Richtlinien für Baubeiträge
|
|
- Johanna Weber
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 8. Richtlinien für Baubeiträge (vom 4. September 0) Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 4 Abs. der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 7. März 009 sowie 79 Abs. und 86 der Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 9. Januar 00 (FiVO), beschliesst: A. Grundsätze. Räume, insbesondere Sitzungs- und Unterrichtszimmer sowie Büro-, Aufenthalts- und Versammlungsräume, sind so zu planen, dass sie für verschiedene Zwecke genutzt und mit geringem Aufwand anderen Zwecken zugeführt werden können, insbesondere wenn sich die Bedürfnisse der Kirchgemeinde ändern oder eine Nutzung durch Dritte erfolgen soll.. Die Kirchgemeinden und die Landeskirche tragen eine besondere Verantwortung gegenüber der Umwelt sowie für den schonungsvollen und sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen. Sie berücksichtigen beim Erstellen, Unterhalt und Betrieb von Liegenschaften ökologische und ökonomische Gesichtspunkte. Sie wenden bei der Auswahl von Materialien und hinsichtlich des Energie- und weiteren Ressourcenverbrauchs die anerkannten, im Zeitpunkt der Beitragsbewilligung massgebenden Standards an. Immobilienstrategie. Kirchgemeinden, die im Rahmen von Renovationen, Umund Neubauten von Kirchen, Pfarrhäusern, Pfarrwohnungen und Kirchgemeindehäusern bezogen auf ihre finanziellen Möglichkeiten erhebliche bauliche Investitionen tätigen wollen, legen eine Immobilienstrategie fest. Die Immobilienstrategie zeigt auf, welche räumlichen Möglichkeiten in der Kirchgemeinde, in den betreffenden politischen Gemeinden und Schulgemeinden sowie in den Nachbargemeinden vorhanden oder geplant sind. Sie beleuchtet das Bauvorhaben im regionalen Kontext. Multifunktionalität Ökologisches und ökonomisches Bauen 8
2 Laufender Unterhalt und Reparaturen Behindertengerechtes Bauen 8. Richtlinien für Baubeiträge 4 Bauliche Massnahmen streben ein günstiges Verhältnis zwischen Erschliessungsfläche und Hauptnutzungsfläche an. Es ist auf eine sinnvolle Etappierung zu achten (Hülle, Innenausbau usw.). 4. Reparaturen, die zum laufenden Unterhalt gehören, sowie Zusammenzüge von Reparaturkosten verschiedener Jahre werden von den gemäss 86 FiVO beitragsberechtigten Kosten abgezogen. 5. Öffentlich zugängliche Räume müssen hindernisfrei zugänglich sein und sind behindertengerecht auszugestalten. Die Kirchgemeinden und die Landeskirche treffen bei Renovationen, Um- und Neubauten entsprechende Vorkehrungen. Massgebend sind die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes. Denkmalpflege 6. Renovationen und Umbauten, insbesondere von Kirchen und Pfarrhäusern, tragen dem historischen und kulturellen Wert der Liegenschaft Rechnung. Die Kirchgemeinden ziehen eine in Belangen von historisch und kulturell wertvollen Liegenschaften erfahrene Fachperson bei. Sie arbeiten mit der zuständigen Denkmalpflegebehörde zusammen. Sie holen bei inventarisierten Liegenschaften deren Stellungnahme ein. Mit der Beitragsbewilligung können Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Zuständigkeit 7. Soweit diese Richtlinien nichts anderes festlegen, trifft der Kirchenrat oder die von diesem bestimmte Stelle die erforderlichen Anordnungen. B. Kirchen Nicht anrechenbare Aufwendungen 8. Bei Renovationen, Um- und Neubauten von Kirchen sind folgende Aufwendungen nicht baubeitragsberechtigt: a. archäologische Grabungen, b. Einrichtungen, die keinem dringenden Bedürfnis entsprechen, wie überdimensionierte Räume und Anlagen, c. mehr als eine Toilettenanlage, d. künstlerische Ausschmückungen, die % der Gebäudekosten überschreiten, e. ein Abendmahltisch zusätzlich zum Taufstein, f. besondere Kultuseinrichtungen. 0 sind auf vergleichbare Räume in Kirchen sinngemäss anwendbar. 8
3 Richtlinien für Baubeiträge 8. C. Kirchgemeindehäuser 9. Baubeiträge an Neubauten von Kirchgemeindehäusern werden an Kirchgemeinden ausgerichtet, die mindestens 4000 Mitglieder zählen oder deren Mitgliederzuwachs in den vergangenen zehn Jahren zeigt, dass sie diese Grösse in voraussichtlich vier Jahren erreichen werden. Die gesuchstellende Kirchgemeinde belegt die Entwicklung der Mitgliederzahlen gemäss Abs. mittels amtlicher Statistiken. 0. Bei Renovationen, Um- und Neubauten von Kirchgemeindehäusern ist ein solider, einfacher Ausbau- und Installationsstandard massgebend. Die baubeitragsberechtigten Kosten berechnen sich aufgrund von Neubaupauschalbeträgen nach Nutzflächenarten gemäss den Baukostenplänen (BKP),,, 4 und 5. Es gelten folgende Neubaupauschalbeträge nach Nutzflächenarten: Nutzflächenart Franken/m Lager, Einstellräume, gedeckte Flächen aussen 00 Eingangs-/Vorzone, Materialräume 400 Unterrichts- und Sitzungszimmer, Büro und Aufenthaltsräume 4500 Saal 5700 Saal-Küche 6800 Umgebungsarbeiten 50 4 Die Pauschalen gemäss Abs. entsprechen dem Stand vom. April 0. Sie werden jeweils per. April dem Stand des Zürcher Indexes der Wohnbaupreise angepasst. 5 Die baubeitragsberechtigten Kosten für die Ausstattung (BKP 9) werden separat ermittelt.. Liegen in einer Kirchgemeinde besondere Verhältnisse vor, so können die Pauschalen gemäss 0 Abs. im Einzelfall angepasst oder im Rahmen des Kostenvoranschlags oder der Bauabrechnung festgesetzt werden. Bei Renovationen und Umbauten können die Pauschalen gemäss 0 Abs. um einen Veränderungsfaktor korrigiert werden. Dieser richtet sich nach dem Eingriffs- und Erneuerungsgrad der bestehenden Bausubstanz. Neubauten Pauschalen Besondere Verhältnisse 8
4 8. Richtlinien für Baubeiträge Anrechenbare Flächen und Räume. Für die verschiedenen Raumkategorien gelten die folgenden Flächenmasse als Richtwerte: Raumkategorie m Einzelbüro 6 Mehrplatzbüros, pro Arbeitsplatz 0 Sitzungszimmer, Aufenthaltsräume, Mehrzweckraum 8 0 ( / pro Person) Saal in der Regel Platz für rund 5% der Kirchgemeindemitglieder Bühne 0 40 Stuhl- und Materiallager Bodenfläche 5 0% der Mehrzweckraum-/Saalfläche WC-Anlagen WC pro 0 Personen Office/Küche, inkl. Nebenräume Bodenfläche max. / der Mehrzweckraum-/Saalfläche Abstell- und Archivräume 0 0 Verkehrsflächen und Nebennutzflächen sind in den Richtwerten gemäss Abs. enthalten. Im Übrigen gelten für die Raumkategorien gemäss Abs. folgende Vorgaben: a. Büros sind möglichst mit mehreren Arbeitsplätzen zu planen. Für Besprechungen ist ein Sitzungszimmer zu benützen. b. Für Sitzungszimmer, Aufenthaltsräume, Mehrzweckräume sind Räume verschiedener Grösse gemäss und so zu gestalten, dass sie unterteilbar sind oder verbunden werden können. Sie umfassen bei Bedarf abschliessbare Schränke, insbesondere für technische Geräte. c. Nach Möglichkeit ist der Saal unterteilbar zu gestalten (in Kombination mit Sitzungszimmer/Mehrzweckraum). d. Die WC-Anlagen sind geschlechtergetrennt und mindestens WC rollstuhlgängig zu gestalten. e. Abstell- und Archivräume sind möglichst im Untergeschoss anzuordnen. Aus wichtigen Gründen können die baubeitragsberechtigten Flächen und Räume im Einzelfall abweichend von Abs. und festgelegt werden. 84
5 Richtlinien für Baubeiträge 8. D. Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen. Bei Renovationen, Um- und Neubauten von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen sind baubeitragsberechtigt: a. unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse eine Grundstücksfläche von höchstens 000 m, b. ein Gebäudeinhalt von höchstens 00 m gemäss SIA-Norm Nr. 46 (Flächen und Volumen von Gebäuden), c. höchstens sieben Zimmer, zuzüglich eines Arbeitszimmers sowie eines Sprech- und Wartezimmers, insgesamt aber höchstens 40 m Zimmergrundfläche, zuzüglich der entsprechenden Nebenräume, d. für Arbeits-, Sprech- und Wartezimmer insgesamt höchstens 0 m Zimmergrundfläche, e. ein Garagen- und ein Autoabstellplatz. Baubeitragsberechtigt ist ein zeitgemässer Ausbau, der dem Standard eines Einfamilienhauses im allgemeinen Wohnungsbau entspricht. Nicht baubeitragsberechtigt sind Einrichtungen, die keinem dringenden Bedürfnis entsprechen, insbesondere Cheminées, ausserordentlich grosse Räume, mehr als ein Badezimmer und eine Dusche, Wandschränke über den Normalbedarf hinaus, überdimensionierte Balkone, Dachgärten und Terrassen. 4 0 sind auf vergleichbare Räume in Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen sinngemäss anwendbar. Flächen, Masse und Räume E. Übergangs- und Schlussbestimmungen 4. Diese Richtlinien sind auf die vor ihrem Inkrafttreten anhängig gemachten Beitragsgesuche anwendbar. 5. Die Richtlinien des Kirchenrates vom. Februar 98 zur Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Kirchen und Pfarrwohnungen vom. Oktober 980 werden aufgehoben. Hängige Gesuche Aufhebung bisherigen Rechts 85
6 8. Richtlinien für Baubeiträge Inkrafttreten 6. Diese Richtlinien treten am. Oktober 0 in Kraft. Im Namen des Kirchenrates Der Präsident: Der Kirchenratsschreiber: Michel Müller Alfred Frühauf ABl 0, 79. LS 8.0. LS
Reglement der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen
Baubeitragsreglement 8.6 Reglement der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über Baukostenbeiträge an die römischkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich (Baubeitragsreglement) (vom
VERORDNUNG ÜBER DIE AUSRICHTUNG VON DENKMALPFLEGEBEITRÄGEN
Nr. B1.C.3.3 Ausgabe vom 5. Mai 2015 VERORDNUNG ÜBER DIE AUSRICHTUNG VON DENKMALPFLEGEBEITRÄGEN (Subventionsverordnung Denkmalpflege) www.uster.ch Seite 1 B1.C.3.3 Subventionsverordnung Denkmalpflege INHALTSVERZEICHNIS
Nr. 710 Natur- und Landschaftsschutzverordnung * (NLV) vom 4. Juni 1991 (Stand 1. Januar 2017)
Nr. 70 Natur- und Landschaftsschutzverordnung * (NLV) vom 4. Juni 99 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 55 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September
Nr. 710 Natur- und Landschaftsschutzverordnung. vom 4. Juni 1991* (Stand 1. Januar 2008)
Nr. 70 Natur- und Landschaftsschutzverordnung vom 4. Juni 99* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 55 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September
Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne. Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 31 633 42 83 Telefax +41 31 633 40 19
Reglement über den Ökofonds der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, SRLA
Anhang zur Synodevorlage Traktandum 9 Motion Ökofonds Finanzielle Unterstützung der Kirchgemeinden für die Ausführung von Energiesparmassnahmen für kirchliche Bauten : Beantwortung Reglement über den Ökofonds
Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB)
Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB) (vom 7. November 0) 4.9 Der Regierungsrat, gestützt auf 4 a, und 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom
Verordnung des EJPD über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug
Verordnung des EJPD über die Baubeiträge des Bundes an Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug 341.14 vom 19. November 2011 (Stand am 1. Januar 2012) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
Kanton Luzern: Auszug aus Bau-Gesetzen und Bau-Verordnungen
Kanton Luzern: Auszug aus Bau-Gesetzen und Bau-Verordnungen Planungs- und Baugesetz (PBG), Stand 01.01.2018 5.7 Schutz der Gesundheit 157 Behindertengerechtes Bauen 1 Neue öffentlich zugängliche Bauten
Die Kirchensynode, gestützt auf das Dekret des Grossen Rates über den Finanzausgleich. I. Beiträge der Kirchgemeinden an den Finanzausgleich
Reglement über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern vom 7. Dezember 1999 (Stand am 1. Juni 2004) Die Kirchensynode, gestützt auf das Dekret des Grossen
Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung
Einwohnergemeinde Boltigen
Einwohnergemeinde Boltigen Reglement über die Beitragsleistung an Neuanlagen, Korrektionen, Ausbauten, Belagsarbeiten, Unterhalt und Schneeräumung von Strassen und Wegen genannt Strassenreglement. November
Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an Familien mit Kindern (Mietbeitragsverordnung, MIVO)
Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an Familien mit Kindern (Mietbeitragsverordnung, MIVO) Vom 25. November 2008 Der Regierungsrat, gestützt auf das Gesetz über die Ausrichtung
Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an Familien mit Kindern (Mietbeitragsverordnung, MIVO)
Mietzinsbeitragsverordnung 890.50 Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an Familien mit Kindern (Mietbeitragsverordnung, MIVO) Vom 5. November 008 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat,
Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an Familien mit Kindern (Mietbeitragsverordnung, MIVO)
Mietzinsbeitragsverordnung 890.50 Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an Familien mit Kindern (Mietbeitragsverordnung, MIVO) Vom 5. November 008 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat,
Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen
VERORDNUNG über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die
Gesetzes- und Dekretstext für die zweite Lesung.
Bericht und Antrag der Spezialkommission 07/ 7-8 betreffend «Sozialhilfegesetz» vom 9. November 07 Dieses Dokument ersetzt dasjenige, das am. Dezember 07 verschickt wurde. Gesetzes- und Dekretstext für
Kürzung... FiVO 60 neue Ausgaben... FiVO 55
Stichwortverzeichnis zur Finanzverordnung und zur Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Die Zahlen verweisen auf den Paragrafen in der Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons
Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen
Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen Gültig ab. Januar 06 Der Gemeinderat Amsoldingen erlässt folgende Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen I. Beiträge an /Parteien Zweck Art. Der
Bewilligung eines Baukredites von CHF für den Neubau des Pfarrhauses mit neuer Heizungsanlage, Photovoltaik und neuer Umgebungsgestaltung
Bewilligung eines Baukredites von CHF 4 732 800 für den Neubau des Pfarrhauses mit neuer Heizungsanlage, Photovoltaik und neuer Umgebungsgestaltung Erwägungen: 1 Allgemeines 1.1 Ausgangslage Das heutige
Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter
841.160 Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen (Zweckerhaltungsreglement) Stadtratsbeschluss vom 18. April 2007 (41) mit Änderungen bis 15. Juni 2016 (486) A. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich,
1 Allgemeine Bestimmungen
6. Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) vom 8.04.00 (Stand 0.05.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz und Artikel 8 Absatz des Einführungsgesetzes vom. September 009 zum
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden *
68. Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden * vom. Mai 99 (Stand. Januar 0). Allgemeines * Grundsätze Diese Verordnung regelt die Gebühren der Strafverfolgungs-
GEMEINDEORDNUNG. der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Glarus-Riedern. (erlassen an der Kirchgemeindeversammlung vom 2.
GEMEINDEORDNUNG der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Glarus-Riedern (erlassen an der Kirchgemeindeversammlung vom 2. Juni 1999) Die Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Glarus-Riedern erlässt, gestützt
VERORDNUNG ÜBER DIE WASSER VERSORGUNG DER GEMEINDE ILANZ/GLION
VERORDNUNG ÜBER DIE WASSER VERSORGUNG DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Zuständigkeiten Art. Gemeindevorstand Art. Geschäftsleitung Art. Abteilung Infrastruktur II. Qualitätssicherung Art.
Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement)
87.9 Reglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) vom. Dezember 99 (Stand. Januar 99). Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen und die Bemessung von Ersatzabgaben
Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen und die Bemessung von Ersatzabgaben Erlassen von der Gemeindeversammlung am 7. Mai 06 (gestützt auf Art. 57 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes, Art. 7
Beschluss über die Besteuerung der Mietwerte von landwirtschaftlichen Wohnungen
6.6 Beschluss über die Besteuerung der Mietwerte von landwirtschaftlichen Wohnungen vom 5.0.99 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.00) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel Abs. des Gesetzes
Art. 1 * Voraussetzungen der Anerkennung als Destination
935.. Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) vom 9.0.005 (Stand 0.0.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 des Tourismusentwicklungsgesetzes vom 0. Juni 005 (TEG) ), auf Antrag der
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
Reglement des Naturhistorischen Museums
8.6. Reglement des Naturhistorischen Museums vom. Februar 99 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. Oktober 99 über die kulturellen Institutionen des Staates (KISG); gestützt auf
Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden
Vorlage Einwohnerrat, Oktober 2013 Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden Vom Kurztitel: Gebührenreglement Zuständige Abteilung: Planung und Bau Gebührenreglement zur Bau-
Richtlinien der Synode betreffend die Verwendung des Ertrages der Kirchensteuern der juristischen Personen
1 5.5 Richtlinien der Synode betreffend die Verwendung des Ertrages der Kirchensteuern der juristischen Personen vom 14. Juni 2000 Art. 1 Verwendung Gemäss Finanzordnung Art. 4 dient der Ertragsanteil
Verordnung im Bereich Natur und Landschaft (VBiodiv)
EINWOHNERGEMEINDE MÜNCHENBUCHSEE Verordnung im Bereich Natur und Landschaft (VBiodiv) Genehmigt vom Gemeinderat am 5. Februar 03. Teilrevision genehmigt durch den Gemeinderat am 0. März 07 Inhaltsverzeichnis
über finanzielle Leistungen an Vereine und Institutionen
Stand: Dezember 2017 SKR: 1.392.0 Richtlinien über finanzielle Leistungen an Vereine und Institutionen (RL Finanzbeiträge) (vom 4. September 2007) Der Gemeinderat, gestützt auf 74 des Gemeindegesetzes
Verordnung über die Behördenentschädigungen (Entschädigungsverordnung)
Stand. Juli 08 Verordnung über die Behördenentschädigungen (Entschädigungsverordnung) vom 4. Dezember 07 (EVO) Obere Dorfstrasse 3 8700 Küsnacht T 044 93 www.kuesnacht.ch I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art.
Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung) Vom 18. April Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
85. Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung) Vom 8. April 98 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf das Sozialhilfegesetz vom. März 98 (SHG) ), ) SAR 85.00 85. Sozialhilfeverordnung
Neue Regelungen ab Schuljahr 2018/19 für Halbklassenunterricht und Religion Kultur Ethik
Kanton Zürich Bildungsdirektion Lehrpersonal Kontakt:, Lehrpersonal, Walchestrasse 21, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 66, lehrpersonal@vsa.zh.ch (wei) 14. Dezember 2017 1/5 Neue Regelungen ab Schuljahr
Gebührenreglement zur Abfallverordnung. der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2012
Gebührenreglement zur Abfallverordnung der Politischen Gemeinde Buchs ZH vom 1. Januar 2012 Gebührenreglement zur Abfallverordnung - 1 - INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung / Einleitung... - 2 - I. RECHTSGRUNDLAGE...
Beitragsreglement zum kantonalen Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG)
Beitragsreglement zum kantonalen Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG) vom 9. Februar 2003 Gestützt auf 15 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der
1 Allgemeine Bestimmungen
44. Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen vom 09..005 (Stand 0.0.006) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 0 Absatz
Kanton Wallis - Hindernisfreies Bauen Gesetze, Verordnungen und weitere Vorschriften
Kanton Wallis - Hindernisfreies Bauen Gesetze, Verordnungen und weitere Vorschriften Stand Januar 2013 (www.vs.ch) Kantonale Gesetzgebung öffentliche Werke, Energie, Verkehr Raumplanung, Bauwesen 705.1,
Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz
Gesetz über den Feuerschutz
76 Gesetz über den Feuerschutz Vom. Januar 98 (Stand. Januar 04) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Allgemeines * Grundsatz Der Kanton hat durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen,
Gebührenreglement. der reformierten. Kirchgemeinde Thunstetten
Gebührenreglement der reformierten Kirchgemeinde Thunstetten Vom 1. Januar 015 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... GEGENSTAND... BEMESSUNG... GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE...
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
8.4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (V zum FamZG) vom 6. Dezember 008 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Einführungsgesetz
EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement
EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH Gebührenreglement vom 7. Dezember 0 INHALTSVERZEICHNIS. Gegenstand... Grundsatz.... Bemessung... Kostendeckung, Verhältnismässigkeit... Bemessungsarten... Gebühren nach Aufwand...
Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen
Richtlinien über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom. Juli 007 (Stand. September 007) 70. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 6a und 0 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung
Dazu fördert der Kanton Institutionen der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung mit den Instrumenten von Artikel 3.
90.6 Innovationsförderungsgesetz (IFG) vom 7.0.06 (Stand 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 50 der Kantonsverfassung ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeines
programm privat freiheit stand bewilligungs
Kanton St.Gallen Amt für Soziales Richtlinien zur Infrastruktur 30. September 2017 von Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Kanton St.Gallen programm privat RAUM SPHÄRE freiheit stand
Verordnung über die Förderbeiträge für Solaranlagen auf Gebäuden von evangelisch-reformierten Kirchgemeinden
Verordnung über die Förderbeiträge für Solaranlagen auf Gebäuden von evangelisch-reformierten Kirchgemeinden vom 8. März 0 (Stand am. Januar 07) Der Synodalrat, gestützt auf Art. 85 Abs., 60 und 76 Abs.
Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
5. Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 6. Februar 993 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Artikel 3 und des Bundesgesetzes
Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen
Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom. Juni 004 Allgemeine Bestimmungen Art Leistungsarten Die Stadt Winterthur richtet Ergänzungsleistungen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und
Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden
58.0 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden Vom 5. Januar 0 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 0 des Gesetzes über die Förderung der familienergänzenden
Gemeinde Eisten. Reglement über die Förderung von Wohnbau
Gemeinde Eisten Reglement über die Förderung von Wohnbau Inhalt 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Ziel und Zweck... 3 Art. 2 Geltungsbereich... 3 Art. 3 Begriffe... 3 Art. 4 Berechtigte
Verordnung Ausbildungsfonds
Verordnung über den Ausbildungsfonds (Verordnung Ausbildungsfonds) vom 13. Januar 2011 (Stand 01. Januar 2017) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt auf
Richtlinien über die Bewilligung von Kinderhorten (Hortrichtlinien)
Richtlinien über die Bewilligung von Kinderhorten (Hortrichtlinien) (vom 4. Juni 2007) Die Bildungsdirektion, gestützt auf 2 Abs. 3 der Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen
Verordnung über das Einbürgerungsverfahren
121.11 Verordnung über das Einbürgerungsverfahren 10. Mai 2006 mit Änderungen bis 27. November 2013 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 10. Mai 2006; Inkrafttreten am 1. Juli 2006 (siehe
Bewahrung der Schöpfung konkret. und der Ökofonds der Reformierten Landeskirche Aargau
Bewahrung der Schöpfung konkret und der Ökofonds der Reformierten Landeskirche Aargau Genesis 2,15 Und Gott der HERR nahm den Menschen und setzte ihn in den Garten Eden, dass er ihn bebaue und bewahre.
Kanton Zürich Rahmenkredit für Zürcher Kirchen
Kanton Zürich Rahmenkredit für Zürcher Kirchen Martin Graf, Vorsteher Direktion der Justiz und des Innern 2 / 13 Rückblick Über 80 Jahre Auseinandersetzung um historische Rechtstitel Ablehnung Trennungsinitiative
Gebührenreglement. Kirchgemeinde. Rohrbach
Gebührenreglement der Kirchgemeinde Rohrbach vom 1. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... 3 GEGENSTAND... 3 BEMESSUNG... 3 GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... 4 ERHEBUNG... 4 GEBÜHRENBEREICHE...
Finanzreglement. ARA Thunersee Gemeindeverband Aarestrasse Uetendorf
Finanzreglement Finanzreglement ARA Thunersee Gemeindeverband Aarestrasse 62 3661 Uetendorf Telefon 033 346 00 80 Fax 033 346 00 88 www.arathunersee.ch info@arathunersee.ch Finanzreglement Gemeindeverband
Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)
6. Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 6. April 990 (Stand. August 0). Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge Grundsatz Staatliche Ausbildungsbeiträge werden an Personen ausgerichtet,
I. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen
4.00 Bürgerrechtsgesetz vom. September 99 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen. Erwerb Art. Erwerb und Verlust des Gemeinde-
Bestimmungen. Vom Grundeigentümer Kat. Nr festgesetzt am. Für den Grundeigentümer. Für den Grossen Gemeinderat
Revision privater Gestaltungsplan Brandriet Vom Grundeigentümer Kat. Nr. 6914 festgesetzt am Für den Grundeigentümer Zustimmung durch den Grossen Gemeinderat Illnau-Effretikon am Für den Grossen Gemeinderat
gestützt auf Art. 81 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 27. April 1981,
4.5 Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung vom 7. Dezember 004 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 8 Abs. des Schulgesetzes vom 7. April 98, verordnet:
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2009) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und 124
EINBÜRGERUNGSREGLEMENT DER GEMEINDE BIRSFELDEN
GEMEINDE BIRSFELDEN 40 - EINBÜRGERUNGSREGLEMENT DER GEMEINDE BIRSFELDEN VOM 0. MÄRZ 006 Inhaltsverzeichnis. Grundsatz.... Wohnsitz... 3. Eignung... 4. Leumund... 5. Anspruch... 6. Gesuchseinreichung...
vom 10. März 1998 (Stand 1. Juli 2003)
Nr. 788b Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer vom 0. März 998 (Stand. Juli 003) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf des Gesetzes über die Schiffssteuer vom. Dezember 997, auf Antrag
Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV) 446.11 vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische
Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) vom (Stand )
8. Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) vom 5.06.008 (Stand 0.0.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 6. November 989 zur
vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2008)
Nr. 96 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom. Oktober 00 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung
Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 2009 P1.C
Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 009 P.C - - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich 3 II. Personalrecht des Kantons Art. Anwendung kantonalen
Verordnung über die Kommission Bildende Kunst
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 3.2.1.1.1 Ausgabe vom 1. April 2007 Verordnung über die Kommission Bildende Kunst vom 8. November 2006 Der Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art. 37 f. der
ERLÄUTERNDER PROJEKTBERICHT ZUM ANHÖRUNGSBERICHT VOM 18. JANUAR 2012
ERLÄUTERNDER PROJEKTBERICHT ZUM ANHÖRUNGSBERICHT VOM 18. JANUAR 2012 RHEINFELDEN; ZUMIETUNG UND MIETERAUSBAU AREAL WERKHOF FÜR DIE UNTERBRINGUNG DER STAATSANWALTSCHAFT UND DER KANTONSPOLIZEI Departement
Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze
Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze vom 27. Oktober 1986 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Erstellungspflicht 3 3 Anzahl erforderliche Abstellplätze 3 A. Wohnräume 3 B. Andere
vom 19. Dezember 2006
105.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2006 Nr. 287 ausgegeben am 22. Dezember 2006 Verordnung vom 19. Dezember 2006 über die Gleichstellung von Menschen mit Behin- derungen (Behindertengleichstellungsverordnung;
Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 7. Juni 007) 414.109.11 Der Regierungsrat, gestützt auf 8 und 9 des Fachhochschulgesetzes vom. April 007, beschliesst: 1.
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV) Bremische Arbeitszeitverordnung Zum 19.05.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem
Gebäudewerte. Referat in drei Teilen Alfred Baumgartner
Gebäudewerte Referat Referat in drei in drei Teilen Teilen Referat in drei Teilen Alfred Alfred Baumgartner Baumgartner Alfred Baumgartner 8. März 2012 werte-immobilien.ch 1 im Allgemeinen Verkehrswert
Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen. Gültig ab 1. Januar 2015
Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen Gültig ab 1. Januar 2015 Der Gemeinderat Stocken-Höfen erlässt folgende Richtlinien über das Beitrags- und Spendenwesen I. Beiträge an einheimische Vereine
Gemeinde Murgenthal. Gebührenreglement. betreffend das. Bauwesen
Gemeinde Murgenthal Gebührenreglement betreffend das Bauwesen April 1999 2 Die Einwohnergemeinde Murgenthal erlässt, gestützt auf - 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG)
Protokollauszug vom 20. Juni 2007
Stadt Zürich Gemeinderat Parlamentsdienste Stadthausquai 17 Postfach, 8022 Zürich Tel 044 412 31 10 Fax 044 412 31 12 gemeinderat@zuerich.ch www.gemeinderat-zuerich.ch Protokollauszug vom 20. Juni 2007
Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz
Verordnung über die Subventionierung von Schulund Schulsportanlagen (Schulbauverordnung)
4.00 Verordnung über die Subventionierung von Schulund Schulsportanlagen (Schulbauverordnung) Gestützt auf Art. 5 Abs. 6 des Schulgesetzes ) von der Regierung erlassen am 9. Juni 00 I. Allgemeine Bestimmungen
Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren
Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren (Ordnungsfristenverordnung, OrFV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 und 9 Absatz 1 des Regierungs- und
Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
lg Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Glarner Kantonalbank Der Verwaltungsrat, gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank,
Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung)
Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien der Stadt Winterthur (Kita-Verordnung) vom 5. August 014 Verordnung über die Kinderbetreuung im Vorschulbereich sowie in Tagesfamilien
Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe
8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses
Aufstockung - Pfarreizentrum Bruder Klaus Volketswil Information Vorprojekt
8 Feldhofstrasse e 0 Kirchgemeinde Uster Greifensee Uster Volketswil 9 89 9 Gemeindehaus Kath. Kirche 0 98 0 80 9 9 9 Griesweg 8 Familienzentrum 88 Aufstockung - Pfarreizentrum Bruder Klaus Volketswil
(Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung; AZVO)
831.111 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen
Verordnung für die sozial-diakonischen
314.5 EVANGELISCH-REFORMIERTE GESAMTKIRCHGEMEINDE BERN Verordnung für die sozial-diakonischen Mitarbeitenden und Praktikantinnen/Praktikanten (inkl. Einreihung von Sekretariats-Mitarbeitenden mit sozialdiakonischen
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998)
Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 54.0 (Vom 8. April 998) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten und die Interkantonale