Gemeinde Avers Reglement über die Durchführung der Gesamtmelioration Avers

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Transkript:

Gemeinde Avers Reglement über die Durchführung der Gesamtmelioration Avers von der Gemeindeversammlung erlassen am 4. Juli 2008

INHALT I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Art. 2 Meliorationskommission II. Gemeindeorgane Art. 3 Gemeindeversammlung Art. 4 Gemeindevorstand Art. 5 Meliorationskommission III. Schätzungskommission Art. 6 Zusammensetzung der Schätzungskommission Art. 7 Befugnisse der Schätzungskommission IV. Öffentliche Auflagen, Einsprachen und Rekurse Art. 8 Bekanntmachung von öffentlichen Auflagen Art. 9 Einsprachen Art. 10 Rekurse V. Entlöhnung der Meliorationskommission Art. 11 Entlöhnung der Meliorationskommission VI. Finanzierung Art. 12 Gemeindebeitrag Art. 13 Revisoren Art. 14 Rechnungsführung 2

Reglement für die Durchführung der Gesamtmelioration Avers I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zur Erhaltung und Förderung einer gesunden Landwirtschaft führt die Gemeinde Avers, gestützt auf Art. 17 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden vom 5. April 1981 (MelG) und dem Beschluss der Gemeindeversammlung vom 4. Juli 2008, eine Gesamtmelioration durch. Dieses Gesetz regelt die Übertragung der Befugnisse an die Gemeindeorgane sowie die Beitragsleistung der Gemeinde. Zweck Art. 2 Zur Entlastung des Gemeindevorstandes und zur Wahrung der Kontinuität des Unternehmens wird eine Meliorationskommission eingesetzt. Sie besteht aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern. Im Übrigen konstituiert sich diese selbst. In die Meliorationskommission können auch Personen gewählt werden, die nicht in der Gemeinde Avers wohnhaft sind. Meliorationskommission II. Gemeindeorgane Art. 3 Der Gemeindeversammlung sind nachfolgende Geschäfte zu unterbreiten: Gemeindeversammlung 1. Erlass und Änderungen dieses Reglements. 2. Wahlen: a. Präsident und drei Mitglieder der Meliorationskommission. Ein weiteres Mitglied wird vom Gemeindevorstand bestimmt. b. mit Ausnahme des Obmanns, die 2 Mitglieder und die 2 Stellvertreter der Schätzungskommission. Die Wahlen erfolgen für eine dreijährige Amtsdauer. Nötigenfalls können gewählte Mitglieder vorzeitig abberufen werden. Findet fristgemäss keine Wahlversammlung statt, so verlängert sich die Amtsdauer bis zum Tage der Neu- oder Wiederwahl. 3. Bewilligung des Gesamtkredites auf Grund des Auflageprojektes und allfälliger Nachtragskredite. 4. Beschluss über zusätzlichen Landabzug für öffentliche Werke eines Enteignungsberechtigten und die Höhe der Entschädigung (Art. 26/27 MelG). 5. Genehmigung der Grundsätze für die Kostenverteilung. 6. Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes. 3

Art. 4 Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand 1. wählt zusammen mit der Meliorationskommission den ausführenden Fachmann; 2. bereitet alle Sachgeschäfte der Gemeindeversammlung vor. Art. 5 Die Meliorationskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sie Meliorationskommission 1. leitet das Unternehmen; 2. wählt zusammen mit dem Gemeindevorstand den ausführenden Fachmann; 3. nimmt die Arbeitsvergebungen vor und schliesst die entsprechenden Verträge ab; 4. beschliesst den Umlegungsbann und entscheidet über Bewilligungen in diesem Zusammenhang; 5. ermittelt mit dem ausführenden Fachmann und dem Grundbuchamt den alten Bestand; 6. beschliesst über die jährlich durch die beteiligten Eigentümer zu leistenden Teilzahlungen (Art. 32 MelV); 7. vertritt die Gemeinde in Meliorationsangelegenheiten nach aussen sowie vor Behörden und Gerichten; 8. setzt den Verkehrswertzuschlag für die Mehr- und Minderzuteilungen fest; 9. bestimmt die Höhe des allgemeinen Abzuges; 10. nimmt die Neuzuteilungen vor und verfügt allfällige Änderungen; 11. verfügt den Besitzesantritt; 12. bereitet alle übergeordneten Sachgeschäfte zu Handen des Gemeindevorstandes vor; 13. hat über sämtliche Verhandlungen Protokoll zu führen; 14. beantragt dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Änderungen am Beizugsgebiet; 15. beschliesst im Rahmen der bewilligten Kredite die Beschaffung und Verwendung der finanziellen Mittel und schliesst die entsprechenden Kreditverträge ab; 16. regelt den Unterhalt; 17. tätigt Landkäufe und Landverkäufe im Interesse der Gesamtmelioration und schliesst Pachtverträge ab; 4

18. stellt das Subventionsgesuch an das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation und beschliesst über die Annahme der Subventionsbedingungen; 19. erlässt ein Reglement für die pachtweise Arrondierung und entscheidet über die Zuweisung des Pachtlandes; 20. beantrag den Eigentumserwerb an den neuen Grundstücken bei der Regierung (Art. 36 MelG) und meldet den neuen Besitzstand zur Eintragung in das Grundbuch an; 21. entscheidet über alle nicht einem anderen Organ übertragenen Angelegenheiten (Art. 14 Abs. 2 MelV); 22. Der Präsident und der Vizepräsident führen zusammen oder mit je einem weiteren Kommissionsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift. Für alle Entscheide gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei allfälligen Wahlen das Los. Jedes Mitglied ist zur Abgabe seiner Stimme verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand nach kantonalem Gemeindegesetz. III. Schätzungskommission Art. 6 Die Schätzungskommission besteht aus dem vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales ernannten Obmann, zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern (Art. 16 MelV). Zusammensetzung Art. 7 Die Schätzungskommission 1. nimmt die Einsprachen entgegen; Befugnisse der Schätzungskommission 2. nimmt die Bewertung vor; 3. stellt die Grundsätze für die Verteilung der Rest- und Unterhaltskosten auf, sofern sich die Beteiligten darüber nicht einigen können; 4. nimmt die Kostenverteilung vor; 5. leitet die Einigungsverhandlungen und fällt die Einsprachenentscheide, mit Ausnahme der Einsprachen gegen das Beizugsgebiet, das Grundeigentümerverzeichnis und das Auflageprojekt, welche durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales beurteilt werden (Art. 6 und 44 MelG); 6. ernennt einen Protokollführer. Über sämtliche Verhandlungen hat die Schätzungskommission Protokoll zu führen. 5

IV. Öffentliche Auflagen, Einsprachen und Rekurse Art. 8 Die von der Meliorationskommission verfügten öffentlichen Auflagen gemäss Art. 38 MelG werden durch das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation im Kantonsamtsblatt, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, bekannt gegeben. Die Meliorationskommission hat die betroffenen Grundeigentümer über die verfügten öffentlichen Auflagen ordnungsgemäss zu informieren. Für die in der Gemeinde Avers wohnhaften Grundeigentümer erfolgt die Bekanntgabe auf ortsübliche Weise, für die auswärts wohnenden Grundeigentümer schriftlich. Art. 9 Bekanntgabe von öffentlichen Auflagen Gegen sämtliche Verfügungen des Gemeindevorstandes und der Meliorationskommission - im Zusammenhang mit der Gesamtmelioration - können die Betroffenen während der Auflagefrist bzw. innert 30 Tagen seit der Zustellung der Verfügung bei der Schätzungskommission eine mit einem Antrag und einer schriftlichen Begründung versehene Einsprache erheben. Einsprachen Art. 10 Beschlüsse und Entscheide der Gemeindeversammlung und der Schätzungskommission können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege innert 30 Tagen durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Beschwerden V. Entlöhnung der Meliorationskommission Art. 11 Der Präsident und die Mitglieder werden entsprechend dem Gemeindevorstand nach Stundenaufwand entschädigt. Entlöhnung der Kommission Der Präsident erhält zusätzlich eine Jahrespauschale von Fr. 2'000.--. Der Aktuar wird zusätzlich mit Fr. 40.-- pro Protokoll entschädigt. Für die Spesen gilt der Ansatz der kantonalen Verwaltung. VI. Finanzierung Art. 12 Die Gemeinde leistet einen Beitrag von 30 % an die nach Abzug der Kantonsund Bundesbeiträge verbleibenden Restkosten. Die jährlich zu leistende Beiträge sind jeweils ins ordentliche Budget aufzunehmen. Gemeindebeitrag 6

Art. 13 Die Rechnung der Melioration wird ihm Rahmen der Gemeinderechnungsrevision durch die von der Gemeinde beauftragte Revisionsgesellschaft geprüft. Revisoren Art. 14 Die Rechnungsführung für die Gesamtmelioration ist Aufgabe des Gemeindekassiers. Rechnungsführung Also beschlossen und in Kraft gesetzt durch die Gemeindeversammlung vom 4. Juli 2008 Der Präsident: K. Patzen Der Aktuar: M. Dettli 7