BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) MERKBLATT VERSAND VON BATTERIEN

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Transkript:

MERKBLATT AUSGABE 01.2015

AUSGABE 1.2015 SEITE 2 EINTRÄGE (UN-Nummern, Benennung und Bezeichnung, Klassifizierung, Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen) UN-Nummer Benennung und Beschreibung Gefahrklasse Tunnelbeschränkungscode Klassifizierungscode UN 2794 UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄUREN BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN UN 2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER 8 UN 3028 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN 9 UN 3091 UN 3171 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN LITHIUM-METALL-BATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG / BATTERIEBETRIEBENES GERÄT 8 C11 8 C11 C11 8 C11 M4 9 M4 Unterliegt nicht den Vorschriften des ADR Sondervorschriften 295 598 VC1 VC2 AP8 295 598 VC1 VC2 AP8 238 295 598 VC1 VC2 AP8 295 304 598 VC1 VC2 AP8 188 230 310 376 377 636 188 230 310 360 376 377 636 240 Verpackungsanweisungen P801 P801a P801 P801a P003 PP16 P801a P801 P801a P903 P908 P909 LP903 LP904 P903 P908 P909 LP903 LP904 UN 3292 NATRIUMBATTERIEN / NATRIUMZELLEN 4.3 UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN 9 UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN LITHIUM-IONEN-BATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT UN 3496 BATTERIEN, NICKELMETALLHYDRID Unterliegt nicht den Vorschriften des ADR W3 M4 9 M4 239 295 V1 CV23 188 230 310 348 376 377 636 188 230 310 348 360 376 377 636 P408 P903 P908 P909 LP903 LP904 P903 P908 P909 LP903 LP904

AUSGABE 1.2015 SEITE 3 FREISTELLUNGEN Es können grundsätzlich folgende Freistellungen nach ADR genutzt werden: ADR 1.1.3.1a Private ADR 1.1.3.1c Freistellung im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Unternehmens (s. MB Freistellung für Handwerker) (gilt nicht für UN 3091 / UN 3481) ADR 1.1.3.4 Freistellungen im Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen (LQ) verpackten gefährlichen Güter (gilt nicht für UN 3090 / UN 3091 / UN 3292 / UN 3480 / UN 3481) ADR 1.1.3.6 Freistellung pro Beförderungseinheit (s. MB Freistellung ADR 1.1.3.6) VERSANDARTEN UN-Nummer Benennung und Beschreibung Versandstücke Begrenzte Menge (LQ) Lose Schüttung (Entsorgung) UN 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄUREN X UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN X UN 2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER X UN 3028 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND X 1l (Batterieinhalt) 1l (Batterieinhalt) 1l (Batterieinhalt) 2kg (Batterieinhalt) UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN X nicht gestattet nicht gestattet X X X X UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN LITHIUM-METALL-BATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT X nicht gestattet nicht gestattet UN 3292 NATRIUMBATTERIEN / NATRIUMZELLEN X nicht gestattet nicht gestattet UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN X nicht gestattet nicht gestattet UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN LITHIUM-IONEN-BATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT X nicht gestattet nicht gestattet

AUSGABE 1.2015 SEITE 4 KENNZEICHNUNG VON VERSANDSTÜCKEN BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄUREN BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER BATTERIEN, TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND UN-Nummer: UN-Nummer: UN-Nummer: UN-Nummer: UN 2794 UN 2795 UN 2800 UN 3028 Gefahrzettel Klasse 8: Gefahrzettel Klasse 8: Gefahrzettel Klasse 8: Gefahrzettel Klasse 8: 10 x 10cm 10 x 10cm 10 x 10cm 10 x 10cm zusätzlich bei Entsorgung Sonderabfalletikette: zusätzlich bei Entsorgung Sonderabfalletikette: zusätzlich bei Entsorgung Sonderabfalletikette: zusätzlich bei Entsorgung Sonderabfalletikette: SONDERABFALL DÉCHETS SPÉCIAUX RIFIUTI SPEZIALI Abfallcode: 16 06 01 Abfallart: Bleibatterien und Bleiakkumulatoren Begleitschein-Nr: BB... SONDERABFALL DÉCHETS SPÉCIAUX RIFIUTI SPEZIALI Abfallcode: 16 06 01 Abfallart: Bleibatterien und Bleiakkumulatoren Begleitschein-Nr: BB... SONDERABFALL DÉCHETS SPÉCIAUX RIFIUTI SPEZIALI Abfallcode: 16 06 01 Abfallart: Bleibatterien und Bleiakkumulatoren Begleitschein-Nr: BB... SONDERABFALL DÉCHETS SPÉCIAUX RIFIUTI SPEZIALI Abfallcode: 16 06 05 Abfallart: Andere Batterien und Akkumulatoren Begleitschein-Nr: BB...

AUSGABE 1.2015 SEITE 5 KENNZEICHNUNG VON VERSANDSTÜCKEN (Fortsetzung) NATRIUMBATTERIE oder NATRIUMZELLEN UN-Nummer: UN 3292 Gefahrzettel Klasse 4.3: 10 x 10cm zusätzlich bei Entsorgung Sonderabfalletikette: SONDERABFALL DÉCHETS SPÉCIAUX RIFIUTI SPEZIALI Abfallcode: 16 06 05 Abfallart: Andere Batterien und Akkumulatoren Begleitschein-Nr: BB...

AUSGABE 1.2015 SEITE 6 KENNZEICHNUNG VON VERSANDSTÜCKEN (Lithiumbatterien) LITHIUM-METALL-BATTERIEN LITHIUM-IONEN-BATTERIEN pro Zelle 1g Lithium pro Zelle > 1g Lithium pro Zelle 20 Wh pro Zelle > 20 Wh pro Batterie 2g Lithium pro Batterie > 2g Lithium pro Batterie 100 Wh pro Batterie > 100 Wh UN-Nummer: UN-Nummer: UN 3090 UN 3480 resp. resp. UN 3091 UN 3481 LITHIUM-METALL-ZELLE oder LITHIUM-METALL-BATTERIE Hinweis dass das Versandstück sorgsam zu behandeln ist Gefahrzettel Klasse 9: 10 x 10cm LITHIUM-IONEN-ZELLE oder LITHIUM-IONEN-BATTERIE Hinweis dass das Versandstück sorgsam zu behandeln ist Gefahrzettel Klasse 9: 10 x 10cm Warnung, dass im Fall einer Beschädigung des Versandstücks Entzündungsgefahr besteht Warnung, dass im Fall einer Beschädigung des Versandstücks Entzündungsgefahr besteht Hinweis, dass bei Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind Hinweis, dass bei Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind Telefonnummer für allfällige Rückfragen oder zusätzliche Auskünfte Telefonnummer für allfällige Rückfragen oder zusätzliche Auskünfte Achtung: Entsorgung von Lithium-Batterien s. Sondervorschriften Lithium-Batterien

AUSGABE 1.2015 SEITE 7 ANWENDBARE SONDERVORSCHRIFTEN (Lithium Batterien: s. Merkblatt Lithium-Batterien) UN-Nummer Benennung und Beschreibung Allgemeine Sondervorschriften (ADR 3.3) Sondervorschriften für die Beförderung (ADR 7.3) UN 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄUREN 295 598 VC1 VC2 AP8 UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 295 598 VC1 VC2 AP8 UN 2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER 238 295 598 VC1 VC2 AP8 UN 3028 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND 295 304 598 VC1 VC2 AP8 UN 3292 NATRIUMBATTERIEN / NATRIUMZELLEN 239 295 V1 CV23 238 a) Batterien gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne Flüssigkeitsverlust die unten angegebene Vibrations- und Druckprüfung überstehen. Vibrationsprüfung: Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts festgeklemmt und einer einfachen sinusförmigen Bewegung mit einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt. Die Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz verändert. Die gesamte Bandbreite der Frequenzen wird in beiden Richtungen in 95 ± 5 Minuten für jede Befestigungslage (Vibrationsrichtung) der Batterie durchlaufen. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschliesslich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten gleicher Dauer geprüft. Druckprüfung: Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24 C ± 4 C sechs Stunden lang einem Druckunterschied von mindestens 88 kpa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei zueinander senkrechten Positionen (einschliesslich einer Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen, soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens sechs Stunden lang geprüft. b) Auslaufsichere Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn bei einer Temperatur von 55 C im Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluss geschützt sind. 239 Die Batterien oder Zellen dürfen mit Ausnahme von Natrium, Schwefel oder Natriumverbindungen (z.b. Natriumpolysulfide und Natriumtetrachloraluminat) keine gefährlichen Stoffe enthalten. Die Batterien oder Zellen dürfen bei einer Temperatur, bei der sich das in ihnen enthaltene elementare Natrium verflüssigen kann, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, müssen die Zustimmung und die Beförderungsvorschriften von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden. Die Zellen müssen aus dicht verschlossenen Metallgehäusen bestehen, die die gefährlichen Stoffe voll- ständig umschliessen und die so gebaut und verschlossen sind, dass ein Freisetzen dieser Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Die Batterien müssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehäuse vollständig eingeschlossen und festgelegt sind, welches so gebaut und verschlossen ist, dass ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. 295 Es ist nicht erforderlich, jede Batterie mit einer Kennzeichnung und einem Gefahrzettel zu versehen, wenn auf der palettierten Ladung eine entsprechende Kennzeichnung und ein entsprechender Gefahrzettel angebracht sind.

AUSGABE 1.2015 SEITE 8 304 Diese Eintragung darf nur für die Beförderung nicht aktivierter Batterien verwendet werden, die Kaliumhydroxid, trocken, enthalten und die dazu bestimmt sind, vor der Verwendung durch die Hinzufügung einer geeigneten Menge von Wasser in die einzelnen Zellen aktiviert zu werden. 598 Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: V1 VC1 VC2 AP8 CV23 a) Neue Batterien, wenn: sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind; sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z.b. auf Paletten gestapelt; sie aussen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; sie gegen Kurzschluss gesichert sind. b) Gebrauchte Batterien, wenn: ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen; sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z.b. auf Paletten ge- stapelt; sie aussen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; sie gegen Kurzschluss gesichert sind. «Gebrauchte Batterien» sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden. Die Versandstücke sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen. Die Beförderung in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen, in bedeckten Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen. Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen. Bei der Auslegung der Laderäume der Fahrzeuge oder Container müssen mögliche Restströme und der mögliche Aufprall von Batterien berücksichtigt werden. Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container müssen aus Stahl bestehen, der gegen die in den Batterien enthaltenen ätzenden Stoffe beständig ist. Weniger beständige Stähle dürfen verwendet werden, wenn entweder eine ausreichend starke Wanddicke oder eine gegen die ätzenden Stoffe beständige Beschichtung oder Auskleidung aus Kunststoff vorhanden ist. Bem. Als beständig gelten Stähle, die bei Einwirkung der ätzenden Stoffe eine Korrosionsrate von höchstens 0,1 mm pro Jahr aufweisen. Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container dürfen nicht über die Höhe der Wände hinaus beladen werden. Die Beförderung ist auch in Kleincontainern aus Kunststoff zugelassen, die bei -18 C einer Fallprüfung unter voller Beladung aus 0,8 m Höhe auf eine harte Oberfläche ohne Bruch standhalten können. Bei der Handhabung der Versandstücke sind besondere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht mit Wasser in Berührung kommen.

AUSGABE 1.2015 SEITE 9 ANWENDBARE VERPACKUNGSANWEISUNGEN (Lithium Batterien: s. Merkblatt Lithium-Batterien) UN-Nummer Benennung und Beschreibung Allgemeine Sondervorschriften (ADR 4.1) UN 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄUREN P801 P801a UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN P801 P801a UN 2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER P003 PP16 P801a UN 3028 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), TROCKEN, KALIUMHYDROXID, FEST, ENTHALTEND P801 P801a UN 3292 NATRIUMBATTERIEN / NATRIUMZELLEN P408 P 003 PP 16 P 408 Die gefährlichen Güter müssen in geeignete Aussenverpackungen eingesetzt sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.8 und des Abschnitts 4.1.3 erfüllen und müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Es müssen Aussenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Bei der Anwendung dieser Verpackungsanweisung für die Beförderung von Gegenständen oder Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass eine unbeabsichtigte Entladung der Gegen- stände unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. UN 2800 Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss geschützt und in starken Aussenverpackungen sicher verpackt sein. Bem. 1. Auslaufsichere Batterien (Akkumulatoren), die für die Funktion eines mechanischen oder elektronischen Geräts notwendig und dessen Bestandteil sind, müssen sicher in der Batteriehalterung des Gerätes befestigt und gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein. 2. Für gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) (UN-Nummer 2800) siehe P 801a. Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3292. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für Zellen: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Es muss ausreichend Polstermaterial vorhanden sein, um eine Berührung der Zellen untereinander und der Zellen mit der Innenfläche der Aussenverpackung sowie gefährliche Bewegungen der Zellen in der Aussenverpackung während der Beförderung zu verhindern. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. (2) Batterien dürfen unverpackt oder in Schutzumschliessungen (z.b. vollständig umschlossen oder Lattenverschläge aus Holz) befördert werden. Die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer Batterien oder des mit den Batterien zusammengepackten Materials belastet werden. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Zusätzliche Vorschrift Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und auf solche Art und Weise isoliert sein, dass Kurz- schlüsse verhindert werden.

AUSGABE 1.2015 SEITE 10 P 801 P 801a Diese Anweisung gilt für neue und gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der UN-Nummern 2794, 2795 und 3028. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Unterabschnitt 4.1.1.3, und 4.1.3 erfüllt sind: (1) starre Aussenverpackungen; (2) Verschläge aus Holz; (3) Paletten. Zusätzliche Vorschriften 1. Die Batterien (Akkumulatoren) müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. 2. Gestapelte Batterien (Akkumulatoren) sind in entsprechender Weise in Lagen, die jeweils durch eine Schicht aus nicht leitfähigem Werkstoff getrennt sind, festzulegen. 3. Die Pole der Batterien (Akkumulatoren) dürfen nicht dem Gewicht anderer darüber liegender Einheiten ausgesetzt sein. 4. Die Batterien (Akkumulatoren) müssen so verpackt oder gesichert sein, dass eine unbeabsichtigte Bewegung verhindert wird. Wird Polstermaterial verwendet, muss dieses inert sein. Diese Anweisung gilt für gebrauchte Batterien (Akkumulatoren) der UN-Nummern 2794, 2795, 2800 und 3028. Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder aus starrem Kunststoff mit einem Fassungsraum bis zu 1 m 3 sind unter folgenden Bedingungen zugelassen: (1) Die Akkukästen müssen gegen die in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe beständig sein. (2) Unter normalen Beförderungsbedingungen dürfen keine ätzenden Stoffe aus den Akkukästen austreten und keine anderen Stoffe (z.b. Wasser) in die Akkukästen gelangen. Den Akkukästen dürfen aussen keine gefährlichen Reste der in den Batterien (Akkumulatoren) enthaltenen ätzenden Stoffe anhaften. (3) Die Akkukästen dürfen nicht über die Höhe ihrer Wände hinaus mit Batterien (Akkumulatoren) beladen werden. (4) In den Akkukästen dürfen sich keine Batterien (Akkumulatoren) mit Inhaltsstoffen oder sonstige gefährliche Güter befinden, die gefährlich miteinander reagieren können. (5) Die Akkukästen müssen entweder: a) abgedeckt sein oder b) in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen oder bedeckten Containern befördert werden.

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) AUSGABE 1.2015 SEITE 11 Beispiele: Freigestellter Versand von Batterien / Akkumulatoren

BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (STRASSE) AUSGABE 1.2015 SEITE 12 Beispiele: Freigestellter Versand von Batterien / Akkumulatoren

AUSGABE 1.2015 SEITE 13 Batteriekasten (nicht freigestellt) gem. P 801a

AUSGABE 1.2015 SEITE 14 Nutzlast / Nettogewicht der Kunststoffkiste beachten

AUSGABE 1.2015 SEITE 15 UN-geprüfte Kunststoffkiste (max. Nutzlast/Nettogewicht 400kg) (z.b. für defekte / undichte Zellen)