Baubeitragsreglement 8.6 Reglement der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement) (vom 9. Juni 006) Die Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich, nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralkommission vom 6. März 006, beschliesst:. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. Gestützt auf Art. 0 der Kirchenordnung erlässt die Synode nachstehendes Reglement über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich. Grundlage. Dieses Reglement regelt das Verfahren zur Ausrichtung Gegenstand von Baukostenbeiträgen und von Beiträgen an den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken aus der Zentralkasse. Treten Kirchenstiftungen oder Kirchenbauvereine als Bauherrschaft auf, hat dieses Reglement ebenfalls Gültigkeit, sofern die Benützung der Gebäude durch Kirchgemeindeversammlungsbeschluss vertraglich geregelt ist und die Folgekosten durch die Kirchgemeinde übernommen werden.. Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug gelten als Kirchgemeinden im Sinne dieses Reglementes.. Abschnitt: Beiträge an Neubauten, Umbauten und Renovationen. Die Körperschaft richtet Beiträge aus an die Kosten von Neubauten, Erweiterungsbauten, Umbauten und grösseren Renovationen von Kirchen und Pfarreizentren, Letztere ohne Mobiliar, sofern die Kosten ganz oder teilweise durch Steuererträge finanziert werden. Steuerzweckverbände Beitragsberechtigte Objekte.. 07-55
Zustimmung des Generalvikars 8.6 Baubeitragsreglement Nicht beitragsberechtigt sind Kosten für Wohnungen jeder Zweckbestimmung, eingeschlossen Wohnungen in Pfarrhäusern, Alters- und Pflegeheimen. Für Reparaturen, die zum laufenden Gebäudeunterhalt gehören, sowie für Zusammenzüge von Reparaturen verschiedener Jahre werden keine Beiträge ausgerichtet. Beitragsberechtigt sind Bauvorhaben, deren Kosten den Betrag von Fr. 00 000 oder den Ertrag von 0% der einfachen Staatssteuer übersteigen. 5. Für Bauvorhaben hat die Kirchgemeinde, soweit nach innerkirchlichem Recht (Codex Iuris Canonici) erforderlich, vorgängig die Zustimmung des Generalvikars einzuholen. Beitragsgesuch 6. Kirchgemeinden, die Baukostenbeiträge beanspruchen wollen, haben vor der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversammlung ein Beitragsgesuch an die Zentralkommission zu richten. Das Beitragsgesuch muss enthalten: a. Nachweis von Bedürfnis, Zweckmässigkeit und Angemessenheit des Bauvorhabens, b. Projektbeschrieb und Pläne, c. Kostenvoranschlag, gegliedert nach Baukostenplan (BKP), d. Finanzierungsplan, e. Nachweis der Einhaltung der kantonalen Submissionsverordnung. Prüfung durch die Zentralkommission Ablehnung des Beitragsgesuches 7. Die Zentralkommission prüft das Bauvorhaben und entscheidet grundsätzlich über die Beitragsberechtigung. Sie kann verspätet eingereichte Gesuche durch Nichteintreten erledigen. Sie kann das Bauvorhaben begutachten lassen. Die nicht beitragsberechtigten Kosten werden soweit bereits bei der Gesuchstellung bekannt ausgeschieden. 5 Der Entscheid wird der Kirchgemeinde unter Angabe der anrechenbaren Baukosten und des approximativen Baukostenbeitrages sowie allfälliger gemäss 8 des Finanzreglementes für die Ermittlung des Normaufwandes nicht anrechenbarer Baukosten mitgeteilt. 8. Besteht für ein Bauvorhaben kein ausreichendes Bedürfnis oder sind die Kosten unverhältnismässig hoch, lehnt die Zentralkommission das Beitragsgesuch ab.
Baubeitragsreglement 8.6 9. Lehnt die Zentralkommission ein Beitragsgesuch ab, kann die Kirchgemeinde das Bauvorhaben dennoch ausführen, hat es jedoch aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Bau- und Kapitalkosten sind in diesem Fall für die Ermittlung des Normaufwands der Kirchgemeinde gemäss 8 des Finanzreglements nicht anrechenbar. 0. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen eines Bauvorhabens sind unverzüglich der Zentralkommission mitzuteilen. Sie werden wie das ursprüngliche Vorhaben behandelt. Überschreitungen des Kostenvoranschlages um mehr als 0% oder um mehr als Fr. 00 000 sind so früh als möglich der Zentralkommission zu melden und zu begründen. Sind die Mehrkosten nicht gerechtfertigt oder Kostenüberschreitungen nicht ausreichend begründet, werden sie bei der Berechnung des Beitrages nicht berücksichtigt.. Die Baukostenbeiträge an Steuerzweckverbände können durch eine jährliche Pauschale abgegolten werden, welche die Synode im Rahmen des Voranschlages festlegt.. Nach Vollendung des Baues ist die nach Baukostenplan CRB (Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung) erstellte Bauabrechnung der Zentralkommission einzureichen. Die Bauabrechnung muss vor Einreichung von der für die Kirchgemeinde zuständigen Rechnungsprüfungskommission geprüft und abgenommen sein. Der Abschied der Rechnungsprüfungskommission ist der Bauabrechnung beizulegen. Die Zentralkommission prüft die Bauabrechnung und scheidet die nicht beitragsberechtigten Kosten aus. Die Zentralkommission kann weitere Unterlagen verlangen.. Gestützt auf die Bauabrechnung setzt die Zentralkommission den definitiven Baukostenbeitrag fest und teilt ihn der Kirchgemeinde mit.. Reicht der von der Synode für Baukostenbeiträge veranschlagte Betrag nicht aus, kann die Zentralkommission die Auszahlung des Beitrages ohne Zinsfolgen verschieben. Es werden zuerst Beiträge an Kirchgemeinden ausgerichtet, die Finanzausgleichsbeiträge beziehen. Sofern eine Kirchenstiftung oder ein Kirchenbauverein als Bauherrschaft auftritt, erfolgt die Auszahlung an die Kirchgemeinde zur Weiterleitung an die Bauherrschaft. Folgen der Ablehnung Änderungen und Kostenüberschreitungen Möglichkeit der Pauschalierung Bauabrechnung Definitiver Beitrag Auszahlung.. 07-55
8.6 Baubeitragsreglement Akontozahlungen Nicht beitragsberechtigte Kosten Abzüge Beitragshöhe 5. Die Zentralkommission kann auf Gesuch hin und nach Massgabe der entstandenen Kosten Akontozahlungen ausrichten, die in der Regel zwei Drittel des mutmasslichen Beitrages nicht übersteigen sollen. 6. Für die Berechnung des Beitrages fallen ausser Betracht: a. Erwerb von Land, soweit es nicht für beitragsberechtigte Bauten benützt wird; b. Räumlichkeiten, die nicht für Zwecke der betreffenden Kirchgemeinde bestimmt sind und anteilmässig Land-, Erschliessungsund Installationskosten; c. Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungen, die keinem dringlichen Bedürfnis entsprechen, sowie künstlerische Ausschmückungen, Bepflanzungen und Aussenanlagen, die über das übliche Mass hinausgehen; d. Land- und Bauzinsen; e. Sitzungsgelder und Reisespesen, Ausgaben für Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung, Anwalts- und Prozesskosten, Inserate und Abstimmungsweisungen; f. Nicht im Verhältnis zum Kirchenbau stehende Orgelbauten und Glockengeläute. 7. Beiträge aus anderen öffentlichen Gütern, wie politischen Gemeinden, Denkmalpflege usw., werden von den beitragsberechtigten Kosten abgezogen. 8. Die Berechnung des Beitrages richtet sich nach der Höhe der Kirchensteuer der Kirchgemeinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Bezug des Bauwerks. Das Jahr des Bezugs wird bei den fünf Jahren mitgezählt. Die Beiträge werden nach folgender Skala berechnet: Massgebender Steuerfuss Beitragssatz unter dem gewogenen kantonalen Mittel % gewogenes Mittel plus 0 0,99% 5% gewogenes Mittel plus,9% 8% gewogenes Mittel plus,5,99% % gewogenes Mittel plus,9% % gewogenes Mittel plus,5,99% 7% gewogenes Mittel plus % und mehr 0%
Baubeitragsreglement 8.6 9. Bei Verkauf von Bauten, für die Baubeiträge ausgerichtet wurden, oder bei deren Verwendung für nicht beitragsberechtigte Zwecke sind die Beiträge, die innerhalb der letzten 0 Jahre vor dem Verkauf oder der Zweckentfremdung ausgerichtet worden sind, der Körperschaft zurückzuerstatten. Wird für eine verkaufte oder zweckentfremdete Baute sofort ein Ersatz beschafft, der dem ursprünglichen Zweck der beitragsberechtigten Baute entspricht, ist der Beitrag nur insofern und in jenem Umfang zurückzuerstatten, als der Ersatz billiger zu stehen kommt. Rückerstattung. Abschnitt: Beiträge an den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken 0. Die Kosten für den Kauf von Gebäuden zur Verwendung im Sinne von dieses Reglementes sowie für den Erwerb von Grundstücken zur Erstellung einer Kirche oder eines Pfarreizentrums gelten als beitragsberechtigt.. Beim Abtausch von Gebäuden und Grundstücken bemessen sich die Beiträge nach der sich daraus ergebenden Belastung der Kirchgemeinde. Für Übertragungen von Objekten aus dem Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen werden keine Beiträge ausgerichtet. Beitragsberechtigung Abtausch von Gebäuden und Grundstücken. Kirchgemeinden, welche Beiträge beanspruchen wollen, Beitragsgesuch haben vor der Beschlussfassung durch die Kirchgemeindeversammlung bei der Zentralkommission ein Gesuch mit folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen: a. Lage, Grösse und Kaufpreis des Objektes b. Begründung der Notwendigkeit und Zweckbestimmung c. Finanzierungsplan d. Situationsplan (Katasterplan) e. Grundbuchauszug. Beitragsberechtigt ist der notariell beurkundete Kaufpreis zuzüglich allfälliger vom Käufer übernommene Grundstückgewinnsteuern.. Im Übrigen sind die Beiträge an den Erwerb oder den Abtausch von Gebäuden und Grundstücken wie Baukostenbeiträge zu behandeln. Die entsprechenden Bestimmungen sind sinngemäss anzuwenden. Beitragsberechtigte Summe Weitere Bestimmungen.. 07-55 5
8.6 Baubeitragsreglement. Abschnitt: Schlussbestimmungen Änderung bisherigen Rechts Inkrafttreten 5. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden die 5 des Reglements über den Finanzausgleich der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 5. September 986 aufgehoben. 6. Die Zentralkommission bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 5. OS 6, 57. LS 8.. LS 8.. LS 70.. 5 In Kraft seit. Januar 007. 6