Zugordnung ECV. 1) Fahrzeuge (Festwagen und Zugmaschinen)



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Transkript:

Zugordnung ECV 1) Fahrzeuge (Festwagen und Zugmaschinen) Alle Wagen- und Fußgruppen sind min. drei Wochen vorher beim Veranstalter anzumelden. Bei der Anmeldung ist ein Gruppenverantwortlicher mit kompletter Anschrift und Telefonnummer zu nennen. Dieser ist für die Einhaltung der Zugordnung ECV und der Richtlinien für die Durchführung von Karnevalsumzügen in der Verbandsgemeinde Emmelshausen innerhalb der Gruppe verantwortlich und muss beim Aufstellen der Gruppen als Ansprechpartner anwesend sein. Alle am Umzug teilnehmenden Fahrzeuge unterliegen den Zulassungsbedingungen der Straßenverkehrszulassungsordnung und werden nach den Bestimmungen Richtlinien für die Durchführung von Karnevalsumzügen in der Verbandsgemeinde Emmelshausen zugelassen. Abweichungen der Maße vom Festwagen müssen gemeldet werden und bedürfen einer Zustimmung vom Veranstalter. Die Bescheinigung über die Verkehrssicherheit des Festwagen durch einen anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, ist zwei Wochen vor dem Veranstaltungstag des Umzugs der Zugleitung nach zu weisen. Für die äußere Sicherung der Festwagen muss eine Verkleidung(Schürze) an den Seitenflächen und an der Rückfront vorhanden sein. Dabei darf der Abstand zwischen Bodenniveau und Schürze höchstens 30 cm betragen. Die Verkleidung (Schürze) muss so stabil sein, dass sie bei kräftigem Druck nicht nachgibt. An der Frontseite ist eine entsprechende Vorrichtung anzubringen, mit der verhindert wird, dass Personen unter den Zugwagen geraten können. Die Zugmaschinen (Traktoren) sind grundsätzlich vorne und seitlich mit Schürzen zu versehen. Dabei darf der Abstand zwischen Bodenniveau und Schürze höchstens 30cm betragen. Die Verkleidung (Schürze) muss stabil sein, dass sie bei kräftigem Druck nicht nachgibt. Zugmaschinen dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind. 1

Die Festwagen dürfen aufgrund der Richtlinien für die Durchführung von Karnevalsumzügen in der Verbandsgemeinde Emmelshausen folgende Maße nicht überschreiten: Breite: Höhe: Länge von Einzelfahrzeugen: Länge des gesamten Zuges (Zugmaschine mit Anhänger): 2,70 m 4,00 m 8,00 m 12,00 m Abweichende Bestimmungen, insbesondere straßenverkehrsrechtliche Regelungen sind zu beachten. Die Aufbauten sind so fest und sicher zu gestalten, dass Personen auf dem Fahrzeug und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Das Aufspringen auf die Festwagen durch unbefugte Personen ist durch bauliche Maßnahmen auszuschließen. Die Ladefläche von Motivwagen muss für die Personenbeförderung tritt- und rutschfest sein. Für jeden Sitz- und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen bestehen. Es werden nur Züge mit maximal einem Anhänger zugelassen. Bei Verkleidungen von Fahrzeugen, auch von Zugfahrzeugen, muss für den Fahrzeugführer ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet sein. An den Außenseiten der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen oder sonstigen gefährlichen Teile hervorstehen. Gleiches gilt für den Schutz der Personen, die auf dem Fahrzeug befördert werden. Bei Motivwagen mit Personenbeförderung ist ein zugelassener Feuerlöscher (BG 12) mitzuführen. Jede Art von Zugmaschine benötigt eine sogenannte Helau-Bescheinigung, Diese ist bei der Versicherung der Zugmaschine zu beantragen und in der Regel kostenneutral. Pferde und Kutschen werden auf Grund der Sicherheit bei dem Umzug nicht zugelassen. 2

2) Ordner Jeder Wagen ist von mindestens 2 Ordnern auf Höhe der Deichsel zu begleiten, bei großen Wagen sind 4 Ordner einzusetzen. Sofern bei der Wagenabnahme (durch Zugleitung, Ordnungsamt) die Zahl der Ordner bestimmt wird, ist diese entsprechend anzupassen. Die Ordner haben zu verhindern, dass Personen zu nahe an die Wagen herantreten. Die Ordner sind als solche kenntlich zu machen und haben sich ihrer Aufgabe entsprechend zu verhalten. Für eingesetzte Ordner gilt die Null-Promille-Grenze ; sie müssen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ordnertätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Polizeiliche Befugnisse stehen den Ordnern nicht zu. Sie haben den Weisungen der Polizei und des Ordnungsamt Folge zu leisten. 3) Wurfmaterial Papierstreifen, Konfetti etc. dürfen nicht verwendet werden. Auf Brillenträger und Glasscheiben ist beim Werfen besonders Rücksicht zu nehmen. Das Wurfmaterial sollte nicht in die vordere Reihe geworfen werden, damit Zuschauer und Kinder nicht zu nahe an die Wagen herantreten. Flaschen, Kartons, Stroh etc. dürfen nicht auf die Straße geworfen werden. 3

4) Zusätzlich Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind für den Einsatz der Festwagen und Zugmaschinen beim Fastnachtsumzug sowie bei der An- und Abfahrt zum Umzugsort anzuwenden. Es dürfen keine Personen bei der An- und Abfahrt zum Umzugsort auf den Festwagen befördert werden. Auf- und Abspringen auf die Zugmaschinen oder den Festwagen während der Fahrt sind verboten! Während des Umzugs darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Unnötiges Stehen bleiben während des Umzugs ist verboten. Es sollte stets der Anschluss zur Vordergruppe gehalten werden. Die Reihenfolge der Zugaufstellung ist unbedingt einzuhalten. Die Zugteilnehmer müssen sich spätestens um 12:30 Uhr am Aufstellungsort einfinden. Der Zug wird pünktlich um 14:11 Uhr in Marsch gesetzt. Die Auflösung des Zuges erfolgt auf dem Marktplatz Emmelshausen. Den Weisungen der Zugleitung ist Folge zu leisten. Musikanlagen auf den Wagen sind unbedingt genehmigungspflichtig und müssen bei der Zugleitung beantragt werden. GEMA-Gebühren sind von der entsprechenden Gruppe direkt an die GEMA abzuführen. (GEMA für Musikbeschallung pro Gruppe ca. 21 ). Alle Zugteilnehmer verpflichten sich mit der Teilnahme auf Einhaltung des Jugendschutzgesetzes insbesondere der Regelung des 9JuSchG (alkoholische Getränke und Lebensmittel). Demnach ist der Ausschank von Bier und Wein an Jugendliche unter 16 Jahren nicht gestattet. So genannte harte Alkoholika, wie Schnäpse, Liköre, Rum, Whiskey etc. und sowie branntweinhaltige Mixgetränke (Alkopops) dürfen nicht von den Wagen- und Fußgruppen mit geführt werden. Der Veranstalter hat das Recht, bei Nichteinhaltung der aufgeführten Punkte, eine Gruppe oder einen Festwagen unverzüglich vom Umzug auszuschließen. In der Wasemstraße steht für die Aktivitäten ein Toilettenwagen bereit. Bitte die Notdurft nicht auf den angrenzenden Grundstücken verrichten. Die Prämierung der Gruppen und Festwagen wird im Oberdorf durchgeführt. 4

Richtlinien für die Durchführung von Karnevalsumzügen in der Verbandsgemeinde Emmelshausen 1. Allgemeines Fastnachtsumzüge bedürfen, da sie die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, einer Erlaubnis gem. 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung. Insofern bedarf es gemäß 41 Abs. 7 Landesstraßengesetz keiner Sondernutzungserlaubnis. Die nachfolgenden Richtlinien und Sicherheitsbestimmungen dienen dazu, Gefahren und Unfälle zu vermeiden. Sie sind gleichzeitig Auflage und Bedingung der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. 2. Fahrzeuge (Festwagen und Zugmaschinen) Alle am Umzug teilnehmenden Fahrzeuge unterliegen den Zulassungsbedingungen der Straßenverkehrszulassungsordnung. Für die äußere Sicherung der Festwagen muss eine Verkleidung(Schürze) an den Seitenflächen und an der Rückfront vorhanden sein. Dabei darf der Abstand zwischen Bodenniveau und Schürze höchstens 30 cm betragen. Die Verkleidung (Schürze) muss so stabil sein, dass sie bei kräftigem Druck nicht nachgibt. An der Frontseite ist eine entsprechende Vorrichtung anzubringen, mit der verhindert wird, dass Personen unter den Zugwagen geraten können. Die Zugmaschinen sind grundsätzlich vorne und seitlich mit Schürzen zu versehen. Dabei darf der Abstand zwischen Bodenniveau und Schürze höchstens 30 cm betragen. Die Verkleidung (Schürze) muss so stabil sein, dass sie auch bei kräftigem Druck nicht nachgibt. Die Festwagen dürfen aufgrund dieser Richtlinie folgende Maße nicht überschreiten: Breite: 2,80 m Höhe: 4,00 m Länge von Einzelfahrzeugen: 10,00 m Länge des gesamten Zuges (Zugmaschine mit Anhänger): 12,00 m Abweichende Bestimmungen, insbesondere straßenverkehrsrechtliche Regelungen, sind zu beachten. Die Aufbauten sind so fest und sicher zu gestalten, dass Personen auf dem Fahrzeug und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Das Aufspringen auf die Festwagen durch unbefugte Personen ist durch bauliche Maßnahmen auszuschließen. Die Ladefläche von Motivwagen muss für die Personenbeförderung tritt- und rutschfest sein. Für jeden Sitz- und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen bestehen. Es werden nur Züge mit maximal einem Anhänger zugelassen.

Bei Verkleidungen von Fahrzeugen, auch von Zugfahrzeugen, muss für den Fahrzeugführer ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet sein. An den Außenseiten der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen oder sonstigen gefährlichen Teile hervorstehen. Gleiches gilt für den Schutz der Personen, die auf dem Fahrzeug befördert werden. Bei Motivwagen mit Personenbeförderung ist ein zugelassener Feuerlöscher (BG 12) mitzuführen. Jede Art von Zugmaschine benötigt eine sogenannte Helau-Bescheinigung. Diese ist bei der Versicherung der Zugmaschine zu beantragen und dem Zugveranstalter vorzulegen. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind für den Einsatz der Festwagen und Zugmaschinen beim Fastnachtumzug sowie bei der An- und Abfahrt zum Umzugsort anzuwenden. Insbesondere findet die zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen) Anwendung. Die Festwagenführer sind vom Zugveranstalter rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass diese aufgrund der Verordnung zu überprüfen haben, ob der jeweilige Festwagen die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Fastnachtumzug, insbesondere hinsichtlich der Aufbauten und wegen der Beförderung von Personen während des Umzuges, erfüllt. Zum Schutz des Zugleiters und des jeweiligen Fahrzeugführers ist die Verkehrssicherheit des Festwagens von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer bescheinigen zu lassen. Diese Bescheinigung ist am Veranstaltungstag mitzuführen. Sofern weiterer Klärungsbedarf besteht, kann Kontakt mit der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises in 55469 Simmern, Herr Schmidt, Tel.: 06761/82305, aufgenommen werden. Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtbeachtung der einschlägigen Vorschriften den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben kann. 3. Abnahme der Fahrzeuge An dem Umzug dürfen nur Fahrzeuge teilnehmen, die dem Veranstalter(Zugleitung) gemeldet sind. Die Einhaltung der Richtlinien hinsichtlich Aufbau und Verkleidung ist von der Zugleitung so rechtzeitig zu überprüfen, dass vor dem Umzug Gelegenheit zur Abhilfe besteht. Die Polizei und die örtliche Ordnungsbehörde behalten sich vor, die Fahrzeuge vor Umzugsbeginn zu überprüfen und gegebenenfalls vom Umzug auszuschließen. 4. Fahrzeugführer Zugmaschinen dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind.

5. Zulassung von Ausnahmen Anträge auf Zulassung von Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Zugleitung und der örtlichen Ordnungsbehörde. 6. Verhalten während des Umzuges/Ordner Während des Umzuges darf von Kraftfahrzeugen nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Zugteilnehmer haben sich so zu verhalten, dass kein Schaden für Zugteilnehmer oder sonstige Personen entsteht; dies gilt insbesondere für das Aufschaukeln von Festwagen. Flaschen, Kartons oder andere Verpackungsmaterialien dürfen von den Wagenbesatzungen nicht vom Wagen geworfen werden. Ansonsten darf nur solches Wurfmaterial benutzt werden, mit dem keine Sachbeschädigungen oder Verletzungen angerichtet werden können. Außer Fahrrädern sind Zweiräder von den Umzügen ausgeschlossen. Pferde und Kutschen werden nicht zugelassen. Die Zugleitung hat rechtzeitig für Ordner in ausreichender Anzahl zu sorgen. Jeder Motivwagen ist mindestens von 2 Ordnern auf Höhe der Deichsel zu begleiten. Bei großen Motivwagen ist die Zahl der Ordner in eigener Zuständigkeit entsprechend zu erhöhen. Für eingesetzte Ordner gilt die Null-Promille-Grenze ; sie müssen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ordnertätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Ordner sind als solche kenntlich zu machen. Sie sind eindringlich auf ihre Aufgabe, ihre Verantwortung und die Null-Promille-Grenze ; hinzuweisen. Dazu gehört insbesondere, dass sie Zuschauer davon abhalten, zu nahe an die Motivwagen und Zugmaschinen heranzutreten oder gar aufzuspringen. Polizeiliche Befugnisse stehen den Ordnern nicht zu. Sie haben den Weisungen der Polizei und der Genehmigungsbehörde Folge zu leisten. Die Züge müssen geschlossen gehalten werden. Das selbständige Halten oder Stehenbleiben einzelner Gruppen oder Fahrzeuge soll unterbleiben, damit der Zug nicht auseinandergerissen wird. Es wird empfohlen, dass der Veranstalter eine Umzugsordnung erstellt, in der er z. B. Aufstellungszeit, Reihenfolge, Verhaltensweise pp. regelt. Der Veranstalter ist während eines Karnevalsumzuges auch für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen verantwortlich. Das Mitführen und Abgeben von branntweinhaltigen Getränken (z.b. Brandwein, Wodka, Alkopops) ist verboten. 7. Freistellungserklärung Der Veranstalter hat bei Antragstellung eine schriftliche Erklärung abzugeben, wonach er die Erlaubnisbehörde von allen Ersatzansprüchen freistellt, die aus Anlass

der Veranstaltung aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten erhoben werden können. Hierzu ist der bei der Ordnungsbehörde vorgehaltene Vordruck zu verwenden. Die Erlaubnisbehörde wie auch der Straßenbaulastträger übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Straßen uneingeschränkt benutzt werden können. 8. Genehmigungsverfahren/Haftpflichtversicherung Der Veranstalter stellt spätestens 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung einen schriftlichen Antrag auf Erlaubnis nach 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung bei der Verbandsgemeinde Emmelshausen, Rathausstr. 1, 56281 Emmelshausen. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: Plan mit eingetragener Wegstrecke Name und Anschrift des verantwortlichen Zugleiters Nachweis, dass die Versorgung mit Rettungsfahrzeugen u. Sanitätern sichergestellt ist Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung für ausreichenden Versicherungsschutz i. S. d. Ziffer II. Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift zu 29 Abs. 2 StVO. Diese muss auch die unter der Auflage 1 genannten Wagnisse decken und folgende Versicherungssummen beinhalten: 500.000,00 für Personenschäden (für die einzelne Person mindestens 150.000,00 ) 100.000,00 für Sachschäden 20.000,00 für Vermögensschäden Erklärung des Veranstalters für sich selbst und für die Teilnehmer an der Veranstaltung, dass auf Schadensersatzansprüche gegen den Straßenbaulastträger, die durch die Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu nutzenden Straßen samt Zubehör verursacht sein können, verzichtet wird. Zugleich hat der Veranstalter zu bestätigen, dass er darauf hingewiesen wurde, dass weder der Straßenbaulastträger noch die Erlaubnisbehörde eine Gewähr dafür übernehmen, dass die Nutzung der für die Veranstaltung vorgesehenen Straßen uneingeschränkt möglich ist. Erklärung des Veranstalters, dafür zu sorgen, dass die Forderungen und Auflagen des Versicherers erfüllt werden. Emmelshausen, 31.10.2014 Verbandsgemeindeverwaltung Emmelshausen Peter Unkel Bürgermeister