Verschärfte Regeln der Finanzverwaltung im Umgang mit Registrier- und PC- Kassen und Waagen mit Registrierkassenfunktion

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Transkript:

Steuerberatung Bulek Feuerhausstr. 11 A 82256 Fürstenfeldbruck Verschärfte Regeln der Finanzverwaltung im Umgang mit Registrier- und PC- Kassen und Waagen mit Registrierkassenfunktion Sehr geehrte Dame, Sehr geehrte Herr, seit jeher verlangt die Finanzverwaltung die vollständige, richtige, zeitgerechte, geordnete und unveränderbare Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle. Die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung einschließlich der steuerlichen Ordnungsvorschriften fordert jedem Unternehmer eine hohe Disziplin ab. Eine nur stiefmütterliche Behandlung der Aufzeichnungen oder fahrlässiger Umgang mit vorlagepflichtigen Unterlagen stellen ein oft nicht erkanntes oder unterschätztes Risikopotenzial dar. Wird gegen die Grundprinzipien der Kassenführung verstoßen, weil ordnungsgemäße Aufzeichnungen eher als lästige Nebenpflicht angesehen und vernachlässigt werden, ist der Ärger mit der Finanzverwaltung vorprogrammiert. Denn schon einzelne formelle Mängel in der Kassenführung können der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen. Zwar lassen solche Mängel nicht zwingend den Schluss auf nicht versteuerte Einnahmen zu, geben aber oft Anlass, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen anzuzweifeln. Dann drohen die Verwerfung der Buchführung und empfindliche Schätzungen mit teils existenzgefährdenden Ausmaßen ( 158, 162 Abgabenordnung). Die mit den o.g. Geräten erfassten Geschäftsvorfälle (Kassenauftragszeilen) sind im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Einzelaufzeichnungspflicht aufzubewahren und dem Betriebsprüfer im Rahmen des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung lesbar und in maschinell auswertbarer Form vorzulegen ( 147 Abs. 6 Abgabenordnung). Dazu wären Sie nicht in der Lage, soweit Sie noch eine ältere Registrierkasse ohne Einzeldatenspeicherung und/ oder ohne Schnittstellen verwenden (sog. summenspeicherbasierte Registrierkasse). Denn die Daten der einzelnen Geschäftsvorfälle werden hier zwar durch entsprechende

Tastatureingaben elektronisch erzeugt, im Gerät aber nicht dauerhaft gespeichert. Sie werden zum einen auf den Registrierkassenstreifen (Journalrolle) umgelenkt, zum anderen fließen sie in fortlaufend aufaddierte Tages- und Periodenspeicher. Deren Summen werden mit Erstellung des Z-Bons abgerufen. Bauartbedingt löscht die Kasse gleichzeitig die Einzeldaten mit der Folge, dass das Datenzugriffsrecht hier schon immer ins Leere lief. Lange Zeit hat die Finanzverwaltung großzügig darüber hinweg gesehen. Summenspeicherbasierte Registrierkassen wurden geduldet meist genügten dem Betriebsprüfer die Z-Bons in Verbindung mit weiteren Unterlagen, die der Unternehmer aufzubewahren und im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzulegen hatte (BMF-Schreiben vom 09.01.1996, Bundessteuerblatt 1996 I, S. 34). Mit den noch bestehenden Aufbewahrungserleichterungen ist spätestens am 31.12.2016 Schluss. In einem Erlass vom 26.11.2010 (Bundessteuerblatt 2010 I, S. 1342) hat das Bundesfinanzministerium ausdrücklich die bestehenden Anforderungen an Registrierkassen dargelegt. Neben der Aufbewahrungspflicht für die Organisationsunterlagen der Kasse (s.u.) gilt danach unter anderem: Alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen i.s.d. 14 Umsatzsteuergesetz müssen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Sie sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten innerhalb der Registrierkasse nicht möglich, müssen

diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Bei Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle mit dem Gerät (z.b. EC-Cash, ELV Elektronisches Lastschriftverfahren) muss aufgrund der erstellten Einzeldaten ein Abgleich der baren und unbaren Zahlungsvorgänge und deren zutreffende Verbuchung im Buchführungs- bzw. Aufzeichnungswerk gewährleistet sein. Meine Kasse kann das nicht Im gleichen Erlass vom 26.11.2010 hat das Bundesfinanzfinanzministerium der uneingeschränkten Weiterverwendung summenspeicherbasierter Registrierkassen und anderer Vorsysteme (z.b. Waagen mit Registrierkassenfunktion) einen Riegel vorgeschoben. Vorsysteme, die Einzelaufzeichnungen bauartbedingt nicht dauerhaft speichern oder denen es an einer Schnittstelle zur Auslesung der Daten fehlt, dürfen nur noch in einem Übergangszeitraum bis zum 31.12.2016 weiter zur Ermittlung der Betriebseinnahmen verwendet werden. Wer sich mit einer solchen Kasse bis Ende des Jahres nun auf der sicheren Seite sieht die Sache hat einen Haken. Seit dem 26.11.2010 war und ist bis heute permanent zu prüfen, ob der Datenzugriff nicht durch technisch mögliche Softwareanpassungen oder Speichererweiterungen ermöglicht werden könnte (sog. Aufrüstungsverpflichtung). Viele ältere Vorsysteme sind aufrüstbar. Also höchste Zeit für Sie, soweit noch nicht geschehen, sich über eine Aufrüstungsmöglichkeit oder eine Neuinvestition Gedanken zu machen. Was tun bei Systemwechsel? Entscheiden Sie sich für eine Neuinvestition, warten bereits die nächsten Fallstricke. Ausgemusterte Kassen dürfen einerseits nicht achtlos entsorgt oder in Zahlung gegeben werden, weil dadurch aufbewahrungs- und vorlagepflichtige Daten verloren gehen könnten. In summenspeicherbasierten Kassen lassen sich bauartbedingt zwar keine Einzelaufzeichnungen mehr finden, jedoch liegen System- und Bedienereinstellungen noch auf einem flüchtigen RAM-Speicher (Randam Access Memory), auf die der Betriebsprüfer zum Zwecke einer System- und Verfahrensprüfung zugreifen möchte und darf. Um den Verlust dieser Daten zu vermeiden, müssen geeignete Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Ist das nicht möglich, sind die Kassen mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Andererseits sollen Registrierkassen nach dem Gesetzentwurf vom 13.07.2016 zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen voraussichtlich ab 01.01.2020 mit einer technischen Sicherheitseinrichtung versehen werden, bestehend aus einem zertifizierten Sicherheitsmodul, einem nichtflüchtigen Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle. Dies muss im Rahmen einer bevorstehenden Neuanschaffung schon jetzt mit ins Kalkül gezogen werden, um in wenigen Jahren nicht erneut in ein Kassensystem investieren zu müssen. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, geplante Aufrüstungs- oder Investitionsmaßnahmen ebenso wie ggf. die Abschaltung eines Altsystems gemeinsam mit uns und dem Kassenhersteller zu besprechen, um Ihnen nachteilige Rechtsfolgen im Falle einer Betriebsprüfung oder einer Umsatzsteuer-Nachschau zu ersparen. Bildquelle: www.bundesfinanzministerium.de Vorlage der Organisationsunterlagen Neben den digitalen Einzelaufzeichnungen waren dem Finanzamt schon immer die Organisationsunterlagen (Verfahrensdokumentationen) vorzulegen, aus denen Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig erkennbar sind. Dazu gehören insbesondere Bedienungsanleitungen und Programmierprotokolle der Kasse. Erfahrungen zeigen, dass die Verpflichtung zur Erstellung und Aufbewahrung solcher Unterlagen regelmäßig vernachlässigt wird. Deren Vorlagepflicht im Rahmen einer

Betriebsprüfung entstammt bereits dem allgemeinen Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung, dass sich Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen müssen - ohne Organisationsunterlagen ist das kaum möglich. Fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentationen stellen deshalb einen schwerwiegenden Mangel der Kassenbuchführung dar, es sei denn, die Nachprüfbarkeit des verwendeten Systems ist dadurch nicht beeinträchtigt. Wie der Bundesfinanzhof erst jüngst entschieden hat, bieten fehlende Programmierprotokolle für sich allein genommen bereits Anlass für Schätzungen der Finanzverwaltung (Urteil vom 25.03.2015, Az. X R 20/13, BStBl II 2015, S. 743). Sie sehen, es gibt viel zu tun, um auf eine Betriebsprüfung gut vorbereitet zu sein. Gerne sind wir dabei behilflich, Ihre Kasse rechtskonform einzurichten. Sprechen Sie mit uns. Wir freuen wir uns auf Ihren Anruf, um einen Termin zu vereinbaren. Mit freundlichen Grüßen Katrin Bulek