R u n d s c h r e i b e n Nr. 80/1994

Ähnliche Dokumente
R u n d s c h r e i b e n Nr. 86/1994. Zivilrechtliche Angelegenheiten. Bundes als Verwahrer in Schulen

Benutzungsordnung für die Überlassung von Schulräumen städtischer Schulen an schulfremde Benutzer Seite 1

2933/AB-BR/2016. vom zu 3168/J-BR

R U N D S C H R E I B E N Nr. 4/2017. Bundesinstitut für Sozialpädagogik Baden. Direktionen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Bedingungen für die Überlassung städtischer Sportanlagen

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

RUNDSCHREIBEN Nr. 88/1993

STADTSCHULRAT FÜR WIEN ERI : 603

RUNDSCHREIBEN Nr. 90/1993

Richtlinie und. Entgeltordnung. über die Benutzung. der in der Trägerschaft. stehenden Sportanlagen

TECHNOLOGISCHEM GEWERBEMUSEUM

V e r t r a g. über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege, insbesondere zur Durchführung der praktischen Ausbildung

SCHÜLERBEIHILFENREFERAT

7/2. B e n u t z u n g s o r d n u n g. für die Deponie Vogelsang und die städtischen Recyclinghöfe. vom

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Alte Knabenschule. des Marktes Stockstadt am Main vom

SCHULVERBAND MITTELSCHULE SCHILLINGSFÜRST

ORDAT Vertragsbedingungen für die Überlassung von Software (Kauf)

Schul- und Hausordnung

Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW)

Tübingen-Lustnau / Dettenhausen

Benutzungsordnung für das Haus der Vereine in Dagersheim

GZ. BMF /0003-II/1/2013. Betreff: Richtlinien zur Erstellung des Berichtes gemäß 47 Abs. 2 Z 1 BHG 2013

Benutzungs- und Gebührenordnung für die kreiseigenen Sporthallen

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz

R u n d s c h r e i b e n Nr. 64/1993

Satzung der Gemeinde Diera-Zehren über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten (Sportstättengebührensatzung)

Überlassungs- und Benutzerordnung. für Schulräume sowie für Kultur- und Sport- einrichtungen der Stadt Teltow

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen für die Website der imovo GmbH

d. Besucher Besucher ist jede natürliche Person, welche an einer von der Betreiberin organisierten und/oder durchgeführten Veranstaltung teilnimmt.

Allgemeine Badebedingungen der Stadt Weißenfels über die Nutzung des Freibades und des Hallenbades

Satzung der städtischen Musikschule. 1 Allgemeines

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz. 1 Rechtsform/Anwendungsbereich

Rundschreiben Nr. 77/1995. Verteiler: VII, N Sachgebiet: Unterrichtsprinzipien Inhalt: Gleichstellung der Geschlechter Geltung: unbefristet

Benutzungsordnung für Boulehalle/Boulegelände

Geheimhaltungsvereinbarung

Archivordnung der Stadt Freyburg (Unstrut) für das Stadtarchiv im Verwaltungsgebäude II

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)

Erlaß des Bundesministers des Innern

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 4. Dezember 1998 Teil I

Satzung über den Anschluss an die. öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung)

für die Nutzung von Räumlichkeiten, Sportstätten und Inventar der Stadt Kyritz

Benutzungsordnung für das Stadt- und Kreisarchiv Düren. Benutzungsrecht. Benutzungsart. Benutzungsantrag

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. PÖLTEN Fachgebiet Umweltrecht 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1

Nutzungsvereinbarung

Benutzungsordnung für die Sporthalle beim Städtischen Gymnasium Bad Segeberg

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck

Statuten des Vereins Zuger ChorNACHT (Fassung )

Die gewerberechtliche Geschäftsführung

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Verfassungsbestimmung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Beschlussreifer Entwurf

STADTSCHULRAT FÜR WIEN

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

_ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom B2-55/

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG)

Neufassung der. Benutzungsordnung für die Vereinsräume Schulstraße 8

2286 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

Textgegenüberstellung. Abschnitt 3 Abschnitt 3

Benutzungs- und Entgeltordnung der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Altenhausen. 1 Allgemeines

Erziehung zur Gleichstellung

Abteilungsordnung der Turnabteilung

Ein Bibliotheksgesetz in Österreich? BIS Konstanz, 12. September 2012 Mag. Gerald Leitner, BVÖ-Geschäftsführer

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung

Schulvertrag. Die vorgenannte(n) Person(en) ist(sind) der/die Erziehungsberechtigte(n) in der Folge auch nur genannt Eltern des Kindes:

RUNDSCHREIBEN Nr. 3/2017

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 7. Februar 2014 Teil I

Gesamte Rechtsvorschrift für Bundessportakademiengesetz, Fassung vom

über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg

Vertrag. zwischen. und. vertreten durch - nachfolgend als Zuwendungsgeber bezeichnet - Vertragsgegenstand

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989

In der Fassung vom (Mitteilungsblatt des Amtes Oeversee Seite 148 vom ) SATZUNG

BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT, KUNST UND SPORT

Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Geschäfte an der Eurex Bonds GmbH 1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

a) RdErl. d. MK Ferienordnung für die Schuljahre 2009/2010 bis 2016/2017 v. b) RdErl. d. MI Warnung der Bevölkerung; Durchsagen über Hörfunk und

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Datenschutzerklärung Info

Richtlinien. für die Benutzung von Schulräumen und Sportstätten der kreiseigenen Schulen des Rheinisch-Bergischen Kreises zu schulfremden Zwecken

Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr.

AM 08/2012. Amtliche Mitteilungen 08/2012

AM 08/2012. Amtliche Mitteilungen 08/2012

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Richtlinien zur. Vergabe städtischer Turn- u.sporthallen. für. Trainingszwecke und für Sportveranstaltungen

(2) In keinem Fall bietet AZ/IC Leistungen der Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung

Benutzungsordnung der Bücherei Oberstenfeld

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Beilage 1141/2007 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

Gesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz).

Beantwortung der Anfrage

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Benutzungsentgelte für alle Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Dillenburg, Glück-Auf-Halle, Oberscheld und Gemeinschaftshalle, Niederscheld

Transkript:

Zl. 20.712/72-III/5a/94 R u n d s c h r e i b e n Nr. 80/1994 Verteiler: N Sachgebiet: Sonstige Rechtsangelegenheiten Inhalt: Schulraumüberlassungsrichtlinien Geltung: Schuljahr 1994/95 Rechtsgrundlagen: 14 a Bundes-Sportförderungsgesetz, 3 (2) Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, 3 (2) Kunstförderungsgesetz, 63 und 64 BHG An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) An alle Zentrallehranstalten An alle Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien Seit Jahrzehnten werden die bedeutenden Bau- und Ausstattungsinvestitionen des Bundes in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen sowie Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung im Sinne des Konzeptes der "offenen Schule" außerhalb der Unterrichtszeit für förderungswürdige schulfremde Zwecke genutzt. Die Schulraumüberlassungen sind heute ein nicht mehr wegzudenkender Beitrag des Bundes zur Tätigkeit der Sportund Erwachsenenbildungsverbände sowie zur Durchführung künstlerischer Vorhaben, wobei selbstverständlich die Erfüllung der Aufgaben der Schule nicht beeinträchtigt werden darf. Bezüglich der Verwendung von Schulräumen und an Schulen angeschlossenen Turn- und Sportstätten für schulfremde Zwecke wird daher verfügt:

2 A. Bundesschulen 1. Die Genehmigung der Überlassung von Schulräumen und an Schulen angeschlossenen Turn- und Sportstätten ist der Schulbehörde erster Instanz vorbehalten. Die Vereinbarung über die Zeit der Benützung ist im Einzelfalle Sache der Direktion. 2.1 Die Überlassung ist für folgende förderungswürdige Zwecke zulässig: für sportliche Zwecke im Sinne des Bundes-Sportförderungs= gesetzes, BGBl.Nr. 2/1970, i.d.f. BGBl.Nr. 69/1990, für Zwecke der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundes= gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl.Nr. 171/1973, i.d.f. BGBl.Nr. 69/1990 und für künstlerische Zwecke im Sinne des Kunstförderungs= gesetzes, BGBl.Nr. 146/1988. 2.2 Die Benützung von Schulräumen und an Schulen angeschlossenen Turn- und Sportstätten für die in Z. 2.1 genannten Zwecke ist generell von der Entrichtung eines Entgeltes befreit. 3. Die Überlassung für andere als in Z. 2.1 genannte Zwecke und für Veranstaltungen, die öffentlich zugänglich sind, darf gegen Ersatz der tatsächlichen Mehrkosten (insbesondere Betriebs- und Verpflegskosten) nur erfolgen, wenn die Überlassung Zwecken dient, die ohne jeden Zweifel mit den Aufgaben der Schule vereinbar sind, die nicht in Erwerbsabsicht verfolgt werden und wenn der Schulbetrieb in keiner Weise gestört ist. 4. Überlassungen für schulische Zwecke im weiteren Sinne (z.b. an Klassen- und Schulforen, Schulgemeinschaftsausschüsse, Elternvereine) beiben davon unberührt. 5. Die Überlassung von Außenanlagen darf nur erfolgen, wenn sie Kunststoffbeläge aufweisen. Die Benützung eines Rasenfeldes bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

3 6. Die vorstehenden Anordnungen erstrecken sich auch auf Schulgebäude und Turn- und Sportstätten, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, vom Eigentümer jedoch dem Bund zur Unterbringung von Bundesschulen überlassen wurden, auf die Dauer der Überlassung und unter Bedachtnahme auf den zugrundeliegenden Überlassungsvertrag. 7. Erteilte Benützungsbewilligungen können jederzeit widerrufen werden. Sie sind zu widerrufen, wenn die weitere Überlassung der Räume mit den Interessen der Schule nicht mehr vereinbar ist oder die in den Ziffern 2.1 und 3. bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. 8. Wenn im Einzelfall wegen der Lage der überlassenen Räume eine Aufsicht durch Organe der Schule während der Benützung unerläßlich ist, sind zwischen Benützer und Schulwart seperate Vereinbarungen über die Abgeltung der zusätzlichen Leistungen zu treffen. 9. Die Benützung von Schulräumen und an Schulen angeschlossenen Turn- und Sportstätten wird grundsätzlich nur auf jederzeitigen Widerruf gestattet. Die Benützungsgenehmigung kann über Ansuchen im Wege der Schuldirektion bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen erteilt werden: der Benützer verpflichtet sich schriftlich, für alle Schäden, welche anläßlich der Benützung an allen beweglichen und unbeweglichen Sachen des Bundes entstehen, die Haftung zu übernehmen. Der Bund ist berechtigt, die Beseitigung solcher Schäden auf Kosten des Benützers vorzunehmen. Der Benützer nimmt schriftlich zur Kenntnis, daß der Bund für Schäden, die der Benützer oder die Teilnehmer an Veranstaltungen des Benützers anläßlich der Benützung von Schulräumen und an Schulen angeschlossenen Turn- und Sportstätten an Körper oder Eigentum erleiden, in keiner Weise haftet. Eine derartige Haftung kann weder durch ausdrücklichen noch stillschweigenden Vertrag (z.b. Haftung des Bundes als Verwahrer bei Garderobediebstählen) begründet werden. Dieser Haftungsausschluß ist vom Benützer allen Teilnehmern an Veranstaltungen mitzuteilen.

4 Bei Benützungsübereinkommen mit Vereinen ist darauf zu achten, daß diese von dessen vertretungsbefugten Organen (Funktionären) unterschrieben werden, da nur dadurch der Haftungsausschluß rechtswirksam wird. B. Öffentliche Pflichtschulen: 1. Die Überlassung von Schulräumen in öffentlichen Pflichtschulen fällt nach den Bestimmungen der auf Grund des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl.Nr. 163/1955, ergangenen Landesausführungsgesetze in den Wirkungsbereich der nach diesen Gesetzen zuständigen Behörden (Dienststellen). 2. Die Landesschulräte bzw. Bezirksschulräte dürfen bei der dem 12 Abs. 4 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes entsprechenden landesgesetzlich vorgesehenen Mitwirkung zu einer auch nur vorübergehenden Verwendung von Schulräumen für nichtschulische Zwecke nur in den Fällen der Ziffer 1.2 dieses Erlasses und im übrigen nur dann positiv Stellung nehmen, wenn die Überlassung Zwecken dient, die ohne jeden Zweifel mit den Aufgaben der Schule vereinbar sind, und der Schulbetrieb in keiner Weise gestört ist. 3. Die dem Schulerhalter zukommende Regelung der zivilrechtlichen Belange der Raumüberlassung wird durch diese Anordnungen nicht berührt. Der Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst über die Verwendung von Schulräumen sowie von Turn- und Sportstätten für schulfremde Zwecke vom 13. September 1971, Zl. 306.190- ADM/70, in der Fassung der Erlässe vom 10. Dezember 1971, Zl. 042.495-ADM/71, vom 30. Jänner 1973, Zl. 042.054-ADM/72, und vom 28. März 1977, Zl. 20.708/11-4/77, teilweise kundgemacht in den Ministerialverordnungsblättern Nr. 17/1971 und 42/1973 sowie alle übrigen auf diesem Gebiet ergangenen Erlässe treten außer Kraft. Für den Bundesminister:

5 Zl. 20.712/72-III/5a/94 An das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Radetzkystraße 2 1031 WIEN zur gefälligen Kenntnis. Beilage Für den Bundesminister:

6 Zl. 20.712/72-III/5a/94 An das Bundesministerium für Finanzen Himmelpfortgasse 4 1011 Wien zur gefälligen Kenntnis. Beilage Für den Bundesminister:

7 BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT UND KUNST Zl. 20.712/72-III/5a/94 D I E N S T Z E T T E L : zur gefälligen Kenntnis. Beilage An die Präsidialsektion sowie die Sektionen I, II, IV und V, die Gruppen Präs. A, Präs. B, III/C, V/C und V/D, die Abteilungen Präs.2, Präs. 10, Präs. 11, Präs. 12, Präs. 13, Präs.14, I/2, I/3, I/7, II/2, II/3, II/4, II/6, V/9, V/14 und V/16 (Schulservice) An das Sekretariat des Herrn Bundesministers im HAUSE

8 BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT UND KUNST Zl. 20.712/72-III/5a/94 D I E N S T Z E T T E L : zur gefälligen Kenntnis. Beilage Herrn Leiter der Sektion III SektChef Mag. Dr. Günter OBERLEITNER im HAUSE