Sächsisches Staatsministerium. für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Vorab per -

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Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Transkript:

SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 01097 Dresden Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr poststelle@smwa.sachsen.de - Vorab per E-Mail - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächslHKG) sowie weiterer Wirtschaftsgesetze hier: Stellungnahme des Sächsischen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 des Sächsischen Normenkontrollratsgesetzes Ihre Ansprechpartnerin Frau Silke Schlosser Durchwahl Telefon +49 351 564-1704 Telefax +49 351 564-1799 nkr@smj.justiz.sachsen.de Ihr Zeichen 13-4124/5/5 Ihre Nachricht vom 8. August 2017 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1240/1-II.NKR-2366/17 Dresden, 11. August 2017 Der Sächsische Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft. 1. Zusammenfassung Entsprechend Ziffer II Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Normenkontrollratsgesetz ist dem Sächsischen Normenkontrollrat Gelegenheit zu geben, dem federführenden Ressort innerhalb der Anhörungsfrist seine Stellungnahme zu übermitteln. Vorliegend erfolgte die Beteiligung verspätet. Der Sächsische Normenkontrollrat weist ausdrücklich darauf hin, dass dies keinen Präzedenzfall für die Zukunft darstellt. Haushaltsauswirkungen davon Freistaat davon Kommunen keine keine Erfüllungsaufwand Bürger keine Auswirkungen Erfüllungsaufwand Wirtschaft Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand können nicht ausgeschlossen werden Erfüllungsaufwand Verwaltung davon Freistaat keine Auswirkungen Seite 1 von 6 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de

davon Kommunen keine Auswirkungen Weitere Wirkungen keine Aus der Änderung des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes resultierende Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft können nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen wurde der Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. 2. Im Einzelnen 2.1 Regelungsinhalt Mit dem Regelungsvorhaben will das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr u.a. dem Sächsischen Rechnungshof ein Prüfrecht hinsichtlich der Industrie- und Handelskammern einräumen, die Regelung des 2 Absatz 3 SächsIHKG zur Überprüfung von Ehrenamt und Mitarbeitern hinsichtlich einer hauptamtlichen oder einer inoffiziellen Tätigkeit beim früheren Ministerium für Staatssicherheit streichen, da die Zulässigkeit der Überprüfung nunmehr abschließend im Stasi-Unterlagen-Gesetz geregelt ist, das Sächsische Gaststättengesetz (SächsGastG) ändern, um bei der Anzeige von Gaststättenbetrieben und der sich anschließenden Zuverlässigkeitsprüfung eine höhere Rechtsklarheit herzustellen, mit der Änderung von 10 Absatz 2 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (SächsLadÖffG) auf die Geltung der maßgeblichen Regelungen zu den Beschäftigungszeiten für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen des Ladenschlussgesetzes (Bund) verweisen. 2.2 Darstellung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Das Ressort führt aus, dass die Regelung keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung hat. Seite 2 von 6

Mit der Änderung in 2 Absatz 1 SächsIHKG-E wird die Zuständigkeit nach Bundesrecht festgeschrieben. Damit entfällt das Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates nach 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Sächsisches Normenkontrollratsgesetz (SächsNKRG). Hinsichtlich der Aufhebung von 2 Absatz 3 SächsIHKG entfällt das Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates gemäß 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des SächsNKRG. In Folge der Rechtsprechung ist 4 Absatz 3 SächsIHKG zu streichen, um die Verfassungsmäßigkeit herzustellen und die gegebene Rechtslage korrekt abzubilden. Gemäß 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des SächsNKRG entfällt das Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates. Zukünftig steht einer Prüfung durch den Sächsischen Rechnungshof diese Regelung nicht mehr entgegen. Nach einer Umstellung dieser Vorschrift, verbleibt es dann bei der Regelung, dass das zuständige Staatsministerium zum Erlass von Prüfungsrichtlinien befugt ist. Dies entspricht der derzeitigen Praxis. Die Aufhebung des 7 SächsIHKG ist möglich, da der Regelungsinhalt in 6 SächsIHKG-E überführt wird. Die Aktualisierung durch die Aufnahme des 36a Gewerbeordnung (GewO) erfolgt im Rahmen der zwingenden Umsetzung von EU- Recht. Gemäß 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SächsNKRG entfällt das Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates. Hinsichtlich der Aufhebung von 9 SächsIHKG entfällt das Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates aufgrund von 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SächsNKRG. Bei den Änderungen in 2 Absatz 2 SächsGastG-E handelt es sich um der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechende gesetzliche Klarstellungen zur Herstellung von höherer Rechtsklarheit für den Gesetzesanwender, die bei den Normadressaten zu keiner Änderung von Kosten oder Zeitaufwand führen. Die Änderung in 12 Absatz 1 Nummer 1 SächsGastG-E ist nicht mit inhaltlichen Veränderungen, welche bei den Normadressaten zur Änderung von Kosten oder Zeitaufwand führen, verbunden und hat daher keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Die Änderung in 1 Absatz 1 SächsLadÖffG-E führt zu keiner Änderung von Kosten oder Zeitaufwand. Gleiches gilt für die Änderungen in 10 Absätze 2 und 3 Seite 3 von 6

SächsLadÖffG-E. Die Verweise auf 17 des Ladenschlussgesetzes (Bund) stellen nur einen gesetzgeberischen Hinweis für den Normadressaten dar, der die bestehende Rechtslage klarstellt. Im Übrigen enthält die Gesetzesänderung ausschließlich redaktionelle Änderungen ohne Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. 2.3 Haushaltsauswirkungen Entsprechend dem Kostenblatt des Ressorts hat die Änderung keine Haushaltsauswirkungen. 2.4 Erfüllungsaufwand Das Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates ergibt sich aus 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sächsisches Normenkontrollratsgesetz (SächsNKRG). 2.4.1 Erfüllungsaufwand für Bürger Für Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 2.4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Regelung des 7 Absatz 1 SächsIHKG wird in 6 SächsIHKG-E überführt. Die Aktualisierung durch die Aufnahme des 36a GewO erfolgt im Rahmen der Umsetzung von EU-Recht. Gemäß 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SächsNKRG entfällt diesbezüglich das Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates. Hinsichtlich der Streichung von 7 Absatz 2 SächsIHKG entfällt das Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates ebenfalls gemäß 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des SächsNKRG. Das Ressort führt in der Gesetzesbegründung zudem aus, dass in keiner der drei sächsischen Industrie- und Handelskammern seit 1990 je ein Handelsmakler bestellt worden ist. Seite 4 von 6

Die Änderungen in 2, 4 und 12 SächsGastG-E dienen lediglich der Klarstellung, entsprechen der Verwaltungspraxis und haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Das Sächsische Ladenöffnungsgesetz verweist seit dem Jahr 2010 auf das Arbeitszeitgesetz des Bundes (ArbZG). Das Bundesverfassungsgericht übernimmt die bisher durch Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertretene Auffassung, wonach von einer Landesgesetzgebungskompetenz zur Bestimmung über Arbeitszeiten in Verkaufsstellen kraft Sachzusammenhang mit dem direkten Ladenschlussrecht ausgegangen wurde, nicht. Vielmehr gilt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts 17 Ladenschlussgesetzes des Bundes (LadSchlG) als Arbeitszeitregelung für Beschäftigte im Anwendungsbereich des Ladenöffnungsrechts unmittelbar. Die bisherige Formulierung in 1 Absatz 1 SächsLadÖffG, wonach eine Regelung der Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an Sonnund Feiertagen durch das Gesetz vorgenommen wird, ist demzufolge zu streichen. Mit der Neufassung von 10 Absatzes 2 SächsLadÖffG-E wird auf die Geltung der maßgeblichen Regelungen zu den Beschäftigungszeiten für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen des Ladenschlussgesetzes (Bund) hingewiesen. 17 LadSchlG enthält gegenüber den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes leicht abweichende Vorschriften in Bezug auf den Einsatz von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen. Dies betrifft unter anderem den Freistellungsanspruch für einen arbeitsfreien Samstag pro Monat gemäß Absatz 4, die Beschränkung der Dauer der Beschäftigungszeit an Sonn- und Feiertagen auf acht Stunden gemäß Absatz 2, die Maximalbeschäftigung an 22 Sonnund Feiertagen pro Jahr gemäß Absatz 2a sowie die Freistellungsansprüche nach Sonntagsarbeit. Daraus resultierende Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand können nicht ausgeschlossen werden. 2.4.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung 2.4.3.1 Erfüllungsaufwand des Freistaates Bei der Neuregelung in 2 Absatz 1 SächsIHKG-E entfällt das Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates gemäß 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SächsNKRG Seite 5 von 6

hinsichtlich der künftigen Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse mit Sitz im Freistaat Sachsen nach 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern. Gemäß 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des SächsNKRG entfällt das Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates auch hinsichtlich der Streichung des bisherigen 4 Absatz 3 SächsIHKG und der damit verbundenen künftigen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Industrie- und Handelskammern durch den Sächsischen Rechnungshof. Die Neuformulierung, dass das zuständige Staatministerium zum Erlass von Prüfungsrichtlinien befugt ist, entspricht der derzeitigen Praxis und hat somit keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand. Für den Freistaat Sachsen entsteht kein Erfüllungsaufwand. 2.4.3.2 Erfüllungsaufwand der Kommunen Für die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. 2.5 Weitere Wirkungen Keine. 3. Bewertung durch den Sächsischen Normenkontrollrat Aus der Änderung des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes resultierende Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft können nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen wurde der Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. gez. Czupalla Vorsitzender gez. Bösl Berichterstatter Seite 6 von 6