FRAGEBOGEN ZUR SELBSTBEWERTUNG (mit Anworten) 1.-) Der Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001:

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3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

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Transkript:

THEMA 13.- ZUGANG ZUM RECHT. OPFER VON STRAFTATEN (RICHTLINIE 2004/80 UND RAHMENBESCHLUSS 2001/220/JI). MEDIATION (RICHTLINIE 2008/52). RECHTSKOSTENHILFE (RICHTLINIE 2002/8). FRAGEBOGEN ZUR SELBSTBEWERTUNG (mit Anworten) Francisco de Paula PUIG BLANES Richter 1.-) Der Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001: a) Bietet eine Stellung des Opfers im Strafverfahren in den verschiedenen, daraus hergeleiteten Aspekten. Diese Antwort ist richtig, da der Rahmenbeschluss die Grundsätze und Rechte reguliert, die dem Opfer im Strafverfahren als Hilfestellung zur Verfügung stehen. Das Opfer sollte so immer eine Behandlung erfahren, die den gebührenden Respekt gegenüber seiner persönlichen Würde aufzeigt. b) Beinhaltet keine Möglichkeit zur Annahme von Schutzmaßnahmen für die Opfer. Diese Anwort ist falsch, da in Art. 8 die Möglichkeit auf Schutzmaßnahmen aufnommen wurde. c) Reguliert die zivilrechtlichen Fälle, die mit dem Begehen einer Gewalttat in Verbindung stehen könnten. Diese Antwort ist falsch, da die Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 auf die Fälle eingeht, in denen das Opfer vom Staat, in dem die Gewalttat begangen wurde, die Entschädigung verlangen kann. d) Beihaltet keine zivilrechtlichen Fälle, bezüglich des Begehens einer Straftat. Diese Antwort ist falsch, da der Rahmenbeschluss die Möglichkeit in Betracht zieht, dass der Täter das Opfer zu entschädigen hat. 2.-) Die Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten

a) Reguliert alle Fälle, die vom Recht eines Opfers einer Straftat auf Entschädigung hergeleitet werden. Die Antwort ist falsch, da diese Richtlinie nur die Fälle regelt, in denen das Opfer vom Staat, in dem die Straftat begangen wurde, eine Entschädigung beantragen kann. Der Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 legt die Beantragung auf Entschädigung durch den Täter fest. b) Verpflichtet alle Staaten dazu, eine allgemeine Regelung zur Entschädigung der Opfer jeglicher Art von Straftaten durch die Staaten einzuführen. Diese Antwort ist falsch, da eine offene Regelung festgelegt wird, in der alle Mitgliedstaaten Sorge dafür tragen, dass in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Regelung für die Entschädigung der Opfer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten vorgesehen ist, die eine gerechte und angemessene Entschädigung der Opfer gewährleistet. c) Legt eine Regelung zur Vereinfachung der Beantragung einer staatlichen Entschädigung (in den vorhandenen Gebieten) fest, wenn das Opfer in einem andren Land wohnhaft ist, als dem, in dem die Straftat begangen wurde. Diese Antwort ist richtig, da die Bearbeitung der Beantragung an die Behörden des Wohnsitz-Staates weitergeleitet wird, ohne sich an den Staat wenden zu müssen, in dem die Straftat begangen wurde. d) Setzt einen Mechanismus fest, der verlangt, dass das Opfer in dem Staat, in dem die Entschädigung verlang wird, persönlich erscheint. Diese Antwort ist falsch. Da es sich um den Mechanismus, bei dem die Beantragung vom Wohnsitz-Staat des Opfers aus an den Staat wendet, in dem die Straftat begangen wurde und von dem es nun die Entschädigung erhalten könnte. Es wird sogar vorhergesehen, dass wenn eine Anhörung des Opfers notwendig wäre, das Opfer nicht in dem Staat erscheinen muss, der diese Anhörung verlangt. 3.-) Die Richtlinie 2008/52 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008: a) Reguliert die Fälle, die mit den alternativen Streitbeilegungsverfahren (ADR) in Verbindung stehen. Diese Antwort ist falsch, da sich diese Richtlinie ausschließlich mit der Mediation befasst. b) Findet auf alle Verfahren über Mediation Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um Verfahren handelt, in denen Elemente aus verschiedenen Ländern zusammenspielen oder, ob es sich ausschließlich um nationale Elemente handelt. Diese Antwort ist falsch, da sich die Richtlinie ausschließlich auf grenzüberschreitende Verfahren bezieht, was jedoch nicht bedeutet, dass die

Mitgliedstaaten ihre Bestimmungen für nationale Mediationsverfahren nicht anwenden können (obgleich sie nicht dazu verpflichtet sind). c) Findet auf alle Mitgliedsaaten der Europäischen Union Anwendung. Diese Antwort ist falsch, da diese Richtlinie auf Dänemark keine Anwendung findet. Art. 1,3 der Richtlinie: In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. In der Auslegung der Motive wird auf Folgendes hingewiesen: (29) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten. (30) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. d) Findet keine Anwendung auf die Gebiete, über die die Parteien nicht verfügen können. Diese Antwort ist richtig, wie in Art. 1,2 der Richtlinie festgehalten wird: Diese Richtlinie gilt bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten für Zivil- und Handelssachen, nicht jedoch für Rechte und Pflichten, über die die Parteien nach dem einschlägigen anwendbaren Recht nicht verfügen können. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta iure imperii"). 4.-) Die Richtlinie 2008/52 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen: a) Erlaubt den Staaten, dass sie die Parteien dazu zwingen könnnen, sich einem Mediationsverfahen zu unterwerfen. Diese Antwort ist richtig. Art. 5 der Richtlinie erkennt Folgendes an: Diese Richtlinie lässt nationale Rechtsvorschriften unberührt, nach denen die Inanspruchnahme der Mediation vor oder nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens verpflichtend oder mit Anreizen oder Sanktionen verbunden ist, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen. b) Erlaubt ausschließlich die freiwillige Nutzung der Mediation (mit möglichen vorhergehenden Informationsveranstaltungen). Diese Antwort ist falsch, da es als rechtsmäßig angesehen wird, dass die Staaten die Parteien dazu verpflichten können, ein Mediationsverfahren zu nutzen

(obgleich der Vorschlag der Mediation obligatorisch ist, nicht aber das Abkommen, da es sich hierbei immer um ein Abkommen zwischen den Parteien handeln sollte). c) Erlaubt es auf keinen Fall, dass der Inhalt der Verhandlungen und der Entwicklung der Mediation als Beweis in ein Rechtsverfahren aufgenommen werden darf. Diese Antwort ist falsch, da es sich allgemein nur um das Verbot des Gebrauchs als Beweis handelt, wobei auch das zulässig wäre, wenn dies aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats geboten ist, um insbesondere den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden d) Wenn ein Abkommen vermittelt, aber nicht freiwillig erfüllt wird, dann wird verlangt, dass die Parteien ein aufklärendes Verfahren angesichts der Anerkennung, der dem Abkommen entsprechenden Rechte, einleiten. Diese Antwort ist falsch, da die Richtlinie in Art. 6 auf Folgendes hinweist: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von den Parteien oder von einer Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen beantragt werden kann, dass der Inhalt einer im Mediationsverfahren erzielten schriftlichen Vereinbarung vollstreckbar gemacht wird. Der Inhalt einer solchen Vereinbarung wird vollstreckbar gemacht, es sei denn, in dem betreffenden Fall steht der Inhalt der Vereinbarung dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, entgegen oder das Recht dieses Mitgliedstaats sieht die Vollstreckbarkeit des Inhalts nicht vor. 5.-) Die Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 dient zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen: a) Lässt cautio iudicatum solvi in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union endgültig verschwinden. Diese Antwort ist falsch, da dieses Element im Inhalt dieser Richtlinie nicht behandelt wird, da es ausschließlich Thema in den nationalen verfahrensrechtlichen Vorschriften und den internationalen Verträgen ist. b) Findet auf alle Personen Anwendung, unabhängig davon ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, die die Vorraussetzungen, dieser Richtlinie erfüllen. Diese Antwort ist falsch. Gemäß Art. 4, findet diese Richtlinie nur Anwendung auf natürliche Personen. c) Findet nur Anwendung auf Unionsbürger.

Die Antwort ist falsch, da sie sich auch auf Drittstaatenangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, außer Dänemark, aufhalten, bezieht. d) Sie ist auch anwendbar auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat (außer Dänemark) aufhalten. Diese Antwort ist richtig. Laut Art. 4 ist sie anwenbar auf Unionsbürger oder Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (außer Dänemark). 6.-) Die Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 dient zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen: a) Legt feste und gemeinsame Regeln bezüglich der wirtschaftlichen Vorraussetzungen um Recht auf Rechtskostenhilfe zu bekommen, fest. Diese Antwort ist falsch, da die Richtlinie in Art. 5 die von den Staaten zu beachtenden Kriterien bezüglich der Anerkennung des Rechts festhält. Das Kriterium ist die wirtschaftliche Lage dieser Personen, die wir nicht nur unter Berücksichtigung des Einkommens, sondern vieler verschiedener objektiver Faktoren wie des Einkommens, des Vermögens oder der familiären Situation, einschließlich einer Beurteilung der wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, die vom Antragsteller finanziell abhängig sind, bewertet. b) Angesichts der Anerkennung des Rechts ist es möglich, dass die Unterschiede der Lebenshaltungskosten vor dem Wohnsitz-Staat des Antragstellers und dem Staat, in dem prozessiert wird, in Betracht gezogen werden. Die Antwort ist richtig, da es möglich ist, dass wegen der festgelegten Schwellenwerte nicht verhindern werden darf, dass Antragstellern, die die Schwellenwerte überschreiten, Prozesskostenhilfe gewährt wird, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie wegen der unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und im Mitgliedstaat des Gerichtsstands die Prozesskosten nicht tragen können. c) Erlaubt nur Entscheidungen zur vollkommenen Anerkennung des Rechts. Diese Antwort ist falsch, da in der Richtlinie die Möglichkeit vorgesehen wird, dass die Prozesskostenhilfe in vollem Umfang oder teilweise zu gewähren (hier handelt es sich um Personen, die die Mindestgrenze der erlaubten finanziellen Mittel überschreiten, aber gleichzeitig die Höchstgrenze unterschreiten).

d) Verpflichtet die Staaten dazu, im Falle einer Prozessniederlage des Empfängers und seiner Verurteilung auf Zahlung der Gerichtskosten, die Kosten der Gegenpartei zu übernehmen. Diese Antwort ist falsch, da sie dadurch bedingt wird, dass der Staat, der den Prozess bearbeitet, die Prozesskosten auch dann übernommen hätte, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat.