Die anonymisierte Anonymisierungsrichtlinie

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Transkript:

Die anonymisierte Anonymisierungsrichtlinie Wie das Justizministerium NRW die Rechtsprechung zu Urteilsveröffentlichungen unterläuft Nun, es ist wirklich ärgerlich für die Justiz. Die Öffentlichkeit soll ein Recht haben, von den Gerichten Urteilsabschriften zu erhalten, und zwar auch solche, die noch nicht rechtskräftig sind. Das haben im Jahr 2015 das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 857/15) und im Jahr 2017 (IV AR (VZ) 2/16) der Bundesgerichtshof entschieden. Gerichte müssen die Urteile also herausgeben, im Zweifel anonymisiert (einige Angaben, wie persönliche Daten, können geschwärzt werden). So weit, so gut. Um der Herausgabepflicht zu entkommen, versteigen sich manche Gerichte nun aber darauf, Entscheidungen komplett zu schwärzen. Alles ist dann anonymisiert. Alles. Dürfen die Gerichte das? Wir wissen es nicht. Denn in Nordrhein-Westfalen etwa gibt es zwar die»richtlinie zur Anonymisierung von Urteilen und sonstigen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 24.04.2002«, in der beschrieben ist, wie zu anonymisieren ist. Als aber Benjamin Bremert, Vorstand der freien juristischen Datenbank openjur e.v., die Richtlinie nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen einsehen wollte, wurde sie ihm vom Justizministerium des Landes nur anonymisiert übermittelt. 70 Prozent des Textes waren geschwärzt wohlgemerkt zu einer Zeit, als noch SPD und Grüne in dem Land regierten. Zur Begründung führt das Ministerium aus:»[die Rundverfügung] enthält teilweise Passagen, die ausschließlich für den Dienstgebrauch bestimmt sind. Diese in dem beigefügten Dokument geschwärzten Textstellen der Rundverfügung können Ihnen nicht zugänglich gemacht werden, da der Bekanntgabe insoweit der Ausschlussgrund des 6 Satz 1 Buchstabe a) IFG NRW entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen würde. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist auch die Funktionsfähigkeit der 56 Jochen Zenthöfer

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staatlichen Einrichtungen. Hierzu gehören alle Behörden und Gerichte (vgl. OVG NRW, Urteile vom 06.05.2015 8 A 1943/13 und vom 18.08.2015 15 A 2856/12; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.04.2016 17 K 4135/15). Nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Stellen, die einem Informationsanspruch entgegenstehen, sind dabei schon dann gegeben, wenn deren organisatorische Vorkehrungen zur effektiven Aufgabenerledigung gestört werden und die Arbeit der betroffenen Amtsträger dadurch beeinträchtigt bzw. erschwert wird (vgl. OVG NRW, a.a.o.). Diese Voraussetzungen sind bezüglich des geschwärzten Teils der Rundverfügung erfüllt. Die Rundverfügung dient der Umsetzung der bestehenden gesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben und enthält konkrete Vorgaben dazu, wie die Anonymisierung der zur Veröffentlichung vorgesehenen gerichtlichen Entscheidungen vorzunehmen ist. Würden diese Vorgaben allgemein bekannt, bestünde die Möglichkeit, dass die anonymisierten Passagen durch den Leser entschlüsselt würden. Das etablierte Anonymisierungssystem könnte nicht mehr angewandt werden.«mmmh. Wie soll man denn aus der Anonymisierungstechnik Rückschlüsse auf verschlüsselte Passagen, etwa auf Namen, ziehen können? Ist diese Rundverfügung eine Art ENIGMA, vergleichbar also mit der Rotor-Schlüsselmaschine, die im Zweiten Weltkrieg zur Verschlüsselung des Nachrichtenverkehrs verwendet wurde? Bremert sagt über den Bescheid:»Hier tut das Justizministerium so, als hätte es den Heiligen Gral der Anonymisierung und den Universal schlüssel gefunden, um Gerichtsentscheidungen wieder personenbeziehbar zu machen. Gerade im Datenschutz ist das Thema Anony misierung und Pseudonymisierung höchst umstritten und kann gar nicht losgelöst vom Einzelfall betrachtet werden.«die Öffentlichkeit hat ein Recht, von den Gerichten Urteilsabschriften zu erhalten. Die Gerichte dürfen Passagen schwärzen (was unter Umständen in Ordnung sein kann). Aber wie und wie viel sie schwärzen dürfen, entzieht sich der zivilgesellschaftlichen oder gerichtlichen Kontrolle zumindest in Nordrhein-Westfalen. Jochen Zenthöfer Schwärzung 61