IHK Saarland International Export nach China Rechtsprobleme und Vertragsgestaltung Dr. Mischa Dippelhofer Rechtsanwalt, Saarbrücken
1. Marktzugang in China Wer Waren nach China verkaufen will, benötigt einen Vertriebspartner mit Außenhandelslizenz. Handelsvertreter in China Vertriebspartner in China eigene Repräsentanz Verkauf im Namen des Verkauf im eigenen Namen Tochterfirma in China Geschäftsherrn Beteiligung an Firmenpool Vorteil: kostengünstig Vorteil: kostengünstig Vorteil: unmittelbarer Kontakt Nachteil: Auswahl Partner Nachteil: Auswahl Partner Nachteil: aufwendig Seite 2
1. 1. Handelsvertretervertrag Rechtsnatur des Vertrages Handelsvertreter verkaufen Waren in China im Namen des Geschäftsherrn (Abschlussvertreter) oder vermitteln Kundenkontakte (Vermittlungsvertreter) Der Abschlussvertreter hat Handlungsvollmacht für den Geschäftsherrn ( 54, 55 I HGB) Leider immer noch anzutreffen: mündliche Handschlag-Verträge Mündliche Verträge regeln nicht oder nicht nachweisbar: in wieweit ist Handlungsvollmacht erteilt welchem Recht unterliegt der Vertrag welches Gericht soll zuständig sein Mit dem Handelsvertreter sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden Seite 3
1. 1. Handelsvertretervertrag Vertragssprache Vertragssprache deutsch Vertragssprache deutsch und chinesisch Vertragssprache englisch nur selten durchzusetzen Problem: chinesischer Text meist guter Kompromiss ist nur schwer zu überprüfen, Gefahr von versteckten Klauseln Seite 4
1. 1. Handelsvertretervertrag Welches Recht findet Anwendung? Rom I Verordnung der EU Art. 2 Universelle Anwendung Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Diese Verordnung gilt (für Gerichte in Deutschland), obwohl China kein Mitgliedsstaat der EU ist (Grundsatz der universellen Anwendung) Handelsvertretervertrag mit chinesischer Firma: chinesisches Recht nicht zwingend ( auch für chinesische Gerichte - im Gegensatz zu Joint Venture) Seite 5
1. 1. Handelsvertretervertrag Welches Recht findet Anwendung? - Rechtswahl Rom I Verordnung der EU Art. 3 Freie Rechtswahl (1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. Haben sich die Parteien auf deutsches Recht geeinigt, gilt deutsches Recht Auch das chinesische Recht lässt eine Rechtswahl zu, die Rechtswahl wird daher auch von chinesischen Gerichten akzeptiert Seite 6
1. 1. Handelsvertretervertrag Welches Recht findet Anwendung? keine Rechtswahl Rom I Verordnung der EU Art. 4 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht (1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt: b) Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. f) Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Handelsvertreterverträge sind in Abs. 1 nicht erwähnt, es gilt also Absatz 2 Der Handelsvertreter erbringt die charakteristische Leistung in China, also chinesisches Recht! Seite 7
1. 1. Handelsvertretervertrag Probleme der fehlenden Rechtswahl Fehlende Rechtswahl führt zur Anwendung chinesischen Rechts Es gibt in China kein Handelsvertreterrecht Regelungen zur Vertretung in 63 ff der Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts rudimentär Ein chinesischer Anwalt müssten den Vertrag entwerfen Der Vertrag müsste alles regeln, auch das, was in Deutschland im Gesetz steht Deutsche Gerichte müssten teure Gutachten über chinesisches Recht einholen Daher: Kein Handelsvertretervertrag ohne Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts! Seite 8
1. 1. Handelsvertretervertrag Gerichtsstand Probleme einer fehlenden Vereinbarung Es gibt kein internationales Abkommen über den allgemeinen Gerichtsstand Eine Person kann aber grundsätzlich an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz verklagt werden Ohne Gerichtsstandsvereinbarung muss der Handelsvertreter in China verklagt werden Ohne Gerichtsstandsvereinbarung keine Vollstreckung eines deutschen Urteils in China China ist kein Rechtsstaat im westlichen Sinne, politischer Einfluss möglich Prozesse können sehr lange dauern Daher: Kein Handelsvertretervertrag ohne Gerichtsstandsvereinbarung! Seite 9
1. 1. Handelsvertretervertrag Gerichtsstandsvereinbarung Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen Unterzeichnet von China und der EU Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen geschlossen werden. Artikel 5 Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts (1) Das Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats, die in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, sind zuständig für die Entscheidung eines Rechtsstreits, für den die Vereinbarung gilt, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Staates ungültig. Wenn ein deutsches Gericht in einer Gerichtsstandsvereinbarung benannt wird, ist dieses zuständig Seite 10
1. 1. Handelsvertretervertrag Vollstreckung des deutschen Urteils in China Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen Artikel 8 Anerkennung und Vollstreckung (1) Eine Entscheidung eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines Vertragsstaats wird in den anderen Vertragsstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann nur aus den in diesem Übereinkommen genannten Gründen versagt werden. Ein deutsches Urteil kann in China vollstreckt werden Voraussetzung ist eine Gerichtsstandsvereinbarung, die auf das deutsche Gericht verweist Das Urteil muss in China ordnungsgemäß zugestellt werden Das chinesische Vollstreckungsgericht prüft u. a., ob das Urteil dem chinesischen Ordre Public widerspricht es in China schon ein Urteil in gleicher Sache mit anderer Entscheidung gibt Seite 11
1. 1. Handelsvertretervertrag Zusammenfassung Handelsvertreter verkaufen Waren in China im Namen des Geschäftsherrn (Abschlussvertreter) oder vermitteln Kundenkontakte (Vermittlungsvertreter) Mit dem Handelsvertreter sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden Zweisprachige Verträge sind nicht zu empfehlen Die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts ist zu empfehlen Eine Gerichtsstandsvereinbarung sollte ein deutsches Gericht benennen Ein Urteil des benannten deutschen Gerichts ist in China vollstreckbar Den Handelsvertretervertrag sollte ein deutscher Anwalt entwerfen bzw. aushandeln Seite 12
1. 2. Vertriebsvertrag Rechtsnatur des Vertrages Vertriebshändler kaufen Waren vom Geschäftsherrn und verkaufen sie in China im eigenen Namen weiter Der Vertrag mit dem Vertriebspartner ist daher in erster Linie ein Kaufvertrag Meist wird ein Rahmenvertrag für eine Vielzahl von Bestellungen geschlossen Im Vertrag kann auch eine Markenlizenz für China erteilt werden Leider immer noch anzutreffen: mündliche Handschlag-Verträge Mündliche Verträge regeln nicht oder nicht nachweisbar: welchem Recht unterliegt der Vertrag welches Gericht soll zuständig sein Mit dem Vertriebshändler sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden Seite 13
1. 2. Vertriebsvertrag Es gibt zwei Typen von Vertriebsverträgen: Eigenhändlervertrag Vertriebspartner ist einer von mehreren belieferten Vertriebspartnern in China Alleinvertriebsvertrag Vertriebspartner hat Exklusivität für den chinesischen Markt, nur er wird in China beliefert Seite 14
1. 2. Vertriebsvertrag Folgen der fehlenden Rechtswahl Rom I Verordnung der EU Art. 4 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht (1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt: f) Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ohne Rechtswahl findet chinesisches Recht Anwendung Sofern der Vertriebsvertrag überwiegend ein Kaufvertrag ist (Festlegung der Konditionen und Kaufpreise in Vertriebsvertrag), könnte die United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods CISG, das so genannte UN-Kaufrecht, anwendbar sein Bei Alleinvertriebsverträgen tritt das kaufrechtliche Element zurück, das UN-Kaufrecht ist auf den Vertriebsvertrag dann nicht anwendbar, aber auf die einzelnen Kaufverträge, die unter dem Vertriebsvertrag geschlossen werden Seite 15
1. 2. Vertriebsvertrag Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts Internationaler Anwendungsbereich des CISG Art. 1 [Anwendungsbereich] (1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen. [ ] (3) Bei Anwendung dieses Übereinkommens wird weder berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit die Parteien haben, noch ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist. Beide Vertragsparteien haben ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten Auch China ist Vertragsstaat des CISG, damit kommt die Rückverweisung auf das IPR in Abs. 1 b) nicht zum Tragen Der internationale Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts ist eröffnet Umstritten ist, ob Hong Kong als Teil von China Vertragspartei des CISG ist (überwiegend: ja) Seite 16
1. 2. Vertriebsvertrag Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts Sachlicher Anwendungsbereich des CISG Art. 1 [Anwendungsbereich] (1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen. [ ] (3) Bei Anwendung dieses Übereinkommens wird weder berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit die Parteien haben, noch ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist. Für den Vertrag, soweit er Kaufvertrag ist, gilt das einheitliche UN-Kaufrecht auch ohne Rechtswahl Das gilt aber nur für überwiegende Kaufverträge, Eigenhändlerverträge ohne Exklusivität Daher: immer Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts! Seite 17
1. 2. Vertriebsvertrag Folge einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts: Art. 6 CISG [Ausschluß, Abweichung oder Änderung durch Parteiabrede] Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder, vorbehaltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern. Wird die Anwendung des CISG durch die Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts ausgeschlossen? Durch diese Klausel wird nach ihrem Wortlaut nur die Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Das deutsche Recht umfasst jedoch auch das UN-Kaufrecht. Daher führt die Vereinbarung der Anwendung des deutschen Rechts allein nicht zum Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dazu müsste das UN-Kaufrecht ausdrücklich ausgeschlossen werden ( Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. ) Die Anwendung des CISG wird durch eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts allein nicht ausgeschlossen. Wenn das deutsche Kaufrecht zwingend anwendbar ist, kann man nach überwiegender Auffassung nicht statt dessen das UN-Kaufrecht wählen Seite 18
1. 2. Vertriebsvertrag Vertragsschluss nach UN-Kaufrecht Zwei Willenserklärungen: Angebot Annahme Vertrag Nach Art. 14, 18 CISG wird ein Kaufvertrag grundsätzlich genau wie nach deutschem Recht geschlossen Seite 19
1. 2. Vertriebsvertrag Einbeziehung von AGB nach UN-Kaufrecht Art. 8 [Auslegung von Erklärungen und Verhalten] (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei nach deren Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte. (2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefaßt hätte. (3) Um den Willen einer Partei oder die Auffassung festzustellen, die eine vernünftige Person gehabt hätte, sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Gebräuche und das spätere Verhalten der Parteien. Die Einbeziehung der AGB setzt voraus, dass für dem Empfänger des Angebots der Wille des Anbietenden erkennbar ist, dieser wolle sie in den Vertrag einbeziehen. Der Verwender muss den Text dem Kunden übersenden oder anderweitig zugänglich machen Regeln zur Einbeziehung von AGB sind unter Geltung des CISG schärfer als im innerdeutschen Handelskauf Seite 20
1. 2. Vertriebsvertrag Einbeziehung von AGB bei Verweis auf Homepage Umstritten ist, ob das bloße Bereithalten der AGB auf der Homepage genügt Bereihalten auf der Homepage genügt nicht Bereithalten auf der Homepage genügt jedenfalls bei online geschlossenen Verträgen Die AGB sollten dem Vertrag beigefügt werden, um die Einbeziehung sicherzustellen Seite 21
1. 2. Vertriebsvertrag Rechte des Käufers bei Mängeln Art. 45 [Rechtsbehelfe des Käufers; keine zusätzliche Frist] (1) Erfüllt der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht, so kann der Käufer a) die in Artikel 46 bis 52 vorgesehenen Rechte ausüben; b) Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen. (2) Der Käufer verliert das Recht, Schadenersatz zu verlangen, nicht dadurch, daß er andere Rechtsbehelfe ausübt. (3) Übt der Käufer einen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung aus, so darf ein Gericht oder Schiedsgericht dem Verkäufer keine zusätzliche Frist gewähren. Seite 22
1. 2. Vertriebsvertrag Gewährleistungsrechte im CISG Voraussetzung: Vorliegen eines Mangels Wenn Kaufsache sich nicht für die Zwecke eignet, die dem Verkäufer bekannt waren Vergleich: im BGB kommt es auf die (aus Käufersicht) vereinbarte Beschaffenheit an Recht auf Nacherfüllung Nur bei wesentlicher Vertragsverletzung, Art. 46 Abs. 2 Vergleich: im BGB Nacherfüllungsrecht bei jedem Mangel Recht auf Minderung Recht auf Schadenersatz Begrenzt auf aus Sicht des Verkäufers voraussehbaren Schaden, Art. 74 CISG Vergleich: im BGB keine Begrenzung des Schadenersatzes Recht auf Vertragsaufhebung (wie: Rücktritt vom Vertrag im BGB) Das CISG ist verkäuferfreundlicher als das BGB Seite 23
1. 2. Vertriebsvertrag Die Untersuchungs- und Rügepflicht Art. 38 [Untersuchung der Ware] (1) Der Käufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Art. 39 [Mängelrüge] (1) Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. (2) Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, daß diese Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist. Untersuchungs- und Rügepflicht im CISG vergleichbar 377 HGB Eine Rüge, die mehr als einen Monat nach der Untersuchung erfolgt, ist in der Regel unangemessen Seite 24
1. 2. Vertriebsvertrag Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung Sicherungsrechte sind nicht im UN-Kaufrecht geregelt Rechtswahl zugunsten deutschem Recht wirkt nicht auf Rechte an einer Sache! Art. 43 Rechte an einer Sache (1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden. Eigentumsvorbehalt wird nach deutschem Recht begründet Nach der Lieferung nach China gilt aber chinesisches Recht! Eigentumsvorbehalte sind in China nur schwer durchsetzbar GTAI empfiehlt als Sicherung ein Akkreditiv, ggf. Hermes-Bürgschaft Seite 25
1. 2. Vertriebsvertrag Markenlizenz Vertriebspartner als Exklusivhändler für China: Markenlizenz Dazu zuerst Marke in China anmelden In Vertriebsvertrag Lizenz an Marke für China Durch Rechtswahl gilt deutsches Recht Wettbewerbsverbot mit Vertragsstrafe EU-Kartellrecht ist zu beachten: Vertikal-GVO Kein Verbot passiver Verkäufe an Kunden aus Drittländern Kein Verbot des Verkaufs über Internet Keine verbindlichen Preisvorgaben Seite 26
1. 2. Vertriebsvertrag Gerichtsstandsvereinbarung Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen Artikel 5 Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts (1) Das Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats, die in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, sind zuständig für die Entscheidung eines Rechtsstreits, für den die Vereinbarung gilt, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Staates ungültig. Wenn ein deutsches Gericht in einer Gerichtsstandsvereinbarung benannt wird, ist dieses zuständig Gerichtsstand wirkt allerdings nur bei Streitigkeiten aus dem Vertrag Z. B. bei Verletzung der Marke nur, wenn gegen Lizenzvertrag verstoßen wird Bei Verletzung der Marke durch Eintragung einer ähnlichen Marke in China Rechtsschutz nur vor dem chinesischen Amt / den chinesischen Gerichten! Seite 27
1. 2. Vertriebsvertrag Zusammenfassung Vertriebshänder kaufen Waren vom Geschäftsherrn und verkaufen sie in China im eigenen Namen Mit dem Vertriebshändler sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden Zweisprachige Verträge sind nicht zu empfehlen Die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts ist zu empfehlen, führt aber für den Teil des Vertrages, der Kaufvertrag ist, zur Anwendung des UN-Kaufrechts Eine Markenlizenz für den Vertriebshändler sollte im Vertrag geregelt werden Eine Gerichtsstandsvereinbarung sollte ein deutsches Gericht benennen Ein Urteil des benannten deutschen Gerichts ist in China vollstreckbar Den Vertriebsvertrag sollte ein deutscher Anwalt entwerfen bzw. aushandeln Seite 28
1. 3. Konflikte mit Handelsvertreter oder Vertragshändler Der Vertriebspartner als Konkurrent: Markenrechtsverletzung Vertragshändler oder Handelsvertreter kopiert Marke / Logo des Geschäftsherrn und meldet sie selbst als Marke an Auf Beschwerde bietet er diese zu einem hohen Preis zum Kauf an Prävention: Zuerst Marke anmelden, dann Handelsvertreter- oder Vertriebsvertrag schließen Alle relevanten Namen, Logos, Produktbezeichnungen als Marke anmelden Reaktion: Widerspruch beim Markenamt, ggf. Rechtsmittel bei chinesischen Gerichten Wegen Schutzlandprinzip kein Gerichtsstand in Deutschland möglich! Seite 29
1. 3. Konflikte mit Handelsvertreter oder Vertragshändler Internationale Vereinbarung gegen Agentenmarken Artikel 6septies Pariser Verbandsübereinkommen verbietet grundsätzlich, dass Agenten (Handelsvertreter / Vertriebspartner) die Marke des Geschäftsherrn ohne dessen Zustimmung anmelden China ist dem Abkommen beigetreten Artikel 15 Markengesetz VR China [Agentenmarke; Eintragung durch Geschäftspartner] Betreiben ein Agent oder ein Vertreter die Eintragung einer Marke des Auftraggebers oder Vertretenen ohne Ermächtigung im eigenen Namen und erhebt der Auftraggeber oder Vertretene Widerspruch, wird sie nicht eingetragen und ihre Verwendung untersagt. Ist eine für eine identische oder ähnliche Art von Waren angemeldete Marke mit einer von einem anderen früher genutzten, nicht eingetragenen Marke identisch oder ähnlich und hat der Antragsteller mit besagtem anderen eine vertragliche oder geschäftliche Beziehung oder eine andere Art von Beziehung als im vorigen Absatz bezeichnet, aufgrund derer er von der Existenz der Marke des anderen weiß, und erhebt besagter anderer Widerspruch, so ist die Marke nicht einzutragen. Seite 30
1. 3. Konflikte mit Handelsvertreter oder Vertragshändler Rechtsschutz gegen Agentenmarken in China Widerspruch gegen die Marke beim chinesischen Amt erheben Nachweis einer älteren identischen / älteren Marke (Registerauszug) Ältere Marke in anderem Land genügt, wenn sie zuvor benutzt wurde Bei Logo: Nachweis der Urheberrechtlichen Nutzungsrechte (Vertrag mit Designer) Nachweis des Vertrages mit dem Anmelder Legalisierung der Dokumente, die Beweismittel sein sollen Notarielle Beglaubigung Legalisierungsverfahren beim chinesischen Konsulat Seite 31
1. 4. Schutz von Produktmarken und Corporate Identity in China Markenschutz in China- Vorbereitung Wortmarke, Wortbildmarke, Bildmarke (Logo) Neue Markenformen: Formmarke, Farbmarke, Tastmarke, Hörmarke Markenrecherche: Gibt es die Marke schon? Gibt es ähnliche Marken? Recherche in allen Ländern, in denen Marke gelten soll, EU, IR Prüfung der Verwechslungsgefahr (durch chinesischen Korrespondenzanwalt) Seite 32
1. 4. Schutz von Produktmarken und Corporate Identity in China Anmeldung einer Marke Wo soll angemeldet werden? China Hong Kong (eigenes Markenamt!) Weitere Länder Zwei Wege der Markenanmeldung Nationale Markenanmeldung (über Korrespondenzanwalt) Internationale Registrierung einer DE/EU-Marke, Schutzausdehnung Anmeldung der Marke schafft Priorität: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst Seite 33
1. 4. Schutz von Produktmarken und Corporate Identity in China Zusammenfassung Anmeldung der Unternehmensmarke und der wichtigsten Produktmarken vor dem ersten Gespräch mit den chinesischen Geschäftspartnern! Anmeldung der Marke schafft Priorität Das Chinesische Amt trägt Ihre Marke nicht mehr ein, wenn der Geschäftspartner Ihnen zuvorkommt! Jahrelangen Rechtsstreit vermeiden zuerst eintragen! Seite 34
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! E N D E Seite 35