POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

Ähnliche Dokumente
Reglement über den Schülertransport der Schule Thusis

Beschluss des Gemeinderates: Vorprüfung Kanton: Beschluss der Gemeindeversammlung: xx.xx.2017 Fakultative Referendumsfrist:

EINWOHNERGEMEINDE SEFTIGEN RICHTLINIEN. über die. Ausrichtung von Beiträgen an die Schülertransportkosten

Reglement über die Organisation von Transporten von Schülerinnen und Schülern

Weisungen über die Schulwege Rothenburg

Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2

Einwohnergemeinde. Röthenbach 1. E. Schülertransport. verordnung Tellrevision 2016

> POLITISCHE GEMEINDE WARTAU. Schulordnung. vom 25. Oktober 2016

Reglement über die Beiträge an Schulwege

Richtlinien Schultransport Amsoldingen

Richtlinien Schülertransport der Schule Alpnach

Schulordnung. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013

Reglement Schulweg Primarschule Andelfingen, 3. Oktober 2013

Tagesschulverordnung. Einwohnergemeinde Grindelwald

Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017

Richtlinien Schülertransport der Schule Meiringen

Reglement. für den. Kindergarten. der

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf. Tagesschulverordnung

Erlassen am 20. Dezember 2011, in Vollzug seit 1. Januar 2013

Schulgemeinde Mörschwil. Schulordnung. vom. 16. März 2004

GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE

Schulverordnung. der. Einwohnergemeinde Wynigen. (SchulV)

> POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulleitungsreglement vom 26. Juni 2018

Reglement über die Schulbus-Transporte

Schulordnung der Gemeinde Vaz/Obervaz (SO)

Schulordnung der Oberstufe BuGaLu

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

Musikschulreglement der Einwohnergemeinde Alpnach

Einwohnergemeinde. Wald. Richtlinien über die Beiträge an unzumutbare Schulwege

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.

Reglement für die Musikschule. der politischen Gemeinde Gaiserwald

Reglement über den Lärmschutz

Vorlage des Regierungsrats vom 20. September gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom... 1,

Reglement Familienergänzende Kinderbetreuung (KiBeR)

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

SCHULLEITUNGS- REGLEMENT

Schulordnung. Version 2.2

Reglement Familienergänzende Kinderbetreuung (KiBeR)

Der Primarschulrat Bütschwil erlässt gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 (SGS 213.1) folgende Schulordnung:

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18

Gemeinde Walenstadt. Heimreglement. vom 1. Oktober gültig ab 1. Januar Gemeinderatsbeschluss, Geschäft Nr.

Lärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs

Schulordnung der Gemeinde Thusis

Primarstufe Rapperswil August Transportkonzept der Primarschule Rapperswil BE Grundlagenpapier 27

(Parkierungsreglement)

GEMEINDE MÜHLAU. REGLEMENT familienergänzende Kinderbetreuung. Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 29. Mai 2018

Art. 1 Grundsatz

Einwohnergemeinde. Wald. Richtlinien über die Beiträge an unzumutbare Schulwege

Primarschulgemeinde Hinterforst

Reglement über den Energiefonds der Politischen Gemeinde Schänis. Kommunale Potenziale nutzen CO 2 Ausstoss senken

Politische Gemeinde. Parkplatzreglement. vom 24. November (Neudruck September 2005)

- Elternrat für Fremdsprachige

Richtlinien Schülertransportkosten vom 6. Mai 2014

Blockzeiten. Organisatorische Hinweise. Erziehungsdirektion des Kantons Bern. Direction de l'instruction publique du canton de Berne

12. März Nr R Interpellation Martin Huser, Unterschächen, zu Wahlfach Italienisch auf der Oberstufe; Antwort des Regierungsrats

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (PARKIERUNGSRGELEMENT)

Reglement über die Tagesschulen

OBERSTUFE MITTELRHEINTAL SCHULORDNUNG

Parkierungsreglement. der Politischen Gemeinde Degersheim

Politische Gemeinde Rebstein

Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung

Reglement über das Schulgeld an Musikschule Konservatorium Zürich (Schulgeldreglement MKZ)

Gebührenreglement. vom

Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN

Absenzen-, Urlaubs- und Dispensationsreglement für Schülerinnen und Schüler

Kindergarten- und Primarschulreglement der Einwohnergemeinde Rapperswil BE

Neuerungen in der Volksschule ab Sommer in den Schulgemeinden Lienz und Rüthi

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach. über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung

Merkblatt: Beiträge für Schülertransportkosten

Kanton St. Gallen. Gemeinde Bad Ragaz. Pilzschutzverordnung

Verordnung zur Leistung von Gemeindebeiträgen an die Betreuungskosten des Vereins Tagesfamilien Therwil

Schultransport. Herzlich Willkommen zum Informationsabend

Reglement zur Nutzung von städtischen Bauten und Anlagen

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Hundereglement

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

Weisungen zur Unterrichtsorganisation, zur Klassenbildung und zum Personalpool in der Volksschule

Einwohnergemeinde Egerkingen. Reglement über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung

Kindergarten- und Primarschulreglement der Einwohnergemeinde Rapperswil BE

OBERSTUFENSCHULGEMEINDE WEESEN-AMDEN

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement)

Reglement über die Schulzahnpflege

Reglement über die Hausaufgabenbetreuung an der Volksschule Sachseln (Hausaufgabenbetreuungs-Reglement) vom 26. April 2010

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

Reglement über die Beiträge der Gemeinde Würenlingen an die Betreuungskosten der Tagesstrukturen in Würenlingen (Beitragsreglement Tagesstrukturen)

Weisungen für Schulverlegungen, Exkursionen und Schulreisen (vom 30. Januar 2019) Der Erziehungsrat des Kantons Uri,

Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen

Gültig ab 1. Januar 2017 VERORDNUNG. zum Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Verordnung)

SCHULORDNUNG der Schule Schenkon

2.31. Promotions- und Übertrittsreglement. I. Kindergarten. II. Primarschule. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15.

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch

SCHULORDNUNG der Schule Schenkon

1 Antrag für Betreuungsgutscheine 2 Anspruchsberechtigung (Ergänzung zum 2 und 4 des FEB-Reglements)

Anhang II Ständige Kommissionen gemäss Art. 25 Gemeindeverfassung. Ressortverantwortlicher Gemeinderat

Gemeinde Seltisberg. R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen

Kindergartengesetz. I. Allgemeine Bestimmungen 212.1

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Kappelen SCHULZAHNPFLEGEREGLEMENT

Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N

Transkript:

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS Reglement für den Schülerinnen- und Schülertransport der Schule Flums (Tansportreglement)

Der Gemeinderat der Schule Flums erlässt, gestützt auf Art. 20 Bst. a des Volksschulgesetzes des Kantons St. Gallen (sgs 213.1) folgendes Reglement Reglement für den Schülerinnen- und Schülertransport der Schule Flums (Transportreglement) 1. Zweck Dieses Reglement regelt den unentgeltlichen Transport von Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg während der obligatorischen Schulzeit in der Öffentlichen Volksschule in Flums. 2. Verantwortung für Schulkinder auf dem Schulweg Der ordentliche Schulweg zwischen Elternhaus und Schule ist vom Stundenplan bestimmt und liegt in der Verantwortung der Eltern. Die zivilrechtliche elterliche Sorge umfasst auch das Verhalten des Schulkindes auf dem Schulweg. Der Schulrat empfiehlt den Eltern, Kinder ihren Schulweg zumindest grössere Teilstrecken - zu Fuss oder mit einem verkehrstauglichen Zweirad zurücklegen zu lassen. Das fördert die Bewegung, die Sozialisierung und Verkehrssicherheit der Schulkinder. 3. Kriterien des zumutbaren / unzumutbaren Schulweges Ob der ordentliche Schulweg zumutbar oder unzumutbar ist, ist eine Ermessensfrage. Der Entscheid obliegt dem Schulrat. Bei der Bestimmung berücksichtigt der Schulrat insbesondere die folgenden Kriterien: - das Alter der Schulkinder (entspricht der Nr. 1 in der Excelliste) - Möglichkeit mit dem Velo zu fahren (Nr. 2) - Möglichkeit zur Gruppenbildung (Nr. 3) - Anzahl Überquerungen von Strassen mit Begrenzung 80 km/h (Nr. 4) - Anzahl Überquerungen viel befahrener Strassen ohne Fussgängerstreifen unter 80 km/h (Nr. 5) - Anzahl Meter entlang einer Strasse mit 80 km/h ohne Rad- / Fussweg (Nr. 6) - Länge des Schulweges (Nr. 7) - Anzahl Höhenmeter (Nr. 8) - Höhenlage des Wohn- / Schulortes (Nr. 9) - Anzahl Meter des Schulweges ohne Beleuchtung (Nr. 10) - Allgemeine Sicherheit (Nr. 11) Die Länge des Schulweges und die Höhenmeter werden mit Google Earth berechnet. Durch die Eingabe dieser Parameter in der zugehörigen Excelliste wird ein Grenzwert ermittelt. Massgebend ist der Grenzwert von 2.4. Ist der errechnete Wert kleiner als 2.4, ist der Schulweg grundsätzlich zumutbar, ist der Wert über 2.4, ist der Schulweg unzumutbar. Der Schulrat nimmt mit dieser selbstrechnenden Regelung eine erste Weichenstellung vor, ob der Schulweg grundsätzlich zumutbar bzw. unzumutbar ist. Nebst der Berücksichtigung der Regelung/des Grenzwertes wird jeder Schulweg individuell beurteilt. Im Anhang wird ein Beispiel der Berechnung aufgeführt. Die Excelliste bzw. die Regelung ist integraler, verbindlicher Bestandteil dieses Reglementes. Sie wird vom Schulrat periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst. Seite 2

4. Anspruch auf unentgeltlichen Transport Schülerinnen und Schüler, welche den Kindergarten besuchen und im Gross- und Kleinberg oder im Weiler Galsersch oder Hochwiese wohnen, haben grundsätzlich Anspruch auf unentgeltlichen Transport. Für die Beförderung von unzumutbaren ordentlichen Schulwegen richtet die Schule einen unentgeltlichen Schülerinnen- und Schülertransport ein. Die Schule trägt für diesen Transport selbst die Verantwortung, auch dann, wenn sie keinen eigenen Schulbusbetrieb unterhält, sondern den Transport an ein privates oder öffentliches Unternehmen delegiert. Es besteht kein Anspruch auf Transport von Tür zu Tür. Die Schülerinnen und Schüler steigen an vorbestimmten Sammelplätzen in das Transportmittel ein oder aus. Das Transportmittel, die Schulbusroute und die Sammelplätze werden nach Erhebung der Anzahl der zu transportierenden Kinder für ein Schuljahr durch den Schulrat festgesetzt. Ist einem anspruchsberechtigten Kind auch die Teilstrecke bis zu einem Sammelplatz nicht zumutbar (z. B. Wohnsitz weit ausserhalb der Busroute) oder kann die Schule keinen Transport anbieten, können die betroffenen Eltern eine Pauschalentschädigung geltend machen. Diese Entschädigung wird pro Kind ausbezahlt. Die Entschädigung beträgt pro Halbjahr max. Fr. 100.00 oder pro Ganzjahr max. Fr. 200.00. 5. Kein (gesetzlicher) Anspruch auf unentgeltlichen Schülertransport Im ersten Kindergartenjahr ist der Besuch der ersten Lektion während den Blockzeiten freiwillig. Machen Eltern von dieser Freiwilligkeit Gebrauch und schicken ihr Kind erst auf die zweite Lektion in den Kindergarten, so tragen die Eltern für den Schulweg zu dieser Zeit in jedem Fall die Verantwortung, da die Schule Flums zu dieser Zeit keinen Schülerinnen- und Schülertransport anbietet. Schülerinnen und Schüler, welche die Sportschule Quarten, Sport- und Talentschule Bad Ragaz oder andere Schulen besuchen, haben keinen Anspruch auf Kostenbeteiligung oder Kostenübernahme bei einem allfälligen Transport. 6. Transportmittel Nach Möglichkeit wird der Transport mit dem ÖV zurückgelegt. Für die Schülerinnen und Schüler wird durch die Schulverwaltung ein entsprechendes Abonnement (Ostwind) bestellt. Den Schülerinnen und Schülern, welche in den Wintermonaten (Dezember, Januar, Februar) Anspruch auf einen Transport mit dem ÖV haben, wird durch die Schulverwaltung ein entsprechendes Abonnement (Ostwind) bestellt. Ist kein ÖV vorhanden, werden die Schulkinder wenn möglich mit einem Schulbus transportiert. Ansonsten kann wie unter Ziff. 4 vorstehend eine Pauschalentschädigung geltend gemacht werden. 7. Nicht geregelte Fälle In diesem Reglement nicht geregelt sind: 1. besondere Umstände, namentlich der Transport von dauerhaft handicapierten Kindern (Geburtsgebrechen, Folgen einer chronischen Krankheit oder eines Unfalls). Eltern, die im Einzelfall einen besonderen Umstand geltend machen wollen, haben ein entsprechendes Gesuch an den Schulrat zu richten. 2. Transporte im Falle eines angeordneten auswärtigen Schulbesuchs während der obligatorischen Schulzeit (besondere gesetzliche Bestimmungen). Seite 3

Vom Gemeinderat Flums erlassen am: 14. Juni 2012 (Geschäft Nr. 209) GEMEINDERAT FLUMS Der Gemeindepräsident Markus Hobi Der Gemeinderatsschreiber Stefan Honegger Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 19. Januar 2012 bis 18. Juli 2012 Seite 4

Anhang zum Transportreglement (Kopie Excelliste) Seite 5

Seite 6

Seite 7

Seite 8

Seite 9

Seite 10

Seite 11

Seite 12