Ende der Post-Trading Full-Periode anzeigen, welche Schuldverschreibungen sie liefern werden. Bereits erfolgte Lieferanzeigen können bis zum Ende der Post-Trading Full-Periode geändert werden. Erfolgt die Lieferanzeige nicht fristgerecht, bestimmt die Eurex Clearing AG die von dem Clearing-Mitglied zu liefernden Schuldverschreibungen. Den tatsächlichen Bestand der notifizierten Schuldverschreibungen haben die Clearing-Mitglieder einen Tag vor Liefertag gegenüber der Eurex Clearing AG schriftlich zu bestätigen. (3) Die Eurex Clearing AG ordnet den Clearing-Mitgliedern mit offenen Long-Positionen die zur Lieferung angezeigten Schuldverschreibungen nach Ende der Post-Trading-Periode des Anzeigetags mittels eines die Neutralität des Zuordnungsvorgangs gewährleistenden Auswahlverfahrens zu. Die Clearing-Mitglieder werden über die ihnen zugeordneten Schuldverschreibungen sowie deren Andienungspreise am nächsten Börsentag informiert. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für das Rechtsverhältnis zwischen General-Clearing-Mitgliedern oder Direkt- Clearing-Mitgliedern und ihren Nicht-Clearing-Mitgliedern; Absatz 3 gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Clearing-Mitgliedern beziehungsweise Nicht -Clearing-Mitgliedern und ihren Kunden entsprechend. 1.3.6 Verzug. 1.4 Teilabschnitt: Clearing von Index-Futures-Kontrakten Die nachfolgenden Ziffern regeln das Clearing von Geschäften in den in Ziffer 1.3 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich benannten Index- Futures-Kontrakte. 1.4.1 Verfahren bei Zahlung Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über deren Konten bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank, für SMI -Futures-Kontrakte und für SMIM -Futures-Kontrakte über die Schweizer Nationalbank, an dem dem Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.3.4 der Kontraktspezifikationen für Futures- Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem Konto bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank, für SMI -Futures-Kontrakte und für SMIM -Futures-Kontrakte auf ihrem Konto bei der Schweizer Nationalbank, beziehungsweise auf dem Konto bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontrakts einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen. 1.4.2 Täglicher Abrechnungspreis Der tägliche Abrechnungspreis entspricht grundsätzlich dem in der Schlussauktion festgestellten Schlusspreis. Ist eine Ermittlung des Schlusspreises innerhalb der Schlussauktion nicht möglich oder entspricht der so ermittelte Preis nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen, wird der Abrechnungspreis durch den Preis des

Seite 4 letzten während der letzten 15 Handelsminuten eines Börsentags zu Stande gekommenen Geschäfts bestimmt. Ist eine Preisermittlung gemäß der vorstehenden Regelung nicht möglich oder entspricht der so ermittelte Preis nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen, legt die Eurex Clearing AG den Abrechungspreis fest. 1.4.3 Schlussabrechnungspreis Der Schlussabrechnungspreis der Index-Futures-Kontrakte wird von der Eurex Clearing AG am Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.3.4 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) eines Kontrakts festgelegt. (1) Maßgebend für die DAX -, MDAX - und TecDAX -Futures-Kontrakte ist der Wert des jeweiligen Index auf Grundlage der mittels des elektronischen Handelssystems der Frankfurter Wertpapierbörse ermittelten Auktionspreise für die im jeweiligen Index enthaltenen Wertpapiere einer von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen bestimmten untertägigen Auktion. (2) Maßgebend für die OMXH25-Futures-Kontrakte ist der Wert des Index auf Grundlage der durchschnittlichen Preise der im OMXH25 enthaltenen Aktien, soweit diesen Preisen ein Geschäft mit einer Mindestanzahl der jeweiligen im OMXH25 enthaltenen Aktie zugrunde liegt, gewichtet nach dem Volumen der Transaktionen, die an der Helsinki Stock Exchange seit dem Handelsbeginn im fortlaufenden Handel des elektronischen Handelssystems der Helsinki Stock Exchange am Schlussabrechnungstag gehandelt werden. (3) Maßgebend für die SMI -Futures-Kontrakte ist der Wert des Index auf der Grundlage der mittels des elektronischen Handelssystems der virt-x im Rahmen der Eröffnungsauktion für die im SMI enthaltenen Wertpapiere und Wertrechte ermittelten Preise. Maßgebend für die SMIM -Futures-Kontrakte ist der Wert des Index auf der Grundlage der mittels des elektronischen Handelssystems der SWX Schweizer Börse beziehungsweise der virt-x für die im SMIM enthaltenen Wertpapiere und Wertrechte ermittelten Eröffnungspreise. (4) Maßgebend für die Dow Jones EURO STOXX 50 Index, Dow Jones STOXX 50 Index, Dow Jones STOXX 600 Index, Dow Jones STOXX Mid 200 Index sowie Dow Jones EURO STOXX Sector Index und Dow Jones STOXX 600 Sector Index Futures-Kontrakte ist der Wert des jeweiligen Index auf der Grundlage des Durchschnitts der jeweiligen Dow Jones STOXX Indizes-Berechnungen an diesem Tag in der Zeit von 11:50 Uhr MEZ bis 12:00 Uhr MEZ. (5) Maßgebend für die Dow Jones Global Titans 50 SM Index Futures-Kontrakte ist der Wert des Index auf der Grundlage des Durchschnitts der Dow Jones Global Titans 50 SM Index-Berechnungen an diesem Tag in der Zeit von 16:50 Uhr MEZ bis 17:00 Uhr MEZ. (6) Maßgebend für die Dow Jones Italy Titans 30 SM Index Futures-Kontrakte ist der Wert des Index auf Grundlage der mittels des elektronischen Handelssystem der Borsa Italiana im Rahmen der Eröffnungsauktion für die im Dow Jones Italy Titans 30 SM Index enthaltene Wertpapiere und Wertrechte ermittelten Preise. (7) Sollten außergewöhnliche Umstände vorliegen, insbesondere wenn aufgrund technischer Probleme der Handel aussetzt oder wenn es aus sonstigen Gründen nicht zu einer Preisfeststellung in einem oder mehreren Wertpapieren oder Wertrechten kommt, kann von der Eurex Clearing AG der Schlussabrechnungspreis in einem anderen Verfahren festgelegt werden.

Seite 5 1.4.4 Erfüllung, Lieferung 1.6 Teilabschnitt: Clearing von Volatilitätsindex-Futures-Kontrakten Die nachfolgenden Ziffern regeln das Clearing von Geschäften in den in Ziffer 1.5 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich benannten Volatilitätsindex-Futures-Kontrakte. 1.6.1 Verfahren bei Zahlung Alle Zahlungen erfolgen direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern über deren Konten bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank, für VSMI -Futures-Kontrakte über die Schweizer Nationalbank, an dem dem Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.5.4 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) folgenden Börsentag. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am Fälligkeitstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem Konto bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank, für VSMI -Futures-Kontrakte auf ihrem Konto bei der Schweizer Nationalbank, beziehungsweise auf dem Konto bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank der von dem Clearing-Mitglied zwecks Abwicklung des Kontrakts einbezogenen Korrespondenzbank sicherzustellen. 1.6.2 Täglicher Abrechnungspreis Der tägliche Abrechnungspreis entspricht grundsätzlich dem in der Schlussauktion festgestellten Schlusspreis. Ist eine Ermittlung des Schlusspreises innerhalb der Schlussauktion nicht möglich oder entspricht der so ermittelte Preis nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen, wird der Abrechnungspreis durch den Preis des letzten während der letzten 15 Handelsminuten eines Börsentags zu Stande gekommenen Geschäfts bestimmt. Ist eine Preisermittlung gemäß der vorstehenden Regelung nicht möglich oder entspricht der so ermittelte Preis nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen, legt die Eurex Clearing AG den Abrechungspreis fest. 1.6.3 Schlussabrechnungspreis Der Schlussabrechnungspreis der Volatilitätsindex-Futures-Kontrakte wird von der Eurex Clearing AG am Schlussabrechnungstag (Ziffer 1.5.4 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) eines Kontrakts festgelegt. (1) Maßgebend für die VDAX -NEW Futures-Kontrakte ist der Durchschnittswert aller Indexberechnungen des VDAX -NEW zwischen 12:30 und 13:00 Uhr MEZ am letzten Handelstag. (2) Maßgebend für die VSMI Futures-Kontrakte ist der Durchschnittswert aller Indexberechnungen des VSMI zwischen 09:00 und 10:00 Uhr MEZ am letzten Handelstag.

Seite 6 (3) Maßgebend für die VSTOXX Futures-Kontrakte ist der Durchschnittswert aller Indexberechnungen des VSTOXX zwischen 11:30 und 12:00 Uhr MEZ am letzten Handelstag. (4) Sollten außergewöhnliche Umstände vorliegen, insbesondere wenn aufgrund technischer Probleme der Handel aussetzt oder wenn es aus sonstigen Gründen nicht zu einer Preisfeststellung in einem oder mehreren Wertpapieren oder Wertrechten kommt, kann von der Eurex Clearing AG der Schlussabrechnungspreis in einem anderen Verfahren festgelegt werden. 1.6.4 Erfüllung, Lieferung Offene Positionen vom letzten Handelstag eines Kontrakts werden am Schlussabrechnungstag durch einen Differenzbetrag ausgeglichen, der dem internen Geldverrechnungskonto des Clearing-Mitglieds gutgeschrieben oder belastet wird. Der Buchungsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis eines Kontrakts und dessen täglichem Abrechnungspreis vom Börsenvortag. Für am letzten Handelstag eröffnete Positionen berechnet sich der Buchungsbetrag aus der Differenz zwischen dem Schlussabrechnungspreis und dem Handelspreis. 1.6.5 Verzug Für Verzug beziehungsweise technischen Verzug bei Zahlung gelten die Regelungen gemäß I. Kapitel Ziffer 1.7.1 Absatz 4 beziehungsweise Ziffer 1.7.2 Absatz 5. 2 Abschnitt: Clearing von Optionskontrakten. 2.4 Teilabschnitt: Clearing von Indexoptionskontrakten Die nachfolgenden Ziffern regeln das Clearing von Geschäften in den in Ziffer 2.4 der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich benannten Indexoptionskontrakte. 2.4.4 Schlussabrechnungspreis (1) Maßgebend für die DAX und TecDAX -Optionskontrakte ist der Wert des jeweiligen Index auf Grundlage der mittels des elektronischen Handelssystems der Frankfurter Wertpapierbörse ermittelten Auktionspreise für die im jeweiligen Index enthaltenen Wertpapiere einer von den Geschäftsführungen der Eurex-Börsen bestimmten untertägigen Auktion. (2) Maßgebend für die OMXH25-Optionskontrakte ist der Wert des Index auf Grundlage der durchschnittlichen Preise der im OMXH25 enthaltenen Aktien, soweit diesen Preisen ein Geschäft mit einer Mindestanzahl der

Seite 7 jeweiligen im OMXH25 enthaltenen Aktie zugrunde liegt, gewichtet nach dem Volumen der Transaktionen, die an der Helsinki Stock Exchange seit dem Handelsbeginn und im fortlaufenden Handel des elektronischen Handelssystems der Helsinki Stock Exchange am Ausübungstag gehandelt werden. (3) Maßgebend für die SMI -Optionskontrakte ist der Wert des Index auf der Grundlage der mittels des elektronischen Handelssystems der virt-x im Rahmen der Eröffnungsauktion für die im SMI enthaltenen Wertpapiere und Wertrechte ermittelten Preise. (4) Maßgebend für die Dow Jones EURO STOXX 50 Index, Dow Jones STOXX 50 Index, Dow Jones STOXX 600 Index, Dow Jones STOXX Mid 200 Index sowie Dow Jones EURO STOXX Sector Index und Dow Jones STOXX 600 Sector Index Options-Kontrakte ist der Wert des jeweiligen Index auf der Grundlage des Durchschnitts der jeweiligen Dow Jones STOXX Indizes-Berechnungen in der Zeit von 11:50 Uhr MEZ bis 12:00 Uhr MEZ. (5) Maßgebend für die Dow Jones Global Titans 50 SM Index Options-Kontrakte ist der Wert des Index auf der Grundlage des Durchschnitts der Dow Jones Global Titans 50 SM Index-Berechnungen an diesem Tag in der Zeit von 16:50 Uhr MEZ bis 17:00 Uhr MEZ. (6) Maßgebend für die Dow Jones Italy Titans 30 SM Index Options-Kontrakte ist der Wert des Index auf der Grundlage der im elektronischen Handelssystem der Borsa Italiana im Rahmen der Eröffnungsauktion für die im Dow Jones Italy Titans 30 SM Index enthaltenen Wertpapiere und Wertrechte ermittelten Preise. (7) Sollten außergewöhnliche Umstände vorliegen, insbesondere wenn aufgrund technischer Probleme der Handel aussetzt oder wenn es aus sonstigen Gründen nicht zu einer Preisfeststellung in einem oder mehreren Wertpapieren kommt, kann von der Eurex Clearing AG der Schlussabrechnungspreis in einem anderen Verfahren festgelegt werden. 2.4.5 Sicherheitsleistung