Schmerzausschaltung und Enthornung beim Zicklein

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ANHANG III KENNZEICHNUNG UND PACKUNGSBEILAGE

Transkript:

Kursunterlagen für Tierhalter Schmerzausschaltung und Enthornung beim Zicklein Offiziell von BLV und BLW anerkannter Kurs für Tierhalter zur Aneignung der theoretischen Kenntnisse über Schmerzausschaltung und Enthornung beim Zicklein in den ersten 3 Lebenswochen In Anlehnung an den BLV-Musterkurs Schmerzausschaltung, Kastration und Enthornung (Kälber) von D. Boesch, M. Merkli, M. Stauffacher, A. Steiner der ETH Zürich und der Vetsuisse-Fakultät Bern Überarbeitete Version vom Dezember 2016

Inhaltsverzeichnis Kursunterlagen für Tierhalter... 1 1 Rechtsgrundlagen Schmerzausschaltung und Enthornung beim Zicklein... 3 1.1 Schmerzausschaltungspflicht... 3 1.2 Sachkundenachweis zum Enthornen im eigenen Bestand... 3 1.3 Zulassungspflicht für Medikamente und Absetzfristen... 4 1.4 Abgabe von Medikamenten zur Schmerzausschaltung... 4 1.5 Buchführungspflicht beim Medikamenteneinsatz... 6 2 Belastung durch die Enthornung und Nutzen der Schmerzausschaltung... 8 2.1 Belastung der Zicklein durch die Enthornung... 8 2.1.1 Was heisst Belastung?... 8 2.1.2 Schmerzentstehung... 8 2.1.3 Schmerzerfassung... 8 2.1.4 Möglichkeiten der Schmerzausschaltung / Schmerzbekämpfung:... 9 2.2 Belastung durch Nebenwirkungen von Tierarzneimitteln... 9 3 Besonderheiten der Anatomie im Bereich der Hornanlage beim Zicklein... 10 3.1 Anatomie der Hornanlage... 10 3.2 Nervenbahnen im Kopfbereich... 10 4 Durchführung des Eingriffs... 11 4.1 Grundsätzliches... 11 4.2 Umgang mit Medikamenten... 11 4.2.1 Allgemeines... 11 4.2.2 Narkosemittel für die Enthornung... 11 4.3 Vorbereitungen zum Enthornen... 11 4.3.1 Verabreichen des Narkosemittels... 12 4.3.2 Durchführung der Enthornung... 13 4.4 Betreuung nach dem Eingriff... 14 4.5 Dokumentation des Eingriffs... 14 4.6 Mögliche Komplikationen beim Durchführen der Enthornung... 14 4.6.1 Risiken des Narkosemittels... 14 4.6.2 Nachblutungen... 14 4.6.3 Wundinfektionen... 15 4.6.4 Stummelhornbildung... 15 Um die Lesbarkeit zu vereinfachen wurde auf die Ausführung der weiblichen Sprachform verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich für beide Geschlechter. BGK / SSPR Seite 2

1 Rechtsgrundlagen Schmerzausschaltung und Enthornung beim Zicklein Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Durchführung von schmerzverursachenden Eingriffen wie der Enthornung und zum Umgang mit Medikamenten sind in der Tierschutz- und in der Heilmittelgesetzgebung festgelegt. Sie sollen nachfolgend dargestellt und erläutert werden. Ganz am Anfang steht der Grundsatzartikel des Tierschutzgesetzes (TSchG): Art. 4 Abs. 2 TSchG Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. 1.1 Schmerzausschaltungspflicht Für schmerzverursachende Eingriffe an Tieren gilt laut Tierschutzgesetz die Schmerzausschaltungspflicht: Art. 16 TSchG Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen. Er bestimmt, welche Personen als fachkundig gelten. [ ] Unter die erwähnten Ausnahmen fällt zum Beispiel das Markieren von Tieren mittels Ohrmarke oder Mikrochip. Beim Zicklein betrifft dies das Setzen der Ohrmarke. Die Ausnahmen sind in der Tierschutzverordnung im Artikel 15 abschliessend aufgezählt. Zicklein müssen zwingend unter Schmerzausschaltung enthornt werden. Der Eingriff muss so schonend wie möglich vorgenommen werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 TSchG). Ein ruhiger Umgang mit dem Tier, die fachgerecht durchgeführte Schmerzausschaltung und Schmerzbekämpfung, hygienisches Arbeiten und ein technisch korrektes Enthornen sind alles Faktoren zur Belastungsverminderung. 1.2 Sachkundenachweis zum Enthornen im eigenen Bestand Die Tierschutzverordnung (TSchV) legt fest, dass Tierhalter ihre eigenen Zicklein bis zum Alter von maximal 3 Wochen selber enthornen dürfen, sofern sie vorgängig den entsprechenden Sachkundenachweis erbracht haben: Art. 32 TSchV: Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter Abs. 1: Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen und eine Kastration von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres und nur im eigenen Bestand durchführen. Abs. 2: Die Tierhalterinnen und Tierhalter müssen einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom BLV anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe unter Anleitung und Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so meldet die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Überprüfung der BGK / SSPR Seite 3

praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen und Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen. Der Sachkundenachweis zum schonenden und fachgerechten Enthornen von Zicklein wird in zwei Stufen erbracht und beginnt mit dem von BLW und BLV gemeinsam anerkannten Theoriekurs des BGK. Die Ausbildungsträgerschaft liegt beim Schweizerischen Ziegenzuchtverband SZZV. Im Kurs wird das notwendige Wissen über geltendes Recht, Anatomie, Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung und Chirurgie vermittelt. Nach Erhalt der Kursbestätigung müssen die Tierhalter das Enthornen unter Aufsicht des Bestandestierarztes auf ihrem Betrieb üben. Dazu gehören auch der korrekte Umgang mit Tierarzneimitteln, sowie Vorbereitung und Nachbetreuung der Zicklein (vgl. Art. 42-44 Tierschutz-Ausbildungsverordnung). Wenn der Tierhalter die notwendige Sicherheit im Umgang mit den narkotisierten Zicklein und beim Durchführen des Eingriffs erlangt hat, meldet ihn der Bestandestierarzt dem zuständigen kantonalen Veterinärdienst zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Damit ist der Sachkundenachweis erbracht (vgl. Art. 32 Abs. 2 TSchV). Der Tierhalter darf nun die zum Enthornen benötigten Tierarzneimittel beziehen und den Eingriff selbstständig durchführen (vgl. Art. 8 Abs. 2 TAMV). Zur Ruhigstellung und Schmerzausschaltung beim jungen Zicklein bewährt sich in der Praxis eine Vollnarkose mit Xylazin und Ketamin. Von beiden Wirkstoffen sind Tierarzneimittel auf dem Markt, die in der Schweiz für die Anwendung bei Ziegen zugelassen sind. Zur wirksamen Schmerzbekämpfung nach dem Aufwachen aus der Narkose, soll in Absprache mit dem Bestandestierarzt zusätzlich ein Schmerzmittel verabreicht werden. 1.3 Zulassungspflicht für Medikamente und Absetzfristen Tierarzneimittel müssen laut Heilmittelgesetz (HMG) vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic zugelassen sein, bevor sie in den Handel gelangen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Art. 9 Abs. 1 HMG). Nur bei zugelassenen Tierarzneimitteln sind Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit (einschliesslich der Lebensmittelsicherheit) überprüft und für gut befunden worden. Mit der Zulassung verbunden sind Absetzfristen und Höchstkonzentrationen in Lebensmitteln tierischer Herkunft. Produkte von behandelten Tieren dürfen deshalb nicht vor Ablauf der Absetzfristen in den Verkehr gelangen. 1.4 Abgabe von Medikamenten zur Schmerzausschaltung Zugelassene Arzneimittel sind in fünf Abgabekategorien eingeteilt: A: Einmalige Abgabe auf tierärztliche Verschreibung (verschärfte Rezeptpflicht) B: Abgabe durch den Tierarzt oder auf tierärztliche Verschreibung (Apotheke mit Rezept) C: Abgabe nach Fachberatung durch Medizinalpersonen (Apotheke ohne Rezept) D: Abgabe nach Fachberatung (Apotheke und Drogerien) E: Abgabe ohne Fachberatung (alle Geschäfte) Die Medikamente zur Schmerzausschaltung gehören in die Klasse B und müssen vom Bestandestierarzt verschrieben werden. BGK / SSPR Seite 4

Bezüglich Abgabe der benötigten Medikamente zur Schmerzausschaltung gelten die Rahmenbedingungen des Heilmittelgesetztes (Art. 42 HMG). So dürfen Tierarzneimittel unter Wahrung der Sorgfaltspflicht abgegeben werden, sofern die verschreibende Person (Tierarzt) das Tier oder den Tierbestand und bei Nutztieren auch den Gesundheitszustand der Tiere kennt. Die ausführenden Bestimmungen zum Heilmittelgesetz sind in der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) geregelt: Tierarzneimittel zur Schmerzausschaltung dürfen nur an Tierhalter mit dem entsprechenden Sachkundenachweis abgegeben werden: Art. 8 Abs. 2 TAMV: Abgabeeinschränkung: Tierarzneimittel zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung oder der Kastration dürfen nur an Tierhalterinnen und Tierhalter abgegeben werden, die einen Sachkundenachweis nach Art. 32 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 erbringen. Medikamente für Nutztiere dürfen von einem Tierarzt nur dann ohne vorgängigen Bestandesbesuch abgegeben werden, wenn dieser mit dem Tierhalter eine Tierarzneimittel-Vereinbarung abgeschlossen hat: Art. 10 TAMV: Beurteilung des Gesundheitszustandes; TAM-Vereinbarung Abs. 1: Tierärztinnen und Tierärzte müssen vor der Verschreibung oder der Abgabe eines Tierarzneimittels, über das Buch geführt werden muss (Art. 26), den Gesundheitszustand des zu behandelnden Nutztieres oder der zu behandelnden Nutztiergruppe persönlich beurteilen (Bestandesbesuch). Abs. 2: Tierärztinnen, Tierärzte sowie Tierarztpraxen können mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine schriftliche Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche und den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM-Vereinbarung) abschliessen. In diesem Fall können sie Tierarzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbesuch verschreiben oder abgeben. Die Menge der abgegebenen Medikamente ist ebenfalls geregelt: Art. 11 TAMV: Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel Abs. 1: Bei einem Bestandesbesuch darf nur die Menge Tierarzneimittel verschrieben oder abgegeben werden, die für die Behandlung und Nachbehandlung der von der aktuellen Indikation betroffenen Tiere notwendig ist. Abs. 2: Besteht eine TAM-Vereinbarung, so darf die Tierärztin oder der Tierarzt für eine bezeichnete Indikation Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auch auf Vorrat verschreiben oder abgeben: [...] c. zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung in den ersten Wochen oder bei der Frühkastration: den Bedarf für maximal drei Monate. Die abgegebenen Tierarzneimittel müssen unter Einhaltung der Sorgfaltspflicht und entsprechend den spezifischen Lagerungsvorschriften hygienisch einwandfrei, sicher und geordnet gelagert werden. BGK / SSPR Seite 5

1.5 Buchführungspflicht beim Medikamenteneinsatz Wie der Tierarzt, muss auch der Tierhalter über die von ihm verwendeten Medikamente Buch führen. Dies ist im Heilmittelgesetz geregelt: Art. 43 HMG: Buchführungspflicht Wer Tierarzneimittel ein- oder ausführt, vertreibt, abgibt oder an Nutztiere verabreicht oder verabreichen lässt, ist verpflichtet, über den Ein- und Ausgang dieser Arzneimittel Buch zu führen und die Belege aufzubewahren. In der TAMV sind die Vorschriften zur Buchführungspflicht genauer ausgeführt: Art. 25 TAMV: Buchführungspflichtige Personen Buch führen muss, wer nach Artikel 24 HMG Arzneimittel an Nutztiere abgeben darf (abgabeberechtigte Person) und wer Nutztiere hält. Art. 26 TAMV: Gegenstand der Buchführung Buch geführt werden muss über: a. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel (d.h. Abgabekategorien A und B); b. Tierarzneimittel, für die eine Absetzfrist eingehalten werden muss; [...] Die Pflicht, ein Behandlungsjournal zu führen, ist ebenfalls in der TAMV festgelegt. Die notwendigen Informationen sind aufgelistet: Art.28 TAMV: Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter, Tierärztinnen und Tierärzte Abs.1: Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter sorgen dafür, dass Personen, welche ein Tierarzneimittel nach Artikel 26 anwenden, folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal festhalten: a. das Datum der ersten und letzten Anwendung; b. die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie beispielsweise die Ohrmarke; c. die Indikation; d. den Handelsnamen des Tierarzneimittels; e. die Menge; f. die Absetzfristen; g. die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel; h. den Namen der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat. Abs. 2: Sie sind verpflichtet, zu jedem Eingang auf Vorrat und jeder Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln nach Artikel 26 folgende Angaben in übersichtlicher Form festzuhalten: a. das Datum; b. den Handelsnamen; c. die Menge in Konfektionseinheiten; d. die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt. BGK / SSPR Seite 6

Abs. 3: Die Tierärztin oder der Tierarzt hat der Nutztierhalterin oder dem Nutztierhalter bei Bedarf die für die Aufzeichnungen notwendigen Angaben nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen. Schriftliche Unterlagen wie die TAM-Vereinbarung und das Behandlungsjournal müssen drei Jahre auf dem Betrieb aufbewahrt werden. BGK / SSPR Seite 7

2 Belastung durch die Enthornung und Nutzen der Schmerzausschaltung 2.1 Belastung der Zicklein durch die Enthornung 2.1.1 Was heisst Belastung? Die Belastung eines Tieres durch Eingriffe wie der Enthornung, setzt sich aus den beiden Komponenten Schmerz und Stress zusammen. Um die Belastung der Zicklein durch die Enthornung möglichst gering zu halten, muss Schmerz durch geeignete Medikamente ausgeschaltet und Stress durch fachgerechtes und optimal abgestimmtes Vorgehen auf ein Minimum reduziert werden. Die Belastungskomponente Schmerz wird bei der Enthornung der Zicklein durch die Narkose ausgeschaltet. Eine geeignete Nachbehandlung ( Analgesie, s. weiter unten) ermöglicht zudem die Bekämpfung von Schmerzen, die durch das Ausbrennen der Hornanlagen entstehen und nach dem Aufwachen aus der Narkose empfunden werden. Stress für das betroffene Tier kann im Umfeld eines Eingriffes dadurch reduziert werden, indem das Handling der Tiere ruhig, schonend und möglichst kurz dauert. Dies bedingt eine gute Vorbereitung des benötigten Materials und die frühzeitige Abtrennung der zu enthornenden Zicklein. 2.1.2 Schmerzentstehung In der Haut, den Muskeln, Knochen und anderen Geweben gibt es unzählige Nervenendigungen. Bei einer Reizung senden sie über Nervenstränge elektrische Signale zum Rückenmark und weiter zum Gehirn. Bei Schmerzen im Bereich der Kopfnerven führt die Schmerzleitung direkt ins Gehirn. Die im Gehirn eintreffenden Signale rufen dort die Empfindung von Schmerz und entsprechende Reaktionen hervor (z.b. eine Lautäusserung oder das Wegziehen des Kopfes oder einer Gliedmasse). 2.1.3 Schmerzerfassung Anhand der folgenden Punkte kann das Schmerzempfinden des Tieres beurteilt werden: Verhaltensweisen bei Tieren, die Schmerzen haben: - aktives schmerzanzeigendes Verhalten besteht aus Stampfen, gegen den Bauch schlagen, Schwanzschlagen, Kopfschütteln, Steigen, Vorwärtsdrängen oder Trippeln; - passives schmerzanzeigendes Verhalten äussern die Tiere z.b. durch abnorme Körperhaltung oder durch verminderten Appetit. Bei Jungtieren ist insbesondere ein verminderter Spieltrieb aussagekräftig. Abwehrreaktionen auf Berührung und Druck im Bereich der Wunden. Störungen der Wundheilung (Entzündung, Schwellung, Eiterbildung). BGK / SSPR Seite 8

2.1.4 Möglichkeiten der Schmerzausschaltung / Schmerzbekämpfung: Lokalanästhesie (örtliche Betäubung) Sedation in Kombination mit schmerzlindernden Substanzen (Beruhigung und Schmerzbekämpfung) Narkose (medikamentös herbeigeführter, kontrollierter Zustand der Bewusstlosigkeit und Empfindungslosigkeit) Analgesie (medikamentöse Schmerzbekämpfung) Es gehört zum Prinzip der Guten Praxis, dass Schmerzen, die nach einem Eingriff auftreten, wirksam bekämpft werden. Deshalb sollen die Zicklein unmittelbar nach dem Enthornen mit einem vom Bestandestierarzt verschriebenen Schmerzmittel versorgt werden (noch bevor sie wieder aufgewacht sind). Die Schmerzen nach dem Aufwachen aus der Narkose können eine vorübergehende Magen-Darm-Inaktivität verursachen, was für die Zicklein tödlich enden kann. Durch das Schmerzmittel werden die Tiere nach dem Eingriff schneller wieder munter und unnötiges Leiden wird ihnen erspart. 2.2 Belastung durch Nebenwirkungen von Tierarzneimitteln Weil die Zicklein zum Zeitpunkt der Enthornung sehr klein sind, ist die korrekte Dosierung der notwendigen Tierarzneimittel nicht ganz einfach. Die benötigten Mengen sind so klein, dass es leicht zu einer Überdosierung kommen kann. In der Folge sind unerwünschte Nebenwirkungen wie Blutdruckabfall und Kreislaufstörungen, aber auch ein verzögertes Aufwachen mit Unterkühlung zu befürchten. Zusätzlich reagieren Ziegen auf verschiedene Beruhigungs- und Narkosemittel empfindlicher als Rinder, was das Risiko von unerwünschten Nebenwirkungen noch verstärkt. Die Narkose ist daher mit einigen Risiken für das Tier verbunden. Die intensive Nachbetreuung der Zicklein bis zum Aufwachen und besonders das Warmhalten sind sehr wichtig. BGK / SSPR Seite 9

3 Besonderheiten der Anatomie im Bereich der Hornanlage beim Zicklein Ziegen sind nicht einfach redimensionierte Kühe. Obwohl Ziegen, genau wie Rinder Wiederkäuer sind, bestehen bezüglich Anatomie und Stoffwechsel einige Unterschiede. 3.1 Anatomie der Hornanlage Das hornbildende Gewebe ist bei Zicklein viel breiter angelegt als bei Kälbern. Der Durchmesser der Hornanlage mit Hautring beträgt bei Zicklein 25-30 mm. Zudem liegt die Hornanlage bei der Ziege näher an der Kopfmitte als beim Kalb. Im Vergleich zum Kalb wachsen die Hörner beim Zicklein in den ersten Lebenswochen deutlich rascher. Das Zicklein hat eine dünne Schädeldecke und die Hornanlage liegt deshalb sehr nahe am Gehirn. Die Stirnhöhle ist beim sehr jungen Zicklein noch nicht ausgebildet und somit fehlt ein isolierendes Luftpolster zwischen dem Gehirn und dem Ort der Hitzeeinwirkung durch den Brennkolben. 3.2 Nervenbahnen im Kopfbereich Bei der Ziege führen sensible Nervenäste von mehreren Seiten zur Hornbasis. Wegen der starken Verästelung der Nerven und der fest anliegenden Haut ist das Setzen einer sicheren Lokalanästhesie am Kopf des Zickleins nur schwer möglich und daher für Routineeingriffe nicht geeignet. BGK / SSPR Seite 10

4 Durchführung des Eingriffs 4.1 Grundsätzliches Beim Zicklein gilt das Ausbrennen der Hornanlagen mit einem geeigneten Brennkolben als Methode der Wahl. Die Zicklein sollten so früh wie möglich enthornt werden, weil die entstehenden Wunden kleiner sind, als wenn die Tiere erst gegen Ende der erlaubten 3 Lebenswochen enthornt werden. 4.2 Umgang mit Medikamenten 4.2.1 Allgemeines Auf die Zulassungs- und Buchführungspflicht, die Absetzfristen für Medikamente sowie auf die gesetzlichen Regelungen zur Medikamentenabgabe geht der 1. Kursteil Rechtsgrundlagen ein. Bei der Lagerung der Medikamente gilt es darauf zu achten, dass sie an einem sauberen, kühlen und lichtgeschützten Ort aufbewahrt werden und für Kinder nicht erreichbar sind. Ideal ist deshalb ein abschliessbarer Kühlschrank im Stall. Die Hygiene ist ebenfalls sehr wichtig. Medikamentenflasche, aber auch verwendete Spritzen und Nadeln dürfen nicht verschmutzt sein, weil sonst Krankheitserreger mit dem Medikament ins Tier gespritzt werden können, was zu Erkrankungen führen kann. Deshalb dürfen Nadeln nicht an der Metallspitze berührt werden. 4.2.2 Narkosemittel für die Enthornung Das Narkosemittel muss als frisch zubereitete, gebrauchsfertige Lösung beim Bestandestierarzt bezogen werden. Innerhalb von 24 Stunden muss es aufgebraucht sein. Der Tierhalter bezieht jeweils nur die berechnete Menge an Narkosemittel für die Zicklein, die unmittelbar enthornt werden sollen. Allfällige Restmengen müssen in der Tierarztpraxis zurückgegeben werden. 4.3 Vorbereitungen zum Enthornen 1. Tiere auswählen Es dürfen nur gesunde Zicklein enthornt werden. Zicklein, die nicht lebhaft sind, nicht trinken, Husten, Durchfall, Fieber oder einen geschwollenen Nabel haben, müssen abgeklärt und nötigenfalls tierärztlich behandelt werden und dürfen nicht noch zusätzlich belastet werden. 2. Gewicht der ausgewählten Tiere bestimmen Zur exakten Dosierung der verwendeten Tierarzneimittel muss das Gewicht der einzelnen Zicklein genau bestimmt werden (Waage). 3. Tierarzneimittel für Narkose und Schmerzbekämpfung bestellen Mit den Angaben zum Gewicht der Zicklein, die enthornt werden sollen, kann der Bestandestierarzt, die erforderlichen Mengen an Tierarzneimitteln bereit stellen. BGK / SSPR Seite 11

4. Tiere abtrennen, fasten und warmhalten Die zu enthornenden Zicklein müssen von den anderen Tieren abgetrennt werden. Die letzte Mahlzeit vor dem Enthornen sollte ausgesetzt werden. Während der Narkose und der Aufwachphase besteht die Gefahr der Unterkühlung. Deshalb muss die Box, in der die Zicklein schlafen und wieder aufwachen isoliert, dick eingestreut und mit einer Wärmelampe ausgestattet sein. Bei kalten Umgebungstemperaturen sollen die Tiere allenfalls in einen geheizten Raum verbracht werden. 5. Arbeitsplatz vorbereiten Vor Beginn der Enthornung muss ein Arbeitsplatz eingerichtet werden. Je nach Modell braucht das Enthornungsgerät einen elektrischen Anschluss. Zum Aufheizen hat sich eine feuerfeste Unterlage bewährt. Um möglichst bequem und sicher arbeiten zu können, sollte ein Tisch zur Verfügung stehen, auf dem die Zicklein enthornt werden können. Alles notwendige Material muss vor dem Eingriff bereit gelegt werden. 6. Brennkolben vorbereiten Der Brennkolben muss frühzeitig eingesteckt und auf einer feuerfesten Unterlage erhitzt werden. Für die fachgerechte Enthornung muss der Brennkolben genügend heiss sein. Benötigtes Material im Überblick - Narkose- und Schmerzmittel - Desinfektionsmittel - Behälter zur Entsorgung der Nadeln und Spritzen - Saubere Arbeitsfläche, gutes Licht, Stromquelle - Schere oder Schermaschine - Brennkolben mit Durchmesser von 18 mm. Brennkolben mit ausgebrannten oder defekten Spitzen dürfen nicht verwendet werden. 4.3.1 Verabreichen des Narkosemittels Bei aufgeregten Tieren wirkt das Medikament weniger gut. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Zicklein nicht gestresst werden. Es muss also möglichst ruhig gearbeitet werden. 1. Das Zicklein wird fixiert. 2. Die Nadel wird in die Hinterbackenmuskulatur gestochen. 3. Die Spritze wird auf die Nadel aufgesetzt (s. Abbildung). 4. Aspirieren (Ansaugen). Erscheint Blut in der Nadel, muss sie weggeworfen werden. Mit einer neuen Nadel beginnt man am anderen Hinterbein von vorne. 5. Falls kein Blut in der Spritze erscheint, kann das Narkosemittel injiziert werden. BGK / SSPR Seite 12

6. Die Nadel wird sofort nach Gebrauch sicher entsorgt, z.b. in der Spritze (s. Abbildung) oder in einem Spezialbehälter. Das Zicklein muss während der ganzen Wirkungsdauer der Narkose beobachtet werden. In der Anfangsphase darf es nicht gestört werden (kein Lärm, keine Berührungen). Nach 5-10 Minuten tritt die Wirkung des Narkosemittels ein. Nach dem Wirkungseintritt müssen Kopf und Hals des Zickleins tief gelagert werden, damit der Speichel nach aussen abfliessen kann. Andernfalls kann Speichel oder zurückfliessender Mageninhalt über die Luftröhre in die Lunge gelangen und dort zu Atemproblemen oder gar zu einer Lungenentzündung führen. 4.3.2 Durchführung der Enthornung Die Anweisungen in der Bedienungsanleitung des Enthornungsgerätes müssen beachtet werden. Es geht darum, das Risiko für die Tiere und für die beteiligten Personen zu minimieren. 1. Das narkotisierte Zicklein wird auf den Arbeitsplatz gelegt und von einer Hilfsperson festgehalten. 2. Das Fell im Bereich der Hornanlagen wird geschoren. 3. Der bis zur Rotglut erhitzte Brennkopf muss in mehreren Schritten rund um die gesamte Hornanlage angesetzt werden. Der Durchmesser der Hornanlage mit Hautring beträgt beim Zicklein 25-30 mm. 4. Die durch das Brennen bedingte ringförmige Kerbung der Stirnhaut sollte die Haut vollständig durchdringen. Das kreisförmige Gewebestück mit der Hornanlage soll nicht entfernt werden. (Somit entsteht keine grossflächige offene Wunde und die Erfahrung zeigt, dass die Abheilung schneller erfolgt.) 5. Desinfektion der Wunden Die absterbenden Hornknospen werden innerhalb von 3 4 Wochen nach dem Enthornen abgestossen. BGK / SSPR Seite 13

4.4 Betreuung nach dem Eingriff Sobald das Zicklein in die Aufwachboxe gebracht worden ist, sollen ihm das Schmerzmittel und falls nicht schon früher erfolgt Tetanusserum verabreicht werden! Es muss darauf geachtet werden, dass die Körpertemperatur der Zicklein nach der Enthornung nicht zu stark absinkt (Gefahr der Unterkühlung!). Deshalb muss in der Aufwachbox eine Wärmelampe installiert sein. Die Zicklein müssen möglichst bald in Brustlage gebracht werden. Diese Lagerung erleichtert ihnen die Atmung. In den ersten Tagen muss die Wunde regelmässig kontrolliert werden. Zudem soll das Verhalten der Tiere beobachtet werden. Die Zicklein sollen lebhaft sein und guten Appetit zeigen. Bei Anzeichen von Unwohlsein muss der Tierarzt umgehend beigezogen werden. 4.5 Dokumentation des Eingriffs Die verabreichten Tierarzneimittel und deren Absetzfristen müssen im Behandlungsjournal eingetragen werden (vgl. Seite 6). 4.6 Mögliche Komplikationen beim Durchführen der Enthornung 4.6.1 Risiken des Narkosemittels Eine Narkose stellt für das Tier immer ein ernst zu nehmendes Risiko dar, das sich bei geschwächten Tieren noch erhöht. Deshalb dürfen zur Enthornung nur absolut gesunde Zicklein in Narkose gelegt werden. Die Wirkung des Narkosemittels hängt zudem stark von der Art der Verabreichung ab. Wird eine Dosis zur intramuskulären Verabreichung versehentlich in die Blutbahn gespritzt, kann dies den Tod des Tieres zur Folge haben. Gelangt das Mittel umgekehrt nur unter die Haut des Tieres, verzögert sich der Wirkungseintritt oder die Wirkung bleibt sogar ganz aus. In diesem Fall muss der Eingriff beim betroffenen Tier auf einen andern Tag verschoben werden. Von einer Nachdosierung des Narkosemittels wird dringend abgeraten! Bei versehentlicher Selbstinjektion (z.b. in den Finger) ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen! 4.6.2 Nachblutungen Nachblutungen sind in der Regel nicht lebensgefährlich, müssen jedoch durch intensive Überwachung während der Aufwachphase sofort erkannt und gestillt werden. Temporäre Verbände oder Pflaster können dabei hilfreich sein. Es ist wichtig, die Situation zu beobachten bis kein Blut mehr austritt und dann regelmässig nachzukontrollieren. Sollten unstillbare Nachblutungen auftreten, ist umgehend ein Tierarzt hinzuzuziehen. Aus den Nachblutungen resultierende eingetrocknete Blutkrusten können zu einem Nährboden für Bakterien werden und so spätere Infektionen im Wundbereich begünstigen. BGK / SSPR Seite 14

4.6.3 Wundinfektionen Falls sich die Wunde infiziert, muss sie regelmässig gereinigt und desinfiziert werden. Tiere mit eiternden Wunden oder in schlechtem Allgemeinzustand müssen vom Tierarzt untersucht und behandelt werden. 4.6.4 Stummelhornbildung Beim unvollständigen Ausbrennen der Hornanlage kann es zu Stummelhornbildungen kommen. Deshalb ist es wichtig, dass beim Ausbrennen der Hornanlagen auch die umliegende Haut zerstört wird. Allfällig notwendige spätere Amputationen von Stummelhörnern müssen zwingend von einem Tierarzt vorgenommen werden. Fazit Das Komplikationsrisiko für die Enthornung und die Wundheilung ist minimal, wenn: - die Tiere und der Arbeitsplatz gut vorbereitet sind, - die Aufwachboxe sauber ist und warm gehalten wird, - das Narkosemittel korrekt und in der exakt berechneten Dosis verabreicht wird, - die Hornanlagen fachgerecht ausgebrannt werden, und - die Zicklein gut nachbetreut werden (inkl. Starrkrampfprophylaxe und Schmerzmittel). BGK / SSPR Seite 15