Fragen und Antworten zum Rauchverbot in Gastronomiebetrieben im Kanton Zürich

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Textgegenüberstellung

Transkript:

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Fragen und Antworten zum Rauchverbot in Gastronomiebetrieben im Kanton Zürich Ab dem 1. Mai 2010 gilt laut Bundesrecht in der ganzen Schweiz ein Rauchverbot in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Erfasst werden unter anderem auch Restaurations- und Hotelbetriebe. Bei der Umsetzung des Rauchverbots ist sowohl nationales, wie auch kantonales Recht zu berücksichtigen. Auf der Internetseite www.awa.zh.ch/rauchverbot sind die relevanten Gesetze und Verordnungen aufgeschaltet. Die nachfolgenden Fragen/Antworten dienen als Umsetzungshilfe für Restaurations- und Hotelbetriebe im Kanton Zürich: Ab wann gilt das Rauchverbot? Wo gilt das Rauchverbot? Antwort: Ab dem 1. Mai 2010 gilt in Innenräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben (Nachfolgend zur Vereinfachung «Gastronomie» genannt) ein Rauchverbot. Darunter fallen unter anderem: Restaurants, Bars, Diskotheken, Nachtclubs und Besenbeizen. Es besteht die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räume (sogenannte Fumoirs) zur Verfügung zu stellen. Warum ist sowohl nationales wie auch kantonales Recht relevant? Antwort: Das Bundesrecht definiert die in allen Kantonen zwingend anzuwendenden Mindestvorgaben zum Schutz vor Passivrauchen. Die Kantone sind jedoch berechtigt, über diese Mindestvorgaben hinaus strengere Massnahmen zum Schutz vor Passivrauchen zu beschliessen. In welchen Punkten geht der Kanton Zürich weiter als der Bund? Antwort: Die vom Zürcher Stimmvolk in der Volksabstimmung vom 28. September 2008 angenommene Änderung von Paragraph 22 des Gastgewerbegesetzes sieht lediglich die Möglichkeit zur Schaffung von Fumoirs, nicht jedoch von Raucherbetrieben vor. Dies stellt gegenüber dem Bundesrecht eine strengere Regelung dar. Die vom Bund vorgesehene Ausnahmeregelung für Kleinbetriebe unter 80 Quadratmeter, die auf Gesuch hin als Raucherbetriebe geführt werden können, findet darum im Kanton Zürich keine Anwendung.

Gibt es Übergangsfristen beim Rauchverbot in Gastronomiebetrieben? Antwort: Das Bundesrecht sieht keine Übergangsfristen vor. Die Bestimmungen treten somit am 1. Mai 2010 in Kraft und sind ab diesem Zeitpunkt verbindlich. Raum für kantonale Übergangsbestimmungen besteht keiner. Entscheidet sich ein Wirt für ein Fumoir, so muss dieses bis zum 1. Mai 2010 bereit sein und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Ansonsten gilt ab diesem Zeitpunkt im ganzen Betrieb ein Rauchverbot. Selbstverständlich ist es auch nach dem 1. Mai 2010 möglich, Fumoirs zur Verfügung zu stellen. Ich als Gastwirt plane, ein Fumoir zu erstellen. Was muss ich berücksichtigen? Antwort: Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht sehen eine spezielle Bewilligungspflicht für Fumoirs vor. Sobald jedoch bauliche Massnahmen für die Einrichtung eines Fumoirs nötig sind, muss bei der zuständigen Gemeinde eine Baubewilligung beantragt werden. Beim Bau eines Fumoirs sind insbesondere folgende Punkte zu beachten: Das Fumoir muss durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt sein. Das Fumoir muss über eine selbsttätig schliessende Türe verfügen (z.b. durch Montage eines Türschliessers). Das Fumoir darf nicht als Durchgang zu anderen Räumen dienen. Die Fläche des Fumoirs darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen. Das Fumoir muss bei jedem Eingang gut sichtbar als solches gekennzeichnet sein. Die Öffnungszeiten des Fumoirs dürfen nicht länger sein, als im übrigen Betrieb. Mit Ausnahme von Raucherwaren dürfen im Fumoir keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind. Die Fumoirs müssen mit einer ausreichenden Lüftung ausgestattet sein. Wie definiert sich die Gesamtfläche der Ausschankräume? Antwort: Die Fläche des Fumoirs darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen. Der Begriff der Ausschankfläche ist im Bundesrecht nicht näher definiert. Als Vollzugshilfe kann folgende Formel beigezogen werden: Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume = Drittel der Gesamtfläche der dem Publikum zugänglichen Räume der Gastwirtschaft (ohne Nebenräume wie Küche oder Vorratskammer) abzüglich Eingangsbereich, Garderobe und Toiletten (inkl. Fläche, die vom Zugang zu diesen Räumen beansprucht wird wie Gang, Treppe, Vorraum etc.), wobei die Drittelsregel jederzeit (d.h. in jedem Betriebszustand) eingehalten sein muss. Seite 2 von 5

Kann ein Saal zur Ausschankfläche gezählt werden? Antwort: Häufig ist die räumliche Situation so, dass neben einer Gaststube ein Saal vorhanden ist. Das Gesetz sieht vor, dass die Fläche des Fumoirs auf einen Drittel der Ausschankfläche begrenzt ist. Massgebend ist jeweils diejenige Ausschankfläche, die effektiv bewirtet wird. Ist der Saal geöffnet und wird er bewirtet, zählt er folglich auch zur Ausschankfläche. Ist er hingegen geschlossen und ist nur die Gaststube in Betrieb, ist die Grundfläche des Fumoirs auf einen Drittel der Ausschankfläche der Gaststube beschränkt. Was heisst ausreichende Lüftung? Antwort: Die ausreichende Belüftung wird im Bundesrecht nicht näher umschrieben. Massgebend ist, dass der Rauch entweichen kann und eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist. Dabei dürfen weder die Gäste im Nichtraucherteil noch die Nachbarn vom Rauch belästigt werden. Lüftungsanlagen sind nach dem aktuellen Stand der Technik zu dimensionieren. Diese Grundsätze gelten schon heute. Darf in den Fumoirs Personal beschäftigt werden? Antwort: Gäste in Fumoirs dürfen bedient werden, sofern das Bedienungspersonal einer solchen Beschäftigung schriftlich zugestimmt hat. Wie verhält es sich mit geschlossenen Gesellschaften in einem Gastronomiebetrieb? Antwort: Eine Gastwirtschaft bleibt ein öffentlich zugänglicher Raum, unabhängig davon, ob sie von einer geschlossenen Gesellschaft oder von einer Vielzahl von unabhängigen Gästen besucht wird. Hinzu kommt, dass das Rauchverbot auch dann gilt, sobald mehr als eine Person für die Bewirtung der geschlossenen Gesellschaft arbeitet. Darf das Rauchverbot aufgehoben werden, wenn sämtliche Besucher eines Gastronomiebetriebs ihre Einwilligung dazu geben bzw. damit einverstanden sind? Antwort: Nein, die Betroffenen können nicht über das Rauchverbot verfügen. Es kann nicht durch Einwilligung der Betroffenen umgangen werden. Seite 3 von 5

Wie verhält es sich beim Rauchverbot in Bezug auf Privatclubs und Vereine? Antwort: Wird als Vereinslokalität ein Gastronomiebetrieb benutzt, so gilt das Rauchverbot. Differenzierter ist die Situation zu beurteilen, wenn die Aktivitäten in Privatclubs, Vereinslokalitäten, Clublokalen oder anderen geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Unter der Bedingung, dass der Zutritt effektiv begrenzt ist und die Zutrittsbeschränkung nicht nur zum Schein verlangt wird, sind solche Veranstaltungen nicht öffentlich und werden folglich vom Rauchverbot nicht erfasst, auch dann nicht, wenn etwa in einem Privatclub Getränke und Speisen angeboten werden. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass das Rauchverbot auch dann gilt, wenn die Räume mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um zwei Angestellte, einen Arbeitgeber und einen Angestellten oder um zwei selbstständig Erwerbende handelt. Laut Bundesrecht gilt das Rauchverbot nur in geschlossenen Räumen? Was heisst dies in Bezug auf Gastronomiebetriebe? Antwort: Der Begriff des geschlossenen Raumes ist im Bundesrecht nicht näher definiert. Keine Fragen werfen in der Regel Innenräume von Gastwirtschaftsbetrieben auf. Unklarheiten können sich bei teilweise offenen (Balkone, Terrassen, Wintergärten etc.) oder bei temporären Einrichtungen ergeben (Zelte, Festhütten etc.). In diesen Fällen muss die Situation jeweils im konkreten Fall beurteilt werden. Eine Ausnahme vom Rauchverbot ist nur dann gerechtfertigt, wenn die konkrete Situation keine Konzentration von Rauch entstehen lässt. Im Sinne eines Richtwerts muss ein Raum eine Öffnung von mindestens der Hälfte des Daches oder der Seitenfläche aufweisen, damit er nicht mehr als geschlossen gilt. Die Öffnung muss sodann direkt ins Freie führen. Keine Rolle spielt das Baumaterial des geschlossenen Raums. Entsprechend können auch Zelte mit textilen Wänden als geschlossene Räume gelten. Wer ist für den Vollzug im Kanton Zürich zuständig? Antwort: Für den Vollzug des Rauchverbots in Gastronomiebetrieben im Kanton Zürich sind die Gemeinden zuständig. Für die Belange des Arbeitnehmerschutzes (Beschäftigung von Personal in Fumoirs) ist das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zuständig. Seite 4 von 5

Was geschieht, wenn trotz Rauchverbots geraucht wird? Antwort: Laut Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen beträgt die Busse 1000 Franken, wenn gegen das Rauchverbot verstossen wird oder wenn ein Wirt ein Fumoir betreibt, das nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Für leichte Verstösse sieht das kantonale Recht neu eine Ordnungsbusse von 80 Franken vor. Der Betreiber, die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person hat für einen gesetzeskonformen rauchfreien Betrieb zu sorgen. Verstösst der Wirt im wiederholten Falle gegen das Gesetz, muss er mit einem Patententzug rechnen. Welche Regelung gilt in Hotels? Antwort: Für das Rauchverbot in Gastronomiebetrieben innerhalb eines Hotels gelten dieselben Regeln, wie für alle Gastronomiebetriebe. In den anderen Räumlichkeiten von Hotels gilt ab dem 1. Mai 2010 ebenfalls ein Rauchverbot, wenn es sich um geschlossene Räume handelt, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Das Bundesrecht erlaubt jedoch eine Ausnahme in Hotelzimmern: hier darf weiterhin geraucht werden, wenn der Betreiber dies vorsieht. 5. Januar 2010 Seite 5 von 5