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B U N D E S R E P U B L I K D E U T S C H L A N D

Transkript:

L E I S T U N G S V E R Z E I C H N I S Baumeisterarbeiten Bauvorhaben: Auftraggeber: Einfamilienwohnhaus mit Carport und Pool, Stiftingtalstraße 261-1 8010 Graz Irene Parvizi und Dr. Daryousch Parvizi Hubert - Hofmann - Ring 30 A-8044 Graz Planer: architekturbüro mmhaas architektin di marlies maria haas Gartengasse 19 A-8010 Graz Abgabeort: Abgabetermin: architekturbüro mmhaas architektin di marlies maria haas Gartengasse 19 A-8010 Graz 31.03.2017 um 12:00 Uhr Angebotssumme Geprüfte Summe G e s a m t s u m m e EUR...,.. EUR...,.. + 20,00 % Umsatzsteuer EUR...,.. EUR...,.. Angebotssumme EUR...,.. EUR...,.. Bieter (fa. Unterfertigung), Ort, Datum Prüfer, Ort, Datum

Baumeisterarbeiten Seite: 2 10 ALLGEMEIN 10 00. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 10 00.11 ANGEBOTSBESTIMMUNGEN 10 00.1103 Die Form der Angebote wird wie folgt geregelt: Der vom Ausschreiber erstellte Vordruck ist in jedem Fall rechtsgültig unterfertigt abzugeben. Ist aus der Sicht des Bewerbers oder Bieters eine Berichtigung der Ausschreibung (dazu zählt auch ein etwaiger SiGe-Plan) erforderlich, so hat dieser grundsätzlich 14 Tage vor Ende der Angebotsfrist dies dem Auftraggeber mitzuteilen. 10 00.1103A DATENTRÄGERAUSTAUSCH Ein Datenträgeraustausch gemäß ÖNORM ist zulässig, wenn der Bieter vom Ausschreiber einen Datenträger mit dem Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis erhalten hat. Macht der Bieter von der Möglichkeit der Abgabe eines Datenträgers Gebrauch, ist die Abgabe eines eigenen automationsunterstützt und rechtsgültig unterfertigten Leistungsverzeichnisses des Bieters anstelle des auf den Vordrucken des Ausschreibers erstellten Angebotes zulässig. Der Mindestinhalt des gedruckten Angebotsleistungsverzeichnisses muss den Bestimmungen der ÖNORM entsprechen. Der Datenträger wird vom Ausschreiber eingelesen. Bei Widersprüchen oder Unklarheiten, einschließlich technischer Probleme beim Einlesen des Datenträgers wird vereinbart: -Das Angebot wird vorläufig auf Grund des abgegebenen schriftlichen Leistungsverzeichnisses protokolliert. -Der fehlerhafte oder unlesbare Datenträger wird vom Bieter innerhalb einer vom Ausschreiber festgesetzten, angemessenen Frist durch einen mangelfreien ersetzt. -Gelingt es dem Bieter nicht, einen dem gedruckten Angebot entsprechenden mangelfreien Datenträger fristgerecht vorzulegen, der den Bestimmungen der ÖNORM entspricht und auch tatsächlich vom Ausschreiber eingelesen werden kann, ist der Ausschreiber zu einer ersatzweisen Behebung dieses Mangels auf Kosten des Bieters berechtigt. Hat der Bieter sein Angebot auf dem Vordruck des Ausschreibers abgegeben, ist die Abgabe eines Datenträgers nicht erforderlich. Datenträger: CD ROM / keine Disketten zulässig 10 00.1103C KOPIEN/DRUCKE ZULÄSSIG Das Angebot kann auf den Vordrucken des Ausschreibers oder inhaltlich identen Kopien oder eigenen EDV-Ausdrucken mit komplettem Langtext erstellt werden. Bei Widersprüchen zwischen Vordruck und Kopie gilt der Vordruck des Ausschreibers. 10 00.1104 Ein Angebot gilt unbeschadet etwaiger Vorschriften in Gesetzen und Verordnungen, oder etwaiger Bestimmungen in der ÖNORM als vollständig, wenn es folgende Angaben und Unterlagen enthält: 10 00.1104A VOLLSTÄNDIGKEIT DES ANGEBOTES Angaben des Bieters in allen vom Ausschreiber vorgesehenen Preisfeldern im Leistungsverzeichnis und in etwaigen beigeschlossenen Formularen, sowie sonstige in der Ausschreibung verlangte Nachweise und Beilagen zum Angebot. 10 00.1106 Bei rechnerisch fehlerhaften Angeboten, die nach rechtlichen oder sonstigen Bestimmungen berichtigt wurden, wird wie folgt vorgegangen: 10 00.1106C VORREIHEN KORRIGIERTER ANGEBOTE ERFOLGT Eine Vorreihung infolge Berichtigung eines Rechenfehlers erfolgt. 10 00.1107 Folgende Interpretations- und Korrekturregeln gelten als vereinbart: 10 00.1107A EINHEITSPREISANTEILE,KORREKTUR Die Zeichen - und / gelten als Null. Dies gilt auch für Einheitspreise. Wenn einer von zwei Einheitspreisanteilen fehlt und der andere Preisanteil kleiner als der Einheitspreis ist, gilt die Differenz als fehlender Einheitspreisanteil. Wenn der angegebene Preisanteil größer ist als der Einheitspreis, wird der angegebene Preisanteil auf die Höhe des Einheitspreises korrigiert; der fehlende Einheitspreisanteil gilt dann als Null. Wenn beide Einheitspreisanteile fehlen und der Einheitspreis angegeben ist, wird jeder Einheitspreisanteil mit der Hälfte des Einheitspreises angesetzt. Liegt die Summe der Einheitspreisanteile über oder unter dem Einheitspreis, erfolgt eine Korrektur der Preisaufgliederung gemäß ÖNORM. 10 00.1108 Für Nachlässe oder Aufschläge gilt: 10 00.1108C NACHLÄSSE AUFSCHLÄGE M.BEDINGUNGEN Nachlässe oder Aufschläge, die an Bedingungen geknüpft sind, gelten nur dann als angeboten, wenn die Bedingungen eindeutig und unmissverständlich aus einem Begleitschreiben zum Angebot hervorgehen und diese daher bei der Angebotsöffnung protokolliert werden können.

Baumeisterarbeiten Seite: 3 Eine nachträgliche schriftliche Aufklärung zu unklaren bedingten Nachlässen oder Aufschlägen ist nicht zulässig. Unklare Nachlässe oder Aufschläge gelten als nicht angeboten. 10 00.1108D SKONTI OHNE ZAHLUNGSFRIST ALS NACHLASS Ohne Zahlungsfrist angebotene Skonti gelten als unbedingte Preisnachlässe. 10 00.1109 Alternativ- und Abänderungsangebote sind als solche zu kennzeichnen und als eigene Ausarbeitung einzureichen. Von den Bestimmungen der Ausschreibung abweichende Geschäftsbedingungen oder Vertragsbedingungen des Bieters, die auf etwaigen Geschäftspapieren oder standardisierten Beilagen des Bieters aufscheinen, dürfen nur im Rahmen eines Alternativangebotes verwendet werden. 10 00.1109A ALTERNATIVANGEBOT GLEICHWERTIGKEIT Hinsichtlich des Nachweises der Gleichwertigkeit von Alternativangeboten gilt: 81 BVerG. Bei Alternativangeboten ist die neue Anbotssumme auszuweisen. Von den Bestimmungen der der Ausschreibung abweichende Angebotsbedingungen, wie allgemeine Geschäftsbedingungen (Zahlungs-, und Lieferbedingungen), dürfen nur in einem Alternativanbot enthalten sein. 10 00.1111 Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis, dass der Bieter nach den Vorschriften seines Herkunftslandes befugt ist, die konkrete Leistung zu erbringen. 10 00.1111B Z NACHWEIS DER EIGNUNG Im Zuge der Angebotsprüfung kann der Auftraggeber zum Nachweis der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit die Unterlagen nach ÖNORM A 2050 Abschnit 4.8.2 verlangen. Diese Unterlagen sind innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung vorzulegen. 10 00.1112 Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden verlangt: 10 00.1112A LA FINANZAMT Letztgültige Lastschriftanzeige des Finanzamtes. 10 00.1112B KONTO SVA Letztgültiger Kontoauszug von Sozialversicherungsanstalten und sonstigen Kassen für Sozialbeiträge. 10 00.1113 Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit werden verlangt: 10 00.1113B REFERENZLISTE Referenzliste der in den letzten 5 Jahren erbrachten Leistungen, über deren Ausführung mit Angabe des Ortes, der Zeit und des Wertes der Leistungserfüllung sowie der Auftraggeber; sofern davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaft erbracht wurden, ist der Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung anzugeben. 10 00.1114 Zum Nachweis oder zur Beurteilung der Zuverlässigkeit werden verlangt. 10 00.1114B ERKLÄRUNG DES UNTERNEHMERS Erklärung des Unternehmers, in welcher er ausdrücklich seine Zuverlässigkeit, das Nichtzutreffen eines laufenden Insolvenzverfahrens sowie seine strafrechtliche und arbeitsrechtliche Unbescholtenheit bestätigt. 10 00.1115 Ergänzende Bestimmungen zu den geforderten Nachweisen: 10 00.1115B NACHWEISE BEI AUFFORDERUNG Sämtliche Nachweise sind bei Aufforderung durch den Ausschreiber vorzulegen. Frist: 8 Tage 10 00.1124 Die Wahl des Angebotes für den Zuschlag erfolgt nach folgenden Zuschlagskriterien: 10 00.1124D ZUSCHLAGSKRITERIUM ANGEBOTSPREIS Ausschließlich nach dem Angebotspreis. 10 00.1125 In Umsetzung der Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) besteht die Ausschreibung aus dem Leistungsverzeichnis, etwaigen Beilagen, und aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) sowie der Unterlage für spätere Arbeiten. 10 00.1125A SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ Maßnahmen im SiGe-Plan sind verbindlich. Der SiGe-Plan ist bei der Kalkulation des Angebotes zu berücksichtigen. Kosten für Maßnahmen, die der Bieter gemäß SiGe-Plan durchzuführen hat, sind, soweit das Leistungsverzeichnis dafür keine Positionen der Unterleistungsgruppe Baustellengemeinkosten im Einzelnen enthält, in den allgemeinen Sammelpositionen der Unterleistungsgruppe Zusammenfassung der

Baumeisterarbeiten Seite: 4 Baustellengemeinkosten einkalkuliert. Ebenso sind darin Kosten enthalten, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von eigenen Arbeitnehmern auf Grund rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, wenn diese nicht als Nebenleistungen in anderen Positionen einkalkuliert sind. Die im SiGe-Plan oder im Leistungsverzeichnis festgelegten Rahmentermine sind für das Angebot verbindliche Vorgaben. Die genauen Ausführungsfristen werden vom Auftraggeber in Abstimmung mit dem Baustellenkoordinator und im Einvernehmen mit den ausführenden Firmen festgelegt. Etwaige Erschwernisse aus solchen Terminfestlegungen innerhalb des Rahmenterminplanes sind einkalkuliert. 10 00.12 UMSTÄNDE DER LEISTUNGSERBRINGUNG 10 00.1201 Folgende Angaben und Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung gelten als vereinbart und sind in die Einheitspreise der zutreffenden Positionen einkalkuliert. 10 00.1201B TERMINPLAN EINVERNEHMLICH Für Zwischentermine wird nach Auftragserteilung einvernehmlich ein verbindlicher Terminplan erstellt. 10 00.1201X Z AUSFÜHRUNGSFRISTEN Vor Vertragsabschluss werden einvernehmlich Arbeitsbeginn, Projektdauer und Zwischenfristen in einem Ablaufplan festgelegt, deren Einhaltung Voraussetzung für die Auftragserteilung ist und somit Vertragsbestandteil wird. Weitere, von der örtlichen Bauaufsicht im Zuge der Projektabwicklung notwendige und schriftlich angegebene Zwischentermine sind verbindlich einzuhalten. Voraussichtlicher Arbeitsbeginn: / gemäß Bauzeitplan Juli 2017 Voraussichtliche Gesamtfertigstellung: gemäß Bauzeitplan 10 00.1201Y Z FRISTÜBERSCHREITUNG Bei Überschreitung der einvernehmlich festgelegten Ausführungsfristen durch Verschulden oder Verzug des Auftragnehmers wird eine Konventionalstrafe (Pönale) fällig. Abhängig von der Auftragssumme, in Euro ohne Mehrwertsteuer, gelten folgende Vertragsstrafen in Prozent der Auftragssumme, je Kalendertag, um dem die Frist überschritten wird. Bei einer Auftragssumme: bis 7.000, pauschal 50, über 7.000, bis 70.000, 0,5% bis 0,3% fallend über 70.000, bis 270.000, 0,3% bis 0,1% fallend über 270.000, bis 730.000, 0,1% bis 0,05% fallend über 730.000, 0,05% der Auftragssumme. Die Verzugstage werden in Kalendertagen ab dem Zeitpunkt des Überschreitens eines Zwischentermins oder Endtermins bis zur abnahmefähigen Leistungserbringung gezählt. Folgeschäden aus dem Verzug, wie verlängerte Mietkosten, verlängerte Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzquartiere, besondere Aufwendungen für Zwischenlösungen, Mehrkosten für Vertreter des AG, etc. werden dem Verursacher zur Gänze angelastet. Mit Beginn einer Ersatzvornahme endet die Pönaleverpflichtung. Das richterliche Mäßigungsrecht bei Vollzug der Vertragsstrafe wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird mit 5% der Auftragssumme begrenzt. 10 00.1210 Z Zufahrt - Lager - Baustelleneinrichtung 10 00.1210A Z ZUFAHRT - LAGER - BAUSTELLENEINRICHTUNG Die Zuteilung von Flächen für Lager und Baustelleneinrichtung erfolgt auf jederzeitigen Widerruf durch die Bauaufsicht. Der AN hat, auch in zur Verfügung gestellten Bereichen, für angeordnete Umlagerungen, Räumungen, Änderungen etc. sofort und ohne gesonderte Vergütung zu sorgen, widrigenfalls diese auf seine Kosten und Gefahr vorgenommen werden. Über Anordnung des AG sind die zur Verfügung gestellten Flächen prompt zu räumen, instand zu setzen und in gereinigtem Zustand zu übergeben. Die Belastbarkeit von Decken und konstruktiven Bauteilen ist auch bei Zwischenlagerung von Material bzw. Aufstellen von Geräten zuvor zu prüfen und zu beachten. 10 00.13 ZUSAMMENFASSENDE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG 10 00.1302 Z Beilagen zum Leistungsverzeichnis 10 00.1302A Z PLÄNE UND BEILAGEN ZUM LV Pläne und Beilagen sind dem Leistungsverzeichnis in digitaler Form beigelegt und gelten als Vertrags - und Kalkulationsgrundlagen Beilagen: - Entwässerungskonzept - Geotechnisches Gutachten

Baumeisterarbeiten Seite: 5 - Beilagen zu diversen Gewerken Pläne: - Lagepläne, Grundrisse, Schnitte und Ansichten Darüber hinaus kann der Bieter im Büro des Planers - nach telefonischer Terminabsprache - Einsicht in Pläne und Unterlagen nehmen. Anfragen können schriftlich oder per email eingebracht werden. Planverfasser: architekturbüro mmhaas architektin di marlies maria haas Gartengasse 19 A-8010 Graz office@mmhaas.at Erstellung Leistungsverzeichnis: Martin Berghofer Steyrergasse 138 A-8010 Graz martin@berghofer.at Mit Abgabe des Angebotes erkläört der Bieter, dassa er: a) die Angaben der Pläne zur Kenntnis genommen hat b) sich über die örtlichen Gegebenheiten vollständig informiert hat und c) die Punkte a und b in der Kalkulation berücksichtigt hat 10 00.14 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich aus sämtlichen dem Vertragsabschluss zu Grunde gelegten Unterlagen. 10 00.1402 Die im Leistungsverzeichnis angebotenen Einheits-, Pauschal- und Regiepreise gelten als: 10 00.1402X Z FESTPREISE Die angebotenen Preise gelten als Festpreise. Die Festpreise gelten bis Ende Juli 2018 10 00.1404 Folgende Bestimmungen sind in der Fassung einzuhalten, die zum Zeitpunkt des Beginnes der Angebotsfrist Gültigkeit hatte. Bei Fehlen einer Angebotsfrist gilt das Datum des Angebotes. 10 00.1404A BESTIMMUNGEN EVU Geschäftsbedingungen des örtlich zuständigen Elektroversorgungsunternehmens: - 10 00.1404B BESTIMMUNGEN WASSERVERSORGUNG Geschäftsbedingungen des örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmens: - 10 00.1404C BESTIMMUNGEN ABWASSERENTSORGUNG Geschäftsbedingungen des örtlich zuständigen Abwasserentsorgungsunternehmens: - 10 00.15 Z BESONDERE BESTIMMUNGEN DES AG 10 00.1501 Z Ausführung, Ausführungsunterlagen, Nebenleistungen, Versicherungen, Gerichtsstand, Pauschalvergaben, Baurestmassentrennung und besondere Haftung mehrerer AN 10 00.1501A Z AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN Als Ergänzung zur ÖNORM A 2110, Punkt 5.8 wird vereinbart: Den Ausschreibungsunterlagen liegen die für die Kalkulation notwendigen Ausführungspläne bei. Bei Unklarheiten ist mit dem Planungsbeauftragten Rücksprache zu halten oder in die weiterführende Ausführungsplanung Einsicht zu nehmen. Der Auftragnehmer hat alle für seine Ausführung erforderlichen Unterlagen und Angaben rechtzeitig vor der Arbeitsausführung anzufordern, sodass ein kontinuierlicher Bauablauf sichergestellt ist. Die übergebenen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Berechnungen, sind vom Auftragnehmer auf Übereinstimmung und Richtigkeit zu prüfen. Unklarheiten sind zu beseitigen. Überholte Pläne sind vom Arbeitsplatz zu entfernen. Der Auftragnehmer hat die Ausführungsunterlagen zu prüfen und seine eventuellen Zweifel oder Einwände rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Etwaige Unstimmigkeiten in den Ausführungsunterlagen entbinden den Auftragnehmer nicht von der Gewährleistung. Die Baustelle ist vor der Angebotsabgabe zu besichtigen (telefonische Vereinbarung mit dem Planungsbeauftragten). Es sind alle jene Erhebungen durchzuführen, welche für die einwandfreie Erbringung der ausgeschriebenen Lieferungen und Leistungen erforderlich sind.

Baumeisterarbeiten Seite: 6 Nachforderungen aus dem Titel "Unkenntnis" werden nicht anerkannt. 10 00.1501B Z AUSFÜHRUNG Die in der Ausschreibung oder den Plänen vorgeschriebenen Konstruktionen oder Anlagen dürfen - auch teilweise - nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers geändert werden. Die im Leistungsverzeichnis angeführten Erzeugnisse oder Baustoffe sind grundsätzlich zu verwenden; nur in Ausnahmefällen und mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers können sie durch gleichwertige andere ersetzt werden. Von allen zur Verwendung kommenden Baustoffen und Gegenständen hat der Auftragnehmer auf Anforderung rechtzeitig und unentgeltlich Proben bzw. Musterstücke vorzulegen. Werden Baustoffe verwendet, für die Verarbeitungsrichtlinien oder -vorschriften bestehen, so sind diese Bestimmungen "Technische Vorschriften" im Sinne der ÖNORMEN. 10 00.1501C Z NEBENLEISTUNGEN Als Ergänzung zur ÖNORM A 2110, Punkt 5.20.2 wird vereinbart: Neben den in den ÖNORMEN aufgezählten Nebenleistungen, sind folgende Nebenleistungen, mit den Angebotspreisen, abgegoltenen: Die auszuführenden Leistungen sind ohne besondere Aufforderung gegen Winterschäden, Grund-, Schichten-, und Tagwasser, Schnee, Eis usw. zu schützen und, soweit zur Ausführung der Arbeit erforderlich, die Schutzmaßnahmen zu entfernen. Beschädigungen am Bauwerk, an Bäumen, Einfriedungen, Straßen etc. sowie auch Transportschäden sind zu vermeiden und falls dennoch entstanden, unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Planmaße, Schlitze, Aussparungen, ferner bauseitige Vorarbeiten, soweit für die Leistung des Auftragnehmers notwendig, sind verantwortlich zu prüfen. Fehler oder Mängel sind richtig zu stellen. Von dritter Seite vorgenommene Gebäudeabsteckungen, Höhenangaben usw. sind verbindlich nachzuprüfen. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf Unstimmigkeiten zurückzuführen sind. Er kann sich wegen einer allfälligen Schadensursache nicht auf Dritte berufen. Die Leistung des Auftragnehmers schließt auch alle nicht besonders genannten Arbeiten und Leistungen ein, die für die vertragsgemäße Ausführung notwendig sind. Der Auftragnehmer erklärt sich über die zur Durchführung seiner Leistungen gegebenen Voraussetzungen unterrichtet zu haben und verzichtet auf den Einwand des Irrtums. 10 00.1501D Z SICHERUNGEN Der Auftragnehmer hat zur Sicherung alle nach den gesetzlichen, polizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen ausschließlich in eigener Verantwortung auszuführen oder zu veranlassen. Er hat den Auftraggeber und seine Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Leistung erhoben werden. 10 00.1501E Z VERSICHERUNG Versicherung: Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe durch Vorlage der Polizze im Auftragsfalle nachzuweisen. 10 00.1501F Z GERICHTSSTAND Auf das Auftragsverhältnis ist österreichisches Zivilrecht anzuwenden. Für alle aus dem Auftragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht des Wohnsitzes des AG vereinbart. 10 00.1501H Z ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG Der Auftragnehmer übernimmt die volle Gewährleistung für seine Lieferungen und Leistungen. Sie wird durch Anordnung des Auftraggebers oder seiner Erfüllung-, und Errichtungsgehilfen nicht eingeschränkt, es sei denn, die schriftlich vorgebrachten Einwendungen des Auftragnehmers werden vom Auftraggeber oder seine Vertreter verworfen. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung, gegen Werkstoffe oder die Vorarbeiten anderer Unternehmer, so hat er sie dem beauftragten Planer unter Angabe der Gründe vor Ausführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen. Beweissicherung: Falls eine Beweissicherung erforderlich ist, hat sie der Auftragnehmer rechtzeitig und auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine formelle Abnahme durch die örtliche Bauaufsicht. Bei technischen Einrichtungen kann der Auftraggeber den Projektingenieur oder einen anderen Fachmann hinzuziehen. Zeigt sich ein Mangel, hat in jedem Falle der Auftragnehmer nachzuweisen, dass er die Ursache für dessen Entstehung nicht gesetzt hat. Der Auftragnehmer hat die Kosten für Materialuntersuchungen und Ähnliches zu tragen. Sind nach den Normen verschiedene Prüfmethoden möglich, so gilt das ungünstigste Ergebnis. Tritt durch Materialprüfung eine Bauverzögerung ein, kann der Auftragnehmer daraus keine Rechte ableiten; Ansprüche des Auftraggebers bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber kann die Beseitigung der Mängel bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangen, auch dann, wenn sie schon bei der Abnahme vorhanden waren. Es ist ohne Belang, ob sie dabei erkennbar waren oder nicht. Seine Ansprüche werden durch die Abnahme nicht berührt. Der Gewährleistungsanspruch und die Gewährleistungspflicht gehen in allen Fällen unter gleichen Bedingungen auf die Rechtsnachfolger des Auftraggebers und des Auftragnehmers über.

Baumeisterarbeiten Seite: 7 Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für die Stand- und Betriebssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Dauerhaftigkeit der von ihm erbrachten Leistung. Der Auftragnehmer erkennt an, dass seine Leistungen als Teile eines Bauwerkes anzusehen sind. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des ABGB über die Verjährungsfristen. Durch die schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung wird der Lauf der Verjährung so lange unterbrochen, bis die beanstandeten Mängel beseitigt sind. 10 00.1501I Z BAURESTMASSENTRENNUNGSVERORDNUNG Auf die Einhaltung der Baurestmassentrennungsverordnung wird besonders hingewiesen. Der anfallende Bauschutt bzw. Abfälle und Verpackungsmaterial sind täglich vom Auftragnehmer einzusammeln, an einer von der örtlichen Bauleitung zu bestimmenden Stelle auf dem Baugelände zwischenzulagern und mindestens einmal wöchentlich ohne weitere Kostenvergütung zu abtransportieren. Die Baustelle ist ohne besondere Vergütung stets besenrein zu halten und nach Beendigung der Bauarbeiten so zu übergeben. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass bei Nichteinhalten dieser Bedingungen die erforderlichen Reinigungsarbeiten und die Schuttabfuhr auf seine Kosten ohne schriftliche Aufforderung von der Bauleitung an Dritte in Regie vergeben werden. 10 00.1502 Z Leistungen / Mengen / Nachträge 10 00.1502A Z VERGÜTUNG VON LEISTUNGEN Sämtliche Positionen verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, einschließlich Material, Herstellung, Lieferung, Montage (Versetzen, Verlegen), Transport zur Verwendungsstelle, Vorhalten aller Geräte, Schalungen, Rüstungen und sonstiger Hilfsmittel sowie aller Nebenleistungen, die zur Erfüllung des Auftragszweckes notwendig werden, auch wenn sie nicht besonders angeführt werden. Außerdem sind alle Kosten für die Aufsicht, die Baustelleneinrichtung und das Baustromprovisorium in die Preise einzurechnen. 10 00.1502B Z REGIELEISTUNGEN In die Einheitspreise und Regiepreise des Anbotes sind in Abweichung von Punkt 3.2. ÖNORM B 2110 alle personellen und sachlichen Aufwendungen, insbesondere Sonderausstattungen, Schlechtwetterausfall und alle wie immer gearteten Kosten und Zuschläge einzurechnen. Alle Aufwendungen für notwendige Sicherheitsmaßnahmen sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr hiefür, dass alle, bei der Ausführung des Auftrages in Frage kommenden gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Vorschriften, eingehalten werden. 10 00.1502C Z MENGEN-, POSITIONSÄNDERUNG Massenänderungen, gleich welchen Umfanges, berechtigen nicht zur Abänderung von Einzelpreisen. 10 00.1502D Z MENGENÄNDERUNG Ist absehbar, dass die Schlussrechnungssumme innerhalb einer Leistungsgruppe die Auftragssumme infolge Änderung von Mengen der vereinbarten Leistung um mehr als 10 Prozent übersteigen wird, hat der Aufragnehmer dies dem Auftraggeber unbeschadet seines Entgeltanspruches mitzuteilen. 10 00.1502E Z ZUSÄTZLICHE ARBEITEN (NACHTRÄGE) 1) Werden Arbeiten notwendig, die im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen sind, so hat der Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn dazu ein detailliertes Angebot samt der zugehörigen, prüffähigen, normgemäßen Kalkulation schriftlich vorzulegen und den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten vom Auftraggeber einzuholen. Es besteht kein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für nicht bestellte Leistungen. 2) Die Folgen einer eventuell verspäteten Vorlage eines Nachtragsanbotes hat zur Gänze der Auftragnehmer zu tragen. Insbesondere unterwirft er sich in diesem Falle der nachträglichen Überprüfung der darin ausgewiesenen Preise und Bedingungen auf deren Angemessenheit durch den Auftraggeber (AG). 3) Anstelle von Regiearbeiten sind nach Möglichkeit Einheits- oder Pauschalpreise zu vereinbaren. Ohne Begründung, entsprechender Detaillierung und schriftlicher Bestellung werden Regiearbeiten nicht anerkannt. Führt der Auftragnehmer trotzdem Arbeiten durch, für die er entweder keine Einheitspreise angegeben oder keine schriftliche Genehmigung des AG hat, hat der Auftragnehmer keinen Vergütungsanspruch. 4) Neupreisbildungen von Nachtragsleistungen haben auf der Basis des Hauptofferts zu erfolgen. Neupreisbildungen sind durch eine Detailkalkulation zu belegen. 10 00.1502K Z EINHALTUNG DER AUFTRAGSSUMME Die vereinbarte Auftragssumme ist eine unüberschreitbare Höchstgrenze! Eine Weiterführung der Arbeiten/Lieferungen darüber hinaus ohne vorherigen schriftlichen Auftrag ist unzulässig. Leistungen, die über die unüberschreitbare Höchstgrenze ohne vorherigen schriftlichen Auftrag erbracht werden, werden nicht vergütet, weshalb der AN auch verpflichtet ist, auf allenfalls notwendige Mehrleistungen schriftlich hinzuweisen. Diesfalls hat der AN einen ausdrücklichen und schriftlichen Auftrag des AG zur Fortführung der Arbeiten/Lieferungen einzuholen. Die örtliche Bauaufsicht ist nicht zur Erteilung von Aufträgen befugt. Das Hinreichen dieses Budgetrahmens war wesentliche Geschäftsgrundlage für die Erteilung des Auftrages. 10 00.1502L Z ÄNDERUNG VON LEISTUNGEN Der Auftraggeber behält sich vor, die Leistungen zu verringern oder auch zu erweitern, oder einzelne Positionen bzw. Abschnitte sogar getrennt zu vergeben bzw. vor Ausführung komplett entfallen zu lassen. Der

Baumeisterarbeiten Seite: 8 Auftragnehmer verzichtet entgegen der ÖNORM B 2110 auf die Änderung der Einheitspreise. Dies gilt auch nach Auftragserteilung. 10 00.1503 Z Rechnungslegung und Zahlungsfristen 10 00.1503A Z AUSSTELLUNG RECHNUNGEN Die Teil- und Schlussrechnungen sind an den Bauherren zu legen (Wenn keine ext. ÖBA). Wenn eine externe örtliche Bauaufsicht beauftragt ist, ist die prüffähige Rechnung im Original direkt an die ÖBA zu senden. Wenn kein Pauschalpreis vereinbart ist, werden die Arbeiten nach den Planmaßen abgerechnet, in die alle fehlenden, für die Abrechnung nötigen Maße vom Auftragnehmer einzutragen sind. Alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind mit der Abrechnung einzusenden. Rechnungen werden nur dann akzeptiert, wenn der Rechnung ein ordnungsgemäß aufgestelltes, und von dem mit der Bauaufsicht beauftragten Ziviltechniker als Vertreter des AG, geprüftes Aufmass der Rechnung beigelegt wird, ansonsten verlängert sich die Skontofrist bis zur Kontrolle und Freigabe der Aufmasse. 10 00.1503B Z VORLAGE RECHNUNG Die Schlussrechnung ist spätestens 30 Tage nach Abnahme des Gesamtbauwerkes zu legen. Erfolgt innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen keine Schlussrechnungslegung durch den Auftragnehmer, wird die Schlussrechnung vom Auftraggeber (AG) oder dessen gesetzlichen Vertreters erstellt. Die Kosten der Schlussrechnungsaufstellung werden dem Auftragnehmer von der Schlussrechnungssumme einbehalten. 10 00.1503C Z ZAHLUNGEN UND FRISTEN 1) Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung dem AG oder der örtlichen Bauausicht vorzulegen. Alle Abrechnungsbeilagen sind auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung der Rechnung beizuschließen. 2) Eingegangene Teil-, Schlussrechnungen werden nach Eingang aller prüfbarer Unterlagen beim AG oder dessen gesetzlichen Vertreters in nachstehenden Fristen ausbezahlt. Teilrechnung 30 Kalendertage ab Eingang der prüffähigen Rechnung - 3% Skonto Schlussrechnung 60 Kalendertage ab Eingang der prüffähigen Rechnung - 3% Skonto Es gilt ausdrücklich vereinbart, dass die Skontifähigkeit jeder Einzelrechnung (zb.: Abschlags-, Teilschluss-, Regierechnung usw.) getrennt gegeben ist, d.h. dass das Zahlungsverhalten bei einer bestimmten Rechnung die Skonti der anderen Rechnungen weder im Vorhinein, noch im Nachhinein beeinflusst. 10 00.16 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN EINZELFALL 10 00.1601 Als Vertragsbestandteile gelten: 10 00.1601A SIGE-PLAN VERBINDLICH Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan), in der Fassung: - 10 00.1603 Für den etwaigen Einsatz gefährlicher Stoffe durch den Auftragnehmer gilt: 10 00.1603A ANKÜNDIGUNG GEFÄHRLICHER STOFFE Der Auftragnehmer beabsichtigt, die in der Folge angekündigten gefährlichen Stoffe bis zu den angegebenen Lager- und Tagesmengen einzusetzen, weil Ersatzstoffe hierfür nicht verwendet werden können. Der Auftraggeber veranlasst die Berücksichtigung der angekündigten Stoffe in einem etwaigen SiGe-Plan. Ergibt sich im Zuge der Baudurchführung die Notwendigkeit, nicht angekündigte gefährliche Stoffe einzusetzen, wird vor deren Verwenden das Einvernehmen mit dem Baustellenkoordinator hergestellt. Auf Verlangen des Auftraggebers werden nähere Angaben zu den gefährlichen Stoffen beigebracht. Das Verwenden folgender gefährlicher Stoffe wird angekündigt (falls erforderlich Hinweis auf etwaige Beilagen):... 10 00.1605 Soweit hierfür keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, sind etwaige Baustellengemeinkosten in den Einheitspreisen einkalkuliert. 10 00.1605A BAUSTELLENGEMEINKOSTEN (UMLAGE) 10 00.1606 Die Kosten für den Verbrauch von Wasser trägt: 10 00.1606B WASSERVERBRAUCH:AN TARIF Der Auftragnehmer (AN) selbst. Die Abgabe an andere erfolgt nach dem Tarif des zuständigen Versorgungsunternehmens ohne Aufschlag. 10 00.1607 Die Kosten für den Verbrauch von Strom trägt:

Baumeisterarbeiten Seite: 9 10 00.1607B STROMVERBRAUCH:AN TARIF Der Auftragnehmer (AN) selbst. Die Abgabe an anderer erfolgt nach dem Tarif des zuständigen Versorgungsunternehmens ohne Aufschlag. 10 00.1608 Der Auftragnehmer stellt die von ihm für eigene Leistungen hergestellten Entnahmemöglichkeiten, Anschlüsse oder dergleichen anderen Auftragnehmern (AN) kostenlos zur Verfügung. 10 00.1608B LEISTUNGEN F.ANDERE AN TARIF Der festgestellte Verbrauch anderer AN wird nach dem Tarif des zuständigen Versorgungsunternehmens ohne Aufschlag weiterverrechnet. 10 00.1611 Z Feuer - und Brandschutz 10 00.1611A Z BRANDSCHUTZ Unbeschadet aller für den Auftragnehmer bestehenden rechtlichen Pflichten trifft der Auftragnehmer insbesondere folgende Brandschutzmaßnahmen ohne gesonderte Vergütung: Die angeführten arbeitsrechtlichen Verpflichtungen sind im Falle der Übertragung von Teilen eines Auftrages an Dritte auf diese vertraglich weiterzubinden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die "Technischen Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz auf Baustellen (TRVB) A 149" sowie bei brandgefährlichen Tätigkeiten die Vorschriften der Österreichischen Brandverhütungsstellen in der letztgültigen Fassung - "Brandgefahr beim Schweißen, Löten und anderen Feuerarbeiten" einzuhalten. Diese sind erhältlich beim Feuerwehrverband, der Zentralstelle für Brandverhütung und den Brandverhütungsstellen der Bundesländer. Vor Feuer- und Heißarbeiten, insbesondere Schweißen, Schneiden, Löten, Wärme, Farbabbrennen, Flämmen und Trennschleifen ist die Freigabe mittels Freigabeschein für brandgefährliche Tätigkeiten bei der vom Auftraggeber genannten Stelle bzw. Person einzuholen. 10 00.1612 Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse begründen nur dann einen Anspruch auf Verlängerung der Leistungsfrist, wenn diese Witterungsverhältnisse auf Grund der Art der Leistung diese auch tatsächlich behindern (Außenarbeiten). 10 00.1612B Z FRIST EINSCHLIEßLICH SCHLECHTWETTER Die Ausführungsfrist verlängert sich nicht infolge Behinderung durch Schlechtwetter. 10 00.1613 Z Leistung ohne Unterschied der Geschoße. Für die Leistungserbringung in unterschiedlicher Montagehöhe wird vereinbart: 10 00.1613A Z LEISTUNG OHNE UNTERSCHIED DER GESCHOSSE Wenn nicht anders angegeben, gelten alle Leistungen ohne Unterschied der Geschosse. 10 00.1613B Z LEISTUNG OHNE UNTERSCHIED DER MONTAGEHÖHE Wenn nicht anders angegeben, gelten alle Leistungen ohne Unterschied der Montagehöhe. Soweit hier keine gesonderten Positionen im Leistungsvertrag vorgesehen sind, sind etwaige Kosten für Geräte und Montagebehelfe in den Einheitspreisen einkalkuliert. 10 00.1615 Aufzeichnungen über wichtige Vorkommnisse: 10 00.1615B BAUTAGESBERICHTE AN Die Führung von Bautagesberichten durch den Auftragnehmer (AN) wird vereinbart. 10 00.1617 Hinsichtlich der Übernahme durch den Auftraggeber wird vereinbart: 10 00.1617B ÜBERNAHME FÖRMLICH Eine förmliche Übernahme gemäß ÖNORM B 2110. Folgende Form wird eingehalten: Abnahmetermin AG un AN, mit Abnahmeprotokoll und Fristen zur Mängelbehebung 10 00.1618 Hinsichtlich der Gewährleistungsfristen wird vereinbart: 10 00.1618A Z GEWÄHRLEISTUNGSFRISTEN GESETZLICHE Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen 10 00.1619 Hinsichtlich der Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist wird vereinbart:

Baumeisterarbeiten Seite: 10 10 00.1619B SCHLUSSFESTSTELLUNG VEREINBART Eine Schlussfeststellung wird gemäß ÖNORM B 2110 vereinbart. 10 00.1620 Hinsichtlich einer automationsunterstützten Bauabrechnung wird vereinbart: 10 00.1620A EDV-BAUABRECHNUNG ZULÄSSIG EDV-Bauabrechnung mit Datenträgeraustausch gemäß ÖNORM ist zulässig. 10 00.1621 Die angegebenen Sicherstellungen werden vereinbart. Soweit nicht anders bestimmt, können nach Wahl des Auftragnehmers als Sicherstellung dienen: Bargeld, Bankgarantien, Rücklassversicherungen. 10 00.1621J Z DECKUNGSRÜCKLASS Ein Deckungsrücklass in der Höhe von 10 % wird bei jeder Teilrechnung einbehalten. Ablösbar durch die in 85 BVerG genannten Sicherstellungen. 10 00.1621K Z HAFTRÜCKLASS Ein Haftungsrücklass in der Höhe von 5 % wird einbehalten. Ablösbar durch die in 85 BVerG genannten Sicherstellungen. Wenn der Auftragnehmer beabsichtigt, den Haftrücklass durch eine Sicherstellung abzulösen, so muß er dies bis spätestens zur Legung der Schlussrechnung schriftlich mitteilen. Ohne zeitgerechte Mitteilung ist eine spätere Ablöse nicht mehr möglich. Bei Ablösung des Haftrücklasses durch die Sicherstellung hat der Auftragnehmer mit der Rücksendung der Schlussrechnungserklärung die entsprechende Sicherstellung mitzuliefern. Für die Zeitspanne zwischen Übermittlung der Aufforderung zur Schlußrechnungserklärung durch den Auftraggeber und der Lieferung der Sicherstellung durch den Auftragnehmer wird die Zahlungs- und Skontofrist ausgesetzt. 10 00.1621N Z BEHEBUNG VON SCHÄDEN - BAUSCHADENSKONTO Für die auflaufenden Kosten, welche allen auf der Baustelle beschäftigten Firmen anteilig in Abzug gebracht werden (z.b. Kosten der Behebung von Schäden, welche im Zuge der Bauausführung entstanden sind und deren Verursacher der Bauleitung nicht bekannt sind oder die Entsorgung von Baurestmassen bzw. Material welches nicht eindeutig einer oder mehreren Firmen zugeordnet werden kann u. nicht entsorgt wurde), werden sämtlichen Auftragnehmern 1 % der geprüften Schlussrechnungssumme pauschal (insbesondere auch im Sinne der 1301 ff ABGB) abgezogen.

Baumeisterarbeiten Seite: 11 20 WOHNGEBÄUDE 20 01. BAUSTELLENGEMEINKOSTEN Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten für alle Leistungen dieser Gruppe folgende Regelungen. 1. Allgemeines: Baustellengemeinkosten sind im Sinne der ÖNORM B 2061 angeboten. 2. Vorhalten: Das Vorhalten umfasst auch sämtliche Prüfungen, Instandhaltungsmaßnahmen, etwaiges Verbrauchsmaterial und die erforderliche Reinigung. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten, ermittelt aus dem Ausmaß x der Anzahl der Wochen. Wochen sind teilbar wobei 1 Kalendertag gleich 1/7 Woche ist. 3. Stillliegezeiten: Für die Verrechnung der Stillliegezeiten bedarf es einer Anordnung des Auftraggebers. 20 01.11 ZUSAMMENFASSUNG DER BAUSTELLENGEMEINKOSTEN 1. Allgemeines: In dieser Unterleistungsgruppe sind die Baustellengemeinkosten im Sinne der Unterleistungsgruppe 01.13 (Baustellengemeinkosten im Einzelnen), Kosten der Baustelleneinrichtung, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Sammelpositionen, für die im Leistungsverzeichnis keine Einzelpositionen vorgesehen sind, zusammengefasst. 2. Zeitgebundene Kosten: Die zeitgebundenen Kosten der Baustelle sind in Vorhaltekosten für Maßnahmen, die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) festgelegt sind, und in sonstige Maßnahmen für den eigenen Bedarf (einschließlich zusätzlicher Sozialeinrichtungen und Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer) gegliedert. Bei Leistungen, die nicht während der gesamten Bauzeit benötigt werden, werden die unterschiedlichen Vorhaltezeiten ermittelt oder dem SiGe-Plan entnommen. Die einzelnen Vorhaltekosten werden summiert und auf die geplante Baudauer umgelegt (durchschnittliche zeitgebundene Kosten je Woche). 20 01.1101 Einmalige Kosten der Baustelle, einschließlich Geräte, Stromversorgung, Wasserversorgung, Verkehrswege und Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. 20 01.1101A EINRICHTEN DER BAUSTELLE Einrichten (Aufbauen) des betriebsfertigen Zustandes. 20 01.1101B RÄUMEN DER BAUSTELLE Räumen (Abbauen und Abtransportieren). 1,00 PA L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,.. 1,00 PA L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,.. 20 01.1102 Zeitgebundene durchschnittliche Vorhaltekosten der Baustelle. 20 01.1102A VORHALTEKOSTEN EIGENE BAUBETRIEB Einrichtungen für den eigenen Bedarf mit Ausnahme der im SiGe-Plan festgelegten Maßnahmen, vorhalten während der Baubetriebszeit. 30,00 Wo L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,.. 20 01.1102B VORHALTEKOSTEN EIGENE STILLLIEGEZEIT Einrichtungen für den eigenen Bedarf mit Ausnahme der im SiGe-Plan festgelegten Maßnahmen, vorhalten während der Stillliegezeit. 4,00 Wo L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,.. 20 01.1102C VORHALTEKOSTEN SIGE BAUBETRIEB Maßnahmen gemäß SiGe-Plan, vorhalten während der Baubetriebszeit. 30,00 Wo L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,.. 20 01.1102D VORHALTEKOSTEN SIGE STILLLIEGEZEIT Maßnahmen gemäß SiGe-Plan, vorhalten während der Stillliegezeit. 20 01.12 SONDERKOSTEN DER BAUSTELLE 4,00 Wo L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,.. 20 01.1201 Sonderkosten der Baustelle.

Baumeisterarbeiten Seite: 12 20 01.1201B SONDERKOSTEN STATIK+PLÄNE AN+ZT Für das Ausarbeiten der statischen Berechnungen und der Konstruktionspläne (Schalungs-, Bewehrungs- und Werkstattpläne) durch den Auftragnehmer, geprüft von einem befugten Ziviltechniker. Der vom Auftragnehmer beauftragte befugte Ziviltechniker (ZT) wird dem Auftraggeber unverzüglich nach Auftragserteilung bekannt gegeben. Die Unterlagen werden in fünffacher Ausführung so rechtzeitig übergeben, dass die Überprüfung noch vor dem Durchführen der Arbeiten möglich ist. 20 01.1201K Z SONDERKOSTEN BAUKG Sonderkosten für Baustellenkoordination 1,00 PA L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,.. Der Auftragnehmer wird nach dem zutreffenden Paragraphen des Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG als Dritter beauftragt, sämtliche Maßnahmen nach den zutreffenden Paragraphen des Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG zu treffen, womit ausschließlich der AN dafür verantwortlich ist. Der Auftragnehmer ist der Projektleiter im Sinne des BauKG 1,00 PA L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,.. 20 01.1211 Z Sonderkosten der Baustelle - Sicherheit und Gesundheitsschutz. 20 01.1211S Z AUFWENDUNGEN GEM. SIGE-PLAN Pauschale für sämtliche Aufwendungen, die sich aus der strikten Einhaltung der Vorschreibungen der vom AN zu erbringenden Leistungen gem. Bauarbeitenkoordinationsgesetz (Sicherheits - und Gesundheitsschutzplan, Unterlagen für später) ergeben und nicht bereits durch andere im LV vorhandene Positionen abgegolten werden. Mit dieser LV - Pos. werden auch sämtliche Aufwendungen, die sich aus der Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der GEFAHRENVERHÜTUNG gem. AschG bei der organisatorischen und technischen Planung und Umsetzung des Bauvorhabens ergeben, abgegolten. Insbesondere sind alle Maßnahmen abgegolten, die erforderlich sind, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten. Im Besonderen wird darauf hingewiesen, dass auch Lager - und Baustelleneinrichtungsflächen einzuzäunen sind, um unbefugte Personen fernhalten zu können. Die Leistung beinhaltet auch sämtliche Schutzeinrichtungen bzw. Schutzmaßnahmen und Sozialeinrichtungen, die sich aus folgenden Gesetzen und Verordnungen ableiten: - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - Arbeitsstättenverordnung - Bauarbeiterschutzverordnung Sämtliche Einrichtungen sind auf die max. Anzahl der Arbeitnehmer auf der Baustelle auszulegen und auf Baudauer auch allen anderen Gewerken (Firmen) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Einrichtungen sind in gut erreichbarer Nähe der jeweiligen Arbeitsplätze aufzustellen. In die Notfallplanung sind alle auf der Baustelle tätigen Firmen einzubeziehen. Auf die Pflichten zur Baurestmassentrennung, Abfalltrennung, Abfallentsorgung gefährlicher Abfälle wird besonders hingewiesen. Es wird ausdrücklich auf den erforderlichen Schutz vor folgenden Gefährdungen hingewiesen: - Straßenverkehr bzw. Personenverkehr (Arbeiten im Nahbereich des öffentlichen Verkehrs), - Baustellenverkehr, Zugänge, Zufahrten und Wege, - Absturz, - Gefahrenbereiche Baugeräte, - Einbauten (Strom, Gas, usw.), - Absturz bei Arbeiten im Bereich der Dächer, - Montage schwerer Bauteile, - Arbeiten mit gefährlichen Stoffen, - Gefährdung durch Strom (Oberleitung) - usw. Diese Leistung beinhaltet auch die Lieferung sämtlicher notwendiger Unterlagen gem. Angabe Baukoordinator für die Erstellung und Abstimmung der Unterlage für spätere Arbeiten 20 01.13 BAUSTELLENGEMEINKOSTEN IM EINZELNEN Herstellen (Leistungsumfang): 1,00 PA L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,..

Baumeisterarbeiten Seite: 13 Die Leistung (Herstellen) umfasst das Aufbauen eines gebrauchsfähigen Zustandes einschließlich Antransportieren, Aufstellen und Montieren sowie das Abbauen, Demontieren und Abtransportieren. Die Teilleistung des Aufbauens eines gebrauchsfertigen Zustandes wird mit 70 Prozent, die Teilleistung des Abbauens mit 30 Prozent der Gesamtleistung bewertet. 20 01.1302 Bauzaun nach Wahl des Auftragnehmers, Zaunhöhe 1,5 bis 2,5 m über Terrain, einschließlich Türen oder Tore. 20 01.1302A BAUZAUN 118,00 m L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,.. 20 01.1302B BAUZAUN VORHALTEN Vorhalten ohne Unterschied, ob Baubetriebszeit oder Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = m x Wochen). 540,00 VE L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,.. 20 01.1304 Baustromverteiler für andere Auftragnehmer in versperrbarem Kasten, mit Zählerplatte mit mindestens einer Universalsicherung 35A, FI-Schalter vierpolig 40/0,1 A, 2 Stück Steckdosen fünfpolig 16 A und 2 Stück Schukosteckdosen 16 A, aufgestellt und angeschlossen an einer vom Auftraggeber angegebenen Stelle. 20 01.1304A BAUSTROMVERTEILER 1,00 Stk L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,.. 20 01.1304B BAUSTROMVERTEILER VORHALTEN Vorhalten ohne Unterschied, ob Baubetriebszeiten oder Stillliegezeit. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Wochen). 30,00 VE L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,.. 20 01.1308 Z Aufenthaltsraum Herstellen, Einrichten und während der gesamten Baudauer bis zur Gesamtfertigstellung vorhalten, einschließlich regelmäßiger Reinigung lt. Erfordernis. Raumgröße mind. 20m2 20 01.1308A Z E AUFENTHALTSRAUM HERSTELLEN+ABTRAGEN 1,00 Stk L...,.. S...,.. EP...,.. PP ************* 20 01.1308B Z E AUFENTHALTSRAUM VORHALTEN Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = ST x Wochen). 30,00 VE L...,.. S...,.. EP...,.. PP ************* 20 01.1310 Z Baukanzlei für den Auftraggeber 20 01.1310A Z E BAUKANZLEI HERSTELLEN+ABTRAGEN Eine Baukanzlei für die Projektleitung und örtliche Bauaufsicht auf Baudauer wird gemäß nachstehender Beschreibung vom Auftragnehmer hergestellt, eingerichtet und abgetragen. Auch die Kosten für Warten, Heizen, Reinigen Strom- und Wasserverbrauch sind vom Auftragnehmer zu tragen. Einschließlich aller Gründungs- und Anschlußarbeiten, Demontagen und Wiederherstellungsarbeiten, dem dafür notwendigen Material und allen sonstigen Nebenleistungen. Die Baukanzlei ist entsprechend der Arbeitnehmerschutzverordnung, den Gesetzen für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie nach dem Bauarbeiten-Koordinationsgesetz herzustellen, zu belichten und zu betreiben. Ausführung: Eingeschossige Anlage nach Wahl des AN, Zugänge sind mit Überdachung auszuführen. Wärmegedämmte Ausführung (doppelwandig) mit versperrbaren Türe; ausreichend Dreh-Kipp-Fenster mit Isolierverglasung, Kunststoffbodenbelag, Beschilderung mit allen notwendigen Feuerschutzeinrichtungen und 1. Löschhilfe (geeignete Feuerlöscher in

Baumeisterarbeiten Seite: 14 erforderlicher Anzahl). Mindesträume und Größe: 1- Doppelcontainer 1,00 PA L...,.. S...,.. EP...,.. PP ************* 20 01.1310B Z E BAUKANZLEI AUSSTATTUNG Die angeführte Einrichtung gilt als Mindesterfordernis und ist den angebotenen Containern anzupassen. -Variable Tisch- und Stuhlaufstellung für 12 Personen - 1 Pinwand ca. 2,00 m² - 1 Kopiergerät A4/A3, Zoomfunktion, Mehrfacheinzug - Kühlschrank, Kaffeemaschine, Kaffeservice für 12 Personen Einschliessl. aller sonstigen noch gesetzlich erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen. Dieser Raum darf während den Arbeitszeiten nicht versperrt, für alle am Bau beteiligten Personen jederzeit zugängig, sowie als Erste Hilfe Raum gekennzeichnet, sein. Der Raum darf nicht als Mannschafts - oder Lagerraum verwendet werden. Ein entsprechender Kanzleiplan mit Einrichtung ist nach Vergabe (vor Aufstellung) dem Vertreter des AG zur Freigabe vorzulegen. 1,00 PA L...,.. S...,.. EP...,.. PP ************* 20 01.1310C Z E BAUKANZLEI VORHALTEN BAUBETRIEB Baukanzlei und Ausstattung in Ausführung wie in Pos. 01.1307A Z und 01.1307B Z beschrieben, vorhalten und betreiben während der Baubetriebszeit, einschl. Wartung, Heizung und laufender Reinigung. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Woche). 30,00 VE L...,.. S...,.. EP...,.. PP ************* 20 01.1311 Z Sanitärcontainer mit Grundausstattung Herstellen und auf die gesamte Baudauer vorhalten, einer der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) entsprechenden Sanitär-Grundausstattung, mitwachsend mit der Anzahl aller Beschäftigten vor Ort (max. 3 St. Container), je Einheit (Container) mindestens bestehend aus einer WC-Zelle mit Wasserspülung, mind. 3 Pissständen, den erforderlichen Handwaschbecken bzw. Rinnen, sowie je einer Dusche, inkl. Reinigung lt. Erfordernis. Die erforderliche Abwasserentsorgung ist einzukalkulieren einschließlich der Anschlussleitung zwischen dem öffentlichen Kanal und dem Anschluss auf der Baustelle beziehungsweise dem Baugrundstück, nach Anweisung des Entsorgungsunternehmens mit allen Verbindungsteilen und Formstücken und den Abflussleitungen innerhalb der Baustelle, bestehend aus Abwasserrohren bis 150 mm. Im Preis inbegriffen sind die notwendigen Antragstellungen, Prüfgebühren sowie die anfallenden Anschlussgebühren. Die Benützung der Sanitäranlagen ist allen auf der Baustelle Beschäftigten zu gestatten. (Annahme BauKG: max. 35 Personen gleichzeitig) 20 01.1311A Z E SANITÄRCONTAINER HERSTELLEN+ABTRAGEN Herstellen und auf die gesamte Baudauer vorhalten, einer der Bauarbeiterschutzverordnung entsprechenden Sanitär-Grundaustattung, einschließlich des dafür notwendigen Raumes (Baracke, Container), bestehend aus einer WC-Zelle mit Wasserspülung (oder alternativ einer Chemo-Toilette), einem Pissstand, einem Handwaschbecken, sowie eines Waschplatzes. Die erforderliche Abwasserentsorgung ist einzukalkulieren. Die Benützung der Sanitäranlagen ist allen auf der Baustelle Beschäftigten zu gestatten. 1,00 PA L...,.. S...,.. EP...,.. PP ************* 20 01.1311B Z E SANITÄRCONTAINER VORHALTEN BAUBETRIEB Sanitärcontainer vorhalten und betreiben während der Baubetriebszeit, einschl. Wartung, Heizung und laufender Reinigung. Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Woche). 30,00 VE L...,.. S...,.. EP...,.. PP ************* 20 01.1313 Chemo-Toiletten ohne Wasser und Abwasseranschluss. 20 01.1313A CHEM.TOILETTEN 1,00 Stk L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,..

Baumeisterarbeiten Seite: 15 20 01.1313B CHEM.TOILETTEN VORHALTEN BAUBETRIEB Vorhalten während der Baubetriebszeit, einschließlich täglicher Reinigung und Verbrauchsmaterial (z.b. Toilettenpapier, Handtücher). Abgerechnet wird in Verrechnungseinheiten (VE = Stück x Wochen). 30,00 VE L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,.. 20 01.17 SCHUTZVORKEHRUNGEN UND ABDECKUNGEN 1. Herstellen (Leistungsumfang): Die Leistung (Herstellen) umfasst das Aufbauen eines gebrauchsfähigen Zustandes einschließlich Antransportieren, Aufstellen und Montieren sowie das Abbauen, Demontieren und Abtransportieren. Die Teilleistung des Aufbauens eines gebrauchsfertigen Zustandes wird mit 70 Prozent, die Teilleistung des Abbauens mit 30 Prozent der Gesamtleistung bewertet. 2. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen: Die Kosten für etwaige Instandsetzungen (Vorhalten) von Schutzvorkehrungen während der Arbeiten sind in die Einheitspreise einkalkuliert. 2.1 Entsorgen: Im Folgenden ist unter dem Begriff Entsorgen das Laden, Abtransportieren, Verwerten, Deponieren oder Entsorgen der Baurestmassen zu verstehen. 2.1.1 Verwerten oder Deponieren: Abbruchmaterial geht in das Eigentum des Auftragnehmers über. Baurestmassen werden grundsätzlich verwertet. Wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, werden Baurestmassen ordnungsgemäß deponiert. Für die Verwertung wird der Stand der Technik (z.b. die Richtlinien für Recycling-Baustoffe, herausgegeben vom Österreichischen Baustoff- Recycling Verband, Karlsgasse 5, 1040 Wien) berücksichtigt. Der Baubetrieb ist derart gestaltet, dass die Schadstoffgesamtgehalte und Eluate des Abbruchmaterials nicht unzulässiger Weise nachteilig verändert werden. Für das ordnungsgemäße Verwerten, Deponieren oder Entsorgen werden, den Gesetzen und Verordnungen entsprechend, Nachweise erbracht. Nachweise werden dem Auftraggeber spätestens mit der Schlussrechnung übergeben. Bei unerwartetem Antreffen von gefährlichem Abfall wird der Auftraggeber verständigt und eine weitergehende Regelung vereinbart. Gefährliche Abfälle sind die in der Abfallverzeichnisverordnung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz als gefährliche Abfälle angeführten Stoffe. Sie werden nachweislich einem befugten Entsorger zur Behandlung übergeben (etwaige gefährliche Abfälle werden nach ihrer Art getrennt in eigenen Positionen erfasst). In der Abrechnung werden nur jene Mengen berücksichtigt, die nicht aus Quellen stammen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.b. Altöl von seinen Geräten oder Transportmitteln). 2.2 Zwischenlagern: Unter Zwischenlagern ist das Lagern innerhalb des Baustellenbereiches zu verstehen. Es enthält somit auch die Verfuhr zum Zwischenlager und das sachgemäße Lagern. Zwischenlager sind bis zur Übernahme zu räumen. Für Zwischenlager ist der Stand der Technik (z.b. das Merkblatt "Zwischenlager für mineralische Baurestmassen, Asphalt- und Betonabbruch", herausgegeben vom Österreichischen Baustoff-Recycling Verband, Karlsgasse 5, 1040 Wien) heranzuziehen. Der Platz für die Zwischenlagerung wird, wenn nicht bereits in der Ausschreibung bestimmt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt. 2.3 Transport: Das Abtransportieren erfolgt unter Berücksichtigung von etwaigen erforderlichen Genehmigungen und Vorschriften. 20 01.1704 Z Sonstige Provisorien, Herstellen, Vorhalten, Demontieren und Abtransport 20 01.1704B Z PROV. TÜRELEMENT 5,0M2 Provisorische Türe bis 5,0 m2 Stocklichte - mit Fixelementen und Drehtüre mind. 100/200cm, sperrbar mit Zylinderschloss, einschließlich Beistellen von drei Schlüsseln. 2,00 Stk L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,.. 20 01.1712 Provisorischer Rahmen, mit bewehrter PE-Folie überspannt, einschließlich Entsorgen. Im Positionsstichwort ist das Flächenmaß der Öffnung angegeben. 20 01.1712Y Z RAHMEN M.PE-FOLIE OHNE UNTERSCH. Rahmen mit Aussteifungen und verstärkter PE-Folie ohne Unterschied der Einzelgröße für prov. Schliessen von Fenster und Türöffnungen 75,00 m² L...,.. S...,.. EP...,.. PP...,..