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Transkript:

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/2143 21.02.2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/1264 2. Lesung Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes Berichterstatter: Abgeordneter Friedhelm Ortgies CDU Beschlussempfehlung Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 16/1264 - wird mit folgenden Änderungen angenommen: Zu Artikel 1 1. In Ziffer 1 wird 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1 wie folgt geändert: a) Das Wort Zuleitungskanälen wird ersetzt durch die Wörter Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen. Datum des Originals: 21.02.2013/Ausgegeben: 22.02.2013 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884-2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

b) Nach dem Wort Abwasseranlagen werden die Wörter zu planen oder eingefügt. 2. In Ziffer 1 wird in 53 Absatz 1e nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: Die auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen zur Regelungen von Fristen können fortbestehen. 3. In Ziffer 1 wird 53 Absatz 1e Satz 2 zu Satz 3 4. Nach Ziffer 1 wird folgende Ziffer 2 eingefügt: 2. 53c Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe 61a Abs. 5 Satz 4 ersetzt durch die Angabe 53 Absatz 1e Satz 3. b) In Nummer 2 wird das Wort sowie durch ein Komma ersetzt. c) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort sowie ersetzt. d) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: 4. die Kosten für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Grundstücksanschlussleitungen, auch wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind. 5. Die Ziffern 2 und 3 des Gesetzentwurfs werden Ziffern 3 und 4. 6. In Ziffer 3 (neu) wird in Buchstabe b) Absatz 2 Nummer 2 wie folgt geändert: a) vor dem Wort nordrhein-westfälische wird das Wort zuständige eingefügt b) nach dem Wort Ingenieurkammer-Bau werden die Wörter oder die zuständige Behörde eingefügt. 2

A Allgemeines Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Landeswassergesetz wurde nach der 1. Lesung am 8. November 2012 durch Plenarbeschluss an den Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Federführung sowie an den Ausschuss für Kommunalpolitik zur Mitberatung überwiesen. In der Problembeschreibung heißt es, in NRW gebe es rund 60.000 km öffentlicher Kanäle und etwa 200.000 km private Abwasserleitungen. Die Durchführung sogenannter Dichtheitsprüfungen sei in NRW für die Betreiber privater Abwasseranlagen 1995 landesgesetzlich verbindlich vorgeschrieben worden. Im Jahr 2007 habe der Landtag das Landeswassergesetz novelliert. In diesem Zusammenhang seien die Regelungen zu privaten Abwasseranlagen und zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen von der Landesbauordnung in das Landeswassergesetz (LWG) überführt und im neuen 61a LWG geregelt worden. Die Überführung in das LWG sei vor allem aus inhaltlichen Gründen erfolgt, da die Überprüfung und Überwachung der Dichtheit von Abwasseranlagen ein Thema des Umweltrechts und weniger des Baurechts sei. Mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 seien erstmals bundesweit verbindliche Grundpflichten für die Überwachung von Zustand und Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen in 60 und 61 WHG festgeschrieben worden. Nach 60 WHG dürften Abwasseranlagen zudem nur nach den allgemeinen Regeln der Technik betrieben werden. Für den Bereich der Abwasserleitungen bedeute dies, dass die Dichtheit und damit die Funktionsfähigkeit sichergestellt sein müsse. Dabei unterscheide das Wasserhaushaltsgesetz nicht zwischen öffentlichen und privaten Kanälen. Für sie würden die gleichen materiellen Vorsorgemaßstäbe gelten. Die abstrakte Vorgabe im Bundesrecht sei aus sich heraus für die betroffenen Abwasserbeseitigungspflichtigen, die Kommunen und die Behörden der Wasserwirtschaftsverwaltung nicht vollzugsfähig. Sie müsse landesrechtlich weiter konkretisiert werden. In diesem Zusammenhang seien wasserwirtschaftliche Zielsetzungen, Vorsorgeaspekte in Bezug auf den Schutz des Grundwassers sowie das technische Zusammenwirken von öffentlicher und privater Abwasserbeseitigung zu betrachten. Das Regelungskonzept des 61a LWG mit den starren gesetzlichen Regelungen habe sich im Praxisvollzug und vor dem Anspruch von Bürgerfreundlichkeit und Gleichbehandlung nicht bewährt. B Beratungsverfahren Der federführende Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat gemeinsam mit dem Ausschuss für Kommunalpolitik am 9. Januar 2013 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen durchgeführt. Anlässlich der öffentlichen Anhörung sind folgende Stellungnahmen eingegangen: 3

Eingeladen Redner/in Weitere Teilnehmer/-innen Stellungnahme Städtetag Nordrhein-Westfalen Detlef Raphael Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen Landkreistag Nordrhein-Westfalen Dr. Peter Queitsch 16/301 Fachhochschule Bielefeld, Campus Minden Prof. Dr.-Ing. Johannes Weinig 16/291 Verband der unabhängigen Sachkundigen für Dichtheitsprüfungen von Abwasseranlagen Westerkappeln Frank Diederich 16/281 Stadtbetrieb Abwasserbeseitigung Lünen Claus Externbrink 16/299 IKT - Institut für Unterirdische Infrastruktur ggmbh Roland W. Waniek 16/290 BDEW - Bundesverband der Energieund Wasserwirtschaft Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Bonn Dr. Michaela Schmitz 16/272 VDRK Verband der Rohr- und Kanal- Technik-Unternehmen e. V. Dr. Olaf Kaufmann Kassel Dr. Olaf Kaufmann 16/275 Technische Betriebe Solingen Manfred Müller 16/295 DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall Otto Schaaf 16/292 4

Eingeladen Redner/in Weitere Teilnehmer/-innen Stellungnahme BUND NRW Dr. Manfred Dümmer 16/300 Prof. Dr. Martin Exner -/- Stadtentwässerung Herne Christoph Ontyd 16/288 Prof. Dr. Peter Nisipeanu 16/274 Eigentümer-Schutzgemeinschaft Haus & Grund Oberberg Volker Steffen 16/302 Prof. Dr.-Ing. Hartmut Hepcke 16/276 Eigentümer-Schutzgemeinschaft Haus & Grund NRW Erik Uwe Amaya 16/282 Grundbesitzerverband Nordrhein-Westfalen Svenja Beckmann 16/294 Rheinischer Landwirtschafts-Verband Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband Dr. Bernd Lüttgens 16/280 Deutscher Mieterbund Nordrhein- Westfalen e. V. Düsseldorf Bernhard von Grünberg Elisabeth Gendziorra 16/303 Bürgerinitiative Alles dicht in Nordwalde Bernd Ahlers -/- 5

Weitere Stellungnahmen DMB - Deutscher Mieterbund Nordrhein-Westfalen 16/303 Dr. Robert Thoma 16/304 Ingenieurkammer Bau Nordrhein-Westfalen 16/305 vgl. Ausschussprotokoll 16/121 Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat am 20. Februar 2013 seine abschließende Beratung durchgeführt. Dabei legten die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den nachstehenden Änderungsantrag vor: Zu Artikel 1 1. In Ziffer 1 wird 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1 wie folgt geändert: 6 a) Das Wort Zuleitungskanälen wird ersetzt durch die Wörter Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen. b) Nach dem Wort Abwasseranlagen werden die Wörter zu planen oder eingefügt. 2. In Ziffer 1 wird in 53 Absatz 1e nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: Die auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen zur Regelungen von Fristen können fortbestehen. 3. In Ziffer 1 wird 53 Absatz 1e Satz 2 zu Satz 3 4. Nach Ziffer 1 wird folgende Ziffer 2 eingefügt: 2. 53c Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe 61a Abs. 5 Satz 4 ersetzt durch die Angabe 53 Absatz 1e Satz 3. b) In Nummer 2 wird das Wort sowie durch ein Komma ersetzt. c) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort sowie ersetzt. d) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: 4. die Kosten für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Grundstücksanschlussleitungen, auch wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind. 5. Die Ziffern 2 und 3 des Gesetzentwurfs werden Ziffern 3 und 4. 6. In Ziffer 3 (neu) wird in Buchstabe b) Absatz 2 Nummer 2 wie folgt geändert: a) vor dem Wort nordrhein-westfälische wird das Wort zuständige eingefügt b) nach dem Wort Ingenieurkammer-Bau werden die Wörter oder die zuständige Behörde eingefügt.

Begründunq: Zu Nummer 1a: Mit dem Begriff Zuleitungskanäle würde ein neuer Begriff eingeführt, der ggf. zu Anwendungsschwierigkeiten führen könnte. Der Begriff Grundstücks- und Hausanschlüsse wird im kommunalen Satzungsrecht (s. 10 KAG NRW) verwendet, so dass der bestehende Begriffsstatus aufgegriffen und konsequent fortgeführt wird. Zu Nummer 1b: Die Möglichkeit der Gemeinde, Fristen festzulegen muss auch schon den Zeitraum der Planungsphase umfassen. Dies wird mit der Änderung sichergestellt. Zu Nummer 2 Zahlreiche Gemeinden haben auf der Grundlage des im Jahre 2007 eingeführten 61a Satzungen mit Fristvorgaben erlassen. Mit der vorgesehenen Änderung soll eine Fortgeltung eröffnet werden, wenn die Gemeinde diese Satzung aufrechterhalten möchte. Zu Nummer 3 Folgeänderung zu Nummer 2 Zu Nummer 4: 53c LWG enthält in Satz 2 Nummer 1 einen Verweis auf 61a LWG, der nun aufgehoben wird. Mit der Änderung von Satz 2 Nummer 1 wird der Verweis als Folge dieser Aufhebung angepasst (Verweis auf 53 Absatz 1e Satz 3 (neu)). Anderenfalls könnten die Unterrichtungs- und Beratungskosten nicht mehr über die Abwassergebühr abgerechnet werden. Durch den Verweis auf die 60 und 61 WHG ist sichergestellt, dass auch die Kosten für die Beratung über eine Sanierung zu den umlagefähigen Kosten gehören. Die Änderungen in Satz 2 Nummern 2 und 3 sind redaktioneller Art. Sie resultieren aus der Anfügung der neuen Nummer 4. Die Regelung in 53c Satz 2 Nr. 4 (neu) ist erforderlich, weil in der zukünftigen Rechtsverordnung zur Überprüfung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen bezogen auf die öffentlichen Abwasseranlagen die Pflicht der Städte und Gemeinden geregelt wird, dass diese die Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen haben. In der heute geltenden Selbstüberwachungsverordnung Kanal NRW ist lediglich geregelt, dass die Kanäle (einschließlich der Einbindungen der Anschlussleitungen) Prüfungsgegenstand sind. Unter den Einbindungen sind sie Anschlussstutzen am öffentlichen Hauptkanal nicht aber der Grundstücksanschluss zu verstehen. Soll zukünftig auch der Grundstücksanschluss selbst durch die Stadt bzw. Gemeinde geprüft werden, so muss es dieser möglich sein, die Kosten für die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Grundstücksanschlüsse auch dann über die Abwassergebühr zu refinanzieren, wenn diese kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind. Dieses muss gesetzlich als Option durch die neue Nummer 4 ausdrücklich zugelassen werden, weil anderenfalls die Kosten für die Überprüfung von privaten Grundstücksanschlüssen keine betriebsbedingten Kosten der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung sind und damit eine Abrechnung über die Abwassergebühr nicht möglich ist. Die Neuregelung in 53c Satz 2 Nr. 4 beseitigt auch die Rechtsunsicherheit, dass bislang in der Rechtsprechung des OVG NRW nicht geklärt ist, ob Kosten für die Prüfung der Funktionstüchtigkeit von privaten Grundstücksanschlüssen als Unterhaltungsmaßnahme im Sinne des 10 KAG NRW gegenüber dem 7

Grundstückseigentümer abgerechnet werden können (offen gelassen zuletzt in: OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2012 Az. 14 A 2688/09 ). Die Neuregelung ermöglicht somit eine Finanzierungoption über die Abwassergebühr. Sie stellt damit zugleich sicher, dass die Stadt bzw. Gemeinde die Funktionstüchtigkeit von privaten Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum überprüfen kann und Gefährdungstatbestände vermieden werden können, die z. B. dadurch entstehen, dass private Grundstücksanschlüsse durch Materialermüdung einbrechen und hierdurch auch die Straßenoberdecke durch die Bildung von Fahrbahn-Einbrüchen in Mitleidenschaft gezogen wird. Zu Nummer 5: Redaktionelle Änderung. Zu Nummer 6: Die Anerkennung bzw. Aberkennung der Sachkunde erfolgt durch die nordrhein-westfälische Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer und Ingenieurkammer Bau. Nach den rechtlichen Vorgaben für die Kammern ist deren jeweilige Zuständigkeit allerdings von örtlichkeits- bzw. mitgliedschaftsbezogenen Voraussetzungen abhängig. Die Zuständigkeit der Kammern umfasst damit keine Feststellungsverpflichtung für sämtliche Antragstellungen; insbesondere nicht in den Fällen, in denen es sich um Mitglieder oder Personen aus anderen Bundesländern handelt oder diese keiner Kammer angehören. Insoweit soll das LANUV zuständige Behörde sein. Die Zuständigkeitszuweisung wird in die ZustVU übernommen. C Beratungsergebnisse Der mitberatende Ausschuss für Kommunalpolitik hat in seiner Sitzung am 1. Februar 2013 den Gesetzentwurf abschließend beraten und diesen mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP und PIRATEN angenommen. Der federführende Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2013 zunächst über den Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgestimmt und diesen mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von CDU; FDP und PIRATEN angenommen. D Schlussabstimmung In der Schussabstimmung wurde der Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 16/1264 - einschließlich des zuvor angenommen Änderungsantrages mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP und PIRATEN angenommen. Friedhelm Ortgies Vorsitzender 8