(2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Stadt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

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Transkript:

Seite 1 Auf Grund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), der 1 bis 5a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (GVBl. S. 436), den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009, S. 2) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (GVBl. S. 430) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüsselsheim am 06. Februar 2013 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen: Hinweis: Die in dieser Satzung in männlicher Sprachform gehaltenen Begriffe gelten gleichermaßen auch für die weibliche Sprachform. 1 Allgemeines (1) Die Stadt betreibt die Friedhöfe Waldfriedhof, Friedhof am Waldweg, Friedhof Königstädten und Friedhof Bauschheim als öffentliche Einrichtung. (2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Stadt nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer Leistungen nach 3 beantragt. (2) Einschränkend zu Abs. 1 ist für nachfolgende Leistungen zur Antragstellung nur berechtigt: für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte der Bestattungspflichtige nach 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung,

Seite 2 für Bestattungen, Ausgrabungen/Entfernungen, Verlängerung der Nutzungsdauer der Grabstätte und Grabberäumungen der Nutzungsberechtigte. 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe Für folgende Leistungen werden Gebühren erhoben: 1. Erwerb von Nutzungsrechten 1.1. Erdgrabstätten a) Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 399,00 5. Lebensjahr für die Nutzungsdauer von 20 Jahren b) Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 1.780,43 5. Lebensjahr c) Erdreihengrabstätte mit reduziertem Grabbeet 1.835,42 d) Erdwahlgrabstätte einstellig für die Nutzungsdauer von 40 Jahren 3.152,45 e) Erdwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 40 Jahren 4.458,24 f) Erdwahlgrabstätte dreistellig für die Nutzungsdauer von 40 Jahren 5.460,21 g) Erdwahlgrabstätte vierstellig für die Nutzungsdauer von 40 Jahren 6.304,91 h) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte 78,81 einstellig pro Jahr i) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte 111,46 zweistellig pro Jahr j) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte dreistellig pro Jahr 136,51 k) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte 157,62 vierstellig pro Jahr l) Zusatzgebühr für Erdgrabstätten mit Grabumfassung je lfd. m 77,09 1.2 Urnengrabstätten a) Urnenreihengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 593,99 b) Urnenreihengrabstätte als Rasengrab für die Nutzungsdauer 615,11 von 20 Jahren c) Urnenwahlgrabstätte für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.286,03 d) Urnenwahlgrabstätte in einer Urnennische ohne Blumennische 1.189,08 e) Urnenwahlgrabstätte in einer Urnennische mit Blumennische 1.370,75

Seite 3 f) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab für die Nutzungsdauer von 30 Jahren g) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte pro Jahr h) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte in einer Urnennische ohne Blumennische pro Jahr i) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte in einer Urnennische mit Blumennische pro Jahr 2.486,05 42,87 47,56 54,83 j) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte 82,87 als Baumgrab pro Jahr k) Zusatzgebühr für Urnengrabstätten mit Grabumfassung 308,37 1.3 Gemeinschaftsanlagen a) Anonyme (namenlose) Erdgrabstätte für die Nutzungsdauer von 25 Jahren b) Anonyme (namenlose) Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.932,20 901,34 2. Bestattungen, Ausgrabungen, Grabberäumungen a) Bestattung einer Leiche für Verstorbene bis zum vollendeten 273,20 5. Lebensjahr b) Bestattung einer Leiche für Verstorbene ab dem vollendeten 819,59 5. Lebensjahr c) Zusatzgebühr für Tieferlegung eines Sarges 115,95 d) Bestattung einer Urne in einem Erdgrab 128,19 e) Bestattung einer Urne in einer Urnennische 76,91 f) Ausgrabung einer Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 285,86 g) Ausgrabung einer Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 857,57 h) Ausgrabung einer Asche 56,21 i) Entfernung einer Urne aus einer Urnennische 25,32 j) Beräumung eines Erdgrabes je Stelle 287,78 k) Beräumung eines Urnengrabes 71,94

Seite 4 3. Trauerhalle, Leichenaufbewahrungsraum, Kühlzelle a) Nutzung der Trauerhalle je begonnenen 30 Minuten 134,00 b) Benutzung des Leichenaufbewahrungsraumes/ Kühlzelle je 66,88 angefangenem Tag c) Benutzung Sezierraum/Waschraum 151,95 4. sonstige Leistungen a) Bearbeitung einer Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche 51,96 b) Bearbeitung einer Genehmigung zur Ausgrabung/Entfernung einer 17,32 Urne c) Urnenversand 25,86 d) Bearbeitung einer Genehmigung für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen 25,98 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen des 3 Punkt 1 für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte mit der erfolgten Bestattung, 3 Punkt 1 für die Verlängerung eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes mit der Erteilung der Verlängerung, 3 Punkt 2 bis 4 mit der Erbringung der Leistung. (2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 5 Rechtsmittel, Zwangsmittel (1) Gegen die Heranziehung zu Gebühren sind die Rechtsmittel nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben. Durch das Einlegen eines Rechtsmittels gegen den Gebührenbescheid wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.

Seite 5 (2) Die nach dieser Satzung erhobenen Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der jeweils gültigen Fassung. 6 Stundung und Erlass von Gebühren Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die nach dieser Satzung erhobenen Gebühren gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden. 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Rüsselsheim vom 11.07.2002 außer Kraft. Rüsselsheim, den 08. April 2013 DER MAGISTRAT DER STADT RÜSSELSHEIM Patrick Burghardt Oberbürgermeister