Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die 1) 2) 3) 4)

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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die 1) 2) 3) 4) Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (Sächs GVBl. S 55), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2009 (SächsGVBl.S. 323), der 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl.S. 418, ber. 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2010 (SächsGVBl.S. 142) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. 2006 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349) hat der Stadtrat Lengenfeld in seiner Sitzung am 19. Juli 2010 die o.g. Satzung beschlossen. 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen der Stadt Lengenfeld im Sinne von 1 Abs. 2-4 SächsKitaG betreut werden. (2) Für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft im Gebiet der Stadt Lengenfeld betreut werden, gilt 4 Abs. 1 6 der Satzung. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte (1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt erhebt die Stadt Lengenfeld Elternbeiträge und weitere Entgelte. (2) Die Elternbeitragspflicht entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 4 Abs. 7 bis 9 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung. (4) Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindertageseinrichtung, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.

3 Abgabenschuldner Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner. 4 Höhe der Elternbeiträge und weiteren Entgelte (1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sowie Personalkostenumlagen. (2) Der Elternbeitrag beträgt: 1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß 1 Abs. 2 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 191,87 Euro pro Monat, 2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 123,23 Euro pro Monat, 3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden 70,98 Euro pro Monat. (3) Wird im Betreuungsvertrag eine kürzere als die in Abs. 2 genannte Betreuungsdauer vereinbart, berechnet sich der Elternbeitrag anteilig im Verhältnis der vereinbarten Betreuungszeit zur Betreuungszeit nach Abs. 2. (4) Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung betreut, so ermäßigt sich der nach Abs. 2 und 3 gebildete Elternbeitrag auf: 1. Kinderkrippe (Beträge in EUR) 1. Kind 191,87 127,90 95,94 2. Kind 115,12 76,74 57,56 3. Kind 38,37 25,58 19,19 2. Kindergarten 1. Kind 123,23 82,15 61,62 2. Kind 73,94 49,29 36,97 3. Kind 24,65 16,43 12,32

3. Hort bis zu 5 Stunden bis zu 6 Stunden 1. Kind 59,15 70,98 2. Kind 35,49 42,59 3. Kind 11,83 14,2 4. Kind 0,00 0,00 (5) Für Alleinerziehende ermäßigt sich der Elternbeitrag auf: 1. Kinderkrippe (Beträge in EUR) 1. Kind 172,68 115,11 86,34 2. Kind 95,94 63,95 47,97 3. Kind 19,19 12,79 9,59 2. Kindergarten 1. Kind 110,91 73,93 55,45 2. Kind 61,62 41,07 30,81 3. Kind 12,32 8,21 6,16 3. Hort bis zu 5 Stunden bis zu 6 Stunden 1. Kind 53,24 63,88 2. Kind 29,58 35,49 3. Kind 5,92 7,10 4. Kind 0,00 0,00 (6) Wird im Betreuungsvertrag eine kürzere als die in Abs. 2 genannte Betreuungsdauer vereinbart, berechnet sich der Elternbeitrag anteilig im Verhältnis der vereinbarten Betreuungszeit zur Betreuungszeit nach Abs. 2. (7) Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung betreut, so ermäßigt sich der nach Abs. 2 und 3 gebildete Elternbeitrag auf: (8) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer überschritten, werden weitere Entgelte nach folgenden Maßgaben erhoben: 1. für die Betreuung als Kinderkrippenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 5,00 Euro 2. für die Betreuung als Kindergartenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 3,00 Euro 3. für die Betreuung als Hortkind vorbehaltlich Nr. 4 für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von 2,50 Euro

Im Falle der Ziffern 1 bis 3 werden weitere Entgelte nur erhoben, wenn die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer an mehr als zwei Tagen im Monat überschritten wurde. (9) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird ein weiteres Entgelt von 16,00 Euro erhoben. (10) Für Gastkinder werden folgende weitere Entgelte erhoben: 1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind 9,00 EUR pro Tag 2. bei der Betreuung als Kindergartenkind 5,80 EUR pro Tag 3. bei der Betreuung als Hortkind 3,50 EUR pro Tag Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht. Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes nutzen wollen, sind Gastkinder. 5 Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge und weiteren Entgelte (1) Die Höhe des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte wird im Betreuungsvertrag der Stadt Lengenfeld festgesetzt. (2) Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Stadt Lengenfeld ist jeweils am 15. Werktag eines Monats für den laufenden Monat fällig. (3) Die weiteren Entgelte werden am Ende des Monats für den abgelaufenen Monat fällig. 6 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am 01.09.2010 in Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.06.2003 außer Lengenfeld, den 20.07.2010 Bachmann Bürgermeister

1) Die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und der Stadtrat in seiner Satzung am 09.08.2011beschlossen. Sie trat am 01.09.2011 in 2) Die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und der Stadtrat in seiner Satzung am 09.08.2011beschlossen. Sie trat am 01.01.2013 in 3) Die 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und der Stadtrat in seiner Satzung am 28.10.2013 beschlossen. Sie trat am 01.01.2014 in 4) Die 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und der Stadtrat in seiner Satzung am 05.09.2016 beschlossen. Sie trat am 01.01.2017 in