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Transkript:

Der Regierungsrat des Kantons Bern Le Conseil-exécutif du canton de Berne Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 445/2018 Datum RR-Sitzung: 2. Mai 2018 Direktion: Gesundheits- und Fürsorgedirektion Geschäftsnummer: 2014.GEF.9825 Klassifizierung: Krankenversicherung Tarifverträge betreffend die Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG1 zwischen der Klinik Hohmad und der tarifsuisse ag sowie der Einkaufsgemeinschaft HSK betreffend Tarife ab dem Jahr 2014 Genehmigung 1 Sachverhalt Die nachfolgend aufgeführten Verträge wurden der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (nachfolgend GEF) zur Genehmigung durch den Regierungsrat eingereicht: Anhang 5 vom 28. Februar 2014 zum bestehenden, ungekündigten Tarifvertrag vom 27. Februar 2012 betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG zwischen der Klinik Hohmad und verschiedenen durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherern2, gültig vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 - Vertrag vom 24. März 2014 zwischen der Klinik Hohmad und der Helsana Versicherungen AG et. al., der Sanitas Grundversicherungen AG et. al. sowie der KPT Krankenkasse AG et. al. (nachfolgend HSK) betreffend stationäre Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der allgemeinen Abteilung gemäss KVG, gültig vomi. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 - Tarifvertrag gemäss KVG (SwissDRG) vom 5. Februar 2016 zwischen der Klinik Hohmad und verschiedenen durch die tarifsuisse ag vertretenen Versicherern3 betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG, gültig ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Die GEF hat die Verträge zusammen mit den relevanten Kostendaten gemäss Artikel 14 KG' der Preisüberwachung zur Stellungnahme zugeschickt. Die Preisüberwachung hat aufgrund Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) 2 Gemäss Aufzählung in Ziffer 1 des Dispositivs Gemäss Aufzählung in Ziffer 3 des Dispositivs Preisuberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) Letzte Bearbeitung: 13.04.2018 / Version: 2 / Dok.-Nr.: 166970 / Geschäftsnummer: 2014.GEF.9825 Seite 1 von 7

des im KVG vorgesehenen Verhandlungsprimats einerseits sowie ihrer Prioritätensetzung andererseits auf die Abgabe von Empfehlungen verzichtet. 2 Begründung 2.1 Zuständigkeit Die zwischen Versicherern und Leistungserbringern abgeschlossenen Tarifverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn sie in der ganzen Schweiz gelten sollen, durch den Bundesrat.5 Die vorliegenden Verträge gelten für Behandlungen, die in der Klinik Hohmad in Thun durchgeführt werden. Der Regierungsrat des Kantons Bern ist daher für die Genehmigung der eingereichten Verträge zuständig und tritt auf die Genehmigungsgesuche ein. 2.2 Gesetzliche Grundlagen Diese Tarifgenehmigung stützt sich auf die relevanten Artikel des KVG5 und folgt der aktuellen Rechtsprechung. 2.3 Wirtschaftlichkeitsprüfung Im Genehmigungsverfahren hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der von den Tarifparteien bestimmte Tarif mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.' Unter Respektierung der Verhandlungsautonomie soll die Genehmigungsbehörde dabei nicht ihr Ermessen an die Stelle eines sachgerecht ausgeübten Ermessens der Vertragspartner stellen, und solange die vereinbarten Tarife unter pflichtgemässem Ermessen und pflichtgemässer Sachverhaltsermittlung und würdigung mit den Geboten der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, sind sie zu genehmigen.5 Hingegen lässt alleine die Tatsache, dass sich die Tarifparteien auf einen Tarif geeinigt haben, diesen noch nicht als wirtschaftlich erscheinen.9 In seinem Urteil vom 11. September 2014 hält das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend BVGer) fest, dass die Bildung von Benchmarking-Gruppen grundsätzlich im Widerspruch zur Idee eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten Betriebsvergleichs stehe. Betriebsvergleiche in Kategorien würden die Kostenunterschiede unter den Spitälern verschiedener Kategorien nicht aufzeigen und würden diese nicht erklären. In der Einführungsphase sei es jedoch zulässig, spezielle Spitäler (z.b. Universitätsspitäler) einer eigenen Kategorie zuzuweisen und den Betriebsvergleich auf diese Spitäler zu beschränken.1 Weiter führt das BVGer aus, dass es in dieser Phase auch vertretbar sei, einen Betriebsvergleich mit einer repräsentativen Stichprobe durchzuführen. Die Auswahl einer Stichprobe, welche fast alle nicht-universitären Spitäler eines grossen und bevölkerungsreichen Kantons 5 Artikel 46 Absatz 4 KVG 6. Artikel 46 KVG, Artikel 49 KVG, Artikel 49a KVG 7 Artikel 46 Absatz 4 KVG 8 BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014, E. 24.3.3 BVGE C-8011/2009 vom 28. Juli 2011, E. 5 10 BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014, E. 6.6 Letzte Bearbeitung: 13.04.2018 / Version: 1 / Dok.-Nr.:? / Geschäftsnummer: 2014.GEF.9825 Seite 2 von 7

enthalte, erscheine für die wirklichkeitsgetreue Abbildung der Verhältnisse der Grundgesamtheit aller nicht-universitären Spitäler nicht unzureichend.11 Die ausgewiesenen wesentlichen Mehr- oder Minderleistungen mit entsprechender Kostenfolge (beispielsweise das Betreiben einer Notfallstation) könnten durch Tarifkorrekturen nach dem Benchmarking berücksichtigt werden und würden keine eigene Benchmarkkategorie bedingen. Gemäss den GDK-Empfehlungen sind Preisdifferenzierungen möglich für Unterschiede im Leistungsauftrag, die massgebliche und in der Tarifstruktur nicht berücksichtigte Mehroder Minderkosten auslösen.12 Auch die SwissDRG AG hält fest, dass selbst bei korrekter Trennung der OKP-Kosten von Nicht-OKP-Kosten nicht alle Kostenunterschiede zwischen den Spitälern erklärt werden und durch Preisdifferenzierungen in der Form von Zu- oder Abschlägen auf den Benchmark aufgefangen werden müssen. Davon abzugrenzen seien Kostenunterschiede aufgrund unterschiedlicher Effizienz der Spitäler. Relevant seien somit nur Mehr- oder Minderbelastungen des Spitals gegenüber einem Vergleichskollektiv." Eine kantonsübergreifende Wirtschaftlichkeitsprüfung setzt für den Regierungsrat voraus, dass auf genügend Kostendaten anderer Spitäler zugegriffen werden kann, die von den Standortkantonen nach den Empfehlungen der GDK plausibilisiert und als vergleichbar beurteilt wurden. Für die zu prüfenden Datenjahre liegen jedoch keine Kostendaten ausserkantonaler Spitäler vor, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Deshalb hält der Regierungsrat eine Wirtschaftlichkeitsprüfung über die kantonalen Grenzen hinweg bei den vorliegenden Genehmigungen nicht für sinnvoll. Der Regierungsrat hat deshalb entschieden, für die vorliegenden zur Genehmigung beantragten Tarife innerkantonale Vergleiche durchzuführen. Nach dem Benchmarking hat der Regierungsrat zusätzlich den eingeschränkten akutsomatischen Leistungsauftrag der Klinik Hohmad sowie das Fehlen der Kostenträgerrechnung im Tarifjahr 2014 berücksichtigt.14 Der Regierungsrat kommt aufgrund der durchgeführten Wirtschaftlichkeitsprüfung zum Schluss, dass die vorliegend zur Genehmigung eingereichten Tarife der Klinik Hohmad wirtschaftlich und rechtmässig sind. 2.4 Änderung der Verträge Die Genehmigung eines Tarifvertrags hat konstitutive Wirkung." Soweit die Tarifpartner in den Verträgen vereinbart haben, dass die Parteien diese teilweise oder ganz durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen jederzeit und ohne formelle Kündigung ändern können, weist der Regierungsrat sie darauf hin, dass Änderungen eines genehmigten Tarifvertrages jeweils wiederum einer Prüfung und Genehmigung durch die Kantonsregierung bedarf. Die Tarifpartner werden angehalten, diesen Genehmigungsvorbehalt für Vertragsänderungen in zukünftigen Verträgen entsprechend festzuhalten. BVGE C-2283/2013 und C-3618/2013 vom 11. September 2014, E. 9.5 12 Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 6. April 2017, abrufbar unter http://www.gdkcds.ch/fileadmin/docs/public/gdk/themen/spitalfinanzierung/em_wirtschaftlichkeitspruefung_v3.0_20170406_def d.pdf, S. 14 13 Feststellung des Verwaltungsrats der SwissDRG AG, Version 3.0 vom 26. Mai 2016, abrufbar unter https://www.swissdrg.org/application/files/7414/8111/3449/feststellungen_des_vr_zu_abbildung_von_kostenunterschied Ko.pdf, S. 1-2 14 GDK, a.a.0:, S. 15-16 15 SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, E Rz. 931 Letzte Bearbeitung: 13.04.2018 / Version: 1 / Dok.-Nr.:? / Geschäftsnummer: 2014.GEF.9825 Seite 3 von 7

2.5 Ergebnis Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass die vorliegenden Tarifverträge mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen und daher gemäss Artikel 46 Absatz 4 KVG genehmigt werden können. 2.6 Verfahrenskosten Die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen durch den Regierungsrat ist gebührenpflichtig (GebD GR/RR16, Anhang li, Ziffer 2.9). Der Rahmentarif für Tarifgenehmigungen und Tariffestlegungen durch den Regierungsrat ist bestimmt auf 700 bis 3500 Taxpunkte, wobei der Wert eines Taxpunktes zurzeit einen Franken beträgt.17 Vorliegend handelt es sich um drei durchschnittliche Tarifgenehmigungen, welche keine besonderen Schwierigkeiten beinhalteten. Die Verfahrenskosten sind daher in Anwendung der Artikel 6 und 9 GebD GR/RR pauschal auf CHF 1'000.- für jeden genehmigten Vertrag festzulegen. Im Vertrag zwischen der HSK und der Klinik Hohmad wurde in Artikel 16 Absatz 3 vereinbart, dass allfällige Vertragsgenehmigungsgebühren je hälftig von den Parteien getragen werden. Die Verfahrenskosten werden daher je hälftig der Einkaufsgemeinschaft HSK und der Klinik Hohmad auferlegt. Die Krankenversicherer der Einkaufsgemeinschaft HSK haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten in Anwendung von Artikel 106 VRPG18 je solidarisch. Die tarifsuisse ag und die Klinik Hohmad haben betreffend Kostenverlegung keine vertragliche Regelung getroffen. Da die Genehmigung von vereinbarten Tarifen durch die Kantonsregierung im Interesse beider Tarifparteien liegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten je hälftig auf die Leistungserbringer und die Krankenversicherer aufzuteilen. Die Krankenversicherer haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten in Anwendung von Artikel 106 VRPG je solidarisch. Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig.19 3 Dispositiv Gestützt auf die vorstehende Begründung wird verfüg t: 1. Anhang 5 vom 28. Februar 2014 zum bestehenden, ungekündigten Tarifvertrag gemäss KVG vom 27. Februar 2012 betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG zwischen der Klinik Hohmad und den Krankenversicherern: - CSS Kranken-Versicherung AG - Aquilana Versicherungen - Moove Sympany AG Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse Einsiedeln 16 Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR; BSG 154.11) 17 Artikel 4 Absatz 2 GebD GR/RR 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 19 Artikel 103 Absatz 4 VRPG Letzte Bearbeitung: 13.04.2018 / Version: 1 / Dok.-Nr.:? / Geschäftsnummer: 2014.GEF.9825 Seite 4 von 7

- PROVITA Gesundheitsversicherung AG - Sumiswalder - Krankenkasse Steffisburg - CONCORDIA Schweiz. Kranken- u. Unfallversicherung AG - Atupri Krankenkasse - Avenir Krankenversicherung AG - Krankenkasse Luzerner Hinterland - ÖKK Kranken- u. Unfallversicherung AG Vivao Sympany AG - Krankenversicherung Flaachtal AG - Easy Sana Krankenversicherung AG - Glarner Krankenversicherung - innova Wallis AG - Cassa da malsauns Lumnezia - KLuG Krankenversicherung - EGK Grundversicherung - Sanavals Gesundheitskasse - Krankenkass SLKK sodalis gesundheitsgruppe vita surselva - Krankenkasse Zeneggen - Krankenasse Visperternninen Caisse-maladie de la Vallée d'entremont - Krankenkasse Institut Ingenbohl - AUXILIA Assurance-maladie SA - Krankenkasse VVädenswil - Krankenkasse Birchmeier - Kmu-Krankenversicherung - Krankenkasse Stoffel MeIs KKS - Krankenkasse Simplon - SVVICA Gesundheitsorganisation - GALENOS Kranken- und Unfallversicherung - rhenusana Die Rheintaler Krankenkasse - Mutuel Krankenversicherung AG - AMB Assurance-maladie et accidents - I NTRAS Assurance-maladie SA - PHILOS Krankenversicherung AG - Visana - Krankenkasse Ag risano - innova Krankenversicherung AG - sana24 - Acrosana AG - vivacare - Sanagate AG - Supra-1846 SA - Assura-Basis SA, Letzte Bearbeitung: 13.04.2018 / Version: 1 / Dok.-Nr.:? / Geschäftsnummer: 2014.GEF.9825 Seite 5 von 7

alle vertreten durch die tarifsuisse ag, gültig vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015, wird genehmigt. 2. Der Vertrag vom 24. März 2014 zwischen der Klinik Hohmad und der Helsana Versicherungen AG et. al., der Sanitas Grundversicherungen AG et. al. sowie der KPT Krankenkasse AG et. betreffend stationäre Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der allgemeinen Abteilung gemäss KVG, gültig vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016, wird genehmigt. 3. Der Vertrag gemäss KVG (SwissDRG) vom 5. Februar 2016 zwischen der Klinik Hohmad und den Krankenversicherern: - CSS Aquilana - Moove Sympany AG - Supra-1846 - Einsiedeln - PROVITA - sumiswalder - Steffisburg - CONCORDIA - Atupri - Avenir Krankenversicherung AG - Luzerner Hinterland - ÖKK - Vivao Synnpany - Flaachtal - Easy Sana Krankenversicherung AG - Glarner - Lumnezia - KLuG - EGK - sanavals - SLKK - sodalis - vita surselva - Visperterminen - Vallée d'entremont Ingenbohl - VVädenswil - Birchmeier - kmu Stoffel Mels Simplon - SVVICA GALENOS - rhenusana - Mutuel Krankenversicherung AG - Fondation AMB - I NTRAS Letzte Bearbeitung: 13.04.2018 / Version: 1 / Dok.-Nr.:? / Geschäftsnummer: 2014.GEF.9825 Seite 6 von 7

Philos Krankenversicherung AG - Assura-Basis - Visana - Agrisano - sana24 - Arcosana AG - Vivacare - Sanagate - Gemeinsame Einrichtung KVG, alle vertreten durch die tarifsuisse ag, betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG, gültig ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, wird genehmigt. 4. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 1'000.- für jeden genehmigten Vertrag, werden den Krankenversicherern und dem Spital je hälftig auferlegt. Die Krankenversicherer haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten für jeden genehmigten Vertrag solidarisch. 5. Die Ziffern 1 bis 3 werden im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht. 6. Diese Verfügung wird der Klinik Hohmad, der tarifsuisse ag, der Helsana Versicherungen AG, der Sanitas Grundversicherungen AG sowie der KPT Krankenkasse eröffnet und der Preisüberwachung mitgeteilt. Im Namen des Regierungsrates Der Präsident - Der Staatsschreiber z Bernhard Pulver Christoph Auer Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung Ill, Postfach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG). Verteiler Gesundheits- und Fürsorgedirektion Letzte Bearbeitung: 13.04.2018 / Version: 1 / Dok.-Nr.:? / Geschäftsnummer: 2014.GEF.9825 Seite 7 von 7