GAöL-Merkblatt für das Jahr 2018

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Transkript:

Kanton St.Gallen Amt für Natur, Jagd und Fischerei GAöL-Merkblatt für das Jahr 2018 Informationen zum Vollzug des GAöL für Gemeindeverantwortliche und Fachbüros Wichtige Neuerungen in der GAöL-Wegleitung 2018 Alle Änderungen der GAöL-Wegleitung gegenüber 2017 sind in der GAöL-Wegleitung 2018 grau markiert. Beitragssätze Liste mit empfohlenen Standardsätzen für Artikel 3 GAöL-Waldrand Massnahmen zur Problempflanzenbekämpfung Neue E-Mail-Adresse Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen sowie Hecken, Feld- und Feldgehölze die Beitragssätze der Qualitätsstufe I um 20 % gesenkt und jene der Qualitätsstufe II um 20 % erhöht. Die betroffenen GAöL-Beitragssätze sind entsprechend angepasst worden. Als Hilfestellung bei der Vertragsausarbeitung ist eine Liste mit empfohlenen Standardsätzen für Artikel 3 des GAöL-Vertrages erarbeitet worden. Die Liste ist in der GAöL-Wegleitung zu finden (S. 31 34). Die Karte «Waldränder, ökologisches Potenzial» soll bei der Abklärung der Standorteignung in erster Linie als Hinweiskarte verwendet werden. Waldränder von lokaler Bedeutung können auch an Standorten unter Vertrag genommen werden, welche gemäss Waldrandkarte nicht mindestens ein mittleres ökologisches Potenzial aufweisen, wenn die Gemeinde diese unterstützen möchte. Bei Waldrändern von nationaler und regionaler Bedeutung, d.h. direkt angrenzend an Moore, Magerwiesen oder Magerweiden mit entsprechender Objektbedeutung, ist weiterhin mindestens ein mittleres ökologisches Potenzial erforderlich. Besonders aufwändige Pflegemassnahmen zur Problempflanzenbekämpfung (u.a. Invasive Neophyten, Adlerfarn, Schilf) können neu auf Antrag hin über ausserordentliche ökologische Leistungen entschädigt werden. Als besonders aufwändige Pflegemassnahme gilt beispielsweise eine zusätzliche Mahd. Die Höhe des Zuschlags wird durch das ANJF festgelegt. Für den Fachbereich GAöL ist eine neue E-Mail-Adresse eingerichtet worden: gaoel@sg.ch. Alle Anfragen im Bereich GAöL sind bis auf weiteres an diese Adresse zu senden. Für dringende Anfragen steht Daniel Bosshard, T 058 229 89 10 zur Verfügung. 1

Vorgaben zum Erstellen und Erneuern von GAöL-Verträgen 2018 Wichtige Neuerungen gegenüber dem Vorjahr sind grau hinterlegt. Datenbearbeitung Im Einführungsjahr von agrigis waren die GAöL-Geometrien für die Bearbeitung durch die Gemeinden gesperrt. Ab diesem Beitragsjahr sind die Berechtigungen für die Gemeinden erweitert worden. Neu ist es den Gemeinden möglich, GAöL-Geometrien zu Nutzungsarten mit Direktzahlungen direkt in agrigis zu erstellen, zu bearbeiten oder zu löschen. Um Inkonsistenzen bei den Flächendaten zu verhindern, sind folgende Regeln zwingend einzuhalten (vgl. Technische Anleitung zur Erstellung von GAöL-Verträgen, Kap. 2.2.1): Es dürfen ausschliesslich GAöL-Geometrien angepasst werden. Geometrien ohne GAöL aber mit Qualität II oder Vernetzung dürfen nicht verändert werden. Flächenanpassungen von mehr als 10 % an GAöL-Geometrien mit Qualität II oder Vernetzung müssen dem LwA gemeldet werden. Flächenanpassungen von weniger als 10 % können direkt in Agricola nachgeführt werden (Qualität II, Vernetzung und GAöL). GAöL-Geometrien in agrigis müssen mit der Fläche gemäss GAöL-Nutzungsart (FZ4), GAöL-Vertrag und Vertragsplan übereinstimmen. Bei Differenzen muss der GAöL-Vertrag erneuert bzw. angepasst werden. Neu erstellte und gelöschte GAöL-Geometrien müssen dem ANJF und zusätzlich dem LwA gemeldet werden, wenn Qualität II oder Vernetzung betroffen ist. Die Erfassung und Bearbeitung ist in Agricola für folgende GAöL-Daten unverändert möglich bzw. hat weiterhin numerisch zu erfolgen: Nutzungsarten ohne Direktzahlungen (FZ3, ausserhalb LN und im Sömmerungsgebiet, Waldränder) alle GAöL-Datensätze (FZ4) Erstellung von Verträgen in der Vertragsverwaltung Vertragserneuerung Für die Vertragserneuerung wird jeder Gemeinde eine Excel-Liste mit allen GAöL-Vertragsobjekten zur Verfügung gestellt. In Spalte W dieser Liste ist das Erneuerungsjahr angegeben. Die Objekte sind nach folgenden Prioritäten zu erneuern: Objekte mit Erneuerungsjahr 2018 Objekte ausserhalb der kommunalen Schutzverordnung (i.d.r. Bedeutung lokal und kein Eintrag in Spalte Q und R, u.a. Waldränder) Bewirtschafterwechsel Ganz neue Verträge auf Antrag eines Bewirtschafters Verträge mit nicht mehr aktuellen Vertragsdaten (z.b. infolge der Geodatenbereinigung) 2

Verträge, die nicht erneuert werden, sind bis 3. August 2018 aufzuheben. Dazu sind die Objekte in Agricola zu löschen und die Bewirtschaftenden zu informieren. Es ist keine formelle Kündigung nötig, da die Verträge gemäss Übergangsbestimmungen zur GAöL-Revision abgelaufen sind. Geodatenbereinigung Meldewesen Geodaten Anmeldung Qualitätsstufe II Mit der umfangreichen Geodatenbereinigung 2016 2017 wurden zahlreiche Flächenabweichungen durchs ANJF korrigiert. Einzelne, vor allem kleinere Flächenabweichungen können allerdings weiterhin bestehen. Abweichungen zwischen den Flächengrössen der GAöL-Nutzungsart (FZ4) und der Direktzahlungs-Nutzungsart (FZ3) sind in der Liste aller GAöL-Vertragsobjekte (siehe oben) in Spalte L (Fläche DZ) rot markiert. Die noch vorhandenen Flächenabweichungen sind spätestes bis zur Vertragserneuerung durch die Gemeinden abzuklären und zu bereinigen. Grössere Abweichungen (> 3 a) sollten noch im Beitragsjahr 2018 angepasst werden. Wenn eine Fläche nicht mehr dem aktuell gültigen GAöL-Vertrag entspricht, ist dieser zu erneuern. Flächenkorrekturen können dem ANJF auch weiterhin über das Meldewesen mitgeteilt werden (siehe unten). In agrigis nicht korrekt dargestellte GAöL-Vertragsflächen können über ein Meldewesen beim ANJF zur Korrektur beantragt werden. Meldungen sind für Flächendifferenzen ab 3 Aren und für lagefalsche Objekte ab 5 m Abweichung möglich. Ein Meldeformular sowie eine Beschreibung des Verfahrens stehen zur Verfügung unter: www.anjf.sg.ch > Natur und Landschaft > GAöL > Geodaten Vertragsobjekte, für die Qualitätsstufe II gewünscht oder erforderlich ist (Magerwiesen und -weiden ausserhalb Schutzverordnung), müssen von den Bewirtschaftenden bis Ende März 2018 für die Eintrittskontrolle angemeldet werden. Bei Objekten, bei denen Qualitätsstufe II für eine Vertragserneuerung erforderlich ist, ist die Spalte O (BFF QII) oder P (GAöL QII) in der Liste aller GAöL-Vertragsobjekte grün eingefärbt. Die Anmeldung von Qualität II erfolgt bei Objekten mit Direktzahlungen (BFF QII) beim Landwirtschaftsamt (Beat Frick, beat.frick@sg.ch), bei Objekten ohne Direktzahlungen (GAöL QII) bei der Gemeinde, in der das GAöL-Objekt liegt. Diese leitet die Anmeldungen an das ANJF weiter. Wo Qualitätsstufe II für einen Vertrag erforderlich ist, können Verträge erst abgeschlossen werden, wenn das positive Resultat vorhanden ist. Wenn bis Ende Juli 2018 der Eintrag in Agricola nicht vorhanden ist, muss der Vertragsabschluss aufs Folgejahr verschoben werden. 3

Bewirtschafterwechsel Vertragspflicht Fachliche Überprüfung der Vertragsdaten und Pläne Konzepte Abschluss von Rückführungen Objekt-Nr. und Inventar-Nr. eintragen Geht eine GAöL-Fläche an einen anderen Bewirtschafter über, muss zwingend ein neuer Vertrag erstellt werden, sofern eine Vertragspflicht besteht bzw. ein Vertrag gewünscht wird. Bestehende altrechtliche Verträge können nicht übertragen werden. Jedoch sollen die betroffenen Objekte (Nutzungsart FZ4) in Agricola wenn immer möglich verschoben, und nicht gelöscht und neu erfasst werden. Für Objekte mit Schutzauflagen (gemäss kommunaler Schutzverordnung oder regionalen/nationalen Inventaren) sind grundsätzlich GAöL-Verträge abzuschliessen. Gemäss Art. 55 Abs. 5 DZV dürfen sonst keine Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet werden. Bei Hecken, Feld- und Ufergehölzen kann auf Verträge verzichtet werden, wenn sie nicht als BFF-Objekte angemeldet sind. Die Hecken sind trotzdem gemäss Schutzverordnung zu erhalten und zu pflegen. Die fachliche Überprüfung und allfällige Anpassung bestehender Vertragsobjekte anhand von Luftbildern, LN-Karte, AV-Karte, Schutzverordnung und bei Bedarf Begehungen ist zwingend. Wenn aufgrund fehlender fachlicher Ressourcen diese Arbeit nicht bewältigt werden kann, ist rechtzeitig Unterstützung beizuziehen (z. B. ein externes Fachbüro). Für neue Verträge über Waldränder, Rückführungsflächen, neu angelegte ökologische Ausgleichsflächen, oder für spezifische Artenförderung sind Konzepte erforderlich. Diese sind vor Abschluss der Verträge von der Gemeinde beim ANJF zur Genehmigung einzureichen. Letzter Einreichungstermin ist der 15. Mai 2018. Bei älteren Rückführungsflächen (Vertragsbeginn vor 2005) ist bei Vertragsablauf der Erfolg der Rückführung zu prüfen und diese wenn möglich abzuschliessen. Das Objekt kann als ordentliches GAöL-Objekt (Magerwiese oder Flachmoor) unter Vertrag genommen werden. Allerdings ist für Magerwiesen ausserhalb von Schutzverordnungen Qualitätsstufe II Voraussetzung für einen neuen Vertrag. Bei Flachmoor-Objekten (Rückführungsfläche Streue) soll grundsätzlich ein neuer Vertrag angestrebt werden, sofern Moor- oder Feuchtwiesenvegetation vorhanden ist. Bei Schutz- und Inventarobjekten sind in der GAöL-Maske die Felder «Objekt Nr. SV» und «Inventar Nr.» auszufüllen. Falls die Schutzverordnung keine Objektnummern enthält, ist der Objekttyp mit Abkürzung einzutragen (z.b. NFA, NTA, UB). Die Inventarnummer bezieht sich auf Inventarobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung. Diese ist in der Geoportal-Karte «Naturschutzinventare Bund und Kantone» oder in den Detailkartierungen der Moorobjekte ersichtlich. 4

Korrektur der LN Vorprüfung der Verträge durch ANJF Stimmt der Perimeter der LN um mehr als 3 Aren nicht mit der tatsächlichen Situation überein, z.b. bei der Waldabgrenzung, so kann beim Landwirtschaftsamt ein Antrag auf Korrektur der LN gestellt werden. Ein Merkblatt und Formular dazu sind auf der Website des Landwirtschaftsamts erhältlich. Die Vorprüfung von Verträgen durch das ANJF wird dringend empfohlen, vor allem für Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung. Nachträgliche Korrekturen an abgeschlossenen Verträgen sind aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Stattdessen müssten Verträge von den Gemeinden neu erstellt oder ein Nachtrag den Bewirtschaftern zur Unterschrift vorgelegt werden. Um dies zu vermeiden, lassen Sie die Verträge bitte vorprüfen. Die Vertragsentwürfe müssen fachlich fertig ausgearbeitet sein. Reichen Sie bitte Vertragsentwürfe frühzeitig und laufend ein (Post oder E-Mail an gaoel@sg.ch). Letzter Termin ist der 15. Juni 2018. 5

Termine 2018 Bis Ende März Bis 30. April Bis 15. Mai Bis 15. Juni Bis 3. August Bis Ende September Oktober bis Dezember Anmeldung von Qualitätsstufe II beim LWA bzw. bei der Gemeinde und umgehende Weiterleitung von der Gemeinde ans ANJF. Einreichung von Gesuchen für neue GAöL-Verträge von Bewirtschaftenden bei der Gemeinde. Einreichung erforderlicher Konzepte (Waldrand-, Artenförder- und Rückführungskonzepte) durch die Gemeinden beim ANJF. Nach diesem Termin eingereichte Konzepte können nicht mehr für das Beitragsjahr 2018 berücksichtigt werden. Einreichung von Vertragsentwürfen durch die Gemeinden zur Vorprüfung beim ANJF. Reichen Sie bitte die Vertragsentwürfe frühzeitig und laufend ein. In grosser Zahl kann die rechtzeitige Rückmeldung nach dem 15. Juni nicht mehr garantiert werden. Einreichung der unterzeichneten und kommentierten GAöL-Abrechnungslisten sowie der neuen GAöL-Verträge durch die Gemeinden beim ANJF. Die Abrechnungsliste ist durch Vergleich mit dem Vorjahr zu kontrollieren; sämtliche Änderungen zu sind zu erläutern (Bewirtschafterwechsel mit altem und neuem Bewirtschafter, Flächenänderung, Auflösung, neuer Vertrag etc.). Kontrolle und Genehmigung der Abrechnungslisten und Verträge durch das ANJF. Abrechnung und Auszahlung der GAöL-Beiträge. Einforderung der Gemeindeanteile durch das ANJF bei den Gemeinden. 6

Kontakt und Beratung Abteilung Natur und Landschaft, Fachbereich GAöL: gaoel@sg.ch oder: Daniel Bosshard, daniel.bosshard@sg.ch, T 058 229 89 10 (bei dringenden Anfragen) Dokumente und Informationen Sämtliche Grundlagen für den Vollzug sind auf den Websites des ANJF und des LWA zu finden: Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (GAöL) Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (V-GAöL) GAöL-Wegleitung: revidierte Ausgabe 2018 GAöL-Merkblatt 2018 (vorliegend) Technische Anleitung zur Erstellung von GAöL-Verträgen Dokumente für Waldrandverträge www.anjf.sg.ch > Natur und Landschaft > GAöL Antrag zur Korrektur der landwirtschaftlichen Nutzfläche (Landwirtschaftsamt) Anforderungen an die Qualitätsstufe II www.landwirtschaftsamt.sg.ch > Direktzahlungen > Landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. Qualität II 7