a) Die maximale Traufehöhe ist in der Planzeichnung zum Bebauungsplan eingetragen. Geringfügige Abweichungen sind zulässig.

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Transkript:

GEMEINDE ZIMMERN OB ROTTWElL LANDKREIS ROTTWEIL BEBAUUNGSPLAN "ZIMMERN O.R. - OST, TEIL III,'' IN ZIMMERN OB ROTTWElL Als Rechtsgrundlage kommt zur Anwendung: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Neufassung vom 05. März 2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 (GBl. S. 501) 1. 1.1 Hauptgebäude 1.1.1 HöhenIage der Gebäude ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) a) Die maximale Traufehöhe ist in der Planzeichnung zum Bebauungsplan eingetragen. Geringfügige Abweichungen sind zulässig. 1.1.2 Dachform/ Dachdeckung/ Dachneigung ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) a) Dachform und Dachneigung des Hauptgebäudes entsprechend Eintrag in den Nutzungsschablonen in der Planzeichnung zum Bebauungsplan. b) Gebäude, die zu einem Doppelhaus zusammengeschlossen sind, müssen die gleiche Dachform und Dachneigung aufweisen. c) Quergiebel bei Satteldächern sind wie folgt zulässig: 1. Breite des Quergiebels max. 1/3 der Länge der dazugehörigen Gebäudetraufeseite, 2. First des Quergiebels - in der Dachschräge gemessen - mind. 1,00 m unter dem Hauptfirst, 3. Dachneigung gleich wie bei Hauptgiebel. d) Abwalmungen bei Satteldächern ( Krüppelwalm ) sind nicht zulässig. e) Dachdeckung bei Satteldächern: zulässig sind Ton- oder Betondachsteine in Rot-, Braun- und Grautönen....2

BEBAUUNGSPLAN "ZIMMERN O.R. - OST, TEIL III, '' IN ZIMMERN OB ROTTWElL 2 1.1.3 Dachaufbauten/ Dacheinschnitte ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) a) Dachaufbauten bei Satteldächern sind als stehende bzw. liegende Einzelgauben zulässig. 1. Die Gauben müssen von den Giebelwänden (Ortgang) einen Abstand von mind. 1,50 m und untereinander einen Abstand von mind. 1.00 m einhalten. 2. Der Anschnitt der Dachgauben mit dem Hauptdach muss in der Dachschräge gemessen - mind. 1,00 m unter dem Hauptfirst liegen. 3. Dachgauben mit gegenläufiger Dachneigung zum Hauptdach sind nicht zulässig. b) Zwerchgiebel sind wie folgt zulässig: 1. Breite der Zwerchgiebel max. 1/3 der Länge der dazugehörigen Gebäudetraufelänge, 2. Abstand der Zwerchgiebel vom Ortgang mind. 1/4 der zugehörigen Traufelänge, 3. First des Zwerchgiebels - in der Dachschräge gemessen - mind. 1,00 m unter dem Hauptfirst. c) Dacheinschnitte sind nicht zulässig. 1.1.4 Äußere Gestaltung ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Großflächige Fassadenverkleidungen bzw. Fassadenelemente aus Kunststoff, Metall, Keramik o. ä. sind unzulässig. Aufständerungen für Fotovoltaik- und Solarmodule sind zulässig. Der Öffnungswinkel zwischen Dachfläche und Modulfläche wird auf 30 begrenzt. Gegenläufige Neigungen von Dachflächen und Modulflächen sind nicht zulässig. 1.4 Zahl der Stellplätze ( 74 Abs.2 Nr.2 LBO) Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen ( 37 Abs. 1 LBO) wird wie folgt erhöht: 1. für Wohnungen bis zu 50 qm Wohnfläche: 1,0 Stellplätze, 2. für Wohnungen von 50 bis 90 qm Wohnfläche: 1,5 Stellplätze, 3. für Wohnungen über 90 qm Wohnfläche: 2,0 Stellplätze. Ergibt sich bei der Berechnung der notwendigen Stellplätze eine Bruchzahl, so muss aufgerundet werden. 1.5 Vorgärten, Vorplätze und Anpflanzungen ( 74 Abs.1 Nr.3 LBO) Stellplätze, Zufahrten und Zuwege auf den privaten Grundstücksflächen sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten (z.b. Schotterrasen, Kiesbelag, Rasenpflaster, wasserdurchlässiges Pflaster u. ä.)....3

BEBAUUNGSPLAN "ZIMMERN O.R. - OST, TEIL III'' IN ZIMMERN OB ROTTWElL 3 1.6 Einfriedungen ( 74 Abs.1 Nr.3 LBO) 1.6.1 Sofern Einfriedungen überhaupt vorgenommen werden, sind zugelassen: Hecken, Holzzäune sowie Maschen- und Spanndrahtzäune, diese jedoch nur in Verbindung mit vollständiger Eingrünung durch Hecken oder Sträucher. Für diese Einfriedungen gilt: Die Höhe der Einfriedungen darf allgemein max. 80 cm betragen. Anstelle der oben genannten Einfriedungen sind auch Pflanzungen in lockeren Gehölzgruppen (mit mind. 50% Anteil an regionaltypischen, standortgerechten Arten) durchzuführen (Arten siehe Pflanzenliste III in Anlage 1). Die Höhenbeschränkung gilt dann nicht. 1.6.3 Einfriedungen sind nur mit einem Mindestabstand von 0,50 m zur Straßenkante (nicht bei Gehwegflächen) zulässig. Der entstehende Zwischenstreifen ist unbefestigt als Rasenfläche oder mit niedrigem Bewuchs (bodendeckende Stauden und Gehölze bis zu einer Höhe von 30 cm) zu gestalten und zu unterhalten. 1.6.4 Zwischen Doppelhäusern sind Sichtschutzanlagen nur auf der gemeinsamen Grenze bei maximaler Höhe von 2,00 m über Oberkante der zugehörigen Gebäudeebene bis in eine Tiefe von maximal 4,00 m, gemessen ab zugehörigem Hausgrund, auf der durch den Grundriss festgelegten Wohngartenseite zulässig. 1.7 Aufschüttungen und Abgrabungen gelten als bauliche Anlage nach 2 Abs. 1 Nr. 1 LBO. Geländeböschungen zur Angleichung von Hauseingängen, Terrassen und Garagen sind mit einem Neigungsverhältnis nicht steiler als 1 : 1,5 herzustellen und im Übrigen der vorhandenen Geländeneigung anzupassen. 1.8 Leitungen und Straßenbeleuchtung Die der Versorgung des Gebietes dienenden Leitungen (Stark- und Schwachstromleitungen. Telefonleitungen, Leitungen für den Rundfunk- und Fernsehempfang sowie zur digitalen Datenübertragung) sind zu verkabeln. Straßenbeleuchtung (Mast und Leuchte samt Zuleitung) ist auf den privaten Grundstücksflächen und ggf. an Gebäuden zu dulden. Verzeichnis der Anlagen Anlage 1. Pflanzlisten 1-4 Ausgefertigt: Zimmern o.r., 24.02.2016 Maser, Bürgermeister

Anhang Pflanzenlisten Pflanzliste 1: Laubbäume Acer campestre Acer platanoides Acer pseudoplatanus Juglans regia Malus sylvestris Prunus avium Pyrus pyraster Quercus robur Sorbus aucuparia Tilia cordata Tilia platyphyllos Feldahorn Spitzahorn Bergahorn Echte Walnuss Wildapfel Vogel-Kirsche Wildbirne Stiel-Eiche Vogelbeere Winter-Linde Sommer-Linde Pflanzliste 2: Sträucher mittlerer Standorte Cornus sanguinea Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Rosa canina Rosa rubiginosa Sambucus racemosa Viburnum lantana Roter Hartriegel Pfaffenhütchen Gemeiner Liguster Gemeine Heckenkirsche Hundsrose Wein-Rose Traubenholunder Wolliger Schneeball Pflanzliste 3: Obstbäume Für die Pflanzung von Obstbäumen werden robuste Apfel- und Birnensorten für den Streuobstbau empfohlen, wie beispielsweise Artname Pflanzqualität Apfelbäume Brettacher Jakob Fischer Hochstamm in den Sorten Rheinischer Bohnapfel Krügers Dickstiel Schöner aus Nordhausen Sonnenwirtsapfel Winterrambour Birnbäume in den Sorten Steinobst in den Sorten Fäßlesbirne Nägeles Birne Schweizer Wasserbirne Wangenheims Frühzwetschge Dt. Hauszwetschge Unterländer Dolleseppler Hochstamm Hochstamm

Pflanzliste 4: Gehölze feuchter Standorte Alnus glutinosa Cornus sanguinea Corylus avellana Euonymus europaeus Prunus padus Rhamnus frangula Salix aurita Salix caprea Salix purpurea Salix viminalis Sambucus nigra Viburnum opulus Schwarz-Erle Roter Hartriegel Gewöhnliche Hasel Pfaffenhütchen Traubenkirsche Faulbaum Ohr-Weide Sal-Weide Purpur-Weide Korb-Weide Schwarzer Holunder Gewöhnlicher Schneeball