Bundesgesetz über die Personenbeförderung



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Transkript:

Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) Änderung vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013 1, beschliesst: I Das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 2 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 1 Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung sowie die Nutzung der dafür verwendeten Anlagen und Fahrzeuge. Gliederungstitel vor Art. 18a 3a. Abschnitt: Nutzung der Anlagen und Fahrzeuge Art. 18a Benützungsvorschriften 1 Die Unternehmen können Vorschriften über die Benützung ihrer Anlagen und Fahrzeuge erlassen, soweit diese Vorschriften für den sicheren und reibungslosen Betrieb der Anlagen und Fahrzeuge erforderlich sind und sich die Verhaltenspflichten nicht aus dem Transportvertrag ergeben. 2 Sie können zur Umsetzung der Benützungsvorschriften Verfügungen erlassen. 3 Sie veröffentlichen die Benützungsvorschriften. Art. 18b Nebennutzungen 1 Die Unternehmen können Anlagen und Fahrzeuge neben dem Beförderungszweck Dritten für kommerzielle Nebennutzungen zur Verfügung stellen, wenn: a. der Beförderungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird; 1 BBl 2013 7185 2 SR 745.1 (13.072-2) 2013-1328 1

b. die Anlagen und Fahrzeuge auch nicht kommerziellen Nebennutzungen offenstehen. 2 Sie können Nebennutzungen des gesteigerten Gemeingebrauchs von einer Bewilligung abhängig machen. 3 Das Entgelt für nicht kommerzielle Nebennutzungen des allgemeinen oder des gesteigerten Gemeingebrauchs darf den Aufwand nicht übersteigen. 4 Streitigkeiten zwischen kommerziellen Nutzerinnen oder Nutzern und den Unternehmen beurteilt das Zivilgericht. Art. 20a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis 1 Die konzessionierten Unternehmen können Informationssysteme betreiben, um: a. Zuschläge wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu erheben; b. den Zuschlag erhöhen zu können, wenn die reisende Person innert zwei Jahren zum wiederholten Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist; c. Strafanträge wegen Benützung eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis zu stellen. 2 Sie können in den Informationssystemen folgende Daten bearbeiten: a. Daten, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind; b. Grund für die Erhebung des Zuschlags; c. Zeitpunkt der Erhebung des Zuschlags; d. aktuelle Daten aus den entsprechenden Informationssystemen anderer konzessionierter Unternehmen, um die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis berechnen zu können; e. Daten über gestellte Strafanträge und den Stand der Strafverfahren. 3 Sie können ihre Daten nach Absatz 2 Buchstaben a d anderen konzessionierten Unternehmen durch Abrufverfahren zugänglich machen oder ihnen auf andere Weise bekannt geben, damit diese die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis berechnen können. Werden die Daten auf andere Weise bekannt gegeben, so sind unverzüglich auch alle Mutationen dieser Daten bekannt zu geben. 4 Die Daten sind zu löschen: a. unverzüglich, sobald feststeht, dass die betroffene Person keinen Einnahmenausfall verursacht hat; b. nach zwei Jahren, wenn die betroffene Person die Zuschläge bezahlt hat und während dieser Zeit nicht mehr nachweislich ohne gültigen Fahrausweis gereist ist; die Daten können längstens während zehn Jahren aufbewahrt werden, wenn sie für die Durchsetzung der Forderungen gegenüber dieser Person benötigt werden. 5 Informationssysteme nach Absatz 1 können auch durch den Dachverband der Branche betrieben werden; in diesem Fall gelten die Absätze 2-4 für den Dachverband sinngemäss. 2

6 Der Bundesrat regelt insbesondere: a. die Modalitäten des Zugriffs im Abrufverfahren; b. die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person; c. die Anforderungen an die Datensicherheit; d. die Fristen für die Löschung und die Vernichtung der Daten. Art. 22 Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Unternehmen können allgemeine Geschäftsbedingungen über die Benützung der Anlagen und Fahrzeuge sowie über das Verhalten der Reisenden während der Fahrt aufstellen. Die Unternehmen können darin Aufwandsentschädigungen bei Verstössen gegen die Benützungsvorschriften vorsehen. Art. 57 Übertretungen 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert; b. einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt; c. Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. 3 Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt. 4 Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich: a. während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet; b. Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft; c. die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbremsvorrichtung, missbraucht; d. Rettungs- oder Fluchtwege versperrt; e. eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern; f. den Wartsaal unbefugt benützt; g. für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt; h. entgegen den Benützungsvorschriften bettelt. 5 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. 3

Art. 58 Abs. 2 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Art. 60 Abs. 1 und 2 1 Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Artikel 57 Absätze 1 und 2. 2 Die Kantone sind zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Artikel 57 Absätze 3 5 sowie Vergehen nach Artikel 58. Art. 61 Abs. 4 und 5 4 Besteht der Verdacht, dass eine Übertretung nach Artikel 57 Absatz 1 oder 2 begangen worden ist, so kann die Fahrt der betroffenen Fahrzeuge von der Hinterlegung eines Betrages in der Höhe der mutmasslich auszusprechenden Busse abhängig gemacht werden. 5 Massnahmen nach den Absätzen 1 4 können unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden. II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Nationalrat, 26. September 2014 Ständerat, 26. September 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol 4

Anhang (Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 3 Art. 132 Abs. 2 Aufgehoben 2. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 4 Art. 14a Melde- und Mitwirkungspflicht 1 Die Eisenbahnunternehmen müssen Unfälle und schwere Vorfälle beim Betrieb von Eisenbahnen dem BAV unverzüglich melden. 2 Sie müssen dem BAV jederzeit Auskunft erteilen und sämtliche Dokumente herausgeben. Zudem müssen sie dem BAV freien Zutritt zu allen Teilen der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge gewähren und es bei seiner Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos unterstützen. Art. 18 Abs. 2 2 Genehmigungsbehörde ist das BAV. Art. 23 Benützungsvorschriften 1 Die Infrastrukturbetreiberinnen können Vorschriften über die Benützung ihrer Anlagen erlassen, soweit diese Vorschriften für den sicheren und reibungslosen Betrieb erforderlich sind. 2 Sie können zur Umsetzung der Benützungsvorschriften Verfügungen erlassen. 3 Sie veröffentlichen die Benützungsvorschriften. Art. 39 Abs. 4 4 Streitigkeiten zwischen Mietern von Räumen für Nebenbetriebe und den Eisenbahnunternehmen beurteilt das Zivilgericht. 3 SR 173.110 4 SR 742.101 5

Art. 80 Sachüberschrift Art. 81 Sachüberschrift Art. 82 Sachüberschrift, Abs. 2, 3 Bst.a und 4 Art. 85 Abs. 1 Bst. a-d Art. 86 Übertretungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich das Bahnbetriebsgebiet ohne Erlaubnis betritt, befährt oder es auf andere Weise beeinträchtigt. 2 Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Sorgfaltspflicht (Art. 17 Abs. 4), Meldepflicht (Art. 14a Abs. 1) oder Mitwirkungspflicht (Art. 14a Abs. 2) verletzt. 3 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären. Art. 86a Abs. 1 Bst. b, d, e und g sowie Abs. 2 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: b. eine Anlage oder ein Fahrzeug ohne die nach Artikel 18w, 23c oder 23d erforderliche Betriebsbewilligung oder unter Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften der Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt; d. Aufgehoben e. Aufgehoben g. Aufgehoben 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 6

Art. 87 Sachüberschrift Art. 87a Sachüberschrift Art. 87b Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit ohne Zulassung 1 Wer vorsätzlich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausübt, obwohl ihm die Zulassungsdokumente verweigert, entzogen oder aberkannt wurden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 3 Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung. Art. 88 Verfolgung von Amtes wegen Nach dem Strafgesetzbuch 5 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen Angestellte von Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 5 während deren Dienstausübung begangen werden. Art. 88a Abs. 2 Aufgehoben Art. 89a Sachüberschrift. Anhang Aufgehoben 3. Alpentransit-Gesetz vom 4. Oktober 1991 6 Art. 12 Aufgehoben 5 SR 311.0 6 SR 742.104 7

4. Seilbahngesetz vom 23. Juni 2006 7 Art. 18a Bst. c Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 24a 5a. Abschnitt: Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Seilbahnbereich Art. 24a Dienstunfähigkeit Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Seilbahnbereich ausüben. Art. 24b Feststellung der Dienstunfähigkeit 1 Personen, die im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. 2 Weist die betroffene Person Anzeichen von Dienstunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel-, Schweiss-, Haar- und Nagelproben, unterzogen werden. 3 Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn: a. Anzeichen von Dienstunfähigkeit vorliegen; oder b. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. 4 Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel bleiben vorbehalten. Art. 24c Verhinderung der Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten Befindet sich eine Person, die im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen. 7 SR 743.01 8

Art. 24d Zuständigkeiten Die Anordnung und Durchführung von Massnahmen nach den Artikeln 24a und 24b obliegt: a. den von den Seilbahnunternehmen bezeichneten Personen oder Unternehmenseinheiten; b. den von den Kantonen als zuständig erklärten Behörden; c. dem BAV; d. der Transportpolizei, sofern sie von den zuständigen Organen nach den Buchstaben a c beauftragt wird. Art. 24e 1 Der Bundesrat: Ausführungsbestimmungen a. legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 24a angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt; b. kann für andere die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 24a angenommen wird; c. erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 24b Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person; d. kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Dienstfähigkeit einer Person herabsetzt, die nach Artikel 24b Absätze 2 und 3 gewonnen Proben ausgewertet werden; e. legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die nach Artikel 24d Buchstabe a bezeichneten Personen und Unternehmenseinheiten fest. 2 Er bezeichnet die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Seilbahnbereich. Art. 25 Vergehen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. eine Seilbahn ohne die dafür erforderliche Plangenehmigung (Art. 9) oder, bei Seilbahnen ohne Bundeskonzession, ohne die dafür erforderliche kantonale Bewilligung oder in Widerspruch dazu baut oder bauen lässt; b. eine Seilbahn ohne Betriebsbewilligung (Art. 17) oder in Widerspruch dazu betreibt oder betreiben lässt. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 9

Art. 25a Übertretungen 1 Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Sorgfaltspflicht (Art. 18), Meldepflicht (Art. 24 Abs. 1) oder Mitwirkungspflicht (Art. 24 Abs. 2) verletzt. 2 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären. Art. 25b Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in dienstunfähigem Zustand 1 Wer in angetrunkenem Zustand im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt. 2 Wer wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln oder aus anderen Gründen dienstunfähig im Sinne von Artikel 24a ist und in diesem Zustand im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3 Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 oder 2 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung. Art. 25c Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit 1 Wer im Seilbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung. Art. 25d Verfolgung von Amtes wegen Nach dem Strafgesetzbuch 8 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden: a. Angestellte von Seilbahnunternehmen mit einer Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes oder einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 9 ; 8 SR 311.0 9 SR 745.1 10

b. Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind. Art. 25e Strafverfolgung Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz ist Sache der Kantone. 5. Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 10 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr Art. 7 Abs. 2 bis 2bis Die Polizeibehörden geben der Transportpolizei Personendaten bekannt, wenn die Person zur Angabe ihrer Identität verpflichtet war. 10 SR 745.2 11