Existenzgründung im Taxenund Mietwagengewerbe



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Transkript:

Existenzgründung im Taxenund Mietwagengewerbe (Personenbeförderung) Grundsätzliche Hinweise Berufszugangsbedingungen Fachkundeprüfungen Anschriften Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an: Frau Jennifer Weber, Tel. 0 531 / 4 715-280 E-Mail jennifer.weber@braunschweig.ihk.de Herrn Fred H. Scholz, Tel. 0 531 / 4 715-251 E-Mail fred.scholz@braunschweig.ihk.de Fax 0 531 / 4 715-180 1 26

Inhalt 1. Vorwort S. 1 17 2. Grundsätzliche Hinweise 2.1 Betriebskosten 2.2 Steuern und Abgaben 2.3 Lebensunterhaltskosten 2.4 Finanzplanung 2.5 Existenzgründungsberatung 3. Personenbeförderungsgesetz 3.1 Genehmigungspfl ichtige Gewerbe 3.2 Kraftfahrzeuge im Straßenpersonenverkehr 4. Verkehrsarten 4.1 Verkehr mit Taxen ( 47 PBefG) 4.2 Mietwagenverkehr ( 49 PBefG) 4.3 AST-Verkehre ( 42 PBefG) 4.4 Ausfl ugsfahrten mit Pkw bis 8 Personen ( 48 Abs. 1 PBfG) 4.5 Krankenfahrten mit Taxen- und Mietwagenverkehr ( 51 PBfG) 4.6 Qualifi zierte Krankenbeförderung 5. Genehmigungsbehörden 5.1 Liste der Straßenverkehrsbehörden 6. Berufszugangsbedingungen 6.1 Persönliche Zuverlässigkeit 6.2 Finanzielle Leistungsfähigkeit 6.3 Fachliche Eignung 7. Die Fachkundeprüfung 7.1 Struktur/Bewertung 7.2 Sachgebiete 7.3 Vorbereitung 7.3.1 Literatur, Lehrbücher, Prüfungsvorbereitung, Fachliteratur 7.3.2 Schulungsveranstalter 7.4 Anmeldung zur Prüfung 7.5 Prüfungstermine 7.6 Prüfungsausschuss Personenverkehr Hinweis: Dieses Merkblatt kann nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt 2 26

8. Bestellung eines Geschäftsführers 9. Übertragung eines Betriebes 10. Führerschein zur Fahrgastbeförderung 11. Die Gewerbeanmeldung Anlagen Orientierungsrahmen zur Prüfung (DIHK 2007) S.18 26 Anmeldung zur Fachkundeprüfung S. 27 28 1. Vorwort Wer sich im Personenbeförderungsgewerbe mit einem Taxen- oder Mietwagen selbstständig machen will, benötigt detaillierte Kenntnisse über den Berufszugang und die Genehmigungsverfahren. Wir haben für Sie auf den folgenden Seiten die wichtigsten Rahmenbedingungen sowie Inhalt, Struktur und Ablauf der Fachkundeprüfung in dieser Dokumentation zusammengestellt. Wir hoffen, dass die folgenden Informationen den Berufseinstieg erleichtern, offene Fragen beantworten und die Entscheidung für die richtige Wahl erleichtern. Wir wünschen den künftigen Taxen- und Mietwagenunternehmern wirtschaftlichen Erfolg und allzeit gute Fahrt! 2. Grundsätzliche Hinweise Zunächst ist zu prüfen, ob unabhängig von den einzuhaltenden Gewerbevorschriften sich Ihr persönlicher und fi nanzieller Einsatz lohnen wird. Hierzu haben wir Ihnen einige Anhaltspunkte zusammengetragen: 2.1 Betriebskosten Wer als Unternehmer tätig wird, muss seine fi xen und variablen Kosten genau kennen! Diese sind z. B. Kosten die durch den Betrieb des Fahrzeuges entstehen (Kraftstoffe, Reifen, Schmierstoffe, Reparaturen, Ersatzteile, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung), Kosten für die Finanzierung des Fahrzeuges (Kreditraten, Leasing, Mieten), Beiträge zur Berufsgenossenschaft usw. Stellen Sie diese Kosten den zu erwartenden oder in Aussicht gestellten Monatsumsätzen gegenüber. Informieren Sie sich dazu am Markt und fragen Sie Unternehmer vor Ort. Die Ertragslage ist in jeder Stadt und Kommune unterschiedlich, ebenso wie die Kostenstruktur. 2.2 Steuern und Abgaben Aus der Gegenüberstellung der erwarteten Aufwendungen und Erträge ergibt sich das voraussichtliche Unternehmensergebnis. Beachten Sie bitte, dass Unternehmensgewinne grundsätzlich einkommensteuerpfl ichtig, teilweise gewerbesteuerpfl ichtig und bei einigen Rechtsformen (z. B. GmbH) auch körperschaftssteuerpfl ichtig sind. Eine Gefahr für Unternehmen kann sich dadurch ergeben, dass die erste Steuerzahlung erfahrungsgemäß erst ein bis zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres fällig wird, wenn der Jahresabschluss dem Finanzamt mit der Steuer-erklärung vorgelegt wird. Hierfür müssen Sie rechtzeitig Rücklagen (Guthaben) bilden, um fi nanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden. 3 26

Nehmen Sie Kontakt mit dem Finanzamt auf und lassen Sie sich erklären, was das Finanzamt von Ihnen erwartet und verlangt. Scheuen Sie sich nicht, Fragen zu stellen. Machen Sie gegenüber dem Finanzamt zu Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit keine optimistischen Gewinnschätzungen. Sonst werden Sie zu hohen Vorauszahlungen aufgefordert. Bedenken Sie auch, dass Umsatzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich, vierteljährlich oder jährlich bei Überschreiten bestimmter Beträge, entrichtet werden müssen. Die Finanzverwaltung gewährt Existenzgründern keine Privilegien. 2.3 Lebensunterhaltskosten Ihre Unternehmertätigkeit dient nicht zuletzt Ihrem Lebensunterhalt. Vergessen Sie dies bei Ihren Berechnungen nicht! Sie müssen Ihren privaten Zahlungsverpfl ichtungen (u. a. Miete, private Hypotheken, Strom, Gas) nachkommen. Außerdem müssen Sie Ihren privaten Versicherungsschutz wie Krankenkasse, Altersvorsorge, Pfl egeversicherung, Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft etc. ausreichend berücksichtigen. Als Unternehmer sind Sie nicht mehr automatisch sozialversichert. Auch der Solidaritätsbeitrag ist von Ihnen allein in voller Höhe zu tragen. Oftmals sind die ersten sechs Wochen einer Erwerbsunfähigkeit nur mit besonderen Versicherungskonditionen abzudecken. 2.4 Finanzplanung Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzureichenden oder zu teuren Finanzierung. Ermitteln Sie daher sorgfältig, wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist und über welches Eigenkapital Sie verfügen. Kalkulieren Sie auch Anlaufverluste mit ein. Fremdkapital ist teuer! Die Kreditkosten bei Banken und Sparkassen sind sehr unterschiedlich. Holen Sie sich daher mehrere Fahrzeugangebote direkt bei den Autohäusern ein und fragen Sie nach Sonderkonditionen für Taxen. Wir empfehlen, verbindliche Entscheidungen erst dann zu treffen, wenn Sie die Fachkundeprüfung bestanden haben und die gesamte Finanzierung steht. 2.5 Existenzgründungsberatung Eine Existenzgründung muss gründlich vorbereitet werden. Nur so können Sie als Jungunternehmer Ihre Chancen nutzen, Risiken richtig einschätzen und reduzieren. Um Ihnen den Einstieg in die Gründungsplanung zu erleichtern, bieten Ihnen die Berater der IHK Braunschweig Hilfestellung und schriftliche Informationen an, wie z. B. die Existenzgründungsbroschüre, Musterverträge, Existenzgründungsseminare etc. Darüber hinaus steht das Beraterteam Existenzgründern mit wertvollen Entscheidungshilfen für die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens auch zu individuellen Beratungsgesprächen zur Verfügung: Existenzgründung und Gründungszuschuss Petra Seidel, Zweigstelle Goslar, Tel. 0 53 21 / 23 231 E-Mail petra.seidel@braunschweig.ihk.de http://www.braunschweig.ihk.de/unternehmensfoerderung/gruendungszuschuss/ Existenzgründung und Förderung Uwe Heinze, Tel. 05 31 / 47 15-282 E-Mail uwe.heinze@braunschweig.ihk.de 4 26

Fachberatung Personenverkehr und Existenzgründung Fred H. Scholz, Braunschweig, Tel. 05 31 / 47 15-251 E-Mail fred.scholz@braunschweig.ihk.de Fachberatung Firmenrecht und Rechtsformen Alexandra Vahldiek, Braunschweig, Tel. 05 31 / 47 15-225 E-Mail alexandra.vahldiek@braunschweig.ihk.de http://www.braunschweig.ihk.de/recht/handels-_gewerberecht/existenzgruendung/ 3. Personenbeförderungsgesetz 3.1 Genehmigungspflichtige Gewerbe Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar aus dieser Tätigkeit erwachsen. Die gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw (Taxen und Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) und Kraftomnibussen ist bis auf wenige Ausnahmen genehmigungspfl ichtig. Die Genehmigung wird von der unteren Verkehrsbehörde für die Ausübung und die Form des Gelegenheitsverkehrs (Taxen- oder Mietwagenverkehr) sowie für die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der einzelnen Kraftfahrzeuge unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt. Die Genehmigung wird in der Regel auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist zeitlich begrenzt. Genehmigungspflicht besteht auch in folgenden Fällen jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen. 3.2 Kraftfahrzeuge im Straßenpersonenverkehr Kraftfahrzeuge i. S. von 4 Abs. 4 PBefG sind u. a.: Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge (auch Kleinbusse), die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Kraftomnibusse (KOM): Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung ab zehn Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. 5 26

4. Verkehrsarten 4.1 Taxenverkehr ( 47 PBefG) Der Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassener Stelle bereit hält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. Der Taxenverkehr unterliegt innerhalb des Pfl ichtfahrbereiches der Betriebs- und Beförderungspfl icht sowie der Tarifpfl icht, die im Rahmen einer Taxitarifordnung vorgeschrieben sind. 4.2 Mietwagenverkehr ( 49 PBefG) Der Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können und mit denen der Unternehmer Fahrten durchführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter selbst bestimmt. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge durchgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz (Rückkehrpfl icht) zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Der Mietwagenunternehmer unterliegt nicht der Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpfl icht. 4.3 AST-Verkehre ( 42 PBefG) Das Anrufsammeltaxi (AST-Verkehre) stellt einen linienähnlichen Verkehr als Ersatz für einen verhältnismäßig teuren Omnibuslinienverkehr nach 42 PBefG dar. Die Genehmigungspfl icht obliegt den unteren Verkehrsbehörden. Der Taxi-/Mietwagenunternehmer muss hierbei allerdings im Besitz der fachlichen Eignung zum Führen eines Omnibusunternehmens sein. Die AST-Verkehre gewinnen in letzter Zeit immer mehr an Bedeutung und stellen somit zukunftsträchtige Chancen für den typischen Taxi-/Mietwagenunternehmer dar. Wegen zunehmend geringerer Finanzmittel, die künftig für den öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung stehen werden, versuchen die öffentlichen Auftragsgeber zum einen die Angebote im Straßenpersonenverkehr aufrecht zu erhalten, aber zum anderen die Ausgaben hierfür deutlich zu reduzieren. 4.4 Ausflugsfahrten mit PKW bis 8 Personen ( 48 Abs. 1 PBefG) Ausfl ugsfahrten mit Kleinbussen sind Fahrten, die der Unternehmer mit Personenkraftwagen (Pkw mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam erfolgenden Ausfl ugszweck anbietet und ausführt. Die fachliche Eignung zum Führen eines Omnibusunternehmens ist bei Antragstellung nachzuweisen. 6 26

4.5 Krankenfahrten mit Taxen- und Mietwagen ( 51 PBefG) Gemäß 51 PBefG sind Krankenfahrten, die nicht einer fachlichen Betreuung bedürfen, genehmigungspfl ichtig und unterliegen der örtlichen Taxitarifordnung des jeweiligen Landkreises oder kreisfreien Stadt. Entsprechende Sondertarife der Unternehmen mit den Krankenkassen müssen der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Auswirkungen der Gesundheitsreform führen dazu, dass vermehrt Taxifahrten für Patienten zugunsten von Mietwagenverkehren verlagert werden. Weiterhin werden die Fahrtkosten, z. B. zur Strahlen- und Chemotherapie und zur Dialyse von den Krankenkassen übernommen. Zehn Prozent der Fahrtkosten mindestens fünf und höchstens zehn Euro sind allerdings selbst zu bezahlen. Fahrten zur ambulanten Behandlung werden nur noch in medizinisch begründeten Ausnahmefällen bezahlt. Aktuelle Auskünfte hierzu sind bei den Krankenkassen erhältlich. 4.6 Qualifizierte Krankenbeförderung Qualifi zierte Krankenbeförderung (Fahrer mit Rettungssanitäter) sowie Notfallrettung fallen nicht unter das PBefG, sondern sind in den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer geregelt und werden in dieser Dokumentation nicht näher ausgeführt. Ausführliche Informationen erhalten Sie bei den für die Genehmigung zuständigen Stadt- und Kreisverwaltungsbehörden. 5. Genehmigungsbehörden Im Bezirk der IHK Braunschweig sind für die Straßenverkehrsbehörden für die Erteilung der Taxi- bzw. Mietwagen- Genehmigung zuständig: 5.1. Liste der Straßenverkehrsbehörden: Stadt Braunschweig, Ordnungsamt Straßenverkehrsabteilung Porschestr. 5, 38112 Braunschweig Tel. 05 31 / 4 70-74 04, Fax 05 31 / 4 70-74 60 E-Mail gewerbe.ordnung@braunschweig.de http://www.braunschweig.de Stadt Goslar, Straßenverkehrsamt Charley-Jacob-Str. 3, 38615 Goslar Tel. 0 53 21 / 7 04-0, Fax 053 21 / 704-567 E-Mail stadtverwaltung@goslar.de http://www.goslar.de Landkreis Goslar, Straßenverkehrsamt Stapelner Str. 8, 38644 Goslar Tel. 0 53 21 / 3 76-991, Fax 053 21 / 376-969 E-Mail info@landkreis-goslar.de http://www.landkreis-goslar.de Stadt Salzgitter, Ordnungsamt Verkehrsangelegenheiten Neißestr. 203, 38226 Salzgitter Tel. 05 341 / 839-3 634, Fax 05 341 / 839-4 933 E-Mail kommunikation@stadt.salzgitter.de http://www.salzgitter.de 7 26

Landkreis, Straßenverkehrsamt Südstr. 10, 38350 Tel. 0 53 51 / 12-13 87, Fax 0 53 51 / 1 21-16 10 http://www.helmstedt.de Landkreis Peine, Straßenverkehrsamt Werner-Nordmeyer-Str. 17, 31225 Peine Tel. 0 51 71 / 95 95-33, Fax 0 51 71 / 95 95-34 E-Mail strassenverkehr@landkreis-peine.de http://www.landkreis-peine.de Landkreis, Straßenverkehrsamt Halchtersche Str. 26, 38304 Tel. 0 53 31 / 84-587, Fax 0 53 31 / 84-553 E-Mail strassenverkehrsamt@lkwf.de http://www.lk-wolfenbuettel.de 6. Berufszugangsbedingungen Unternehmer, die gewerbsmäßig Personen mit Pkw bzw. Kraftomnibussen (sog. Kleinbusse) mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen befördern wollen, müssen als Voraussetzung zum Erhalt der Genehmigung folgende subjektiven Berufszugangsbedingungen erfüllen: die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes, die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestelltenpersonen. 6.1 Persönliche Zuverlässigkeit Die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen muss durch diese nachgewiesen werden. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers sind der Genehmigungsbehörde entsprechende Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Verkehrszentralregister, Auszug aus dem Gewerbezentralregister Belegart O ). Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die geltenden Vorschriften missachtet, die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Nähere Einzelheiten zum Nachweis der fi nanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverlässigkeit erfahren Sie von der für Ihren Antrag zuständigen Genehmigungsbehörde. 8 26

6.2 Finanzielle Leistungsfähigkeit Die fi nanzielle Leistungsfähigkeit ist von den Verkehrsbehörden bei Straßenpersonenverkehrsunternehmen u. a. zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven weniger als 2.250,00 für das erste Fahrzeug oder weniger als 1.250,00 für jedes weitere Fahrzeug beträgt. Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster (BGBl. 2000 I S. 855), die u. a. von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden darf, zu erbringen. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie bei Ihrer Verkehrsbehörde. Zudem sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen folgender Stellen beizubringen: Finanzamt Träger der Sozialversicherung (z. B. AOK) Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen Stadt-/Gemeindekasse Die fi nanzielle Leistungsfähigkeit muss während der gesamten Zeit der Unternehmereigenschaft gegeben sein und auch nachgewiesen werden können. 6.3 Fachliche Eignung Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu erbringen. Keine Eignungsprüfung braucht abzulegen, wer eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr betreibt, nachweisen kann. Die Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss die zur Führung eines Taxen-/Mietwagenunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf allen in anliegendem Orientierungsrahmen aufgeführten Sachgebieten vermittelt haben. Die Prüfung der vorgenannten Voraussetzungen erfolgt durch die IHK auf Grundlage der vom Antragsteller einzureichenden, aussagefähigen Unterlagen. Die IHK ist zudem berechtigt, mit dem Bewerber ein ergänzendes Bewerbungsgespräch zu führen. Hält die IHK den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie ihm eine Fachkundebescheinigung aus. Die Gebühr für die Bearbeitung der eingereichten Unterlagen und die Entscheidung über die Anerkennung der fachlichen Eignung beträgt 100,00. Hierzu hat die IHK ein gesondertes Merkblatt nebst Antragsformular erstellt, das Sie bei Bedarf anfordern können. 9 26

eine der folgenden Abschlussprüfungen erfolgreich absolviert hat: Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr Verkehrsfachwirt/Verkehrsfachwirtin Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik der FH Heilbronn Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der TU Dresden Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn. Die IHK erstellt in diesen Fällen auf Antrag die erforderliche Fachkundebescheinigung gegen eine Gebühr von 25,00. Befreit vom Nachweis der fachlichen Eignung sind Unternehmer, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen. Unternehmer, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen. Unternehmer mit einer Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr (z. B. Verkehr mit Kraftomnibussen), die eine Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr beantragen. Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen. Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen. 7. Die Fachkundeprüfung Kommen die vorgenannten Befreiungen vom Nachweis der fachlichen Eignung nicht in Betracht, so muss der Antragsteller den Eignungsnachweis durch eine Prüfung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen IHK erbringen. Die IHK Braunschweig ist zuständig für Antragsteller die ihren Hauptwohnsitz in Braunschweig, Goslar mit Landkreis, mit Landkreis, mit Landkreis, Peine mit Landkreis und Salzgitter haben. 10 26

7.1 Struktur/Bewertung Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen aufgrund einer von der IHK erlassenen Prüfungsordnung. Gliederung 1. Schriftlicher Fragenteil (offene Fragen / Multiple-Choice) (60 Min.), max. 60 Punkte 2. Schriftliche Übungen/Fallstudie (60 Min.), max. 52,5 Punkte 3. Mündlicher Teil (30 Min.), max. 37,5 Punkte. Die Prüfung beginnt mit den beiden schriftlichen Teilen. In jedem schriftlichen Teil müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden, um zu der mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Auch in der mündlichen Prüfung müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Prozent (= 90 Punkte) der möglichen Gesamtpunktzahl (Summe der Punktzahlen schriftliche Fragen + Fallstudie + mündliche Prüfung), maximal 180 Punkte erreicht werden. Sollten bereits in den beiden schriftlichen Teilen jeweils über 50 Prozent der möglichen Punkte und darüber hinaus bereits über 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht worden sein, wird auf die mündliche Prüfung verzichtet. 7.2 Sachgebiete Die Berufszugangsvoraussetzung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) enthält eine Aufl istung der Prüfungssachgebiete. Zur Prüfungsvorbereitung haben die IHKn einen Orientierungsrahmen entwickelt. Dieser ist in der Anlage beigefügt. 7.3 Vorbereitung Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind freigestellt. 7.3.1 Literatur, Lehrbücher, Prüfungsvorbereitung, Fachliteratur Hinweis: Bitte verwenden Sie nur aktuelles Lehrmaterial! Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen, die über den Buchhandel bzw. bei den jeweils aufgeführten Verlagen bezogen werden können, weisen wir hin (kein Anspruch auf Vollständigkeit): Der Taxi- und Mietwagenunternehmer Verlag Heinrich Vogel GmbH Ulmenstraße 27, 40476 Düsseldorf, Tel. 0 211 / 484 300 Bestell-Nr.: 24026 / ISBN 3-574-24026-0 Taxi-Handbuch Hussverlag Josef-Dollinger-Bogen 5, 80807 München ISBN 3-921455-43-X 11 26

Lehrbuch und Lösungsbuch Verkehrsseminare HeMa e.k. Reiffstr. 2 a, 45659 Recklinghausen, Tel. 08 00 / 80 80 103 Personen-Beförderungsrecht-Handbuch Verkehrs-Verlag J. Fischer Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf, Tel. 0 211 / 99 193-0 Best.-Nr. 36101 / ISBN 3-87841-071-9 Das Taxiunternehmen in der Praxis Verlag Heinrich Vogel GmbH Ulmenstraße 27, 40476 Düsseldorf, Tel. 0 211 / 484 300 Bestell-Nr. 24030 / ISBN 3-574-24030-9 BO-Kraft Kommentar Verlag Heinrich Vogel GmbH Ulmenstraße 27, 40476 Düsseldorf, Tel. 0 211 / 484 300 ISBN 3-574-24015-5 Wie mache ich mich mit einem Taxi- und Kurierdienst selbständig Verlag Norman Rentrop Theodor-Heuss-Straße 4, 53177 Bonn ISBN 3-8125-0057-4 Zusätzlich kann es sinnvoll sein, sich die aktuelle Taxen- und Tarifordnung der jeweiligen Stadt oder Kommune zu besorgen, in der man tätig werden will. (bei den Genehmigungsbehörden oder dem Taxengewerbe (Zentralen) zu erhalten) 7.3.2 Schulungsveranstalter Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist freiwillig und keine Voraussetzung zur Teilnahme an der Fachkundeprüfung. Folgende Veranstalter bieten Vorbereitungskurse auf die Fachkundeprüfung in eigener Verantwortung an (kein Anspruch auf Vollständigkeit): Der IHK sind folgende Schulungsveranstalter bekannt: Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. Lister Kirchweg 95, 30177 Hannover Tel. 0 511 / 9 626-300, Fax 0 511 / 666 095 E-Mail bildungswerk@verkehrsgewerbe.de Internet www.verkehrsgewerbe.de 12 26

SEELA Verkehrsfachschule GmbH & Co. KG Petzvalstr. 40, 38104 Braunschweig Tel. 0531 / 37003-0, Fax 05 31 / 3 70 03-17 E-Mail seelainfo@online.de Internet www.fahrlehrer-akademie-seela.de Verkehrsfach- & Fahrschule get mobile! Inh. Andreas Möller Herzog-Wilhelm-Str. 22, 38667 Bad Harzburg Tel. 0 53 22 / 55 9797, Fax 05 322 / 901 882 E-Mail info@getmobile-moeller.de Internet www.getmobile-moeller.de verkehrsseminare marbs e.k. (bundesweit) Lange Str. 12, 74177 Bad Friedrichshall Tel. 0800-0 561 561 (kostenlos), Tel. 0 71 36 / 830 22-77, Fax 0 71 36 / 830 22-79 E-Mail hummel@verkehrsseminare.com Internet www.verkehrsseminare.com Fachschule Naumann (bundesweit) Hobenerweg 19, 57632 Flammersfeld Tel. 02685 / 989954 * Fax: 0 26 85 / 98 97 92 E-Mail fachschule-naumann@t-online.de Internet www.fachschule-naumann.de Fachkunde für Verkehrswesen Mühlenweg 5 b, 34471 Volkmarsen Tel. 05 693 / 9 910 444, Fax 05 693 / 991 803 E-Mail FfV-Info@t-online.de Internet www.fachkunde-für-verkehrswesen.de Wir weisen darauf hin, dass die angebotenen Seminare nicht vorgeschrieben sind und keine Garantie für das Bestehen der Prüfung darstellen! Die Anmeldung zur Prüfung ist unabhängig vom Vorbereitungskurs und muss persönlich vorgenommen werden. 7.4 Anmeldung zur Prüfung Das Anmeldeformular zur Prüfung liegt als Anlage bei. Bitte senden Sie uns dieses Formular im Original rechtzeitig vor dem gewünschten Prüfungstermin zu. Anmeldeschluss ist zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Der Anmeldung ist eine lesbare Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Wohnortangabe beizufügen bei fehlender oder abweichender Wohnortangabe ist zusätzlich eine aktuelle amtliche Meldebestätigung vorzulegen. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. 13 26

Nach Eingang Ihrer ordnungsgemäßen Anmeldung erhalten Sie einen Gebührenbescheid über die Prüfungsgebühr. Sie werden nur zur Prüfung zugelassen, wenn die Prüfungsgebühr bezahlt wurde. Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur schriftlich möglich. Sofern ein Rücktritt bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erklärt wird, ermäßigt sich die fällige Gebühr auf 30 %, bei einem Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt auf 50 % der ursprünglichen Gebühr. Wenn bis zum Prüfungstermin kein Rücktritt erklärt wurde, wird die volle Gebühr erhoben. Ist eine Teilnahme an der Prüfung wegen Krankheit nicht möglich, so ist dies unverzüglich durch Vorlage eines Attestes, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein soll, nachzuweisen. In diesem Fall wird keine Prüfungsgebühr erhoben. 7.5 Prüfungstermine Die aktuellen Termine für Taxen- und Mietwagengewerbe fi nden Sie auf unserer Homepage http://www.braunschweig.ihk.de unter der Rubrik Standortpolitik/Verkehr. Die aufgeführten Termine sind unverbindlich. Sofern Sie einen Wunschtermin in der Anmeldung angeben, sind wir bemüht, diesen zu berücksichtigen. 7.6. Prüfungsausschuss Personenverkehr der IHK Braunschweig Vorsitzender Wagner, Eckhard Stellvertretende Vorsitzende Scholz, Fred (IHK Braunschweig) Beisitzer Bartosch, Markus Hartmann, Jürgen Landmann, Horst Lowinski-Fabig, Manuela Röttger, Hermann Pülm, Carsten (KOM) Hinweis: Sie sind berechtigt, Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Vermeidung eines vergeblichen Prüfungstermins stellen Sie bitte schriftlich und unter Angabe der Ablehnungsgründe bei der IHK einen Befangenheitsantrag. 14 26

8. Bestellung eines Geschäftsführers Kann oder möchte der Firmeninhaber den Nachweis der fachlichen Eignung nicht selbst erbringen, so kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der über die erforderliche fachliche Eignung verfügt. Unter einer für die Führung der Geschäfte bestellten Person ist jemand zu verstehen, der von dem Unternehmer, nicht nur vorübergehend, durch Vertrag zur laufenden Leitung der in einem Taxen- Mietwagenunternehmen anfallenden Geschäfte bestellt, mit den dazu erforderlichen Vollmachten versehen ist und tatsächlich auch laufend die Leitung ausübt. Diese Person muss das Unternehmen verantwortlich und Selbständig leiten und muss deshalb anstelle des Unternehmers tätig werden. Keinesfalls reicht es aus, wenn der Unternehmer, dem die notwendige Fachkunde fehlt, eine fachkundige Person einstellt, die ihn in einschlägigen Fragen lediglich fachkundig berät, ohne dass der Unternehmer die Leitung des Betriebes aus der Hand gibt. Neben den Anforderungen an die fachliche Eignung muss der Geschäftsführer auch die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen. Der Firmeninhaber muss mit dem Geschäftsführer einen Arbeits- und Geschäftsführungsvertrag abschließen! Er gibt somit die Führung/Leitung seines Unternehmens in fremde Hände und übt selbst keine leitende Tätigkeit im Sinne des PBefG im eigenen Unternehmen aus. Der Firmeninhaber kann somit in dieser Zeit auch nicht die fachliche Eignung auf Grund einer leitenden Tätigkeit im eigenen Unternehmen erwerben. Um einem Umgehungstatbestand vorzubeugen und sicherzustellen, dass der Geschäftsführer auch tatsächlich als solcher eingesetzt und tätig wird, wurden folgende Punkte als Merkmale erarbeitet: Schriftlicher Geschäftsführungs-/Arbeitsvertrag Branchenübliche Vergütung Nachweis der Lohnabrechnung Nachweis der Entrichtung von Lohn steuer und Sozialabgaben Gewährleistung der ganztägigen Geschäftsführung Alleinige Zeichnungsberechtigung für alle Personenverkehrsbelange Bankvollmacht über das Geschäftskonto Gewährleistung, dass der Geschäftsführer im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt Kündigungszeiten oder befristete Geschäftsführerzeiten müssen deutlich im Vertrag angesprochen werden 15 26

9. Übertragung eines Betriebes In der Regel ist die Anzahl der Konzessionen für Taxen limitiert. Dies bedeutet, dass man entweder so lange auf die Zuteilung einer Genehmigung warten muss bis ein Bewerber seine Konzession zurück gibt, einem Unternehmer diese entzogen oder ggf. neue zusätzliche Genehmigungen erteilt werden. Zudem muss man auf den so genannten Wartelisten geführt werden und zum gegeben Zeitpunkt an der Reihe sein. Eine Alternative ist es, einen bestehenden Taxibetrieb komplett zu übernehmen. D. h. man übernimmt nicht nur die Genehmigung, sondern das gesamte Unternehmen mit sämtlichen Taxen, Mitarbeitern, Betriebseinrichtungen, Aktiva, Passiva, usw. Der Käufer muss sich somit vor Unterzeichnung eines Kaufvertrages eingehend über das betreffende Unternehmen und dessen wirtschaftliche Situation informieren! Insbesondere über evtl. vorhandene Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt, Stadt-/Gemeindekasse, Sozialversicherungsträgern und der Berufsgenossenschaft sollte man Auskünfte einholen. Die wirtschaftliche Situation des zu übernehmenden Unternehmens sollte durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer attestiert werden. Der Wert des Fuhrparks kann durch ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ermittelt werden. Der Kaufvertrag muss schriftlich fi xiert und der Genehmigungsbehörde zusammen mit dem Übertragungsantrag vorgelegt werden. Bis zur Genehmigung der Übertragung des Betriebes sollte der Kaufpreis auf ein Sperrkonto hinterlegt werden, auf den der Verkäufer erst bei vollzogener Übertragung Zugriff hat. Wird dem Antrag auf Übertragung nicht stattgegeben, so bleibt der bisherige Unternehmer Genehmigungsinhaber. 10. Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein) Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausfl ugsfahrten oder Ferienziel-Reisen führt, bedarf einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Bei der Antragstellung sind diverse Gutachten und Bescheinigungen vorzulegen. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre; eine zweijährige Fahrpraxis auf Klasse B ist erforderlich (für Krankenkraftwagen gelten andere Voraussetzungen). Die Ortskenntnisprüfung ist erforderlich für die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung mit Taxen. Bei Mietwagen ist dies nur erforderlich, wenn der Ort des Betriebssitzes mehr als 50.000 Einwohner hat. Anträge können bei dem für den Wohnort zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung in der Regel der Führerscheinstelle - gestellt werden. 11. Die Gewerbeanmeldung Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Anzeigepfl icht nach der Gewerbeordnung (GewO). Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei den Gewerbemeldestellen der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung, wo das Gewerbe ausgeübt werden soll. Die erforderlichen Vordrucke werden dort ausgehändigt. Die Anmeldung selbst kann persönlich (Beauftragte benötigen eine schriftliche Vollmacht) oder schriftlich erfolgen. Der Anmeldung sind in Kopie beizufügen: eine Kopie der Taxi-/Mietwagenerlaubnis bei Eintragung ins Handelsregister ein unbeglaubigter Handelsregisterauszug bei Anmietung gewerblicher Räume Vorlage eines Mietvertrages oder bei der Nutzung der Privatwohnung eine Einverständniserklärung des Vermieters über die teilgewerbliche Nutzung des Mietobjektes 16 26

Über jede Gewerbeanmeldung erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt, die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und die IHK durch die Gewerbemeldestelle. Für Fragen stehen zur Verfügung: Anmeldung zur Prüfung: Frau Jennifer Weber, Tel. 0 531 / 4 715-280 Personenbeförderungsrecht, Konzessionen, etc.: Herr Fred Scholz, Tel. 0 531 / 4 715-251 Genehmigungsrechtliche Anforderungen: Frau Alexandra Vahldiek, Tel. 0 531 / 4 715-225 Juristische Grundsatzfragen: Herr Ernst-Arno Schmutzler, Tel. 0 531 / 4 715-226 Noch ein Hinweis in eigener Sache - die IHK im Internet Eine vielfältige Palette von Informationen steht Ihnen zum Thema Verkehr und Logistik auf unserer Homepage http://www.braunschweig.ihk.de unter der Rubrik Standortpolitik/Verkehr rund um die Uhr online zur Verfügung. Dort fi nden Sie zahlreiche Downloadmöglichkeiten, beispielsweise Merkblätter und Broschüren mit praxisrelevanten Hinweisen zu grundlegenden und aktuellen Themen. Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr 2007 DIHK Vorbemerkung Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) in der jeweils geltenden Fassung gibt in ihrer Anlage 3 zu 3 PBZugV die Prüfungssachgebiete der Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr vor. 17 26

SACHGEBIETE PRÜFUNGSINHALTE NACH ANLAGE 3 DER PBZUGV RECHTSQUELLEN UND HINWEISE (BEISPIELE) 1. Recht 1.1 Personenbeförderungsrecht den Ordnungsrahmen für den Taxen- und Mietwagenverkehr die Regelungen für den Zugang zum Beruf sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen, die Regelungen für die Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr kennen. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PBefG Freistellungsverordnung zum PBefG 1.2 Gewerberecht (Grundzüge) Der Bewerber muss die allgemeinen Regelungen für die Gründung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs kennen. Gewerbeordnung (GewO) 1.3 Straßenverkehrsrecht die erforderlichen Qualifi kationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung usw.), die Vorschriften über die Kindersicherungspfl icht kennen. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) StVG, StVZO StVO (Busspuren, Anschnallpfl icht) 18 26

1.4 Arbeitsrecht kennen die Regeln für Arbeitsverträge von Taxen- und Mietwagenunternehmen (Form der Verträge,Verpfl ichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Aufl ösung des Arbeitsverhältnisses usw.), das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals. u. a.: Fahrpersonalgesetz (FPersG) Arbeitszeitgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Jugendarbeitsschutzgesetz Kündigungsschutzgesetz Bundesurlaubsgesetz Entgeltfortzahlungsgesetz Mutterschutzgesetz SGB IX Teilzeit- und Befristungsgesetz 1.5 Sozialversicherungsrecht Der Bewerber muss die sozialversicherungsrechtlichen Verpfl ichtungen des Arbeitgebers kennen. Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB) 1.6 Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts die wichtigsten Vertragstypen, die im Taxen- und Mietwagenverkehr üblich sind, kennen, in der Lage sein, einen Beförderungsvertrag auszuhandeln. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), PBefG 1.7 Handelsrecht Der Bewerber muss Grundkenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie der Vorschriften zur Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen. Gesellschaftsrecht nach HGB und BGB 19 26

1.8 Steuerrecht die Vorschriften kennen für die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen (u. a. die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen), die Kraftfahrzeugsteuern, die Einkommenssteuern und die Gewerbesteuer. Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) Einkommensteuergesetz (EStG) Umsatzsteuergesetz (UStG), Richtlinien (UStR), Umsatzsteuerdurchführungsverordnung 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens 2.1 Zahlungsverkehr die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen, Grundkenntnisse der verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, usw.) haben, die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens ermitteln können. Scheckarten, Kreditkartensysteme, Wechselschuldner, Wechselgläubiger, die Arten der Lastschriftverfahren, Überweisung, verschiedene Finanzierungsarten (Eigen- und Fremdfi nanzierung), Darlehensarten, Kreditsicherung Finanzplanung und -analyse 2.2 Kostenrechnung die Kostenbestandteile (fi xe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer oder Fahrt berechnen können. Kostenrechnungssysteme, Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-, Deckungsbeitragsrechnung, Kosten- und Angebotskalkulation. 2.3 Beförderungsentgelte und -bedingungen Beförderungsentgelte kalkulieren können. 2.4 Beförderungsdokumente die bei jeder Beförderung mitzuführenden Schriftstücke und die Aufbewahrungsfristen kennen. fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene Beförderungsdokumente 20 26

2.5 Buchführung die allgemeinen Verpfl ichtungen bzgl. Führung von Geschäftsbüchern, Aufbewahrungsfristen usw. kennen ein Kassenbuch führen können, Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Einnahme-/Ausgaben- Überschussrechnung haben. 238HGB, 140 141AO, 22UStG, 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz, Abgabenordnung Inventur, Inventar, Abschreibung, Grundbuch, Hauptbuch, Kassenbuch, Kontenführung, Aufbewahrungspfl ichten 2.6 Versicherungswesen die im Taxen- und Mietwagenverkehr vorgeschriebenen Versicherungen (vor allem Kraftfahrthaftpfl ichtversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpfl ichtungen kennen. Haftpfl ichtversicherungen (u. a. Kfz-Haftpfl icht, Betriebshaftpfl icht), Rechtsschutzversicherungen (Verkehrs-, Betriebs-, Privatrechtsschutz) Sachversicherungen (u. a. Fahrzeug-, Betriebsschaden-, Gebäude-, Einrichtungsversicherungen), Persönliche Versicherungen (u. a. Alter, Krankheit, Pfl ege) 3. Technische Normen und technischer Betrieb 3.1 Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Zulassung dieser Fahrzeuge kennen. StVZO, Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) BOKraft 3.2 Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge je nach Einsatzzweck kennen. BOKraft, StVZO, StVO 3.3 Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihre Ausrüstung aufstellen können, die Vorschriften für die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen. StVZO, BOKraft Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung, Untersuchungsfristen, Nachweisformen, Wartungspläne 21 26

3.4 Bereitstellung der Fahrzeuge die gesetzlichen Bestimmungen für das Bereitstellen von Taxen/Mietwagen, die Regeln für das Verhalten an Taxenhalteplätzen kennen. PBefG, StVO, (ggf. Taxentarifordnung) 3.5 Kommunikation, Funkverkehr die Vorschriften für die Vergabe von Frequenzen und den Betrieb eines Funknetzes kennen. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Telekommunikationsgesetz (TKG), insb. 55 Abs. 9, 61 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1 und 3 4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge 4.1 Verkehrssicherheit Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge und der Ausrüstung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können. BGG-Nr. 915 Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal, straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu besonderen Gefahren (Verkehrszeichen), Bremsen von Fahrzeugen 4.2 Unfallverhütung und Maßnahmen, die bei Unfällen zu ergreifen sind in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen und schweren Verstößen zu vermeiden. Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, insbesondere UVV Fahrzeuge (BGV D 29), Grundsätze der Prävention (BGV A 1) 4.3 Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge Der Bewerber muss insbesondere die Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge kennen, Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelästigung treffen können. 47 StVZO (Abgase), 47 a StVZO (Abgasuntersuchung) Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Altölverordnung Wasserhaushaltsgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und hierzu erlassene, verkehrsrelevante Verordnungen (u. a. 22. BImSchV, 35. BImSchV) 22 26

5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr 5.1 Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt Der Bewerber muss wissen, welche Personenbeförderungen in das benachbarte Ausland und im benachbarten Ausland zulässig sind.(eu-staaten und Drittstaaten) 52, 53 PBefG, Funkverkehr 5.2 Pass- und zollrechtliche Vorschriften mit Bedeutung für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr Der Bewerber muss in Grundzügen wissen, welche Waren nicht befördert werden dürfen und in welchen Fällen Waren abgabenfrei mitgebracht werden dürfen, welche personenbezogenen Ausweispapiere es gibt. Reisepass, Visum, internationale grüne Versicherungskarte, Mitnahme z. B. von Betäubungsmitteln (Drogen), Waffen, Sprengstoffen 5.3 Beförderungsdokumente Der Bewerber muss die bei Auslandsfahrten mitzuführenden Schriftstücke kennen. fahrerbezogene, fahrzeugbezogene, unternehmerbezogene Beförderungsdokumente Hinweise zur Handhabung der Prüfungsanmeldung Fachkundeprüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens bzw. Personenverkehrsunternehmens Anlagen Bitte fügen Sie die im Anmeldeformular aufgeführten Anlagen bei. Unterschriften Unterschreiben Sie das ausgedruckte Formular an der dafür vorgesehenen Stelle. Versand Bitte senden Sie die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Prüfungsanmeldung inklusive Anlagen an folgende Adresse: IHK Braunschweig Industrie und Verkehr Postfach 32 69 38023 Braunschweig Ansprechpartner: Bei inhaltlichen Fragen oder bei Fragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte an: Frau Jennifer Weber, Tel. 0 531-4 715-280, E-Mail jennifer.weber@braunschweig.ihk.de Herrn Fred Scholz, Tel. 0 531-4 715-251, E-Mail fred.scholz@braunschweig.ihk.de 23 26

IHK Braunschweig Abt. Industrie und Verkehr Postfach 32 69 38100 Braunschweig Anmeldung Ich melde mich unter Anerkennung der auf der Folgeseite aufgeführten Prüfungs- und Zahlungsbedingungen insbesondere der Rücktrittsmodalitäten verbindlich für die Taxi/Mietwagen Prüfung: Prüfungstermin: (bitte geben Sie hier den genauen Termin an!) Ich erkläre, dass ich an der Fachkundeprüfung noch nicht teilgenommen und diese nicht bestanden habe, bei folgender/folgenden IHK/ ś IHK Prüfung vom Herr Frau Name: Vorname: Straße/Nr.: PLZ/Ort: geboren am: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: (bei ausländischem Geburtsort bitte auch das Land angeben): Gebührenbescheid an: Telefon/Handy (möglichst tagsüber) Fax: E-Mail: Ich versichere, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Mir ist bekannt, dass meine Anmeldung nur dann berücksichtigt werden kann, wenn ich eine lesbare Kopie meines Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Wohnortangabe (bei fehlender oder abweichender Wohnortangabe zusätzlich eine aktuelle amtliche Meldebestätigung) beifüge. Ort, Datum Unterschrift 24 26

Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen auf Grund einer von der IHK erlassenen Prüfungsordnung, die Sie bei der IHK anfordern können. Sie ist auch im Internet unter Zuständigkeit - Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfl ing seinen Hauptwohnsitz hat. Die IHK Braunschweig ist zuständig für die kreisfreien Städte Braunschweig und Salzgitter sowie die Landkreise Goslar,, Peine. In Ausnahmefällen können Freistellungsanträge zur Ablegung der Prüfung bei einer anderen IHK gewährt werden. Zuständig für Prüfungsbewerber mit Wohnsitz im Ausland ist die jeweils nächstgelegene IHK/AHK. Teilnahme - Die Anmeldung erfolgt schriftlich unter Verwendung des besonderen Anmeldeformulars bei der Industrie- und Handelskammer Braunschweig (siehe oben!) Der Anmeldung ist eine lesbare Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit aktueller Wohnortangabe beizufügen bei fehlender oder abweichender Wohnortangabe ist zusätzlich eine aktuelle amtliche Meldebestätigung vorzulegen. Nach Eingang Ihrer ordnungsgemäßen Anmeldung erhalten Sie einen Gebührenbescheid über die Prüfungsgebühr. Bitte beachten Sie, dass je nach Zeitpunkt Ihrer Anmeldung die Gebühr entgegen des im Gebührenbescheid angegebenen Zahlungsziels vor der Prüfung zu entrichten ist. Sie werden nur zur Prüfung zugelassen, wenn die Prüfungsgebühr bezahlt wurde. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Anmeldeschluss ist zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Prüfungstermin Die Prüfungstermine fi nden ca. einmal im Quartal statt und können bei der IHK erfragt bzw. im o. a. Merkblatt nachgelesen werden. Ein Prüfungstermin setzt sich in der Regel aus zwei Einzelterminen zusammen: einem schriftlichen (1. Teil offene Fragen/Multiple-Choice; 2. Teil schriftliche Übungen/ Fallstudie) und ggf. einem mündlichen Termin. Sie erhalten rechtzeitig bei fristgemäßer Anmeldung ca. 14 Tage vor dem Prüfungstermin eine schriftliche Einladung zur Prüfung. Die IHK behält sich vor, die Prüfungstermine auch kurzfristig zu ändern oder abzusagen. In diesem Fall werden gezahlte Gebühren erstattet weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Prüfungsgebühr Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem gültigen Gebührentarif der IHK. Der Anspruch auf Entrichtung der Gebühr entsteht mit dem Eingang der Anmeldung bei der IHK. Die Gebühren betragen zurzeit für eine Prüfung im Bereich Verkehr mit Taxen/Mietwagen 150,00 Euro Rücktritt Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur schriftlich möglich. Sofern ein Rücktritt bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erklärt wird, ermäßigt sich die fällige Gebühr auf 30 %, bei einem Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt auf 50 % der ursprünglichen Gebühr. Wenn bis zum Prüfungstermin kein Rücktritt erklärt wurde, wird die volle Gebühr erhoben. 25 26

Ist eine Teilnahme an der Prüfung wegen Krankheit nicht möglich, so ist dies unverzüglich durch Vorlage eines Attestes, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein soll, nachzuweisen. In diesem Fall wird keine Prüfungsgebühr erhoben. Für jeden neuen Prüfungstermin ist eine erneute schriftliche Anmeldung erforderlich. Datenerfassung - Der Prüfl ing erklärt sich mit seiner Anmeldung damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten für die Prüfungsabwicklung gespeichert und statistisch ausgewertet werden. 26 26