Weisungen zum Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol)

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Weisungen zum Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) vom 11. November 2016, geltend ab 1. Januar 2017 Die Weisungen stützen sich auf Artikel 24 der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV; SR 919.117.71). Sie präzisieren die Vorgaben im Anhang 2 der ISLV und richten sich an die kantonalen Vollzugs- und Kontrollbehörden sowie an von ihnen beauftragte Kontrollstellen. Die Weisungen gelten sowohl für die Direkterfassung als auch für die Erfassung mittels Hochladen aus kantonalen Informationssystemen in Acontrol. Werden die Kontrolldaten in Acontrol hochgeladen, sind die Vorgaben zur Schnittstelle zu beachten (Merkmalskatalog). 1/8

1 Allgemeines 1.1 Kontrollbereiche Der Geltungsbereich von Acontrol umfasst die im Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) aufgeführten Verordnungen, sowie die Verordnungen, die seit dem Inkrafttreten der ISVet-V eine entsprechende Melde- bzw. Erfassungspflicht vorsehen 1. Acontrol umfasst entsprechend 14 Kontrollbereiche. Kontrollbereiche 01 Lebensmittelsicherheit 02 Tiergesundheit 03 Tierschutz 04 Umwelt 05 Allg. Beitragsvoraussetzungen 06 Strukturdaten 07 Ökologischer Leistungsnachweis ÖLN 08 Biodiversitätsförderflächen 09 Biologische Landwirtschaft 10 Extensive Produktion 11 Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion 12 Tierwohl 13 Ressourceneffizienzbeiträge 14 Sömmerungsbeiträge Jeder Kontrollbereich setzt sich aus einer oder mehreren Kontrollrubriken zusammen. Die Kontrollrubriken beinhalten in einer hierarchischen Struktur (Rubrik > Punktegruppen > Punkte) die zu kontrollierenden Punkte. Die Kontrollrubriken werden bei Bedarf einmal jährlich aktualisiert und jeweils per Ende August den Kantonssystemen im XML-Format für das neue Kontrolljahr zugestellt sowie im November in Acontrol aufgeschaltet. Sie sind auch unter www.agate.ch > Informationen > Kontrollen / Acontrol verfügbar. 1 AS 2014 1691 2

2 Kontrollgrunddaten Die Kontrollgrunddaten sind die Attribute, die eine Kontrolle definieren und beschreiben. Eine Kontrolle ist eindeutig über ihr Datum, ihren Inhalt (Kontrollrubrik) und ihr Objekt (Betriebseinheit) identifizierbar. Die nachfolgenden Kontrollgrunddaten (Kapitel 2.1-2.7) müssen in Acontrol erfasst werden. 2.1 Identifikation der kontrollierten Betriebseinheit Für die Identifikation der kontrollierten Betriebseinheit muss einer der folgenden Identifikatoren verwendet werden: - kantonale Betriebsnummer oder - AGIS-Nummer oder - TVD-Nummer oder - BUR-Nummer oder - UID Die Kontrolldaten sind für die folgenden Betriebs- und Gemeinschaftsformen gemäss AGIS zu erfassen und zwar auf derjenigen Betriebseinheit, auf welcher die Kontrolle effektiv durchgeführt wurde: 01 Betrieb (ganzjährig) 02 Produktionsstätte 04 Gemeinschaftsweidebetrieb 05 Sömmerungsbetrieb 06 Betriebsgemeinschaft 09 Viehhandelsunternehmen (nur relevant für Veterinärkontrollen) 15 Nicht-kommerzielle Tierhaltung (nur relevant für Veterinärkontrollen) Für die Betriebszweiggemeinschaften und die ÖLN-Gemeinschaften sind die Kontrollen auf der Stufe Betrieb (01) oder Produktionsstätte (02) zu erfassen. Für die Betriebsgemeinschaften sind die Kontrollen auf der Stufe Betriebsgemeinschaft (06) oder Produktionsstätte (02) zu erfassen. Kontrollergebnisse von Kontrollen im Zuständigkeitsbereich der Veterinärbehörden müssen auf demjenigen AGIS-Datensatz erfasst werden, der auch die TVD Nr. trägt, oder, falls auf keiner Stufe des Betriebs eine TVD Nr. hinterlegt ist, auf dem AGIS-Datensatz mit den Tierdaten. Veterinärkontrollen können auch auf Nicht-AGIS-Betrieben (z.b. nicht landwirtschaftliche Unternehmen aus BUR) oder Personen erfasst werden. Hinweis: Kontrollen auf Betrieben mit ausserkantonalen Standorten kann ein Kanton derzeit wegen eingeschränkter Zugriffsberechtigungen nicht in Acontrol erfassen. Das BLW verzichtet demnach vorläufig auf diese Kontrolldaten. 2.2 Kontrollinhalt Der Kontrollinhalt besteht aus der Gesamtheit der Kontrollergebnisse aller Kontrollpunkte von einer oder mehreren Kontrollrubriken. Die Kontrollergebnisse zu den Rubriken der Bereiche 04 (Umwelt), 05 (allg. Beitragsvoraussetzungen) und 06 (Strukturdaten) sowie zur Rubrik 07.03 (ÖLN Angemessener Anteil Biodiversitätsförderfläche) müssen nicht in Acontrol erfasst werden, sofern bei den entsprechenden Kontrollpunkten keine Mängel festgestellt wurden. Wird bei einer dieser Rubriken ein Mangel festgestellt, so müssen die Kontrollergebnisse der betreffenden Rubrik in Acontrol erfasst werden (siehe hierzu Kapitel 3). 2.3 Kontrolldatum Als Kontrolldatum ist der Tag zu erfassen, an dem die Kontrolle stattgefunden hat. 3

2.4 Kontrollstelle Bei der Kontrollstelle handelt es sich um die privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Stelle, welche die Kontrolle durchgeführt hat. 2.5 Kontrollgrund Für eine Kontrolle ist einer der folgenden Gründe zu verwenden: Grund Grundkontrolle Beschreibung Mit der Grundkontrolle wird festgestellt, ob die relevanten gesetzlichen Anforderungen auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden. Eine Grundkontrolle Referenz VKKL Art. 2 und 3 Grundkontrollen - umfasst alle für den jeweiligen Betrieb relevanten Kontrollpunkte einer Kontrollrubrik; - wird nach jeweils (spätestens) x Jahren (Kontrollfrequenz) wiederholt. Nachkontrolle Kontrolle infolge eines Mangels, um die Umsetzung der angeordneten Massnahmen zu verifizieren. Bst. a Zwischenkontrolle Kontrolle im Veterinärbereich infolge eines Mangels, um die Umsetzung der angeordneten Massnahmen zu verifizieren. Kontrolle innerhalb des gleichen Kontrolljahres oder innert 6 Monaten. Bst. a Zusätzliche Kontrollen Änderung Verdacht Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen (z.b. neue Gebäude, neue Stalleinrichtung, neuer Betriebszweig, neue Tierart, neue Anmeldung für ein Programm, neuer Betriebsverantwortlicher) Kontrolle, um einen Verdacht auf Nichtkonformitäten abzuklären Bst. c Bst. b Ereignis Kontrolle, um ausserordentliche Ereignisse im Lebensmittel- oder Veterinärbereich (z.b. Lebensmittelvergiftungen, Krankheiten, Seuchen) abzuklären Bst. d Antrag Auf Antrag des Bewirtschafters. Gewünschte zusätzliche Veterinärkontrolle zur Sicherheit. Erfassung von Mängeln Mangelerfassung Für Veterinärkontrollen Andere Andere Weitere Kontrollen, z.b. Kontrollen, die nicht Kontrollen im Sinne der VKKL sind Bei mehreren Kontrollgründen ist der Hauptgrund aufzuführen bzw. der Auslöser der zusätzlichen Kontrolle. Werden zusätzliche Kontrollen mit Grundkontrollen kombiniert, gilt der Kontrollgrund Grundkontrolle als Hauptgrund. Stichprobenkontrollen ( Abs. 2 VKKL) werden als Grundkontrollen erfasst. 4

2.6 Kontrollart Mit der Kontrollart muss angegeben werden, ob eine Kontrolle angemeldet oder nicht angemeldet stattgefunden hat. 2.7 Kontrollstatus Der Kontrollstatus zeigt den Bearbeitungsstand der Kontrollen auf. Werden die Kontrolldaten in Acontrol hochgeladen, so sind zwingend folgende Kontrollstatus zu erfassen: Status Beschreibung Frist Ergebnisse freigegeben Rekurs Freigabe der Ergebnisse durch die Vollzugsstelle Im Falle eines Rekurses Innerhalb eines Monats nach der Kontrolle, sofern Mängel vorhanden sind; innerhalb von einer Woche bei wesentlichen / schwerwiegenden Mängeln in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz Innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Angaben (Kürzungen oder Rückforderungen). Entscheide freigegeben Nach Ablauf der Rekursfrist oder nach Entscheid der Rekurskommission kann die Vollzugsstelle die Entscheide freigeben. Kontrollen ohne Mängel: innerhalb eines Monats nach der Kontrolle. Kontrollen mit Mängeln: Innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Angaben (Kürzungen oder Rückforderungen); Vervollständigung bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres Bei Rekursen: nach Entscheid der Rekurskommission Kontrollen, die noch keinen dieser Status erreicht haben, müssen nicht hochgeladen werden. Falls sie dennoch hochgeladen werden, muss jeweils der aktuelle Status gemäss nachfolgender Tabelle mitgeliefert werden. Ausnahme: Kontrollen im Status Geplant dürfen nicht hochgeladen werden. Es kann sonst zu ungewollten Verdoppelungen von Kontrollen im System kommen, weil das effektive Kontrolldatum in der Regel vom geplanten Datum abweicht. Status Geplant Ergebnisse in Arbeit Ergebnisse erfasst Beschreibung Kontrolle geplant Erfassung der Kontrollergebnisse in Arbeit Der Kontrolleur ist mit der Erfassung fertig. Ergebnisse abgeschlossen Die Kontrollstelle schliesst die Ergebnisse ab. Ergebnisse freigegeben Die Vollzugsstelle gibt die Ergebnisse frei. 5

Massnahmen in Arbeit Falls Mängel aufgetreten sind, erfasst die Vollzugsstelle Massnahmen. Massnahmen erfasst Die Massnahmen sind erfasst, aber eine Rekursfrist ist noch nicht abgelaufen. Rekurs Im Falle eines Rekurses Entscheide freigegeben Nach Ablauf der Rekursfrist oder nach Entscheid der Rekurskommission kann die Vollzugsstelle die Entscheide freigeben. Abgebrochen Einmal erfasste Kontrollen können im System nicht gelöscht werden. Deshalb kann (z.b. bei fehlerhaften Erfassung) eine Kontrolle abgebrochen werden. Eingestellt Geplante, aber nicht durchgeführte Kontrolle 6

3 Kontrollergebnisse Die Kontrollergebnisse zeigen auf, was die Kontrollstelle bzw. der Kontrolleur bei einem Kontrollpunkt, bzw. bei einer Punktegruppe oder auch einer Rubrik festgestellt hat. Folgende Kontrollergebnisse sind in Acontrol zu erfassen: Feld Beschreibung Erfassung ist Pflicht Mangel (M) Siehe nachfolgende Tabelle auf Stufe Kontrollpunkt Nicht kontrolliert (NK) Nicht zutreffend (NZ) Kontrollpunkte, Punktegruppen oder Rubriken, welche gemäss der Struktur- und Anmeldungsdaten für den Betrieb relevant sind, jedoch nicht kontrolliert wurden Kontrollpunkte, Punktegruppen und Rubriken, die nicht den Struktur- oder Anmeldungsdaten entsprechen auf Stufe Kontrollpunkt, Punktegruppe oder Rubrik auf Stufe Kontrollpunkt, Punktegruppe oder Rubrik Nur diejenigen Kontrollpunkte, welche tatsächlich kontrolliert wurden und in Ordnung sind, dürfen ohne Kontrollergebnis (M, NK oder NZ) erfasst werden. 2 Im Falle eines Mangels müssen folgende Informationen erfasst werden: Feld Beschreibung Erfassung ist Pflicht Beschreibung Schwere Umfang Textbeschreibung des Mangels (je nach Kontrollpunkt gibt Acontrol bei diesem Feld eine vordefinierte Mangelbeschreibung vor) Mögliche Werte: «geringfügig», «wesentlich» und «schwerwiegend» Nötige Angaben für die Kürzungen der DZ und Einzelkulturbeiträge in der geeigneten Einheit (Laufmeter, Aren, GVE, ) auf Stufe Kontrollpunkt, sofern es vordefinierte Mängel gibt auf Stufe Punktegruppe; nur in den Rubriken Milchhygiene, Tierarzneimittel, Tiergesundheit und Tierverkehr auf Stufe Kontrollpunkt, sofern eine solche Angabe zur Berechnung der Kürzung nötig ist Wiederholung Nötige Angabe für die Kürzungen der DZ und Einzelkulturbeiträge auf Stufe Kontrollpunkt 2 Kontrollpunkte einer Rubrik, welche bei der elektronischen Ergebniserfassung dynamisch ausgeblendet oder entfernt werden, müssen bei der Übermittlung an Acontrol standardmässig als nicht zutreffend (NZ) markiert werden. Acontrol interpretiert Kontrollpunkte ohne Kontrollergebnis als kontrolliert und in Ordnung. 7

4 Informationen zu Kürzungen und Rückforderungen von Direktzahlungen Bei Kontrollen mit Mängeln müssen die Massnahmen erfasst werden, die von der Vollzugsstelle getroffen werden. Im Falle einer Kürzung müssen folgende Informationen erfasst werden: Feld Beschreibung Erfassung ist Pflicht Massnahmentyp Kürzung der Direktzahlungen Kürzung in CHF oder Punkten auf Stufe Kontrollpunkt Im Falle einer Rückforderung müssen folgende Informationen erfasst werden: Feld Beschreibung Erfassung ist Pflicht Massnahmentyp Allgemeine Massnahme Die vollzogene Massnahme muss im Feld Beschreibung präzisiert werden (z.b. Rückforderungen DZ in CHF) auf Stufe Kontrollpunkt 8