Anerkennungsrate im Ausland erworbener Abschlüsse im Fachbereich Medizin

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Transkript:

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2096 06.03.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 778 vom 2. Februar 2018 des Abgeordneten Dr. Martin Vincentz AfD Drucksache 17/1905 Anerkennungsrate im Ausland erworbener Abschlüsse im Fachbereich Medizin Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wer im Ausland ein Medizinstudium abschließt und danach den ärztlichen Beruf in Deutschland ausüben möchte, muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, welches unter anderem den Antrag auf Approbation als Arzt/Ärztin in Deutschland beinhaltet. Über die Anerkennung entscheidet in letzter Instanz die zuständige Stelle, die Ärztekammer, im Rahmen eines Approbationsverfahrens. Hier wird zwischen folgenden Verfahren unterschieden: - Verfahren für in der EU/EWR/Schweiz erworbenen Abschlüsse - Verfahren für nicht in der EU/EWR/Schweiz erworbener Abschlüsse Bei den Verfahren für die in den Gebieten EU/EWR/Schweiz erworbenen Abschlüsse erfolgt gemäß 14b der Bundesärzteordnung in Verbindung mit der Richtlinie 2005/36/EG (2013/55/EU) die Anerkennung ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung. Es handelt sich somit um eine automatische Anerkennung von Abschlüssen, welche nach dem Beitritt des jeweiligen Ausbildungslandes zur EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, erworben wurden. Jedoch unterliegen auch die Abschlüsse einer automatischen Anerkennung, welche mit einer zeitlichen Divergenz erworben wurden, sofern eine Bescheinigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ausbildungsstaates, welche den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, vorgelegt werden kann. Bei den Verfahren für Abschlüsse aus nicht EU/EWR Staaten oder der Schweiz erfolgt diese automatische Anerkennung nicht. Hier wird eine Gleichwertigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der erworbenen Berufserfahrung im In- und Ausland vorgenommen. Datum des Originals: 05.03.2018/Ausgegeben: 09.03.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884-2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2096 Hierbei handelt es sich um Verfahren, welche zuletzt massiver Kritik durch den Präsidenten der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, ausgesetzt waren. Dieser sprach sich für eine schnelle Verschärfung der Zulassung ausländischer Ärzte in Deutschland aus und unterstützte damit den Vorstoß der Präsidentin der Ärztekammer Niedersachsen, Dr. Martina Wenker, welche bereits Anfang des Jahres diese Verfahren als nicht ausreichend kritisierte, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Niedersachsen mittlerweile jeder siebte Arzt seinen Abschluss im Ausland erworben habe und nicht gewährleistet sei, dass dieser den Qualitätsstandards des deutschen Staatsexamens entspricht. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 778 mit Schreiben vom 5. März 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Approbationsverfahren haben in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 stattgefunden? (Bitte aufschlüs-seln nach jeweiligem Bezirk und Ausbildungsland.) Es wird auf die als Anlage 1 beigefügte Tabelle verwiesen. 2. In wie vielen Fällen hat eine Anerkennung stattgefunden? (Bitte aufschlüsseln nach Bezirk und Verfahrensart.) Es wird auf die als Anlage 2 beigefügte Tabelle verwiesen. 3. In wie vielen Fällen wurden Rechtsbehelfe gegen einen nega-tiven Bescheid eingelegt mit welchem Resultat? Es wird auf die als Anlage 3 beigefügte Tabelle verwiesen. 4. Wie hoch ist die Anzahl der in Nordrhein-Westfalen praktizieren-den Ärzte, die ihren Abschluss nicht im Inland erworben haben? (Bitte ebenfalls eine Aufschlüsselung nach Bezirk und Ausbil-dungsstaat.) Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor. Eine weiter-gehende Beantwortung der Fragestellung war daher mit vertretbarem Verwaltungsaufwand in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 5. Welches Verfahren wird zur Überprüfung der amtlichen Doku-mente und Ausbildungsnachweise, insbesondere im Zuge der sogenannten Gleichwertigkeitsprüfung, angewandt, um die Echt-heit der Dokumente festzustellen? Bestehen Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die in einem Drittland ausgestellt wurde, soll diese durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem Herkunftsstaat beglaubigt ( legalisiert ) oder durch die deutsche Auslandsvertretung im Wege der Amtshilfe hinsichtlich ihrer Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit überprüft werden. 2

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2096 Soweit die Urkunde durch völkerrechtliche Verträge von der Legalisation befreit ist, ist die Ausstellung einer Apostille zu verlangen. Die Apostille bestätigt die Echtheit der öffentlichen Urkunde und wird - anders als bei der Legalisation - von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Im Übrigen kann die Gemeinsame Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe mit der Über-prüfung der Echtheit von Unterlagen beauftragt werden. 3