POLITISCHE GEMEINDE FLUMS Reglement für den Schülerinnen- und Schülertransport der Schule Flums (Tansportreglement)
Der Gemeinderat der Schule Flums erlässt, gestützt auf Art. 20 Bst. a des Volksschulgesetzes des Kantons St. Gallen (sgs 213.1) folgendes Reglement Reglement für den Schülerinnen- und Schülertransport der Schule Flums (Transportreglement) 1. Zweck Dieses Reglement regelt den unentgeltlichen Transport von Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg während der obligatorischen Schulzeit in der Öffentlichen Volksschule in Flums. 2. Verantwortung für Schulkinder auf dem Schulweg Der ordentliche Schulweg zwischen Elternhaus und Schule ist vom Stundenplan bestimmt und liegt in der Verantwortung der Eltern. Die zivilrechtliche elterliche Sorge umfasst auch das Verhalten des Schulkindes auf dem Schulweg. Der Schulrat empfiehlt den Eltern, Kinder ihren Schulweg zumindest grössere Teilstrecken - zu Fuss oder mit einem verkehrstauglichen Zweirad zurücklegen zu lassen. Das fördert die Bewegung, die Sozialisierung und Verkehrssicherheit der Schulkinder. 3. Kriterien des zumutbaren / unzumutbaren Schulweges Ob der ordentliche Schulweg zumutbar oder unzumutbar ist, ist eine Ermessensfrage. Der Entscheid obliegt dem Schulrat. Bei der Bestimmung berücksichtigt der Schulrat insbesondere die folgenden Kriterien: - das Alter der Schulkinder (entspricht der Nr. 1 in der Excelliste) - Möglichkeit mit dem Velo zu fahren (Nr. 2) - Möglichkeit zur Gruppenbildung (Nr. 3) - Anzahl Überquerungen von Strassen mit Begrenzung 80 km/h (Nr. 4) - Anzahl Überquerungen viel befahrener Strassen ohne Fussgängerstreifen unter 80 km/h (Nr. 5) - Anzahl Meter entlang einer Strasse mit 80 km/h ohne Rad- / Fussweg (Nr. 6) - Länge des Schulweges (Nr. 7) - Anzahl Höhenmeter (Nr. 8) - Höhenlage des Wohn- / Schulortes (Nr. 9) - Anzahl Meter des Schulweges ohne Beleuchtung (Nr. 10) - Allgemeine Sicherheit (Nr. 11) Die Länge des Schulweges und die Höhenmeter werden mit Google Earth berechnet. Durch die Eingabe dieser Parameter in der zugehörigen Excelliste wird ein Grenzwert ermittelt. Massgebend ist der Grenzwert von 2.4. Ist der errechnete Wert kleiner als 2.4, ist der Schulweg grundsätzlich zumutbar, ist der Wert über 2.4, ist der Schulweg unzumutbar. Der Schulrat nimmt mit dieser selbstrechnenden Regelung eine erste Weichenstellung vor, ob der Schulweg grundsätzlich zumutbar bzw. unzumutbar ist. Nebst der Berücksichtigung der Regelung/des Grenzwertes wird jeder Schulweg individuell beurteilt. Im Anhang wird ein Beispiel der Berechnung aufgeführt. Die Excelliste bzw. die Regelung ist integraler, verbindlicher Bestandteil dieses Reglementes. Sie wird vom Schulrat periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst. Seite 2
4. Anspruch auf unentgeltlichen Transport Schülerinnen und Schüler, welche den Kindergarten besuchen und im Gross- und Kleinberg oder im Weiler Galsersch oder Hochwiese wohnen, haben grundsätzlich Anspruch auf unentgeltlichen Transport. Für die Beförderung von unzumutbaren ordentlichen Schulwegen richtet die Schule einen unentgeltlichen Schülerinnen- und Schülertransport ein. Die Schule trägt für diesen Transport selbst die Verantwortung, auch dann, wenn sie keinen eigenen Schulbusbetrieb unterhält, sondern den Transport an ein privates oder öffentliches Unternehmen delegiert. Es besteht kein Anspruch auf Transport von Tür zu Tür. Die Schülerinnen und Schüler steigen an vorbestimmten Sammelplätzen in das Transportmittel ein oder aus. Das Transportmittel, die Schulbusroute und die Sammelplätze werden nach Erhebung der Anzahl der zu transportierenden Kinder für ein Schuljahr durch den Schulrat festgesetzt. Ist einem anspruchsberechtigten Kind auch die Teilstrecke bis zu einem Sammelplatz nicht zumutbar (z. B. Wohnsitz weit ausserhalb der Busroute) oder kann die Schule keinen Transport anbieten, können die betroffenen Eltern eine Pauschalentschädigung geltend machen. Diese Entschädigung wird pro Kind ausbezahlt. Die Entschädigung beträgt pro Halbjahr max. Fr. 100.00 oder pro Ganzjahr max. Fr. 200.00. 5. Kein (gesetzlicher) Anspruch auf unentgeltlichen Schülertransport Im ersten Kindergartenjahr ist der Besuch der ersten Lektion während den Blockzeiten freiwillig. Machen Eltern von dieser Freiwilligkeit Gebrauch und schicken ihr Kind erst auf die zweite Lektion in den Kindergarten, so tragen die Eltern für den Schulweg zu dieser Zeit in jedem Fall die Verantwortung, da die Schule Flums zu dieser Zeit keinen Schülerinnen- und Schülertransport anbietet. Schülerinnen und Schüler, welche die Sportschule Quarten, Sport- und Talentschule Bad Ragaz oder andere Schulen besuchen, haben keinen Anspruch auf Kostenbeteiligung oder Kostenübernahme bei einem allfälligen Transport. 6. Transportmittel Nach Möglichkeit wird der Transport mit dem ÖV zurückgelegt. Für die Schülerinnen und Schüler wird durch die Schulverwaltung ein entsprechendes Abonnement (Ostwind) bestellt. Den Schülerinnen und Schülern, welche in den Wintermonaten (Dezember, Januar, Februar) Anspruch auf einen Transport mit dem ÖV haben, wird durch die Schulverwaltung ein entsprechendes Abonnement (Ostwind) bestellt. Ist kein ÖV vorhanden, werden die Schulkinder wenn möglich mit einem Schulbus transportiert. Ansonsten kann wie unter Ziff. 4 vorstehend eine Pauschalentschädigung geltend gemacht werden. 7. Nicht geregelte Fälle In diesem Reglement nicht geregelt sind: 1. besondere Umstände, namentlich der Transport von dauerhaft handicapierten Kindern (Geburtsgebrechen, Folgen einer chronischen Krankheit oder eines Unfalls). Eltern, die im Einzelfall einen besonderen Umstand geltend machen wollen, haben ein entsprechendes Gesuch an den Schulrat zu richten. 2. Transporte im Falle eines angeordneten auswärtigen Schulbesuchs während der obligatorischen Schulzeit (besondere gesetzliche Bestimmungen). Seite 3
Vom Gemeinderat Flums erlassen am: 14. Juni 2012 (Geschäft Nr. 209) GEMEINDERAT FLUMS Der Gemeindepräsident Markus Hobi Der Gemeinderatsschreiber Stefan Honegger Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 19. Januar 2012 bis 18. Juli 2012 Seite 4
Anhang zum Transportreglement (Kopie Excelliste) Seite 5
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