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5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-9/373/1/28-2017 Ort, Datum: Betreff: AB AA, 5020 Salzburg; Verfahren gemäß Mindestsicherungsgesetz - Beschwerden Salzburg, 31.10.2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Michaela Slama über die Beschwerden der AB AA, AD - Straße, LL, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 5.7.2017, Zahl 3/01/BMS/XY101/23-2017, und vom 5.9.2017, Zahl 3/01-BMS/XY101/25-2017, zu Recht e r k a n n t : 1. Gemäß 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ivm 4 Abs 2 Z 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als der aus der Beschwerdeführerin und den vier minderjährigen Kindern CC DD, EE AA, FF AA und GG AA bestehenden Bedarfsgemeinschaft Bedarfsorientierte Mindestsicherung als Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf in Form einer Geldleistung wie folgt zuerkannt wird: - für den Monat Juni 2017: 589,73 - für den Monat Juli 2017: 80,60 - für den Monat September 2017: 739,66. Hinsichtlich des Monats August 2017 wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

405-9/373/1/28-2017 2/15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.7.2017, Zahl 3/01/BMS/XY101/23-2017, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für Juni 2017 ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.9.2017, Zahl 3/01-BMS/XY101/25-2017, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für Juli bis September 2017 ab. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen jeweils aus, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß 4 Abs 1 MSG nur jenen Personen zu gewähren sei, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg hätten und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt seien. Neben österreichischen Staatsbürgern seien insbesondere EU-Bürger zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt, wenn sie über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den 51 bis 54a und 57 NAG verfügten. Die Beschwerdeführerin sei rumänische Staatsbürgerin. Die letzten Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin seien in Vollzeit von 16.1.2017 bis 27.1.2017 und als geringfügig Beschäftigte von 3.5.2017 bis 1.6.2017 bei der Firma HH KG gewesen, die Dienstverhältnisse seien einvernehmlich gelöst worden. Vom 15.9.2009 bis 23.11.2011 und vom ZZZZ bis 1.3.2015 habe die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld bezogen. Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit in keinem aufrechten Dienstverhältnis. Die bisherigen Dienstverhältnisse seien innerhalb kurzer Zeit (maximal 7 Monate) wieder aufgelöst worden. Die Erwerbstätigeneigenschaft sei gemäß 51 Abs 2 Z 3 NAG nicht erhalten geblieben, da die Voraussetzungen dafür ein einjähriges Beschäftigungsverhältnis und die unfreiwillige Arbeitslosigkeit seien. Die Beschwerdeführerin habe nie ein Jahr durchgehend bei einer Firma gearbeitet, zudem seien die Dienstverhältnisse meist einvernehmlich gelöst worden. Die Erwerbstätigeneigenschaft bleibe nach dem Zeitpunkt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit 6 Monate aufrecht. Die Beschwerdeführerin sei am 29.7.2016 unfreiwillig arbeitslos geworden, habe sich jedoch erst nach der Abfindungsfrist (30.7.2016 bis 4.8.2016) am 25.8.2016 beim AMS gemeldet. Für den Zeitraum der Antragstellung (Juni 2017) sei der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigeneigenschaft zuzuerkennen und verfüge sie daher nicht über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß 51 Abs 1 Z 1 NAG. Die Beschwerdeführerin könne kein Aufenthaltsrecht gemäß 52 NAG ableiten, da sie keine angehörigen EWR-Bürger in Österreich habe. Ihr Ex-Ehegatte sei Drittstaatsangehöriger und könne deshalb kein Aufenthaltsrecht von Angehörigen für die Beschwerdeführerin oder die vier Töchter abgeleitet werden. Ein Recht auf Daueraufenthalt gemäß 53a NAG komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin sich 5 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich hätte aufhalten müssen. Ein ununterbrochener Aufenthalt von zumindest 5 Jahren liege vor, allerdings sei dieser nicht rechtmäßig, da sie während der 5 Jahre hindurch nicht als Erwerbstätige anzusehen sei oder die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten geblieben wäre. Die Antragstellerin erfülle damit die persönlichen Voraussetzungen des 4 MSG ivm 51, 52 und 53a NAG nicht.

405-9/373/1/28-2017 3/15 2. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie seit 7.4.2003 ihren Hauptwohnsitz ordnungsgemäß in Österreich gemeldet habe und über eine gültige Anmeldebescheinigung vom 23.2.2009 verfüge. Seit ihrer Einreise nach Österreich im April 2003 habe sie verschiedene näher bezeichnete Beschäftigungen ausgeübt bzw habe sie sich während Zeiten ihrer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit stets der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt. Sie weise somit einen mindestens 5-jährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet auf und habe bereits das Recht auf Daueraufenthalt gemäß 53a Abs 1 NAG erworben. In der Zeit vom 1.12.2015 bis 11.12.2015 sei sie Vollzeit bei der Firma II GmbH gewesen. Eine längere Beschäftigung sei bei dieser Firma von Seiten des Arbeitgebers leider nicht möglich gewesen. Anschließend habe sie vom 29.12.2015 bis 29.7.2016 bei der JJ GmbH als Reinigungskraft im Landeskrankenhaus gearbeitet. Dieses Dienstverhältnis sei von Seiten des Arbeitgebers beendet worden. Sie habe sodann noch eine Urlaubsersatzleistung von 30.7. bis 14.8.2016 bekommen. In dieser Zeit ruhe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und habe sie sich nach Ende dieser Urlaubsersatzleistung umgehend beim AMS gemeldet. Am 16.1.2017 habe sie ein neues Dienstverhältnis bei der HH KG begonnen. Dieses Dienstverhältnis habe sie aufgrund gesundheitlicher Beschwerden (Rückenbeschwerden) nicht länger ausüben können und habe sie daher mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Auflösung mit 27.1.2017 vereinbart. Am nächsten Tag habe sie sich umgehend beim AMS gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt beziehe sie eine Leistung vom AMS. Da sie ihr letztes Dienstverhältnis keinesfalls freiwillig beendet habe, sei ihre Arbeitnehmerinneneigenschaft gemäß 51 Abs 2 Z 3 NAG nach wie vor aufrecht. Sie verfüge somit über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich und habe Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. 3. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg führte am 9.10.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die rumänische Sprache und die Vertreterin der belangten Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die rumänische Sprache als Parteien gehört und einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin legte über Aufforderung weitere Unterlagen vor. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XY geboren und lebt gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Töchtern CC DD, geboren Z, EE AA, geboren ZZ, FF AA, geboren ZZZ, und GG AA, geboren ZZZZ, in einer Wohnung in LL. Die drei älteren Kinder besuchen die Schule, die jüngste Tochter den Kindergarten. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind rumänische Staatsangehörige. Sie verfügen über am 23.2.2009 (Beschwerdeführerin und CC DD), 22.7.2009 (EE AA), 8.9.2009 (FF AA), und 6.9.2012 (FF AA) ausgestellte Anmelde-

405-9/373/1/28-2017 4/15 bescheinigungen, wobei bei der Beschwerdeführerin Angehörige als Ehegattin ( 52 Z 1) und bei den Kindern Angehörige als Verwandte in gerader absteigender Linie ( 52 Z 2 NAG) angekreuzt ist. Während folgender Zeiten war die Beschwerdeführerin im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet: - 5.9.2003 bis 15.11.2005-25.6.2007 bis dato Die Beschwerdeführerin war vom 13.12.2008 bis 6.10.2016 mit dem mazedonischen Staatsbürger KK AA, geb. QQ, verheiratet. KK AA ist der Vater der Kinder. Laut dem Scheidungsvergleich hat er den Kindern CC DD, EE AA und FF AA einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 156,00 und GG AA einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 135,00 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge werden auf das Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt. Die Beschwerdeführerin verfügte in den verfahrensgegenständlichen Monaten über folgende Einkünfte: - Juni 2017: Notstandshilfe 561,09 - Juli 2017: Notstandshilfe 533,10, Abfertigung aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der JJ GmbH 164,01 und Guthaben aus Betriebskostenabrechnung 15,97 - August 2017: Notstandshilfe 550,87 und Abfertigung aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der JJ GmbH 272,28 - September 2017: Notstandshilfe 408,71 Weiters erhielt die Beschwerdeführerin eine monatliche Wohnbeihilfe von 620,12. Die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin, ihrem ehemaligen Ehemann und den Kindern, bezog im August 2011 und von danach von August 2012 bis Februar 2016 mit kleineren Unterbrechungen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin bezog von Mai 2016 bis Mai 2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Während der in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume war die Beschwerdeführerin in Österreich als Arbeitnehmerin beschäftigt oder war beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet oder bezog Arbeitslosengeld, Krankengeld, Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung oder pauschales Kinderbetreuungsgeld. Jene Zeiträume, in denen die Beschwerdeführerin keine der oben genannten Qualifikationen erfüllte, sind als Lücke angemerkt. Ebenfalls enthalten sind die Auskünfte der Gebietskrankenkasse zu den Endigungsgründen der Dienstverhältnisse. Von Bis Qualifikation Dienstgeber 14.5.2003 31.5.2005 KVpflichtversichert 1.6.2005 1.1.2009 Lücke

405-9/373/1/28-2017 5/15 2.1.2009 10.6.2009 geringfügig beschäftigt 28.5.2009 10.6.2009 Selbstversicherung 11.6.2009 29.10.2009 Wochengeld AB AA 15.07.2009 23.11.2011 pauschales KBG 2.7.2010 22.10.2010 Wochengeld ZZZ ZZZ Lebendgeburt 24.11.2011 1.9.2012 Lücke ZZZZ 1.3.2015 pauschales KBG 1.3.2014 8.5.2014 geringfügig beschäftigt KK AA Endigungsgrund: Sonstige Gründe mit Ende Beschäftigungsverhältnis AB AA LN MI Endigungsgrund: unberechtigter vorzeitiger Austritt 2.3.2015 8.3.2015 Lücke 9.3.2015 15.4.2015 Arbeitsuche 16.4.2015 27.10.2015 Lücke 28.10.2015 28.12.2015 Arbeitsuche 1.12.2015 11.12.2015 Arbeiter Dr. SE II GmbH Endigungsgrund: Kündigung durch Dienstgeber 29.12.2015 29.7.2016 Arbeiter JJ GmbH Endigungsgrund: Kündigung durch Dienstgeber 30.4.2016 1.5.2016 geringfügig beschäftigt Josef Kreisz 30.4.2016 31.5.2016 Arbeiter-Pause AB AA 30.7.2016 14.8.2016 UA/UE plichtv JJ GmbH 15.8.2016 24.8.2016 Lücke 25.8.2016 28.9.2016 Arbeitsuche 25.8.2016 7.10.2016 ALG 1.10.2016 7.10.2016 Arbeitsuche 8.10.2016 13.10.2016 Krankengeld (S 14.10.2016 16.10.2016 Lücke 17.10.2016 18.10.2016 Krankengeld (S 19.10.2016 24.10.2016 ALG 19.10.2016 24.10.2016 Arbeitsuche 25.10.2016 Lücke 26.10.2016 26.10.2016 ALG 26.10.2016 26.10.2016 Arbeitsuche 27.10.2016 Lücke 28.10.2016 28.10.2016 Krankengeld (S 29.10.2016 4.1.2017 ALG 29.10.2016 4.1.2017 Arbeitsuche 5.1.2017 12.1.2017 Lücke 13.1.2017 15.1.2017 ALG 13.1.2017 15.1.2017 Arbeitsuche 16.1.2017 27.1.2017 Arbeiter HH KG Endigungsgrund: Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer 28.1.2017 14.5.2017 ALG 1.2.2017 7.8.2017 Arbeitsuche 3.5.2017 1.6.2017 geringfügig beschäftigt 15.5.2017 7.8.2017 NH, ÜHG 8.8.2017 15.8.2017 Lücke seit NH, ÜHG 16.8.2017 seit 16.8.2017 Arbeitsuche HH KG Endigungsgrund: Lösung in der Probezeit durch Dienstgeber

405-9/373/1/28-2017 6/15 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten der Behörde und dem ergänzend abgeführten gerichtlichen Beweisverfahren. Die Zeiten, während derer die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin beschäftigt war oder beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet war oder Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung oder Kinderbetreuungsgeld bezog, ergeben sich aus der Mitteilung des Arbeitsmarktservices (ON 13 des Aktes des Landesverwaltungsgerichts). Die Endigungsgründe der Arbeitsverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der schriftlichen Mitteilung der Gebietskrankenkasse Salzburg und stimmen mit der Aussage der Beschwerdeführer in der Verhandlung überein. Im Detail ist zum Endigungsgrund des letzten Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin bei der HH KG vom 3.5.2017 bis zum 1.6.2017 auszuführen, dass die Behörde in ihren Bescheiden davon ausgegangen war, dass dieses Dienstverhältnis durch Kündigung der Beschwerdeführerin in der Probezeit geendet hat. Dies dürfte auf ein Missverständnis in einem Telefonat mit der Gebietskrankenkasse zurückzuführen gewesen sein. Laut der schriftlichen Mitteilung der Gebietskrankenkasse Salzburg vom 20.9.2017 ist dieses Dienstverhältnis vom Dienstgeber der Beschwerdeführerin in der Probezeit aufgelöst worden (ON 7 des Aktes des Landesverwaltungsgerichts). Es bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser schriftlichen Auskunft und stimmt diese auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung überein. 3. Rechtsgrundlagen: 3.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) idgf lauten:... Ziel und Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung 1 (2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat allen Personen, die sich im Land Salzburg aufhalten und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten. Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe: Begriffsbestimmungen 3 6. Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für: a) Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen, b) allgemeine Betriebskosten und c) Abgaben;

405-9/373/1/28-2017 7/15 Persönliche Voraussetzungen 4 (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. (2) Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören: 1. österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den 65 und 65a FPG 2005 oder gemäß den 51 bis 54a und 57 NAG verfügen; 3. Personen, mit einem Aufenthaltstitel a) Daueraufenthalt-EG gemäß 45 NAG, b) Familienangehöriger gemäß 47 Abs 2 NAG, c) Daueraufenthalt-Familienangehöriger gemäß 48 NAG, d) Daueraufenthalt-EG eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß 49 NAG; 4. Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist. (3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere: 1. nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland; 2. Personen, die auf Grund eines Reisevisums ( 20 FPG 2005) oder visumsfrei einreisen durften ( 30 FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen; 3. schutzbedürftige Fremde gemäß 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes. (4) An andere Personen als nach Abs 2 und Abs 3 Z 3, die sich durchgehend mehr als 6 Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Bei Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen.. Einsatz des Einkommens (1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen. 6 (2) Nicht zum Einkommen zählen: 1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich ( 38j FLAG 1967); 2. Kinderabsetzbeträge ( 33 Abs 3 EStG 1988); 3. Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4. Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5. Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150. 6. Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7. Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten. (3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß 291b EO in Abzug zu bringen. (4) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß 10 Abs 1 Z 1:

405-9/373/1/28-2017 8/15 1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %, 2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen. Leistungen (1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus: 1. Hilfe für den Lebensunterhalt; 2. Hilfe für den Wohnbedarf; 3. Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. 9 Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf 10 (1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt: 1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 ; 2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1; 3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1. (2) Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren 12mal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen. (3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht. (4) Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen. Umsetzungshinweis 44 Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 2. Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004;

405-9/373/1/28-2017 9/15 Inkrafttreten 45... (3) Bis 1. Jänner 2017 ist 6 Abs 1 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen nicht zum Einkommen zählt; sie ist bis dahin jedoch auf die Hilfe für den Wohnbedarf anzurechnen. 3.2 Die Mindeststandards betragen gemäß 10 Abs 4 MSG ivm der Kundmachung der Salzburger Landesregierung, LGBl 99/2016, für das Jahr 2017: 1. für Alleinstehende oder Alleinziehende 844,46 2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 633,35 3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 177,34 3.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idgf lauten: Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts 9. (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt: 1. eine Anmeldebescheinigung ( 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und 2. eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ( 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind. (2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt: 1. eine Bescheinigung des Daueraufenthalts ( 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und 2. eine Daueraufenthaltskarte ( 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. (2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR- Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist; 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten 12 Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens 6 Monaten erhalten bleibt, oder

405-9/373/1/28-2017 10/15 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. (3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern ( 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind, a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben, b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen. (2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1. Anmeldebescheinigung 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt ( 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ( 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. (2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen: 1. nach 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit; Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt ( 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 51 oder 52 nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß 8 VwGVG gehemmt.

405-9/373/1/28-2017 11/15 (4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung ( 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist. (5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus quotenfrei zu erteilen. (6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. 4. Erwägungen: 4.1 Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nach den 51 bis 54a und 57 NAG und damit Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des 4 Abs 2 Z 2 MSG: Der Zugang zu beitragsunabhängigen Sozialleistungen, zu denen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zählt, ist europarechtlich in der Unionsbürgerrichtlinie (= Freizügigkeitsrichtlinie) 2004/38/EG geregelt und eng mit dem Aufenthaltsrecht verknüpft (vgl Rebhahn/Stella, Handbuch 20 Jahre EU-Mitgliedschaft Österreichs, 867). Das aus der Unionsbürgerrichtlinie erfließende Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate ist in Art 7 der Unionsbürgerrichtlinie geregelt und in den 51ff NAG in österreichisches Recht umgesetzt. Dieses Aufenthaltsrecht kommt Unionsbürgern allerdings nur so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (VwGH 9.8.2016, Ro 2015/10/0050, Rz 20). Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) können die Mitgliedsstaaten daher im Rahmen der Prüfung eines Sozialleistungsanspruchs die Erfüllung der Voraussetzungen für den Aufenthalt (gemäß Art 7 der Unionsbürgerrichtlinie) prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthalts bedürfe (VwGH 9.8.2016, Ro 2015/10/0050, Rz 21 unter Verweis auf die EuGH-Urteile in der RS C 333/13 Dano u. C-67/14 Alimanovic). Gemäß 4 MSG ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz, dass eine Person zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Dazu gehören gemäß 4 Abs 2 Z 2 MSG Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den 15a und 15b FPG 2005 oder gemäß den 51 bis 54a und 57 NAG verfügen. Sachverhaltsbezogen war daher gemäß 4 Abs 2 Z 2 MSG zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Monaten Juni bis September 2017 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß 51 ff NAG zugekommen ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin und die Kinder auf die ausgestellten Anmeldebescheinigungen nach 53 NAG berufen, ist auszuführen, dass sich aus einer Anmeldebescheinigung kein Aufenthaltsrecht ergibt. Das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht und besitzt ei-

405-9/373/1/28-2017 12/15 ne nach 9 NAG ausgestellte Bescheinigung daher nur deklarativen Charakter (VwGH 16.2.2012, 2009/01/0062, 26.4.2016, Ra 2015/09/0137). 4.1.2 Gemäß 51 Abs 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger unter anderem zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Die Beschwerdeführerin war in den verfahrensgegenständlichen Monaten Juni bis September 2017 nur am 1.6.2017 als Arbeitnehmerin beschäftigt, sodass ihr für diesen Tag ein Aufenthaltsrecht gemäß 51 Abs 1 Z 1 NAG zukam. Für den restlichen Zeitraum bestand kein Aufenthaltsrecht gemäß 51 Abs 1 Z 1 NAG. Die Beschwerdeführerin beantragte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, woraus sich ergibt, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügte. Der Beschwerdeführerin kam damit kein Aufenthaltsrecht gemäß 51 Abs 1 Z 2 NAG zu. 4.1.3 Gemäß 51 Abs 2 NAG wäre der Beschwerdeführerin die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmerin aber unter anderem erhalten geblieben, wenn 1. sie wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig war; 2. sie sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat oder 3. sie sich als Arbeitnehmerin bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf ihres auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten 12 Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens 6 Monaten erhalten geblieben wäre. Während also gemäß 51 Abs 2 Z 2 NAG die Arbeitnehmereigenschaft nach mehr als einjähriger Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen auf längere Zeit erhalten bleiben kann, kommt bei weniger als einem Jahr dauernden Beschäftigungen 51 Abs 2 Z 3 NAG zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin hatte in Österreich kein Beschäftigungsverhältnis, das mehr als ein Jahr gedauert hat. Es wird dazu auf die Feststellungen verwiesen. Am Längsten war die Beschwerdeführerin bei der JJ GmbH von 29.12.2015 bis 29.7.2016 als Arbeitnehmerin beschäftigt, dies ergibt aber nur eine Beschäftigungsdauer von 7 Monaten. Ein Erhal-

405-9/373/1/28-2017 13/15 ten der Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin nach 51 Abs 2 Z 2 NAG kommt daher nicht in Betracht. Das zeitlich letzte Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der HH KG dauerte von 3.5.2017 bis 1.6.2017 und wurde durch den Dienstgeber in der Probezeit beendet. Bei dieser Beschäftigung der Beschwerdeführerin hat es sich um eine echte und tatsächliche Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw des Europäischen Gerichtshofes gehandelt (vgl EuGH-Rechtsache C-357/89, 26.2.1992; VwGH vom 17.4.2013, Zahl 2013/22/0019). Nach dieser Rechtsprechung haben nur solche Tätigkeiten bei der Beurteilung der Erwerbstätigeneigenschaft außer Betracht zu bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl dazu auch EuGH Rechtsache C-14/09 vom 4.2.2010). Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses ist nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Die vorliegende Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der HH KG ist, auch wenn sie nur 4 Wochen gedauert hat und die Beschwerdeführerin nur mit durchschnittlich 5,5 Wochenstunden beschäftigt war, als echte und tatsächliche Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes einzuordnen, da sie ihre Leistung als Reinigungskraft auf Weisung ihres Dienstgebers gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hat. Eine Kündigung in der Probezeit durch den Dienstgeber ist eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit. Auf Grund der Beschäftigungsdauer von unter einem Jahr (knapp 1 Monat) bleibt die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin gemäß 51 Abs 2 Z 3 NAG bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen während 6 Monaten, also bis zum 1.12.2017, erhalten. Die Beschwerdeführerin hat sich in den verfahrensgegenständlichen Monaten Juni bis September 2017 beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet und ist somit auch diese Voraussetzung des Aufenthaltsrechts nach 51 Abs 2 Z 3 NAG gegeben. Fallbezogen ändert daran aufgrund der kurzen Dauer von einer Woche (gerade noch) nichts, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines Versehens vom 8.8.2017 bis 15.8.2017 nicht beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet hat. Zusammenfassend kam der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juni bis September 2017 daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß 51 NAG zu. Eine Prüfung eines Daueraufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin nach 53a NAG konnte daher unterbleiben. 4.2 Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der Kinder der Beschwerdeführerin: Gemäß 52 Abs 1 Z 2 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern ( 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR- Bürgers in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sind.

405-9/373/1/28-2017 14/15 Da die Beschwerdeführerin - wie unter Punkt 4.1 dargelegt - in den verfahrensgegenständlichen Monaten über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte, können ihre Kinder von der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht nach 52 Abs1 Z2 NAG ableiten. 4.3 Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung: Der monatliche Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt für Alleinerziehende im Jahr 2017 844,46. Der darin enthaltene Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt 25 % (Wohngrundbetrag), sohin 211,11. Der verbleibende Betrag von 633,35 dient der Sicherung des Lebensunterhalts. Ist der tatsächliche Wohnbedarf geringer als der Wohngrundbetrag, ist der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß 10 Abs 3 MSG entsprechend zu reduzieren. Gemäß der Übergangsbestimmung des 45 Abs 3 MSG zählt bis zum 1.1.2018 die (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz nicht zum Einkommen. Die Wohnbeihilfe ist jedoch auf die Hilfe für den Wohnbedarf anzurechnen. Die an die Beschwerdeführerin für die Monate die verfahrensgegenständlichen Monate jeweils ausbezahlte Wohnbeihilfe von 620,12 war daher vom Wohnbedarf in Höhe von 885,01 abzuziehen. Der aliquote Wohnaufwand der Beschwerdeführerin betrug daher in den verfahrensgegenständlichen Monaten 52,98 ( 264,89 / 5 Haushaltsangehörige). Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung für die verfahrensgegenständlichen Monate ist daher wie folgt zu berechnen: Juni 2017: Beschwerdeführerin: Lebensunterhalt gemäß 10 Abs 1 Z 1 MSG 633,35 reduzierter Wohnbedarf gemäß 10 Abs 3 MSG 52,98 kleiner Berufsfreibetrag gemäß 6 Abs 4 Z 1 MSG aliquotiert 2,45 vier minderjährige Kinder: Lebensunterhalt und Wohnbedarf gemäß 10 Abs 1 Z 3 MSG 709,36 Sonderzahlung gemäß 10 Abs 2 zweiter Satz MSG 354,68 abzüglich anrechenbares Einkommen (Einkünfte und Unterhalt) -1.163,09 Gesamt 589,73 Juli 2017: Beschwerdeführerin: Lebensunterhalt gemäß 10 Abs 1 Z 1 MSG 633,35 reduzierter Wohnbedarf gemäß 10 Abs 3 MSG 52,98 vier minderjährige Kinder: Lebensunterhalt und Wohnbedarf gemäß 10 Abs 1 Z 3 MSG 709,36 abzüglich anrechenbares Einkommen (Einkünfte und Unterhalt) -1.315,09 Gesamt 80,60

405-9/373/1/28-2017 15/15 August 2017: Beschwerdeführerin: Lebensunterhalt gemäß 10 Abs 1 Z 1 MSG 633,35 reduzierter Wohnbedarf gemäß 10 Abs 3 MSG 52,98 vier minderjährige Kinder: Lebensunterhalt und Wohnbedarf gemäß 10 Abs 1 Z 3 MSG 709,36 abzüglich anrechenbares Einkommen (Einkünfte und Unterhalt) -1.425,15 Gesamt - 29,46 September 2017: Beschwerdeführerin: Lebensunterhalt gemäß 10 Abs 1 Z 1 MSG 633,35 reduzierter Wohnbedarf gemäß 10 Abs 3 MSG 52,98 vier minderjährige Kinder: Lebensunterhalt und Wohnbedarf gemäß 10 Abs 1 Z 3 MSG 709,36 Sonderzahlung gemäß 10 Abs 2 zweiter Satz MSG 354,68 abzüglich anrechenbares Einkommen (Einkünfte und Unterhalt) -1010,71 Gesamt 739,66 Sohin war für die Monate Juni, Juli und September 2017 Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu gewähren. Betreffend den Monat August 2017 war die Beschwerde wegen Bedarfsüberschreitung abzuweisen. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.