Prüfungsordnung inkl. der Durchführungsbestimmung zur Masterarbeit



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Transkript:

inkl. der Durchführungsbestimmung zur Masterarbeit für die Studiengänge Executive Master Healthcare Management (MHM) Executive Master of Business Administration (EMBA) an der SRH Hochschule Berlin gemäß Beschluss des Senats nach 17 Grundordnung vom 19.12.2012 * Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

Übersicht Seite Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit... 3 2 Konventionen... 3 3 Sprachen... 4 4 Credit-System (European Credit Transfer System)... 4 5 Prüfungsfächer (Module und Zusatzmodul)... 4 6 Prüfungsleistungen... 4 7 Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen (Lissabon Konvention)... 5 Abschnitt II Prüfungsleistungen und Credits in den Modulen... 6 8 Prüfungsgrundsätze und -verfahren... 6 9 Prüfungsausschuss... 7 10 Prüfungsformen... 7 11 Curriculumsübersicht und Prüfungsleistungen...10 12 Masterarbeit...12 13 Credits, Bewertung der Module und Gesamtbewertung...12 14 Urkunde, Zeugnis, Diploma Supplement...13 Abschnitt III Durchführungsbestimmung zur Masterarbeit...14 15 Bestandteile der Masterarbeit...14 16 Masterthesis...14 17 Mündliche Prüfung...15 18 Note und Bestehen der Masterarbeit...16 Abschnitt IV Schlussbestimmungen...17 19 Gewährleistung der Prüfungsmöglichkeiten...17 20 Inkrafttreten...17 2

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit (1) Diese Ordnung regelt die Prüfungen der Studiengänge Executive Master Healthcare Management (MHM) und Executive Master of Business Administration (EMBA) an der SRH Hochschule Berlin. (2) Zuständig für die Organisation der Prüfungen ist der vom Senat der SRH Hochschule Berlin beauftragte Leiter des Studiengangs. Die Rechte und Pflichten des Prüfungsausschusses gem. 8 bleiben unberührt. (3) Soweit in dieser Ordnung Personen oder Gruppen benannt werden, sind damit jeweils sowohl weibliche als auch männliche Personen gemeint. 2 Konventionen (1) Module sind thematisch und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene Fachgebiete gem. dieser Ordnung. Ihnen werden mind. 5 Credits zugeordnet. Module können mehrere Kurse bzw. Themenblöcke (Lehrveranstaltungen) umfassen. Sie werden in der Regel innerhalb von zwei Terms, einem Semester oder einer anderen entsprechenden Zeiteinheit durch eine studienbegleitende Prüfung abgeschlossen. (2) Studienzeit bezeichnet den Studienaufwand der Studierenden in Zeiteinheiten, der für die Erlangung der angestrebten Qualifikation und für die Erbringung der geforderten Leistungen in der Regel erforderlich ist (Workload). (3) Credits werden für die erfolgreiche Teilnahme am Modul vergeben. Sie bestimmen die Anforderungen der Module nach Maßgabe der in der Regel erforderlichen Studienzeit und ermöglichen die Identifizierung des erreichten Studienstandes (Credit-Akkumulierung) und den Transfer von Leistungen (Credit-Transfer) nach dem ECTS. An der SRH Hochschule Berlin wird gem. den Rahmenvorgaben der Kultusministerkonferenz für Leistungspunktsysteme und die Modularisierung von Studiengängen für 25 Einzelstunden 1 Credit vergeben. Module, die durch Vergabe von Credits abgeschlossen wurden, erhalten zugleich eine Notenbewertung. (4) Der Kontakt der Studierenden mit den Lehrenden in Lehrveranstaltungen oder anderen Studienformen wird durch die Kennziffer Contact Level quantifiziert. Gemessen wird das Ausmaß, in dem der Studierende die Studienzeit selbständig, in Arbeitsgruppen oder im Kontakt mit den Lehrenden nutzt. Der Contact Level kann Werte zwischen Null und Hundert annehmen. Dabei beschreibt der Wert Null ein Selbststudium und der theoretische Wert 100 eine Studiensituation, bei der die Studienzeit vollständig durch den Besuch von Kursen ausgefüllt wird. (5) Der Contact Level ist wesentlicher Teil des Curriculums. Er folgt aus dem didaktischen Konzept des Moduls, dem Medienmix (insbesondere der vernetzten Nutzung externer Lehreinheiten) und der Eigenart der Aufgabe. Der Contact Level wird in den Kursdokumenten ausgewiesen und ist Gegenstand der kontinuierlichen Evaluation. 3

(6) Der Studienabschluss wird mit einem Zeugnis und einem Diploma Supplement bescheinigt, wenn alle Prüfungsanforderungen erfüllt sind. Auf Grund des Zeugnisses über den Studienabschluss wird der Hochschulgrad Master of Business Administration (MBA) verliehen. 3 Sprachen Die Module bzw. Kurse (Lehrveranstaltungen) werden in der Regel in deutscher Sprache angeboten. Deutschkenntnisse werden auf dem erforderlichen Sprachniveau vorausgesetzt und im Rahmen des Studiums in Bezug auf die Fachsprache vertieft. Solide Schulkenntnisse der englischen Sprache werden in den Executive-Studiengängen der SRH Hochschule Berlin explizit vorausgesetzt. Diese Sprachkenntnisse werden im Zuge des Auswahlverfahrens überprüft. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Masterthesis in deutscher oder in englischer Sprache anzufertigen. Beim Studiengang MHM besteht diese sprachliche Wahloption auch beim Praktikumsbericht im Rahmen des Service Learning- Projekts. 4 Credit-System (European Credit Transfer System) Die Vergabe der Credits ist mit dem European Credit Transfer System (ECTS) kompatibel. Für jedes Studienjahr erscheint ein Handbuch gem. den ECTS-Regeln. Den Studierenden wird der Transfer von Credits nach ECTS-Regeln ermöglicht. 5 Prüfungsfächer (Module und Zusatzmodul) (1) Für die Prüfungsfächer gelten die Bestimmungen gem. Abschnitt II dieser. Dabei werden die Module mit einer benoteten Prüfung abgeschlossen. Das Modul Masterthesis und Kolloquium bildet den Abschluss des Studiengangs. Den Modulen sind Credits zugeordnet, die bei erbrachten Prüfungsleistungen vergeben werden. (2) Da gemäß KMK-Beschluss für außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten bis zu 50 % der ECTS-Punkte angerechnet werden können, werden für Studierende mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss unter 210 Credits sowie für Studierende ohne berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Pilotprojekt) nach erfolgter Einzelfallprüfung 30 Credits für 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung angerechnet. (3) Weitere Sonderregelungen bestehen für zum Masterstudium zugelassene beruflich qualifizierte Bewerber ohne berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. Zum Erwerb von zusätzlichen 30 ECTS-Leistungspunkten sind Aufstockungsmodule in einem 1 Semester umfassenden Vorstudium erfolgreich zu absolvieren. Weitere 30 Credits werden diesen Studierenden anrechnet, wenn sie ein Zusatzmodul (Validierung der Berufserfahrung Anerkennung der im Beruf erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen) während oder unmittelbar nach Abschluss des Masterstudiums erfolgreich absolvieren. Diese Sonderregelungen werden in einer separaten Prüfungs- und Studienordnung beschrieben. 6 Prüfungsleistungen Für die Prüfungsleistungen in den Modulen gelten die Bestimmungen gem. Abschnitt II dieser. Vom Prüfer werden die Rahmenbestimmungen im Einzelfall, soweit erforderlich, nach Form und Gewichtung konkretisiert und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Maßgabe, dass eine schriftliche Prüfungsform nicht durch eine mündliche Form ersetzt werden kann und insgesamt eine angemessene Vielfalt an Prüfungsformen gewährleistet ist. 4

7 Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen (Lissabon Konvention) Die Anwendung des ECTS-Systems unter der Berücksichtigung der Lissabon Konvention (Art. III) ermöglicht Studienwechslern aus anderen Hochschulen einen Quereinstieg mit Anerkennung der ggf. bisher erbrachten Studienleistungen. Der Prüfungsausschuss und das Examination Office prüfen die Anerkennung der Leistungen auf Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Jeder Antrag wird als Einzelfall vom Studiengangsleiter geprüft; die Ergebnisse werden schriftlich festgelegt und vom Prüfungsausschuss bestätigt. Bei Nichtanerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen müssen dem Studierenden explizit die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt werden (Beweislastumkehr). 5

Abschnitt II Prüfungsleistungen und Credits in den Modulen 8 Prüfungsgrundsätze und -verfahren (1) Das Studium ist in zwei Studienjahre gegliedert. Die erfolgreiche Absolvierung eines Studienjahres liegt vor, wenn für die Module die Leistungen des entsprechenden Studienjahres mit mindestens ausreichend bewertet worden sind und somit Credits erzielt wurden. Im Falle von nicht bestandenen Modulen können diese in der Regel innerhalb von einem Jahr nach Beginn des nächsten Studienjahres nachgeholt werden. Hierüber und über mögliche Ausnahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob der Kandidat das Ziel eines Moduls bzw. des Studiengangs erreicht hat; in diesen Prüfungen soll der Kandidat exemplarisch nachweisen, dass er diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die den Studienzielen entsprechen. (3) Die Prüfungen erfolgen studienbegleitend. Der Zeitpunkt wird zentral festgelegt. Der Studierende ist zur Teilnahme an den Prüfungen verpflichtet. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Studierende wird nur dann zur Prüfung zugelassen, wenn er nicht mehr als 25 % der Contact Level-Zeit in einem Kurs versäumt hat. Wird ein Studierender aufgrund fehlenden Workloads nicht zur Prüfung zugelassen, so ist er verpflichtet, den Workload adäquat nachzuholen. Erst dann kann eine nachträgliche Zulassung zur Prüfung durch den Prüfungsausschuss genehmigt werden. (4) Die Prüfer und die sachkundigen Beisitzer in den mündlichen Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss bestellt. Prüfer ist in der Regel der Dozent, der das Modul bzw. Teile des Moduls durchgeführt hat. Stehen einer Beurteilung durch den Prüfer zwingende Hindernisse entgegen, so bestellt der Prüfungsausschuss einen anderen Dozenten, der das Fachgebiet vertritt. (5) Die Prüfung zu einem Modul kann im Falle des Nichtbestehens höchstens zweimal wiederholt werden. Prüfungsleistungen gelten auch als nicht bestanden, wenn der Kandidat ohne triftige Gründe an einem Prüfungstermin nicht teilnimmt bzw. eine Prüfungsleistung (z. B. Hausarbeit) nicht fristgemäß einreicht. Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung und in der Folge über die Möglichkeit der Wiederholung. Auch müssen Begründungen von Studierenden zur nicht fristgemäßen Erbringung von Prüfungsleistungen vom Prüfungsausschuss anerkannt werden. (6) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Leistung als mit nicht bestanden beurteilt. Ein Kandidat, der sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht bestanden beurteilt. Wird die Tatsache der Täuschung bei einer Prüfungsleistung in einem Zeitraum von 5 Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Beurteilungen entsprechend berichtigen und die Prüfung gegebenenfalls für nicht bestanden erklären. Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das unrichtige Prüfungszeugnis sowie die Urkunden des Studienabschlusses sind einzuziehen; gegebenenfalls sind neue Dokumente zu erteilen. 6

(7) Die Masterarbeit besteht aus der schriftlichen Masterthesis und einer mündlichen Prüfung, die sich auf die Masterthesis bezieht. Die Masterthesis kann auch extern in einem Unternehmen, einer Verwaltung oder einer wissenschaftlichen Einrichtung im In- oder Ausland angefertigt werden, sofern die wissenschaftliche Betreuung gewährleistet ist. Die Masterarbeit wird von zwei prüfungsberechtigten Dozenten (Gutachtern), die vom Prüfungsausschuss bestellt werden, abgenommen und bewertet. Die Bearbeitungszeit der Masterthesis soll 16 Studienwochen nicht überschreiten. Eine nicht bestandene Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Näheres regelt die Durchführungsbestimmung zur Masterarbeit (Abschnitt III). 9 Prüfungsausschuss (1) Der Senat der SRH Hochschule Berlin wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren einen Prüfungsausschuss für jeden Studiengang. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus drei Professoren, einem weiteren Dozenten und einem Studierenden zusammen. Dabei gilt die Maßgabe, dass der Vorsitz des Prüfungsausschusses vom Leiter des Studiengangs ausgeübt wird und sein Stellvertreter von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses aus der Gruppe der hauptberuflich Lehrenden gewählt wird. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Eine Mehrheit der Professoren ist erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, als Zuhörer an Prüfungen teilzunehmen und sich umfassend über geforderte und nachgewiesene Studien- und Prüfungsleistungen und über die Einhaltung dieser Ordnung zu informieren. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze für Prüfungen eingehalten werden und trifft die dafür erforderlichen Entscheidungen. Er berichtet regelmäßig dem Senat der SRH Hochschule Berlin. Der Prüfungsausschuss achtet ferner darauf, dass die Anforderungen in den Prüfungen gleichwertig sind, nach Art und Umfang den Studienzielen gerecht werden und den Kursthemen gemäß der Studienordnung exemplarisch entsprechen; er trifft die dafür erforderlichen Entscheidungen. Er trifft darüber hinaus die spezifischen Entscheidungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen erforderlich sind, insbesondere über die Bestellung von Prüfern. Er entscheidet über die Anrechnung von an anderer Stelle erbrachten Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen. (4) Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses delegieren. Der Vorsitzende kann in unaufschiebbaren Fällen Entscheidungen anstelle des Prüfungsausschusses allein treffen; hierüber hat er den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren. Die Befugnis des Prüfungsausschusses, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit. 10 Prüfungsformen (1) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden im Zusammenhang mit den entsprechenden Veranstaltungen eines Moduls in den folgenden Formen erbracht: 1. Themen- und/oder Fragenklausur 2. protokollierte mündliche Prüfung 3. Hausarbeit 4. Berichte 5. offene Prüfungsformen 7

Die genannten Formen sollen exemplarisch die Befähigung des Studierenden auf dem durch das Kursthema bezeichneten Fachgebiet nachweisen. Prüfungen können mit Zustimmung des Dozenten grundsätzlich auch gemeinsam durch Arbeitsgruppen erbracht werden (Gruppenprüfung), wenn Prüfungsgegenstand und Prüfungsform dafür geeignet sind. In jedem Fall muss die Einzelleistung eines Kandidaten eindeutig erkennbar und abgrenzbar sein. Macht ein Kandidat glaubhaft, dass wegen länger andauernder oder ständiger körperlichen Behinderung es nicht möglich ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Über den Verlauf jeder Prüfung ist von dem Aufsichtsführenden ein Protokoll zu führen, in dem Beginn, Ende und besondere Vorkommnisse verzeichnet sind. (2) Klausuren haben das Ziel festzustellen, ob der Studierende in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte und Probleme des Faches mit den geläufigen Methoden darstellen bzw. Wege zu ihrer Lösung entwickeln kann. Klausuren können als Themenklausuren und/oder Fragenklausuren geschrieben werden. Die Bearbeitungszeit für Klausuren beträgt in der Regel 120 Minuten. Hilfsmittel dürfen vom Prüfer nur insoweit zugelassen werden, als es sich um Rechenerleichterungen oder Unterlagen handelt, die zur Lösung von Aufgaben oder Bearbeitung von Fällen erforderlich sind und durch die die Aussagekraft der Leistung nicht beeinträchtigt wird. Hilfsmittel dürfen nicht mit Anmerkungen oder Zusätzen versehen sein; ihre vorherige Bekanntmachung darf keine Rückschlüsse auf die Aufgabenstellung ermöglichen. Klausuren werden grundsätzlich unter Aufsicht eines Dozenten geschrieben. Über den Verlauf der Klausur ist von dem Aufsichtsführenden ein Protokoll zu führen, in dem Beginn, Ende und besondere Vorkommnisse verzeichnet sind. (3) Hausarbeiten haben das Ziel festzustellen, ob der Studierende zum selbständigen Umgang und zur kritischen Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Literatur oder zur Strukturierung und kritischen Analyse empirischer Befunde oder zur Lösung praktischer Aufgaben und Fälle befähigt ist. Die Themen der Hausarbeiten werden vom Prüfer im Einvernehmen mit dem Studierenden festgelegt; dem Studierenden soll die Wahl zwischen mehreren Themen ermöglicht werden. Die Themen sollen sich auf die in der Lehrveranstaltung behandelten Lehrinhalte beziehen und so gestellt werden, dass sie auf 10 bis 15 maschinenschriftlichen DIN A 4-Seiten (3.000 bis 4.500 Worte) abgehandelt werden können. Das Thema ist von dem Studierenden selbständig und allein zu bearbeiten. Die Ausarbeitung muss den Vermerk enthalten, dass die Arbeit selbständig und nur mit Hilfe der angegebenen Literatur erstellt wurde. Die Beurteilung der Hausarbeiten muss mit Korrekturvermerken versehen sein. Die Note ist zu begründen. (4) Mündliche Prüfungen haben das Ziel festzustellen, ob der Studierende einen gründlichen Überblick über die vermittelten Lehrinhalte erlangt hat und zu einem wissenschaftlichen Gespräch über diese Inhalte und deren Bedeutung für die berufliche und gesellschaftliche Praxis befähigt ist. Mündliche Prüfungen in der Regel als Einzelprüfung sollen etwa 15 bis 20 Minuten dauern. Sie werden vom Prüfer als Einzelprüfungen durchgeführt und in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers abgenommen; der Beisitzer nimmt an der Bewertung der Prüfungsleistung beratend teil. Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das die wesentlichen Prüfungsgegenstände sowie die Bewertung der Prüfungsleistung enthält. Das Protokoll wird vom Beisitzer unterzeichnet. (5) Berichte haben das Ziel, Erfahrungen und Erkenntnisse aus Praxisphasen und Projekten schriftlich zu dokumentieren. Berichte sollen so gestaltet sein, dass sie Erfahrungen und Erkenntnisse vermitteln und z. B. auch in Form mündlicher Berichte in andere Kurse eingebracht werden können. (6) Die offene Prüfungsleistung lässt verschiedene Prüfungsformen wie Klausuren, Hausarbeiten, mündliche Prüfungen oder andere zu. In der Regel besteht diese Prüfungsleistung jedoch aus einem mündlichen Vortrag (auch als Gruppenleistung) mit anschließender schriftlicher Zusammenfassung in Form eines Thesenpapiers (etwa 1.500 bis 2.000 Wörter). Der Prüfer beantragt zu Beginn der Kurse eines Moduls die Anwendung einer offenen Prüfungsform beim Prüfungsaus- 8

schuss. Dabei sind die angestrebte Form und ihre Gleichwertigkeit mit der Regelform darzulegen. Den Studierenden wird die Form der Prüfung zu Beginn des Terms bzw. Semesters bekannt gegeben. 9

11 Curriculumsübersicht und Prüfungsleistungen Modul Nr. MHM-Background Prüfungsübersicht: Master Healthcare Management (MHM) Veranstaltungsbezeichnung / Lehrgebiet SWS (bei 18 Wochen) / Selbststudium / Credit-Points Prüfungsleistungen 1 Gesundheitsökonomie (Modul: Political Economics) 1 Sozial- & Gesundheitspolitik (Modul: Political Economics) 2 Sozialrecht (Modul: Law & Legislation) 2 Spezielles Recht (Modul: Law & Legislation) MHM-Basics 3 Corporate Governace & Unternehmungspolitik (Modul: Market & Management) 3 Akteure & Institutionen (Modul: Market & Management) 4 Methode des wissenschaftlichen Arbeitens (Modul: Methods) 4 Empirische Methoden & statistische Verfahren (Modul: Methods) 5 Gesprächsführung, Moderation & Präsentation (Modul: Skills) 5 Selbst- & Konfliktmanagement (Modul: Skills) MHM-Process 6 Prozessmanagement (Modul: Navigation) 6 Behandlungspfade & Belegungsmanagement (Modul: Navigation) 7 Change- & Wissensmanagement (Modul: Improvement) 7 Qualitätsmanagement (Modul: Improvement) MHM-Focus 8 Personalmanagement (Modul: Human Resources) 8 Leadership (Modul: Human Resources) 10 Marketinganalysen & -strategien (Modul: Marketing) 10 Marketingmix & Einsatzbereiche (Modul: Marketing) 11 Managementansätze (inkl. Projektmanagement) (Modul: Organization) 11 Health Informatics (E-Health) (Modul: Organization) MHM-Results 2 (36) / 71,2 % / 5 2 (36) / 71,2 % / 5 Klausur (120 Minuten) Klausur (120 Minuten) 2 (36) / 71,2 % / 5 Hausarbeit 2 (36) / 71,2 % / 5 Offene Prüfung 2 (36) / 71,2 % / 5 Offene Prüfung 2 (36) / 71,2 % / 5 Offene Prüfung 2 (36) / 71,2 % / 5 Klausur (120 Minuten) 2 (36) / 71,2 % / 5 Hausarbeit 2 (36) / 71,2 % / 5 Offene Prüfung 2 (36) / 71,2 % / 5 Offene Prüfung 9 Entgeltsysteme (inkl. Kodierung im DRG-System) (Modul: Payment) 9 Komplexvergütungen & alternative Finanzierungsformen (Modul: Payment) 12 Kosten- & Erlösmanagement (Modul: Controlling) 12 Controlling & Prozesskostenrechnung (Modul: Controlling) 13 Risikomanagement (Modul: Performance Measurement & Reporting) 13 Performance Measurement-Instrumente (Modul: Performance Measurement & Reporting) MHM-Practice 14 2 (36) / 71,2 % / 5 2 (36) / 71,2 % / 5 Service Learning Project inkl. Gruppenpräsentation 2 (36) / 85,6% / 10 MHM-Masterarbeit 15 Masterthesis & Colloquium 1 (18) / 95,2% / 15 Klausur (120 Minuten) Klausur (120 Minuten) 2 (36) / 71,2 % / 5 Offene Prüfung Praktikumsbericht und Gruppenpräsentation Masterthesis und mündliche Prüfung 10

Modul Nr. Prüfungsübersicht: Executive Master of Business Administration (EMBA) Inhaltliche Kernthemen / Lehrblöcke SWS (bei 18 Wochen) / Selbststudium / Credit-Points Prüfungsleistungen LERNFELD I REFLECTIVE MINDSET 1 Teambuilding und Soziales Lernen 2 (36) / 71,2 % / 5 Offene Prüfung 2 Kommunikation und Führung 2 (36) / 71,2 % / 5 Offene Prüfung 3 Work-Life-Balance 2 (36) / 71,2 % / 5 Hausarbeit LERNFELD II ANALYTICAL MINDSET 4 Komplexität und Entscheidungsprozesse 2 (36) / 71,2 % / 5 Offene Prüfung 5 Entscheidungshilfen und Rationalität 2 (36) / 71,2 % / 5 Klausur (120 Minuten) 6 Informelle Organisationsgestaltung 2 (36) / 71,2 % / 5 Offene Prüfung LERNFELD III WORLDLY MINDSET 7 Gesellschaft und Verantwortung 2 (36) / 71,2 % / 5 Hausarbeit 8 Globalisierung 2 (36) / 71,2 % / 5 Klausur (120 Minuten) 9 (Inter-)Kulturelle Intelligenz 2 (36) / 71,2 % / 5 Offene Prüfung LERNFELD IV COLLABORATIVE MINDSET 10 Vertrauen und Zusammenarbeit 2 (36) / 71,2 % / 5 Offene Prüfung 11 Unternehmensinterne Kooperation 2 (36) / 71,2 % / 5 Offene Prüfung 12 Unternehmensexterne Kooperation 2 (36) / 71,2 % / 5 Klausur (120 Minuten) LERNFELD V ACTION MINDSET 13 Trends und Paradigmenwechsel 2 (36) / 71,2 % / 5 Klausur (120 Minuten) 14 Kreatives Wissensmanagement 2 (36) / 71,2 % / 5 Offene Prüfung 15A 15B Talentmanagement Nachhaltigkeitsmanagement 2 (36) / 71,2 % / 5 Hausarbeit LERNFELD VI MASTERTHESIS 16 Masterthesis und Kolloquium 0,5 (9) / 97,6% / 15 Masterthesis und mündliche Verteidigung 11

12 Masterarbeit Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, ein wirtschaftsbezogenes Thema nach wissenschaftlichen Methoden gründlich und systematisch zu bearbeiten und die Ergebnisse selbständig darzustellen und zu dokumentieren. Näheres regelt die Durchführungsbestimmung zur Masterarbeit (Abschnitt III). 13 Credits, Bewertung der Module und Gesamtbewertung (1) In den Studiengängen Executive Master Healthcare Management (MHM) und Executive Master of Business Administration (EMBA) an der SRH Hochschule Berlin werden Leistungen im Umfang von 90 Credits gefordert. Grundvoraussetzung zur Erlangung des Mastergrades sind (Vor- )Leistungen (vorheriger Studien- oder sonstiger Abschluss bzw. einschlägige Berufserfahrung, absolvierte Aufstockungs- und Zusatzmodule) in Höhe von 210 Credits. (2) Die Prüfungsleistungen werden nach dem deutschen Notensystem bewertet. Darüber hinaus wird bei der Festsetzung der Abschlussnoten gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz ein ECTS-Grad zugeordnet. Es gelten folgende Noten: Deutsche Notenskala Bei einem Notendurchschnitt bis einschließlich 1,5 Bei einem Notendurchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 Bei einem Notendurchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 Bei einem Notendurchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 Ein Notendurchschnitt von 5,0 0,7 und 4,3 sind als Notendurchschnitte ausgeschlossen. ECTS Bewertungsskala (relative Noten) Die besten 10 % Die nächsten 25% Die nächsten 30% Die nächsten 25 % Die nächsten 10 % sehr gut gut befriedigend ausreichend nicht ausreichend A B C D E (3) Jedes erfolgreich besuchte Modul wird nach Abschluss in der Kursbescheinigung im Studiendokumentationssystem (STUDOS) unter Angabe der Note entsprechend dem deutschen Bewertungssystem und der erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte (Credits) aufgeführt. (4) Credits werden ungeteilt vergeben, wenn der erforderliche Workload erbracht wurde und die nach der erforderlichen Prüfungsleistungen in einem Modul insgesamt mit mindestens ausreichend bzw. mit Erfolg bewertet worden sind. (5) Bei der Feststellung der Bewertung der Masterarbeit werden die Masterthesis mit 80 Prozent und die mündliche Prüfung mit 20 Prozent gewichtet. (6) Zur Ermittlung der Gesamtbewertung (Gesamtnote) des Studienabschlusses werden die Noten für die einzelnen Module mit den jeweils zugeordneten Credits multipliziert, addiert und durch die Summe der zugeordneten Credits dividiert. Dem Ergebnis wird ein ECTS-Grad zwischen A und E gem. Abs. 2 zugeordnet. 12

(7) Bei der Ermittlung der Noten der Module und der Gesamtnote wird jeweils als Notenwert nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. 14 Urkunde, Zeugnis, Diploma Supplement (1) Der Studienabschluss des Studiengangs Executive Master Healthcare Management (MHM) bzw. Executive Master of Business Administration (EMBA) an der SRH Hochschule Berlin ist erreicht, wenn die nach 12 Abs. 1 erforderlichen Credits nachgewiesen sind. Es wird der Hochschulgrad gem. 2 Abs. 6 verliehen. (2) Im Zeugnis werden Bewertungen für die Module und die Gesamtbewertung gem. 12 Abs. 2 und Abs. 6 ausgewiesen. (3) Über den verliehenen Hochschulgrad wird eine Urkunde (in deutscher und englischer Sprache) ausgefertigt und vom Präsidenten und den Vizepräsidenten unterzeichnet. Das Zeugnis (in deutscher und englischer Sprache) wird vom den Vizepräsidenten und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Urkunde und Zeugnis werden mit dem Siegel der SRH Hochschule Berlin versehen. (4) Der Absolvent erhält außerdem ein Diploma Supplement, in dem nach internationalen Standards die Merkmale der Hochschule, des Studiengangs, des Credit- und Notensystems, der Module, der Dozenten und der Studienleistungen in englischer Sprache dokumentiert werden. 13

Abschnitt III Durchführungsbestimmung zur Masterarbeit 15 Bestandteile der Masterarbeit (1) Durch die Masterarbeit soll insgesamt festgestellt werden, ob der Studierende im Verlauf des Studiums gründliche Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse im Beruf selbständig anzuwenden. Die mündliche Prüfung wird durch die beiden Gutachter durchgeführt. (2) Die Masterarbeit besteht aus: a) der Masterthesis, b) der mündlichen Prüfung. (3) Die Masterthesis wird grundsätzlich nach erfolgreichem Abschluss sämtlicher Module durchgeführt. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Der erfolgreiche Abschluss des Studiums wird durch die Urkunde, das Zeugnis und das Diploma Supplement dokumentiert. 16 Masterthesis (1) Mit der Masterthesis soll der Studierende nachweisen, dass er während des Studiums wissenschaftliche Kenntnisse sowie die Fähigkeit zu deren Anwendung erworben hat und daher in der Lage ist, innerhalb der Bearbeitungszeit eine relevante Problemstellung selbständig unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Methoden zu analysieren und sich mit praktischen Konsequenzen im beruflichen Handeln auseinanderzusetzen. Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis umfasst einen Workload von 375 Stunden und soll den Zeitraum von 16 Wochen nicht überschreiten. Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag des Studierenden die Bearbeitungszeit einmalig um maximal 8 Wochen verlängert werden. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss. (2) Die Themenvorschläge müssen die Studierenden im Studienbüro schriftlich einreichen. Der Termin zur Einreichung der Themenvorschläge wird im Auftrag des Prüfungsausschusses durch den Prüfungsausschussvorsitzenden festgesetzt. Der Antrag muss enthalten: a) Themenvorschlag b) Arbeitshypothese / konkrete Fragestellung c) Grobgliederung d) Vorschlag für die Erst- und Zweitgutachter sowie deren Einverständniserklärungen. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Thema. Der Themenvorschlag durch den Studierenden begründet keinen Anspruch. Der Prüfungsausschuss bestellt die Erst- und Zweitgutachter für die Masterthesis. Der Prüfungsausschuss kann auch externe Experten aus der Praxis zu Gutachtern bestellen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Lehrkräfte der SRH Hochschule sind. In begründeten Ausnahmen können auch Lehrkräfte anderer Hochschulen zu Gutachtern durch den Prüfungsausschuss bestellt werden. Mindestens einer der Gutachter, in der Regel der Erstgutachter, muss eine hauptamtliche Lehrkraft der SRH Hochschule sein. 14

(4) Der Prüfungsausschuss teilt dem Studierenden seine Entscheidung über Thema, Gutachter und Abgabetermin der Masterthesis mit; dies kann auch durch Veröffentlichung im SRH Board und Aushang geschehen. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (5) Die Masterthesis ist dreifach in gedruckter und gebundener Ausfertigung im Studienbüro einzureichen. Sie soll einen Umfang von maximal 40 DIN A4-Seiten mit üblichen Zeichen- und Absatzformaten (12 pt, anderthalbfacher Zeilenabstand, 3 cm Rand) haben. Weiterhin sind die Masterthesis sowie die verwendeten PDF- und Internetquellen in elektronischer Fassung einzureichen. (6) Bei Abgabe der Masterthesis hat der Studierende eidesstattlich zu versichern, dass die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht wurden. Die Masterthesis ist fristgemäß abzuliefern, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Falls die Masterthesis nicht fristgemäß persönlich abgegeben wird, ist für den Abgabezeitpunkt der Poststempel maßgebend. Bei nicht fristgemäßer Abgabe wird die Masterthesis mit nicht bestanden bewertet. (7) Eine gute bzw. sehr gute Masterthesis wird nach Abschluss der mündlichen Prüfung unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange hinsichtlich des Inhalts der Masterthesis in die Bibliothek der SRH Hochschule aufgenommen, wenn der Studierende keine Einwände erhebt. (8) Die Masterthesis ist vom Erst- und Zweitgutachter schriftlich zu begutachten und zu bewerten. Die Note der Masterthesis wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Bei einer Abweichung der Einzelbewertung von mehr als zwei Notenstufen wird vom Prüfungsausschuss ein dritter Prüfer zur Bewertung der Masterthesis bestimmt. Die Masterthesis kann jedoch nur dann als ausreichend oder besser bewertet werden, wenn die Einzelnoten mindestens ausreichend oder besser sind. Die Themenstellung kann nur einmal und nur innerhalb einer Woche nach Ausgabe auf Antrag im Einvernehmen mit dem Erstgutachter geändert werden; der Abgabetermin bleibt davon unberührt. Das Thema gilt dann als nicht ausgegeben. 17 Mündliche Prüfung (1) In der mündlichen Prüfung soll der Studierende, ausgehend von der Masterthesis, nachweisen, dass er in der Lage ist, fächerübergreifende, problembezogene sowie praxisrelevante Fragestellungen selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu erörtern und eigene Argumente sachgerecht darzulegen und zu begründen. Zur mündlichen Prüfung gehören eine Präsentation in deutscher oder englischer Sprache inkl. Foliensatz und Thesenpapier und eine abschließende Diskussion. (2) Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt. Die Dauer der Prüfung beträgt pro Studierendem in der Regel 45 Minuten. (3) Die Note der mündlichen Prüfung wird von Erst- und Zweitgutachter festgesetzt. Der Erstgutachter hat Vorschlagsrecht. Das Ergebnis wird dem Studierenden unmittelbar danach mitgeteilt. (4) Die Gegenstände, der Verlauf sowie das Ergebnis der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von allen beteiligten Prüfern zu unterzeichnen und den Prüfungsakten beizulegen ist. Der Zweitgutachter soll in der Regel das Protokoll führen. Abweichende Meinungen sind mit aufzunehmen. (5) Gäste können als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilnehmen, sofern der zu prüfende Studierende keine Einwendungen erhebt und die Gutachter keine Beeinträchtigung der Prüfung feststellen. Dies gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. 15

18 Note und Bestehen der Masterarbeit (1) Für das Bestehen der Masterarbeit ist es notwendig, beide Prüfungsteile (Masterthesis und mündliche Prüfung) zu bestehen. Wenn de Masterthesis nicht bestanden wurde, erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Prüfung und das gesamte Modul wurde nicht bestanden. Wenn die mündliche Prüfung nicht bestanden wurde, besteht eine einmalige mündliche Wiederholungsprüfung. Bei Nichtbestehen dieser mündlichen Wiederholungsprüfung ist das gesamte Modul nicht bestanden. Insgesamt kann das Modul bei Nichtbestehen ein Mal wiederholt werden - vergleiche 7 Absatz 7 der. (2) Bei der Feststellung der Bewertung der Masterarbeit werden die Masterthesis mit 80 Prozent und die mündliche Prüfung mit 20 Prozent gewichtet. Für die Masterarbeit sind insgesamt 15 Credits vorgesehen (12 Credits für die Masterthesis und 3 Credits für die mündliche Prüfung), dies entspricht einem Gesamt-Workload von 375 Stunden. Die Masterarbeit ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile mit mindestens ausreichend bewertet wurden. 16

Abschnitt IV Schlussbestimmungen 19 Gewährleistung der Prüfungsmöglichkeiten Die SRH Hochschule Berlin gewährleistet nach dem Standard an deutschen Hochschulen Prüfungsmöglichkeiten und ein entsprechendes Studienangebot in der Weise, dass immatrikulierte Studierende den Studiengang in der vorgesehenen Studiendauer abschließen können. 20 Inkrafttreten Diese tritt nach Bestätigung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.12.2012 und durch gleichzeitige hochschulöffentliche Bekanntmachung in Kraft. 17