Richtlinien für Baubeiträge

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1 8. Richtlinien für Baubeiträge (vom 4. September 0) Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 4 Abs. der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 7. März 009 sowie 79 Abs. und 86 der Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 9. Januar 00 (FiVO), beschliesst: A. Grundsätze. Räume, insbesondere Sitzungs- und Unterrichtszimmer sowie Büro-, Aufenthalts- und Versammlungsräume, sind so zu planen, dass sie für verschiedene Zwecke genutzt und mit geringem Aufwand anderen Zwecken zugeführt werden können, insbesondere wenn sich die Bedürfnisse der Kirchgemeinde ändern oder eine Nutzung durch Dritte erfolgen soll.. Die Kirchgemeinden und die Landeskirche tragen eine besondere Verantwortung gegenüber der Umwelt sowie für den schonungsvollen und sparsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen. Sie berücksichtigen beim Erstellen, Unterhalt und Betrieb von Liegenschaften ökologische und ökonomische Gesichtspunkte. Sie wenden bei der Auswahl von Materialien und hinsichtlich des Energie- und weiteren Ressourcenverbrauchs die anerkannten, im Zeitpunkt der Beitragsbewilligung massgebenden Standards an. Immobilienstrategie. Kirchgemeinden, die im Rahmen von Renovationen, Umund Neubauten von Kirchen, Pfarrhäusern, Pfarrwohnungen und Kirchgemeindehäusern bezogen auf ihre finanziellen Möglichkeiten erhebliche bauliche Investitionen tätigen wollen, legen eine Immobilienstrategie fest. Die Immobilienstrategie zeigt auf, welche räumlichen Möglichkeiten in der Kirchgemeinde, in den betreffenden politischen Gemeinden und Schulgemeinden sowie in den Nachbargemeinden vorhanden oder geplant sind. Sie beleuchtet das Bauvorhaben im regionalen Kontext. Multifunktionalität Ökologisches und ökonomisches Bauen 8

2 Laufender Unterhalt und Reparaturen Behindertengerechtes Bauen 8. Richtlinien für Baubeiträge 4 Bauliche Massnahmen streben ein günstiges Verhältnis zwischen Erschliessungsfläche und Hauptnutzungsfläche an. Es ist auf eine sinnvolle Etappierung zu achten (Hülle, Innenausbau usw.). 4. Reparaturen, die zum laufenden Unterhalt gehören, sowie Zusammenzüge von Reparaturkosten verschiedener Jahre werden von den gemäss 86 FiVO beitragsberechtigten Kosten abgezogen. 5. Öffentlich zugängliche Räume müssen hindernisfrei zugänglich sein und sind behindertengerecht auszugestalten. Die Kirchgemeinden und die Landeskirche treffen bei Renovationen, Um- und Neubauten entsprechende Vorkehrungen. Massgebend sind die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes. Denkmalpflege 6. Renovationen und Umbauten, insbesondere von Kirchen und Pfarrhäusern, tragen dem historischen und kulturellen Wert der Liegenschaft Rechnung. Die Kirchgemeinden ziehen eine in Belangen von historisch und kulturell wertvollen Liegenschaften erfahrene Fachperson bei. Sie arbeiten mit der zuständigen Denkmalpflegebehörde zusammen. Sie holen bei inventarisierten Liegenschaften deren Stellungnahme ein. Mit der Beitragsbewilligung können Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Zuständigkeit 7. Soweit diese Richtlinien nichts anderes festlegen, trifft der Kirchenrat oder die von diesem bestimmte Stelle die erforderlichen Anordnungen. B. Kirchen Nicht anrechenbare Aufwendungen 8. Bei Renovationen, Um- und Neubauten von Kirchen sind folgende Aufwendungen nicht baubeitragsberechtigt: a. archäologische Grabungen, b. Einrichtungen, die keinem dringenden Bedürfnis entsprechen, wie überdimensionierte Räume und Anlagen, c. mehr als eine Toilettenanlage, d. künstlerische Ausschmückungen, die % der Gebäudekosten überschreiten, e. ein Abendmahltisch zusätzlich zum Taufstein, f. besondere Kultuseinrichtungen. 0 sind auf vergleichbare Räume in Kirchen sinngemäss anwendbar. 8

3 Richtlinien für Baubeiträge 8. C. Kirchgemeindehäuser 9. Baubeiträge an Neubauten von Kirchgemeindehäusern werden an Kirchgemeinden ausgerichtet, die mindestens 4000 Mitglieder zählen oder deren Mitgliederzuwachs in den vergangenen zehn Jahren zeigt, dass sie diese Grösse in voraussichtlich vier Jahren erreichen werden. Die gesuchstellende Kirchgemeinde belegt die Entwicklung der Mitgliederzahlen gemäss Abs. mittels amtlicher Statistiken. 0. Bei Renovationen, Um- und Neubauten von Kirchgemeindehäusern ist ein solider, einfacher Ausbau- und Installationsstandard massgebend. Die baubeitragsberechtigten Kosten berechnen sich aufgrund von Neubaupauschalbeträgen nach Nutzflächenarten gemäss den Baukostenplänen (BKP),,, 4 und 5. Es gelten folgende Neubaupauschalbeträge nach Nutzflächenarten: Nutzflächenart Franken/m Lager, Einstellräume, gedeckte Flächen aussen 00 Eingangs-/Vorzone, Materialräume 400 Unterrichts- und Sitzungszimmer, Büro und Aufenthaltsräume 4500 Saal 5700 Saal-Küche 6800 Umgebungsarbeiten 50 4 Die Pauschalen gemäss Abs. entsprechen dem Stand vom. April 0. Sie werden jeweils per. April dem Stand des Zürcher Indexes der Wohnbaupreise angepasst. 5 Die baubeitragsberechtigten Kosten für die Ausstattung (BKP 9) werden separat ermittelt.. Liegen in einer Kirchgemeinde besondere Verhältnisse vor, so können die Pauschalen gemäss 0 Abs. im Einzelfall angepasst oder im Rahmen des Kostenvoranschlags oder der Bauabrechnung festgesetzt werden. Bei Renovationen und Umbauten können die Pauschalen gemäss 0 Abs. um einen Veränderungsfaktor korrigiert werden. Dieser richtet sich nach dem Eingriffs- und Erneuerungsgrad der bestehenden Bausubstanz. Neubauten Pauschalen Besondere Verhältnisse 8

4 8. Richtlinien für Baubeiträge Anrechenbare Flächen und Räume. Für die verschiedenen Raumkategorien gelten die folgenden Flächenmasse als Richtwerte: Raumkategorie m Einzelbüro 6 Mehrplatzbüros, pro Arbeitsplatz 0 Sitzungszimmer, Aufenthaltsräume, Mehrzweckraum 8 0 ( / pro Person) Saal in der Regel Platz für rund 5% der Kirchgemeindemitglieder Bühne 0 40 Stuhl- und Materiallager Bodenfläche 5 0% der Mehrzweckraum-/Saalfläche WC-Anlagen WC pro 0 Personen Office/Küche, inkl. Nebenräume Bodenfläche max. / der Mehrzweckraum-/Saalfläche Abstell- und Archivräume 0 0 Verkehrsflächen und Nebennutzflächen sind in den Richtwerten gemäss Abs. enthalten. Im Übrigen gelten für die Raumkategorien gemäss Abs. folgende Vorgaben: a. Büros sind möglichst mit mehreren Arbeitsplätzen zu planen. Für Besprechungen ist ein Sitzungszimmer zu benützen. b. Für Sitzungszimmer, Aufenthaltsräume, Mehrzweckräume sind Räume verschiedener Grösse gemäss und so zu gestalten, dass sie unterteilbar sind oder verbunden werden können. Sie umfassen bei Bedarf abschliessbare Schränke, insbesondere für technische Geräte. c. Nach Möglichkeit ist der Saal unterteilbar zu gestalten (in Kombination mit Sitzungszimmer/Mehrzweckraum). d. Die WC-Anlagen sind geschlechtergetrennt und mindestens WC rollstuhlgängig zu gestalten. e. Abstell- und Archivräume sind möglichst im Untergeschoss anzuordnen. Aus wichtigen Gründen können die baubeitragsberechtigten Flächen und Räume im Einzelfall abweichend von Abs. und festgelegt werden. 84

5 Richtlinien für Baubeiträge 8. D. Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen. Bei Renovationen, Um- und Neubauten von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen sind baubeitragsberechtigt: a. unter Vorbehalt besonderer Verhältnisse eine Grundstücksfläche von höchstens 000 m, b. ein Gebäudeinhalt von höchstens 00 m gemäss SIA-Norm Nr. 46 (Flächen und Volumen von Gebäuden), c. höchstens sieben Zimmer, zuzüglich eines Arbeitszimmers sowie eines Sprech- und Wartezimmers, insgesamt aber höchstens 40 m Zimmergrundfläche, zuzüglich der entsprechenden Nebenräume, d. für Arbeits-, Sprech- und Wartezimmer insgesamt höchstens 0 m Zimmergrundfläche, e. ein Garagen- und ein Autoabstellplatz. Baubeitragsberechtigt ist ein zeitgemässer Ausbau, der dem Standard eines Einfamilienhauses im allgemeinen Wohnungsbau entspricht. Nicht baubeitragsberechtigt sind Einrichtungen, die keinem dringenden Bedürfnis entsprechen, insbesondere Cheminées, ausserordentlich grosse Räume, mehr als ein Badezimmer und eine Dusche, Wandschränke über den Normalbedarf hinaus, überdimensionierte Balkone, Dachgärten und Terrassen. 4 0 sind auf vergleichbare Räume in Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen sinngemäss anwendbar. Flächen, Masse und Räume E. Übergangs- und Schlussbestimmungen 4. Diese Richtlinien sind auf die vor ihrem Inkrafttreten anhängig gemachten Beitragsgesuche anwendbar. 5. Die Richtlinien des Kirchenrates vom. Februar 98 zur Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Kirchen und Pfarrwohnungen vom. Oktober 980 werden aufgehoben. Hängige Gesuche Aufhebung bisherigen Rechts 85

6 8. Richtlinien für Baubeiträge Inkrafttreten 6. Diese Richtlinien treten am. Oktober 0 in Kraft. Im Namen des Kirchenrates Der Präsident: Der Kirchenratsschreiber: Michel Müller Alfred Frühauf ABl 0, 79. LS 8.0. LS

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