Ergänzungsvereinbarung zum Netznutzungsvertrag Strom Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung im Auftrag des Lieferanten MUSTER

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Transkript:

Ergänzungsvereinbarung zum Netznutzungsvertrag Strom Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung im Auftrag des Lieferanten zwischen «Lieferant», «Strasse», «PLZ» «Ort» nachfolgend "Lieferant" genannt und Avacon AG, Schillerstraße 3, 38350 Helmstedt nachfolgend "Netzbetreiber" genannt Präambel Die BNetzA hat am 16.04.2015 mit der Festlegung BK6-13-042 einen standardisierten Netznutzungsvertrag / Lieferantenvertrag Strom (nachstehend: NNV ) veröffentlicht, der zwischen den Vertragspartnern bei Inanspruchnahme der Netznutzung abzuschließen ist. Der NNV enthält für die Unterbrechung der Netz- und Anschlussnutzung (nachstehend: Sperrprozess ) detaillierte Regelungen. Abweichend zu dem im NNV beschriebenen Sperrprozess bietet der Netzbetreiber mit der vorliegenden Ergänzungsvereinbarung jedem Lieferanten diskriminierungsfrei einen alternativen Sperrprozess an. Hierdurch soll der Lieferant bei der Einhaltung der Vorgaben aus der StromGVV unterstützt und die organisatorische Abwicklung der Unterbrechung und Wiederherstellung der Netz- und Anschlussnutzung erleichtert werden. Hierfür vereinbaren die Vertragspartner folgende Ergänzungen zum NNV: 1 Vereinbarungsgegenstand und Vereinbarungsvoraussetzungen 1. Die Vertragspartner vereinbaren gemäß 1 Abs. 2 NNV einen alternativen Prozess zur Unterbrechung der Anschlussnutzung, der von den Regelungen des NNV, insbesondere 10 Abs. 6, abweicht. Soweit diese Ergänzungsvereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält, finden die im NNV festgelegten Rechte und Pflichten der Vertragspartner in vollem Umfang Anwendung. 1/6

2. Voraussetzung für den Abschluss dieser Ergänzungsvereinbarung ist, dass a. der Lieferant die im Anwenderhandbuch UTILMD-Sperrprozess, veröffentlicht unter www.avacon.de, beschriebenen Nachrichten senden, empfangen sowie automatisiert verarbeiten kann und b. die Abrechnung der nach dieser Ergänzungsvereinbarung zu zahlenden Entgelte ausschließlich in elektronischer Form per INVOIC erfolgt. 3. Ist der Lieferant nicht zugleich Netznutzer, steht ihm der Abschluss dieser Ergänzungsvereinbarung ebenfalls offen. Soweit diese Ergänzungsvereinbarung auf Bestimmungen des NNV verweist, gelten diese für die Abwicklung der Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung nach dieser Ergänzungsvereinbarung entsprechend. Der Lieferant sichert mit Übermittlung des Sperrauftrages an den Netzbetreiber zu, dass er im Verhältnis zu seinem Kunden durch vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Bestimmung zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigt ist, die Voraussetzungen der Unterbrechung vorliegen und dem Anschlussnutzer keine Einreden oder Einwendungen zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. Der Lieferant stellt den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung ergeben. 2 Datenaustausch zwischen Lieferant und Netzbetreiber Der im Rahmen dieser Ergänzungsvereinbarung für die Umsetzung der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Anschlussnutzung erforderliche Kommunikationsaustausch erfolgt vollautomatisiert im elektronischen Format UTILMD gemäß den im Anwenderhandbuch UTILMD-Sperrprozess festgelegten Anforderungen. 3 Umsetzung des Sperrprozesses 1. Der Lieferant übermittelt dem Netzbetreiber den Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (nachstehend: Sperrauftrag ) mindestens 3 Kalendertage vor dem ersten von ihm gewünschten Unterbrechungstermin (nachstehend: Erstsperrtermin ) im Format UTILMD. 2. Der Netzbetreiber disponiert den Sperrauftrag zur Ausführung für den Zeitraum ab Erstsperrtermin bis zum Ablauf des fünften auf den Erstsperrtermin folgenden Werktages. 3. Der Netzbetreiber ist gegenüber dem Anschlussnutzer nicht zu einer Ankündigung der Unterbrechung der Anschlussnutzung verpflichtet. Sämtliche gesetzlichen Mitteilungspflichten, insbesondere gemäß 19 StromGVV, obliegen allein dem Lieferanten. 2/6

4. Unterbrechungen der Anschlussnutzung im Sinne dieser Ergänzungsvereinbarung erfolgen ausschließlich an der jeweiligen Messeinrichtung des zu unterbrechenden Netzanschlusses. 5. Sperraufträge können so lange kostenfrei storniert werden, wie sich der Sperrauftrag in der Sperrplanung befindet. Stornierungen erfolgen ausschließlich im Format UTILMD nach Maßgabe des Anwenderhandbuchs UTILMD- Sperrprozess. Stornierungen, die nach abgeschlossener Sperrplanung beim Netzbetreiber eingehen, werden vom Netzbetreiber nicht berücksichtigt und führen zur vollen Berechnung des jeweils gültigen Entgelts für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß nachstehendem 6 dieser Ergänzungsvereinbarung. 6. Der Sperrauftrag gilt als ausgeführt, wenn a. die Anschlussnutzung am beauftragten Netzanschluss erfolgreich unterbrochen wurde, b. nach Anfahrt zu dem zu sperrenden Netzanschluss die Unterbrechung der Anschlussnutzung infolge eines nicht vom Netzbetreiber zu vertretenden Umstands scheitert. Vom Netzbetreiber sind insbesondere nicht zu vertreten: Nichtantreffen des Anschlussnutzers in der benannten Netzanschlussstelle ohne anderweitige Zutrittsmöglichkeit zum Netzanschluss, Verweigerung des Zutritts zu dem zu unterbrechenden Netzanschluss durch den Anschlussnutzer oder einen Dritten, fehlender räumlicher Zugang zum Netzanschluss, z.b. bei verschlossenen Türen, im Weg befindlichen Hindernissen etc., ein Wechsel des Anschlussnutzers, Veranlassung eines Lieferantenwechsels durch den Anschlussnutzer vor Unterbrechung der Anschlussnutzung, die erst im Rahmen der Auftragsausführung festgestellte Unzumutbarkeit (z.b. Krankenhaus, Kindergarten etc.) der Versorgungsunterbrechung. Der Netzbetreiber ist im Falle eines von ihm nicht zu vertretenen Scheiterns der Unterbrechung der Anschlussnutzung nicht verpflichtet, ohne eine erneute Beauftragung des Lieferanten oder kostenfrei einen erneuten Versuch zur Unterbrechung der Anschlussnutzung zu unternehmen. Ebenso besteht keine Verpflichtung des Netzbetreibers, zur Durchsetzung der Sperrung rechtlich gegen den Anschlussnutzer vorzugehen. 7. Nach Ausführung des Sperrauftrages zur Unterbrechung der Anschlussnutzung übermittelt der Netzbetreiber dem Lieferanten den Auftragsstatus im Format UTILMD nach Maßgabe des im UTILMD-Sperrhandbuch unter Ziffer 2.2 benannten Antwortstatus. 3/6

8. Kann im Rahmen der Auftragsbearbeitung die Anschlussnutzung nicht unterbrochen werden, kann der Lieferant mittels UTILMD einen erneuten Sperrauftrag erteilen. 9. Sperraufträge, die nur zu einem ggf. durch Dritte bestimmten, nicht verschiebbaren Termin ausgeführt werden können (z.b. Gerichtsvollziehertermine), übermittelt der Lieferant dem Netzbetreiber mit den hierfür notwendigen Terminangaben zur Ausführung des Auftrages und mit einer gesonderten Bearbeitungsvariante gemäß Sperrhandbuch. Für derartige Aufträge erfolgt ebenfalls keine Terminrückmeldung an den Lieferanten. 4 Ablehnung und Nichtausführung von Sperraufträgen 1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Sperraufträge des Lieferanten abzulehnen, wenn und soweit der beauftragten Versorgungsunterbrechung gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder diese aus sonstigen Gründen nachweislich unzumutbar oder unmöglich ist. Lehnt der Netzbetreiber einen Sperrauftrag ab, ist er verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über die Gründe für die Sperrablehnung zu informieren. 2. Sofern der Netzbetreiber aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung verpflichtet wird, die Anschlussnutzung nicht zu unterbrechen oder wiederherzustellen, wird er dieser Folge leisten. Der Netzbetreiber ist insbesondere bei fehlender Erfolgsaussicht nicht verpflichtet, gegen eine entsprechende behördliche oder gerichtliche Entscheidung selbst vorzugehen. Soweit die behördliche oder gerichtliche Entscheidung infolge eines vom Lieferanten zu vertretenden Umstandes ergeht, stellt der Lieferant den Netzbetreiber von sämtlichen Kosten frei, die dem Netzbetreiber infolge der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung entstehen. Sofern der Energieliefervertrag des Lieferanten mit dem Anschlussnutzer während oder nach dem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren fortbesteht, gilt die vom Anschlussnutzer an der betroffenen Lieferstelle entnommene Energie als vom Lieferanten geliefert. 5 Umsetzung der Wiederherstellung der Anschlussnutzung 1. Voraussetzung für die Wiederherstellung der Anschlussnutzung eines gesperrten Netzanschlusses (nachstehend: Entsperrung ) ist ein Auftrag des Lieferanten zur Entsperrung im Format UTILMD. Nach Auftragsübermittlung durch den Lieferanten veranlasst der Netzbetreiber unverzüglich die Entsperrung. 2. Nach vollzogener Entsperrung übermittelt der Netzbetreiber dem Lieferanten den Auftragsstatus unverzüglich im Format UTILMD nach Maßgabe des im UTILMD-Sperrhandbuch benannten Antwortstatus. 3. Die Stornierung eines Auftrags zur Entsperrung ist ausgeschlossen. 4/6

6 Entgelte und Abrechnung 1. Der Lieferant zahlt dem Netzbetreiber für die Unterbrechung und/oder Wiederherstellung der Anschlussnutzung nach dieser Ergänzungsvereinbarung das jeweilige Entgelt gemäß des unter www.avacon.de veröffentlichten Preisblattes. 2. Bei erfolgreicher Unterbrechung der Anschlussnutzung zahlt der Lieferant die Entgelte für die Sperrung und die Entsperrung des Netzanschlusses. Kann im Rahmen der Auftragsbearbeitung die Anschlussnutzung nicht unterbrochen werden, werden dem Lieferanten lediglich die Kosten der Sperrung in Rechnung gestellt. 3. Die weiteren Regelungen des Netznutzungsvertrages zur Abrechnung gelten unverändert für diese Ergänzungsvereinbarung. 7 Kommunikation zwischen Lieferant und Netzbetreiber 1. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die zur Umsetzung des Sperrprozesses erforderliche Kommunikation möglichst ausschließlich elektronisch im Format UTILMD erfolgt. 2. Besteht zur Umsetzung des Sperrprozesses zwischen den Vertragspartnern Abstimmungs- oder Klärungsbedarf, der nicht im Rahmen des UTILMD-Formates bearbeitet werden kann, erfolgt hierfür die Kommunikation ausschließlich über die in Anlage 1 benannten. 8 Inkrafttreten, Laufzeit Diese Ergänzungsvereinbarung tritt am xx.xx.xxx in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats unter Wahrung der Schriftform gekündigt werden. Das Recht der Vertragspartner zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 9 Schlussbestimmungen 1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein verbundenes Unternehmen im Sinne der 15 ff. Aktiengesetz ist. 2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst 5/6

gleichkommende zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. 4. Sollten sich sonstige für diese Vereinbarung bestimmende Umstände wesentlich ändern, so werden die Vertragsparteien diese Vereinbarung baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, wenn dies zur Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der Regulierungsbehörde erforderlich ist. 5. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen sowie die Kündigung oder Aufhebung dieser Ergänzungsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für Vereinbarungen bezüglich dieser Schriftformklausel. 6. Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern aus dieser Ergänzungsvereinbarung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 7. Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers. 8. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung dieser Ergänzungsvereinbarung. 9. Die in den vorstehenden genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung wesentliche Bestandteile dieser Ergänzungsvereinbarung., den Helmstedt, den Lieferant Netzbetreiber Anlagen Anlage 1 6/6

Anlage 1 Der Netzbetreiber und der Lieferant benennen jeweils für die Umsetzung der Ergänzungsvereinbarung. Lieferant Ergänzungsvereinbarung: Name: Adresse: Telefonnummer: Fax: E-Mail-Adresse: Netzbetreiber Ergänzungsvereinbarung: operative Abwicklung: Name: Adresse: Telefonnummer: Fax: E-Mail-Adresse: operative Abwicklung: Name: Team Vertragsmanagement E-Mail-Adresse: sperrung@avacon.de Adresse: Schillerstraße 3, 38350 Helmstedt Telefonnummer: 05351/123-33223 Fax: 05351/123-40322 E-Mail-Adresse: vertragsmanagement@avacon.de 1/1