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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.3.2013 C(2013) 1675 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21.3.2013 zur Festlegung des Mehrjahresarbeitsprogramms 2013 für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) für den Zeitraum 2007-2013 DE DE

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21.3.2013 zur Festlegung des Mehrjahresarbeitsprogramms 2013 für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) für den Zeitraum 2007-2013 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze 1 (nachstehend TEN-Verordnung ), insbesondere auf Artikel 8, gestützt auf den Beschluss Nr. 661/2010/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes 2 (nachstehend TEN-V-Leitlinien ), gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (nachstehend Haushaltsordnung ), insbesondere auf Artikel 84, gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 3 (nachstehend Anwendungsbestimmungen ), insbesondere auf Artikel 94, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der Anwendungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, der die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme präzisiert, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt. 1 2 3 ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 670/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 1). ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1. ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1. DE 2 DE

(2) Nach Artikel 8 der TEN-Verordnung und Artikel 128 der Haushaltsordnung muss für Finanzhilfen ein Mehrjahresarbeitsprogramm angenommen und veröffentlicht werden. (3) Da das Arbeitsprogramm 2013 einen hinreichend genauen Rahmen im Sinne von Artikel 94 Absätze 2 und 3 der Anwendungsbestimmungen vorgibt, stellt der vorliegende Beschluss einen Finanzierungsbeschluss für die im Mehrjahresarbeitsprogramm vorgesehenen Ausgaben für Finanzhilfen dar. (4) Im Einklang mit den in Artikel 5 der TEN-Verordnung genannten Grundsätzen sollten in dem Mehrjahresarbeitsprogramm für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum 2007-2013 die allgemeinen Ziele und Prioritäten, die mit diesen Finanzhilfen verfolgt werden, die erwarteten Ergebnisse, die Förderkriterien, die wesentlichen Auswahl- und Vergabekriterien, die spezifischen Ziele und Prioritäten für die verschiedenen Programmkomponenten, ein Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Richtbeträge für die im Rahmen der Aufforderungen verfügbaren Mittel festgelegt werden. (5) Der vorliegende Finanzierungsbeschluss kann auch die Zahlung von Verzugszinsen nach Artikel 92 der Haushaltsordnung und Artikel 111 Absatz 4 der Anwendungsbestimmungen abdecken. (6) Der Begriff substanzielle Änderungen in Artikel 94 Absatz 4 der Anwendungsbestimmungen sollte für die Anwendung dieses Beschlusses definiert werden. (7) Der Finanzhilfeausschuss wurde nach dem in Artikel 15 der TEN-Verordnung genannten Verfahren angehört und hat eine befürwortende Stellungnahme zum Mehrjahresarbeitsprogramm 2013 abgegeben BESCHLIESST: Artikel 1 Das Mehrjahresarbeitsprogramm 2007-2013 für im Jahr 2013 zu gewährende Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes wird mit dem Wortlaut im Anhang angenommen. Diese Annahme gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung. Artikel 2 Der Gesamtbetrag der unter diesen Beschluss fallenden Mittel beläuft sich auf 332 000 000 EUR. Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss für das Jahr 2013 für die Haushaltslinie: 06 03 03 Finanzielle Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes. Die Mittel können auch die Zahlung von Verzugszinsen abdecken. DE 3 DE

Artikel 3 Änderungen der Zuweisungen für die einzelnen Maßnahmen, die insgesamt 20 % des mit diesem Beschluss genehmigten Höchstbeitrags nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell, sofern dadurch Art und Ziele des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändert werden. Auch eine Anhebung des durch diesen Beschluss genehmigten Höchstbeitrags um bis zu 20 % ist möglich. Der zuständige Anweisungsbefugte kann solche Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit vornehmen. Geschehen zu Brüssel am 21.3.2013 Für die Kommission Siim KALLAS Vizepräsident DE 4 DE

ANHANG 1. HAUSHALT 1.1. Haushaltslinie Artikel 06 03 03 Finanzielle Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes. 1.2. Haushaltsmittel Der Gesamtumfang der im Rahmen dieses Programms im Jahr 2013 verfügbaren Mittel für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes liegt bei 332 Mio. EUR 4. Dieses Arbeitsprogramm schließt die Annahme eines zusätzlichen Mehrjahresarbeitsprogramms für das Jahr 2013 mit einem Zusatzhaushalt nicht aus. 2. PRIORITÄTEN UND BEREICHE FÜR EU-FINANZHILFEN IM RAHMEN DES MEHRJAHRESARBEITSPROGRAMMS Das vorliegende Programm bildet die Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die die in Anhang III der TEN-V-Leitlinien aufgeführten 30 vorrangigen Vorhaben (VV) im Einklang mit Artikel 23 der TEN-V-Leitlinien betreffen. Für diese Vorhaben können im Rahmen der im vorliegenden Arbeitsprogramm festgelegten globalen und allgemeinen Ziele und Prioritäten in der jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen spezifischere Ziele präzisiert werden. 3. ZIELE UND PRIORITÄTEN 3.1. Allgemeine Ziele Zur Umsetzung der Hauptprioritäten des Arbeitsprogramms werden die von der Union gewährten Finanzhilfen zur Unterstützung von Abschnitten vorrangiger Vorhaben (in den Bereichen Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr) eingesetzt, die einen größtmöglichen Mehrwert für das jeweilige Gesamtvorhaben versprechen, also grenzübergreifende Abschnitte und Vorhaben zur Beseitigung von Engpässen. 3.2. Spezifische Ziele für vorrangige Vorhaben (VV) im Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr Die Finanzhilfen der Union sollen die Realisierung von Projektabschnitten oder Teilen von Vorhaben erleichtern, die entscheidend für den Erfolg der betreffenden Hauptverkehrsachse insgesamt, d. h. von vitaler Bedeutung für einen reibungslosen Verkehrsfluss auf der Achse sind und bei denen eine nicht termingerechte Fertigstellung den Nutzen der Investitionen auf 4 Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Arbeitsprogramms verfügbar ist, vorausgesetzt, dass die darin enthaltenen, von laufenden Projekten wiedereinzuziehenden Beträge vor Abschluss der dienststellenübergreifenden Konsultation von den betroffenen Mitgliedstaaten gebilligt und die entsprechenden Finanzierungsbeschlüsse zum Zeitpunkt der Annahme dieses Arbeitsprogramms bereits erlassen wurden. DE 5 DE

anderen Abschnitten der Achse verringern würde. Ziel der Finanzierung durch die Union ist also die Förderung eines kohärenten und konsequenten Ausbaus der Hauptverkehrsachsen insgesamt und in allen direkt betroffenen Mitgliedstaaten, die ihrerseits aufgefordert sind, ihre jeweiligen Abschnitte bei den politischen Entscheidungsprozessen und Investitionsplanungen mit angemessener Priorität zu behandeln, so dass die Maßnahmen über Staatsgrenzen hinweg koordiniert und die Finanzierungsmodalitäten optimal abgestimmt werden. Ziel der Finanzierung durch die Union sollte es vor allem sein, öffentliche und/oder private Finanzmittel in dem Umfang zu mobilisieren, der für eine rechtzeitige und effiziente Fertigstellung der kritischsten Abschnitte oder Teile der Hauptverkehrsachsen erforderlich ist. Die Unterstützung durch die Union soll entscheidend zur Fertigstellung grenzübergreifender Abschnitte von Hauptverkehrsachsen beitragen. An diesen Abschnitten, die für das Funktionieren der gesamten Achse von entscheidender Bedeutung sind, treten häufig spezifische technische, finanzielle und rechtlich-administrative Probleme auf. Grenzübergreifende Abschnitte vorrangiger Vorhaben werden auf der Grundlage von Artikel 28 der TEN-V-Leitlinien definiert. Auf grenzübergreifende Abschnitte, mit denen die Kontinuität vorrangiger Vorhaben zwischen zwei Mitgliedstaaten über ein Drittland sichergestellt werden soll, kann Artikel 28 der TEN-V-Leitlinien ebenfalls Anwendung finden. Unter Berücksichtigung ihres besonders hohen europäischen Mehrwerts und im Hinblick auf eine angemessene Mobilisierung von Investitionen kann die EU-Förderung dieser Abschnitte erhöht werden (bis zu 30 % der jeweiligen Projektkosten). Behinderungen des Verkehrsflusses (im Hinblick auf Kapazität und Servicequalität) können nicht nur an grenzübergreifenden Abschnitten von Hauptverkehrsachsen auftreten, sondern auch an Engpässen auf diesen Achsen. Daher soll die EU-Finanzierung auch zur Beseitigung von Engpässen auf den Hauptverkehrsachsen dienen. Die Feststellung von Engpässen auf den Achsen erfolgt anhand der unionsweit festgelegten Grundsätze und Empfehlungen. Dabei wird auch der Beitrag der Vorhaben zu den Zielen in anderen wichtigen Bereichen der Verkehrspolitik, z. B. geltende Rechtsvorschriften für Eisenbahnunternehmen, Schienengüterverkehr usw., berücksichtigt. Die EU-Finanzierung sollte auch Technologien zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Eindämmung zugute kommen und die externen Kosten im Güter- und/oder Personenverkehr reduzieren mit dem Ziel, einen multimodalen Verkehr entlang den Strecken der vorrangigen Vorhaben zu ermöglichen. Für die betreffenden Technologien ist der Nachweis zu erbringen, dass sie über das größtmögliche Potenzial für eine rasche Einführung entlang den Hauptverkehrsachsen verfügen und auf diese Weise zur Entstehung der erforderlichen kritischen Masse beitragen. Besonderes Augenmerk sollte mit Blick auf die Einhaltung künftiger Standards dem Einsatz alternativer Kraftstoffe und von Technologien zur Reduzierung verkehrsbedingter Emissionen über die geltenden Normen hinaus gelten. Bei den TEN-V wird ein marktorientierter statt eines forschungsorientierten Ansatzes verfolgt, indem der Schwerpunkt auf marktreife neue Technologien und Innovationen gelegt wird und keine Forschungsarbeiten gefördert werden. Darüber hinaus werden Maßnahmen unterstützt, die die Intermodalität fördern, indem sie die Achsen mit anderen insbesondere energieeffizienteren Verkehrsträgern verbinden. Die im Rahmen dieses Arbeitsprogramms gewährte Unterstützung zielt ausschließlich auf TEN-V-Vorhaben ab, deren Umsetzung durch die EU-Finanzhilfe nachweislich beschleunigt würde. DE 6 DE

Finanzhilfen können für folgende Kategorien von Vorhaben im Sinne von Artikel 2 Nummern 8 und 9 der TEN-Verordnung gewährt werden: Studien, die den Weg für die Umsetzung bereiten, z. B. Konzeptstudien. Studien, die den Weg für die Umsetzung von Innovationen und neuen Technologien für Verkehrsinfrastrukturen und -einrichtungen bereiten, die zur Reduzierung der CO 2 -Emission und generell der externen Kosten beitragen. In den Studien soll es um die Erprobung neuer Technologien bei Zugrundelegung eines klar formulierten kundenorientierten Geschäftsmodells gehen, da in derartigen Fällen technologische Innovationen mit Prozessinnovationen einhergehen dürften. Ziel der Einführung solcher Innovationen ist der Auf- bzw. Ausbau von TEN-V-Infrastrukturen und - Einrichtungen, die den Einsatz alternativer, fossile Brennstoffe ersetzender Kraftstoffe und Antriebe unterstützen, etwa elektrischer Batterien (Laden und Austausch), Wasserstoff, CNG, LNG, einschließlich LNG-Bunkerschiffen und Biokraftstoffen, sowie beliebiger Kombinationen entsprechender Technologien. Dies kann auch Emissionsreduzierungstechnologien und Energiespeicherausrüstungen in den Fahrzeugen beinhalten. Arbeiten im Bereich der in Anhang III der TEN-Leitlinien aufgeführten vorrangigen Vorhaben im Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr im Einklang mit Artikel 23 der TEN-Leitlinien, die hinreichend ausgereift sind und deren Umsetzung bis Ende 2015 durch die TEN-V-Finanzierung nachweislich erleichtert wird. Arbeiten im Bereich der in Anhang III der TEN-Leitlinien aufgeführten vorrangigen Vorhaben im Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr im Einklang mit Artikel 23 der TEN-Leitlinien, die im Rahmen der TEN-V-Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bereits finanziell unterstützt werden und deren Umsetzung bis Ende 2015 durch zusätzliche Finanzspritzen beschleunigt oder befördert werden kann 5. 4. ERWARTETE ERGEBNISSE Mit der Durchführung dieses Mehrjahresarbeitsprogramms wird eine weitere Erhöhung der Effizienz und Sichtbarkeit der EU-Finanzhilfen für die Realisierung der wichtigsten Prioritäten des transeuropäischen Verkehrsnetzes bezweckt, bei gleichzeitiger Förderung von Wachstum und Beschäftigung im Einklang mit der Strategie Europa 2020 6. Die auf der Grundlage dieses Programms gewährten Finanzhilfen werden dazu beitragen, dass eine Reihe von TEN-V-Vorhaben insgesamt oder in wichtigen Teilen termingerecht und effizient abgeschlossen wird. Sie sind außerdem der Entstehung eines soliden und ressourceneffizienten Verkehrssystems in Europa dienlich und tragen zur Bekämpfung des Klimawandels bei. Die Maßnahmen, die mit Hilfe von Finanzhilfen im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2013 abgeschlossen werden, tragen unmittelbar zur Verwirklichung zentraler verkehrspolitischer Ziele bei. Dazu zählen die Schaffung wichtiger 5 6 Der Gesamtfördersatz solcher Vorhaben übersteigt nicht die in Artikel 6 Absatz 2 der TEN-Verordnung festgelegten Werte. Europa 2020 Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010) 2020 endg. DE 7 DE

interoperabler Verkehrsachsen, die nationale Verkehrsnetze miteinander verbinden und das Funktionieren des Binnenmarktes erleichtern, die optimale Nutzung vorhandener Infrastrukturkapazitäten, die Verbesserung von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes, die bessere Anbindung von Randgebieten der EU, die Beseitigung von Infrastrukturengpässen im Schienenverkehr und eine bessere Ausgewogenheit zwischen den Verkehrsträgern sowie die Minderung der Umweltauswirkungen des Verkehrs, insbesondere durch einen Beitrag zur Bewältigung der Klimaschutzproblematik. Außerdem dürften bestimmte Straßen durch die Verlagerung von Verkehrsträgeranteilen entlastet werden. Die Gewährung von Finanzhilfen für diese Maßnahmen dürfte dazu beitragen, dass wichtige Meilensteine bei der Vollendung des transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß dem vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossenen Zeitplan erreicht werden (angestrebter Abschluss: 2020). Zudem dürfte die EU-Unterstützung dabei helfen, die zur Einhaltung des ambitionierten Zeitplans erforderlichen öffentlichen und privaten Finanzmittel zu mobilisieren. 5. ZEITPLAN FÜR DIE MEHRJÄHRIGE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2013 UND VERFÜGBARE RICHTBETRÄGE Die auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes verfügbaren Mittel für Finanzhilfen machen insgesamt 80-85 % der in Artikel 18 der TEN-Verordnung für den Zeitraum 2007-2013 festgelegten Finanzausstattung für den Verkehrsbereich in Höhe von 8,013 Mrd. EUR aus. Das TEN-V-Mehrjahresprogramm wurde gemäß Artikel 8 der TEN-Verordnung 2010 einer Halbzeitüberprüfung unterzogen. Dabei wurden Vorhaben ermittelt, bei denen die zugewiesenen Mittel innerhalb des Programmzeitraums nicht vollständig ausgeschöpft werden. Für das Mehrjahresarbeitsprogramm 2013 steht ein Richtbetrag von 332 Mio. EUR zur Verfügung. Dieser Betrag wird dem Richtbetrag von 725 Mio. EUR hinzugefügt, der für die laufende, im November 2012 auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2012) 8508 endg. der Kommission veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen ist. Priorität erhalten neue Vorhaben. Für laufende Projekte (siehe Abschnitt 3.2.1 vierter Spiegelstrich des Beschlusses C(2012) 8508 endg.) können maximal 30 % dieses Richtbetrags bereitgestellt werden. 6. FÖRDERKRITERIEN 6.1. In Betracht kommende Antragsteller Für eine finanzielle Förderung durch die EU kommen nur Vorhaben in Frage, für die von ordnungsgemäß konstituierten und in einem Mitgliedstaat amtlich eingetragenen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ein entsprechender schriftlicher Antrag eingereicht wird. Anträge können gestellt werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten und/oder DE 8 DE

mit dem Einverständnis der betroffenen Mitgliedstaaten von internationalen Organisationen, gemeinsamen Unternehmen oder öffentlichen oder privaten Unternehmen. Von natürlichen Personen eingereichte Projektvorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht. Drittländer oder außerhalb der Mitgliedstaaten niedergelassene juristische oder natürliche Personen kommen als Mittelempfänger auf keinen Fall in Frage. 6.2. Förderfähige Vorhaben 6.2.1. Gemeinsames Interesse Nur Projekte im Zusammenhang mit einem oder mehreren der in den TEN-Leitlinien ausgewiesenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse kommen für eine Finanzhilfe der Union in Frage. 6.2.2. Einhaltung des EU-Rechts Vorbedingung für die Gewährung von Finanzhilfen der Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist die Einhaltung des einschlägigen EU-Rechts 7, u. a. in den Bereichen Interoperabilität, Umweltschutz 8, Wettbewerb und öffentliches Auftragswesen. 6.2.3. Weitere Finanzierungsquellen Keine Finanzhilfe der Union wird für Teile von Vorhaben gewährt, die Mittel aus anderen Finanzierungsquellen der Union erhalten. 6.2.4. Trennung zwischen Arbeiten und Studien Die Vorschläge müssen entweder Arbeiten oder Studien im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 bzw. 9 der TEN-Verordnung betreffen. 6.3. Ausschlussgründe In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird die Kommission die Antragsteller auf die Artikel 106 bis 109 und Artikel 131 der Haushaltsordnung sowie auf Artikel 141 der Anwendungsbestimmungen hinweisen. 7. AUSWAHLKRITERIEN Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Maßnahme aufrechterhalten und das Vorhaben kofinanzieren können. Ferner müssen sie über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die vorgeschlagene Maßnahme vollständig durchführen zu können. 7 8 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der TEN-Verordnung. Insbesondere die Richtlinien über die Umweltverträglichkeitsprüfung (2011/92/EU) und die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (2001/42/EG), die Habitat-Richtlinie (92/43/EWG), die Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) und die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG). DE 9 DE

Die Verpflichtung zum Nachweis der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit gilt nicht für Mitgliedstaaten, öffentliche Einrichtungen (d. h. Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts 9 oder Verbände, die von einer oder mehreren solcher Körperschaften gebildet werden 10, internationale Organisationen 11 ) oder eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung 12. 7.1. Finanzielle Leistungsfähigkeit Die Antragsteller müssen finanziell in der Lage sein, die Maßnahme, für die eine Finanzhilfe beantragt wird, vollständig durchzuführen, und müssen mit dem Antrag den von einem externen Rechnungsprüfer bescheinigten Jahresabschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres vorlegen. Die Verpflichtung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gilt nicht für Mitgliedstaaten, öffentliche Einrichtungen (d. h. Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts 13 oder Verbände, die von einer oder mehreren solcher Körperschaften 9 10 11 12 13 Als Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt jede Einrichtung, die (a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und (b) Rechtspersönlichkeit besitzt und (c) überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt, oder deren Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. Beispielsweise Gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ehemals Artikel 171 EGV). Gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Anwendungsbestimmungen gelten als internationale Organisationen: (a) internationale öffentliche Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen werden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen; (b) das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK); (c) der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds. Eingerichtet gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 und zu 100 % in öffentlicher Hand. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt jede Einrichtung, die (a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und (b) Rechtspersönlichkeit besitzt und (c) überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt, oder deren Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. DE 10 DE

gebildet werden 14, internationale Organisationen 15 ) oder eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung 16. 7.2. Operative Leistungsfähigkeit Die Antragsteller müssen operativ und technisch in der Lage sein, das Vorhaben, für das eine Finanzhilfe beantragt wird, vollständig durchzuführen, und entsprechende Unterlagen als Nachweis hierfür vorlegen. Die Verpflichtung zum Nachweis der operativen und technischen Leistungsfähigkeit gilt nicht für Antragsteller, die Mitgliedstaaten sind, öffentliche Einrichtungen (d. h. Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die von einer oder mehreren solcher Körperschaften oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts gebildet werden, internationale Organisationen) oder eine EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung). Bei der Bewertung der operativen Leistungsfähigkeit von Antragstellern, die seit 2004 TEN- V-Unterstützung erhalten, können die von den betreffenden Antragstellern bereits früher vorgelegten Informationen herangezogen werden. 8. VERGABEKRITERIEN In Abhängigkeit von ihrem Beitrag zu den oben genannten Zielen und Prioritäten werden nur Vorschläge bewertet, die die Förder- und Auswahlkriterien erfüllen. Bei der Entscheidung über die Gewährung einer EU-Finanzhilfe werden unter anderem folgende allgemeine Vergabekriterien berücksichtigt 17 : Projektreife; stimulierende Wirkung der EU-Förderung auf die öffentliche und private Finanzierung; Solidität der Finanzierung; sozioökonomische Auswirkungen; Folgen und Nutzen für die Umwelt; Notwendigkeit der Überwindung finanzieller Hindernisse; 14 15 16 17 Beispielsweise Gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ehemals Artikel 171 EGV). Gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Anwendungsbestimmungen gelten als internationale Organisationen: (a) internationale öffentliche Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen werden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen; (b) das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK); (c) der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds. Eingerichtet gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985. Beschluss der Kommission zur Festlegung des Entwurfs eines Mehrjahresarbeitsprogramms für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T) im Zeitraum 2007-2013, K(2007) 2158 vom 23.5.2007. DE 11 DE

Komplexität der Vorhaben, die sich beispielsweise daraus ergibt, dass natürliche Hindernisse überwunden werden müssen; Beitrag zur Durchgängigkeit und Interoperabilität des Netzes und zur Optimierung seiner Kapazität; Beitrag zur Verbesserung der Dienstleistungsqualität sowie zur Sicherheit und Gefahrenabwehr; Beitrag zum Binnenmarkt und zur Verwirklichung anderer Prioritäten des transeuropäischen Verkehrsnetzes; Beitrag zur Neugewichtung der verschiedenen Verkehrsträger zugunsten der umweltfreundlichsten Verkehrsträger; Qualität des Antrags. Für die bereits laufenden Vorhaben, für die der nach der Verordnung 680/2007 höchstzulässige Kofinanzierungssatz beantragt wird (d. h. Vorhaben gemäß Abschnitt 3.2.1 vierter Spiegelstrich des Beschlusses C(2012) 8508 endg.), gelten folgende Kriterien: Projektreife überarbeitete Umsetzungspläne Anreizwirkung des erhöhten Kofinanzierungssatzes. Nähere Erläuterungen dazu, wie diese Kriterien im Rahmen des Bewertungsverfahrens ausgelegt und gewichtet werden, sind in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und den Begleitdokumenten enthalten. In den Aufforderungen und Begleitdokumenten können gegebenenfalls höhere oder niedrigere Schwellenwerte für die EU-Finanzierung festgelegt werden. 9. FINANZIERUNGSHÖCHSTSÄTZE 18 Für die Finanzhilfe der Union gelten die folgenden Förderhöchstsätze: Studien gemäß der Definition in Artikel 2 Ziffer 8 der TEN-Verordnung: 50 % der förderfähigen Kosten der Studien Arbeiten gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 9 der TEN-Verordnung: höchstens 20 % der förderfähigen Kosten der Arbeiten für vorrangige Vorhaben höchstens 30 % für grenzübergreifende Abschnitte vorrangiger Vorhaben, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission alle erforderlichen 18 Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der TEN-Verordnung. DE 12 DE

Garantien hinsichtlich der finanziellen Tragfähigkeit des Vorhabens und des Zeitplans für seine Durchführung gegeben haben. 10. DURCHFÜHRUNGSINSTRUMENT Jede Finanzhilfe ist Gegenstand eines gesonderten Finanzierungsbeschlusses der Kommission. DE 13 DE