betreffend die Prüfung über die Kenntnisse der auf die Sicherheitsunternehmen anwendbaren Gesetzgebung DIE KONKORDATSKOMMISSION

Ähnliche Dokumente
Konkordat über die Sicherheitsunternehmen

KONKORDATSKOMMISSION BETREFFEND DIE SICHERHEITS- UNTERNEHMEN (DIE KONKORDATSKOMMISSION)

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse

Gesetz über den Beitritt zur Vereinbarung zur Revision des Konkordats über die Sicherheitsunternehmen

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

s Bundespersonalgesetz. Änderung

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts

Reglement über das Anwaltsexamen

über das Notariatspraktikum und die Notariatsprüfungen

KONFERENZ DER KANTONALEN JUSTIZ- UND POLIZEIDIREKTOREN DER WESTSCHWEIZ

Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen

Mitglieder des Konkordats sind jene Kantone, die ihren Beitritt erklären.

CUMÜN DA SCUOL. Personalgesetz

Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang

ASF 2004_156. Gesetz. zur Änderung des Gesetzes über die Spielapparate und die Spielsalons. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg.

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

ASF 2010_149. Gesetz. über die Videoüberwachung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 7. Dezember 2010

Kanton Zug Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG)

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung

Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

Martina Caroni. Tänzerinnen und Heiratsmigrantinnen. Rechtliche Aspekte des Frauenhandels in der Schweiz

Personalreglement. Einwohnergemeinde Arni

Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen

Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen

Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte 1)

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)

Personalverordnung der Gemeinde Rümlang I.02 vom 13. Juni 2000 (Stand 2013 inkl. Revision vom 26. September 2012)

Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) Vernehmlassungsfassung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Verordnung der Bundesversammlung zur Änderung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Einwohnergemeinde Lenk

Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf. auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees.

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf. öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf.

Interpretation des Artikels 46 der Kantonsverfassung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

PERSONALREGLEMENT. vom. 24. April 2006

Übertretungsstrafgesetz (UeStG)

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 5. November 2015,

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1)

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)

vom 10. November 2004 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 445 der Strafprozessordnung 1 (StPO), 2 verordnet:

Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge

Verordnung über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen

Gesetz über die Familienzulagen

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AGAHVG) vom 12. November 1998

zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG)

Personalreglement SRB vom 6. Dezember 2013 Änderung vom 8. Dezember EINWOHNERGEMEINDE BÖNIGEN Interlakenstrasse 6, 3806 Bönigen

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom (Stand )

Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG)

n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen)

Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozess-ordnung (EG ZSJ)

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Weisungen OAK BV W 04/2014. Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen

PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

über die Kommunikation bei ausserordentlichen Ereignissen

über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Der Arbeitsvertrag FRANK VISCHER. Helbing & Lichtenhahn

Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen

Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz

Reglement über die Delegation von verkehrsund ordnungsdienstlichen Aufgaben sowie die Videoüberwachung 15. März 2018

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

III B/4/2/2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. 1. Allgemeine Bestimmungen

Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften

Kanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

Weisungen OAK BV W 02/2012. Standard für Jahresberichte der Aufsichtsbehörden

über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Transkript:

K O N K O R D A T S K O M M I S S I O N B E T R E F F E N D D I E S I C H E R H E I T S - U N T E R N E H M E N ( D I E K O N K O R D A T S K O M M I S S I O N ) Richtlinien vom 3. Juni 2004 betreffend die Prüfung über die Kenntnisse der auf die Sicherheitsunternehmen anwendbaren Gesetzgebung DIE KONKORDATSKOMMISSION gestützt auf die Artikel 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Konkordats vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen (das Konkordat; KSU) erlässt folgende RICHTLINIEN: I. Personen, die eine Prüfung abzulegen haben 1. Vermerk Die Personen, die eine Prüfung abzulegen haben, sind in den Artikeln 8, 9 und 10 Abs. 1 des Konkordats bezeichnet. 2. Personen, die eine Erneuerung von konkordatsrechtlichen Bewilligungen anfordern (vgl. Art. 12a Abs. 4 KSU) Für die Erneuerung einer Bewilligung ist nicht erforderlich, dass der Gesuchsteller die konkordatsrechtliche Prüfung nochmals ablegt, es sei denn, dass auf Grund der Umstände angenommen werden muss, dass die betreffende Person nicht mehr über die nötigen Kenntnisse verfügt, oder die Gesetzgebung habe sich wesentlich verändert. In diesem Fall muss ein Entscheid verfügt werden 1. Wenn die verantwortliche Person des Unternehmens oder ein Zweigstellenleiter die Prüfung erneut ablegen muss 1, bestimmen die zuständigen Behörden des für die Prüfung verantwortlichen Kantons den Inhalt der Prüfung; sie berücksichtigen diesbezüglich, welche Kenntnisse von den Kandidaten gefordert werden und die Lücken, welche diese aufweisen. Sie können die Mitglieder der Konkordatskommission zur Mitwirkung hinzuziehen. 1 Wortlaut gemäss Beschluss der Konkordatskommission vom 6. März 2014

2 3. Prüfung für Leiter von Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Konkordatsgebiets (vgl. Art. 10 Abs. 1 KSU) 1 Die Verpflichtung der Leiter von Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Konkordatsgebiets zum Ablegen der konkordatsrechtlichen Prüfung wird in einem Entscheid verfügt. Zuständig für diesen Entscheid und die Prüfung ist jene Behörde, welche die Entscheide nach Artikel 10 des Konkordats trifft. Die zuständige Behörde bestimmt in ihrem Entscheid die abzulegenden Teile der Prüfung; dabei berücksichtigt sie das Bundesgesetz über den Binnenmarkt 1. II. Prüfungsorganisation 1. Die Prüfung wird durch den Kanton organisiert, in dem das Sicherheitsunternehmen den Sitz hat, oder, für die Leiter von Zweigstellen, durch den Kanton, in dem die Zweigstelle den Sitz hat (der für die Prüfung zuständige Kanton). Der Leiter einer Zweigstelle muss eine Prüfung über die Kenntnisse der Gesetzgebung jenes Kantons, in dem er seine Tätigkeit ausüben wird, ablegen. Der Leiter des Sicherheitsunternehmens, der zugleich eine Zweigstelle in einem anderen Konkordatskanton leitet, legt die Prüfung für Leiter von Sicherheitsunternehmen in dem Kanton ab, in dem das Unternehmen den Sitz hat, die Prüfung für Leiter von Zweigstellen jedoch in dem Kanton, in dem die Zweigstelle ihren Sitz hat. Der Prüfungsstoff der letzteren Prüfung beschränkt sich in diesem Fall auf den kantonalen Teil. Die Kantone können die Organisation der Prüfungen gemeinsam gestalten. 2. Die Häufigkeit der Prüfungen wird durch die Kantone je nach ihren Bedürfnissen bestimmt. Pro Jahr muss jedoch mindestens eine Prüfung organisiert werden. 3. Die Kandidaten werden zur Prüfung aufgeboten, nachdem die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die übrigen Bedingungen für eine Bewilligung erfüllt sind 1. 4. Die zuständigen Behörden bezeichnen die Gesetzestexte, welche die Kandidaten kennen müssen. Diese stehen den Kandidaten während der Prüfung nicht zur Verfügung. III. Form und Inhalt der Prüfung 1. Die Prüfung findet hauptsächlich in Form einer schriftlichen Befragung statt. Diese dauert vier Stunden. Sie umfasst theoretische Teile, die gegebenenfalls mit praktischen Fällen illustriert werden. Die Themenbereiche der Prüfung werden von der Konkordatskommission grundsätzlich alle 3 Jahre 1 bestimmt. Die schriftliche Prüfung wird ergänzt durch ein Gespräch mit dem Kandidaten, welches in der Regel nach der schriftlichen Prüfung stattfindet. Diese Unterredung soll insbesondere ein Bild vermitteln über die Absichten und die Persönlichkeit des Kandidaten in Zusammenhang mit seinem (künftigen) Beruf; sie wird in einem Protokoll festgehalten und ist Gegenstand einer schriftlichen Bewertung. 1 Wortlaut gemäss Beschluss der Konkordatskommission vom 6. März 2014

3 2. Die Prüfung umfasst folgende vier Teile: 2.1 Kenntnisse über die Konkordatsbestimmungen. 2.2 Kenntnisse über die Bundesgesetzgebung. 2.3 Kenntnisse über die Gesetzgebung des Kantons, in dem die Tätigkeit hauptsächlich ausgeübt werden wird. 2.4 Gespräch. Jeder Prüfungsteil wird in einem separaten Dokument dokumentiert bzw. protokolliert. Ad 2.1 Kenntnisse über die Konkordatsbestimmungen Der Kandidat muss die im Konkordat enthaltenen Bestimmungen über den Anwendungsbereich des Konkordats, die Bewilligungssysteme und bedingungen, die Pflichten der Sicherheitsunternehmen und des Sicherheitspersonals, namentlich jene in Zusammenhang mit der Weiterbildung, sowie die straf- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen vollumfänglich kennen. Ausserdem müssen die Kandidaten den Inhalt aller konkordatsrechtlichen Richtlinien kennen. Ad 2.2 Kenntnisse über die Bundesgesetzgebung Der Kandidat muss ausreichende Kenntnisse über die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung haben, die auf die dem Konkordat unterstellten Tätigkeiten anwendbar sind. Es sind dies folgende Bestimmungen: a) Das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) aa) Kenntnisse über gewisse allgemeine Bestimmungen des StGB 1 Definition der Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) Definition der Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) Definition der Übertretungen (Art. 103 StGB) Bestimmungen über den Strafantrag (Art. 30 33 StGB) Bestimmungen über die Notwehr (Art. 15 und 16 StGB) Bestimmungen über den Notstand (Art. 17 und 18 StGB) bb) Kenntnisse über gewisse besondere Bestimmungen des StGB zu folgenden Handlungen: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 117, 122, 123, 125, 126, 128, 128 bis, 133 und 134 StGB) Strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Art. 137, 138, 139, 144, 160 und 172 ter StGB) Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Strafbare Handlungen gegen die Freiheit (Art. 180 185 StGB) 1 Anpassung an das neue Schweizerische Strafgesetzbuch, in Kraft seil 1. Januar 2007, durch Beschluss der Konkordatskommission vom 2. Dezember 2006

4 b) Das Obligationenrecht (OR) Kenntnisse über die wichtigsten Bestimmungen über den Arbeitsvertrag (Art. 319 341 OR), nämlich jener über: - den Begriff des Einzelarbeitsvertrages (Art. 319 OR) 1 - die Entstehung und die Beendigung des Vertrages (Art. 320 OR, Art. 334 und 335 OR) - die Pflichten des Arbeitgebers (Art. 322 OR, Art. 323 OR, Art. 324a OR, Art. 327 327c OR, Art. 331 OR) - die Pflichten des Arbeitnehmers (Art. 321 321e OR) Kenntnisse über die wichtigsten Bestimmungen über den Auftrag (Art. 394 406 OR), nämlich jener über: - den Begriff des Auftrages (Art. 394 OR) - die Entstehung und die Beendigung des Auftrages (Art. 395 OR, 404 406 OR) - die Verpflichtungen des Beauftragten (Art. 397 398 OR) Kenntnisse über die Hauptunterschiede zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Auftrag (Abhängigkeitsverhältnis, Dauer usw.). c) Die wichtigsten Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, SR 831.10; AHV-Verordnung, SR 831.101). Diese Bestimmungen betreffen hauptsächlich: - die versicherten Personen - die Verpflichtung zur Erhebung der Beiträge der Arbeitnehmer und die Verpflichtung zur Deklarierung der Löhne - den Bezug der Beiträge - die Lohngrenze für die Deklarierung (geringfügiger Nebenerwerb) - die Haftung des Arbeitgebers d) Die wichtigsten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen vom 4. September 2003, abgeschlossen zwischen dem VSSU und der Gewerkschaft UNIA; dieser Vertrag ist vom Bundesrat als allgemeinverbindlich erklärt worden (NB: per 01.01.2010 ist der GAV zwingend anzuwenden, wenn mehr als 10 Mitarbeitende beim Unternehmen angestellt sind). Diese Bestimmungen betreffen insbesondere: - den Geltungsbereich und die Personalkategorien - die Anstellung, die Probezeit und die Kündigung - die Dienstkleidung und die Ausrüstung - die Basisausbildung - die Löhne und die Ferien - die berufliche Vorsorge - die Kranken- und Unfallversicherung f) Die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54; 514.541). Kenntnisse über Bestimmungen zum Handel, zur 1 Anpassung durch Beschluss der Konkordatskommission vom 30. September 2010

5 Herstellung, zur Einfuhr, zur Ausfuhr und zur Durchfuhr von Waffen sind nicht erforderlich. g) Die schweizerische Strafprozessordnung - Bestimmungen über die Strafanzeige (Art. 301 StPO) und die Form des Strafantrags (vgl. Art. 304 StPO) - Bestimmungen über Festnahme durch Privatpersonen (Art. 218 StPO und Art. 200 StPO) - Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses (Art. 171 StPO) - Bestimmungen über die Pflicht zur Unterstützung der Polizei bei Anhaltungen (Art. 215 Abs. 3 StPO) Ad 2.3 Kenntnisse über die Gesetzgebung des Kantons, in welchem die Tätigkeit hauptsächlich ausgeübt werden wird a) Kenntnisse über die kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Konkordat (administrative Vorkehrungen; zuständige Behörden) b) Kenntnisse über andere spezifische, wesentliche kantonale Bestimmungen in folgenden Bereichen: Zuständige Behörde(n) für die Entgegennahme einer Strafanzeige oder eines Strafantrags Aufgaben und allgemeine Organisation der Kantonspolizei (kantonale) Gesetzgebung über Waffen und Munition Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten: Bestimmungen betreffend Ordnung und Sicherheit in diesen Betrieben Ad 2.4 Gespräch über folgende Themen a) Beweggründe und Erwartungen der Kandidaten hinsichtlich ihres neuen Berufs. b) Einstellung der Kandidaten gegenüber der Kriminalität und der diesbezüglichen Rolle der öffentlichen Gewalt. c) Diskussion über die Fachgebiete, in denen der Kandidat geprüft worden ist. 3. a) Die Einzelheiten des Prüfungsstoffes (Prüfungsfragen) werden alle drei Jahre durch die Konkordatskommission, auf Antrag einer von ihr bezeichneten Arbeitsgruppe, festlegt. In den Zwischenzeiten ist diese Arbeitsgruppe befugt, den Prüfungsstoff abzuändern, wenn die entsprechende Gesetzgebung eine Änderung erfährt. b) Die zuständige Behörde der Konkordatkantone werden für die Festlegung der einzelnen Prüfungsfragen hinsichtlich der Kenntnisse über die kantonalen Gesetzgebungen hinzugezogen (vgl. Pkt. III 2.3). Bei einer Bewilligungserneuerung bestimmen sie selber den Prüfungsstoff (vgl. Pkt. I 2 oben). c) Nach einem Misserfolg können die Einzelheiten des Prüfungsstoffes der Wiederholungsprüfung durch die zuständige Behörde des Konkordatskantons festgelegt werden, wobei auf die Lücken, die der Kandidat aufweist, und die Kenntnisanforderungen, die er erfüllen muss, Rücksicht zu nehmen ist.

6 4. Waadtländische Gesetzgebung über Alarmanlagen (Vermerk) Die Verantwortlichen für Alarmzentralen, die bei Alarmsignalen aus geschützten Objekten auf Waadtländer Boden von einem Konkordatskanton aus die nötigen Vorkehrungen treffen, haben eine Spezialprüfung über die Bestimmungen der waadtländischen Gesetzgebung im Bereich der Alarmanlagen abzulegen. Diese Prüfungen deren Stoff und Bewertungsskala durch die waadtländische Gesetzgebung festgelegt wird bildet nicht Teil der konkordatsrechtlichen Prüfung. IV. Prüfungsbewertung und Ergebnis 1. Der Kandidat hat die Prüfung bestanden, wenn das Ergebnis in jedem Prüfungsfach genügend ist. Die Kommission setzt die Bewertungsskala für das Bestehen der Prüfung fest. 2. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird erneut aufgeboten und muss grundsätzlich innert drei Monaten, jedoch nicht vor Ablauf von dreissig Tagen, eine Wiederholungsprüfung in den ungenügenden Fächern ablegen. Nach dem dritten Misserfolg darf der Kandidat erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem letzten Misserfolg erneut eine Prüfung ablegen. Das Nichterscheinen zur Prüfung oder der Verzicht auf die Prüfung ohne genügenden Grund gelten als Misserfolg. Als genügender Grund gilt jeder Umstand, der dazu führt, dass der Kandidat aus unvorhergesehenen und schwerwiegenden, von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht zur Prüfung erscheinen kann. 3. Der Entscheid der zuständigen Behörde hinsichtlich einer bestandenen Prüfung wird dem Kandidaten und gegebenenfalls der für die Erteilung einer Bewilligung zur Anstellung eines Zweigstellenleiters zuständigen Konkordatsbehörde schriftlich mitgeteilt. 4. Der Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann gemäss den rechtlichen Bestimmungen desjenigen Kantons, der für die Prüfung verantwortlich ist, Beschwerde erheben. Es können jedoch nur Willkür und die Verletzung von Organisations- oder Verfahrensregeln als Beschwerdegründe angeführt werden. V. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2004 in Kraft. Die Richtlinien vom 27. September 2001 werden aufgehoben. VI. Änderungen vom 6. März 2014 Die Änderungen dieser Richtlinien vom 6. März 2014 treten am 1. April 2014 in Kraft 1. Der Präsident: Der Sekretär: Erwin Jutzet, Staatsrat, Präsident Benoît Rey, Juristischer Berater 1 Wortlaut gemäss Beschluss der Konkordatskommission vom 6. März 2014