Zum Notice and Takedown Verfahren



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Transkript:

Zum Notice and Takedown Verfahren 1. Hintergrund Notice and Takedown (N&TD) basiert auf dem 1998 verabschiedeten Digital Millenium Copyright Act (DMCA) der USA. Teile des DMCA wurden ab 2000 in europäisches Recht übernommen (u.a. mit der European Directive on Electronic Commerce (EDEC)) und stellen die Grundlage der N&TD Praxis in Europa dar. Bei rechtskonformer Umsetzung des N&TD sind Host-Provider nicht für Inhalte haftbar, die Dritte auf ihre Plattformen hochladen. 2. Zusammenfassung Intention bei Einführung des N&TD war einerseits, Host-Provider nicht über Gebühr mit der Überprüfung von Inhalten zu belasten, andererseits Schäden durch Urheberrechtsverletzungen zu minimieren. 1998 zugrundeliegende Annahmen waren, dass - die meisten Urheberrechtsverletzungen im Internet aus Unwissenheit begangen und nicht kommerziell motiviert sein würden; - Host-Provider selbst daran interessiert wären, keine urheberrechtsverletzenden Inhalte auf ihren Plattformen anzubieten. Insbesondere Letzteres hat sich mittlerweile bei einer Gruppe von Akteuren als unzutreffend erwiesen. In der Praxis ermöglicht N&TD gewerblich agierenden Akteuren durch die Kombination mit Anonymisierung und technischen Maßnahmen, massenhaft illegale Inhalte vorzuhalten und hiermit, ohne das geringste legale Risiko, erhebliche Gewinne zu erzielen - sofern sie einen Bruchteil der vorgehaltenen Dateien von Zeit zu Zeit löschen und neu hochladen. Für Rechteinhaber hat sich N&TD in der Praxis als hochgradig ineffektiv und - insbesondere für kleine wie mittelständische Unternehmen oder selbstvermarktende Künstler - faktisch undurchführbar erwiesen. Als Schutz vor Urheberrechtsverletzungen ist N&TD deshalb völlig ungeeignet. Im Gegenteil: N&TD hat das hochprofitable Geschäft von gewerblich betriebenen Plattformen, deren Geschäftsmodelle auf systematischen und massenhaften Verletzungen des Urheberrechts, des Persönlichkeitsrechts oder des Jugendmedienschutzes basieren, erst ermöglicht. Wie aktuell bei kino.to erkennbar, können sich im Umfeld solcher Plattformen kriminelle Strukturen bilden, die weder Produzenten der von Ihnen verbreiteten Inhalte vergüten, noch in Deutschland erzielte Umsätze hier versteuern. 3. Kurzbeschreibung N&TD Rechteinhabern wird die Möglichkeit gegeben, Rechtsverletzungen bei Host-Providern unter Angabe des Hyperlinks anzuzeigen. Die Host-Provider wiederum sind verpflichtet, binnen einer zumutbaren Zeitspanne diese Inhalte zu löschen. Das Hochladen geschützter Werke ist de facto nicht verfolgbar. Eine Reaktion ist nur auf das öffentliche Verbreiten der Links zu den verfügbar gemachten Inhalten möglich. 1

N&TD ermöglicht selbst bei Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß keine Ahndung oder Aufklärung. Host-Provider sind nicht haftbar, illegal agierende Uploader können nur in seltenen Ausnahmefällen identifiziert werden, Downloader gehen de facto ebenfalls straffrei aus (s. Anhang 1). Es gewährt keinerlei präventive Schutzmaßnahmen, die abschreckenden Charakter in Bezug auf zukünftige Rechtsverletzungen hätten. 4. Status Quo 4.1. Share-Hoster und Streamingdienste Seit Einführung des N&TD Verfahrens sind zahlreiche Plattformen entstanden, deren Geschäftsmodelle auf systematischen und massenhaften Verletzungen von Urheber- und Persönlichkeitsrechten sowie des Jugendmedienschutzes basieren. Die Analyseseite Alexa (www.alexa.com) bietet einen Überblick über die zugriffsstärksten Webseiten 1. Schon unter den 200 populärsten Internetseiten finden sich Share-Hoster wie mediafire.com, megaupload.com, 4shared.com, filestube.com, fileservice.com, filesonic.com und rapidshare.com, Bit Torrent Tracker wie Pirate Bay, illegale Streamingdienste etc., deren Geschäft im Wesentlichen auf der Zugänglichmachung von durch N&TD geschützten Inhalten durch anonymisierte Dritte basiert. Für Uploader sind Share-Hoster und Streamingplattformen lukrativ, weil diese ihnen Vergütungen für das Einstellen von besonders attraktiven Dateien zahlen, die häufig heruntergeladen werden. Meist erfolgt dies nach Häufigkeit der Downloads ( PPD = pay per Download), ein anderes Entlohnungssystem ist das sog. Affiliate-System, das prozentuale Beteiligungen bei erfolgreicher Vermittlung premiumdienst-williger Neukunden gewährt. Derartige Plattformen haben kein wirkliches Interesse, Urheberrechtsverletzungen auf ihren Seiten entgegenzuwirken, denn sie finanzieren sich - zusätzlich zu den Werbeeinnahmen - über die Premium-Accounts intensiver Downloader. Weitergehende Monetarisierung illegaler Inhalte für Host-Provider erfolgt häufig durch Zusatzangebote wie sog. Abo-Fallen, Browser-Games, pornographische Inhalte, Glücksspielangebote etc.. Auf allen zu solchen Netzwerken gehörenden Webseiten wird wiederum gewinnbringend Werbung platziert. Mit den von Betreibern häufig angeführten legalen Nutzungen - wie dem Teilen von Urlaubsfotos oder dem externen Speichern von legalen Inhalten - sind solche Geschäfte nicht durchführbar. 4.2. N&TD in der Praxis N&TD hat sich für den Schutz von Inhalten als völlig ungeeignet erwiesen. Hierfür gibt es vor allem drei Gründe. a) Ineffizienz Die aktuelle Zahl von Share-Hostern wird auf mehr als 2.400 geschätzt, von denen zur Zeit ca. 150 substantielle Umsätze aus illegalen Filesharingaktivitäten erzielen. Die Anzahl der sog. Sharing Points, auf denen die Links zu illegalen Inhalten gelistet werden, wird auf mehrere Tausend geschätzt. In Deutschland allein existierten 2009 1.560 Musikunternehmen, 2.619 Buchverlage, 996 Filmverleih- und Videoprogrammanbieter, 2.456 Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, 723 Verleger von Software 2 und eine zunehmende Anzahl sich selbst vermarktender Künstler. Für eine wirksame Rechtsdurchsetzung müssen 1. http://www.alexa.com/topsites. [Zugriff: 10.11.2011]. Alexa erstellt den Rang aus einer Kombination der durchschnittlichen täglichen Besucher und Anzahl der monatlichen Page Impressions. S.a. Anhang. 2 Forschungsbericht Nr. 589 Monitoring zu ausgewählten wirtschaftlichen Eckdaten der Kultur- und Kreativwirtschaft 2009, Anhang S. 13ff. (BMWI 2010) 2

Rechtsinhaber eine ausreichende Exklusivität legaler Angebote während der jeweiligen Verwertungszeiträume ihrer Produktionen versuchen herzustellen. Piraterieplattformen sind über Suchmaschinen indexierbar. Jeder Rechteinhaber müsste deshalb alle spezialisierten File-Hoster, Sharing Points, Streaming-Plattformen, Torrent-Tracker etc. permanent nach Links zu seinem gesamten Katalogbestand scannen. Findet der Rechteinhaber ein illegal angebotenes Werk, muss er diese Information an den Host-Provider weitergeben. Dieser muss wiederum die Datei(en) binnen einer angemessenen Frist entfernen. In der Regel erfolgt die Löschung innerhalb von 6 bis 36 Stunden, an Wochenenden häufig jedoch deutlich verzögert (wobei gerade dann die Frequenz von Urheberrechtsverletzungen zunimmt 3 ). Eine wirksame Rechtsdurchsetzung mittels N&TD ist nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand aller Beteiligten möglich. Kleine und mittelständische Unternehmen können diesen weder organisatorisch noch finanziell leisten. Für selbstständig agierende Künstler ist dies ausgeschlossen. Der Einsatz professioneller Anbieter 4 zur Überwachung des volatilen Marktes illegaler Plattformen ist nur für einige wenige Medienkonzerne eine Option, denn auch dies ist aufwändig und kostspielig (s.u.). Dies ist ein außerordentlich hoher ökonomischer Preis für die Haftungsprivilegierung der Host-Provider. b) Technische Maßnahmen Da N&TD wegen der hohen Zahl von Verletzungen realistisch nicht manuell durchführbar ist, bieten professionelle Anbieter softwarebasierte Lösungen an. Monitoring und automatisierte Löschungen eines einzelnen Produktes kostet bei solchen Dienstleistern derzeit mehrere Hundert Euro - pro Monat. Die meisten Produzenten der kleinteiligen Kreativwirtschaft sind auf die Auswertung ihrer Kataloge angewiesen. Für diese Produzenten, die auf dem Hintergrund substantieller Umsatzrückgänge und gestörter Preisfindungsmechanismen versuchen neue Geschäftsmodelle zu etablieren, sind solche Dienstleistungen für Kataloge auch mit Rabatten schlicht nicht finanzierbar. Deshalb können nur einige wenige Konzerne diese Dienste für ihre Schwerpunktveröffentlichungen nutzen. Da automatisiertes N&TD auch Host-Providern und Uploadern Aufwand verursachen - das Entfernen und häufig umgehende Wiedereinstellen (s.u.) gemeldeter Dateien - setzen sie zahlreiche technische Mittel ein, um die Wirkung von N&TD effektiv zu minimieren. Hierzu zählen z.b.: - Interferer - die automatisiertes N&TD erschweren; - Multiuploader / Mirrordienste - die das gleichzeitige Hochladen von Inhalten auf zahlreiche Plattformen automatisieren; - Multiposter / Spreader / Populating Tools - die schnelles und synchrones Indizieren von Inhalten auf zahlreichen Websites automatisieren (s. Anhang 2). c) Gewerbliche Interessen / Keinerlei Sanktionen Selbst gewissenhafte und umfangreiche Maßnahmen führen mit N&TD nicht zu erfolgreicher Rechtsdurchsetzung, da die entfernten Inhalte oft binnen kurzer Zeit erneut auf dieselbe und/oder andere Plattformen hochgeladen werden. Denn weder Portalbetreiber noch die häufig gewerblich agierenden Uploader haben durch das erneute Hochladen Sanktionen zu befürchten. Host-Provider haben ein Interesse daran vielfach gefragte Inhalte ungeachtet ihrer Legalität anbieten zu können. Ein Auszug aus einem Interview des Internetforums gulli.com mit der Sharingseite Movie Blog verdeutlicht dies: 3 http://www.alexa.com/siteinfo/megaupload.com (Datum des Zugriffes: 14.11.2011) Am Beispiel des Share-Hosters Megaupload ist erkennbar, dass Traffic an Wochenenden gegenüber Wochentagen um ca. 25 % ansteigt. 4 z. B. promedia, Logistep, CPRA, Obsec Security 3

gulli.com: Gerade der aktuelle Harry Potter war ja allerorts schneller gemeldet und gelöscht, als man bis 3 zählen konnte. Sogar im Usenet hatte man mit Ausnahme von malwareverseuchten.exe-dateien arge Probleme, an den Film zu kommen. Wie kann man dieses Verhalten der Kanzleien der Rechteinhaber umgehen, um solche Filme dennoch anzubieten? Movie-Blog: Gegen das Abusen 5 kann man nicht viel machen als einfach den Film immer wieder neu hochzuladen. Es gibt eigentlich keine zuverlässige Methode um das Abusen zu verhindern. Wir bieten aber gerade bei aktuellen Filmen sehr viele Mirror zum Download an. Meistens ist auf irgendeinem Mirror der Film dann immer noch erreichbar, da die Filehoster ja nicht alle zur selben Zeit die Dateien löschen und die meisten Uploader ihre Dateien auch täglich auf Downfiles kontrollieren. 6 5. Fazit Das ursprünglich gut gemeinte Notice & Takedown-Verfahren hat sich nicht nur als ineffektiv, sondern als schädlich erwiesen. Schon die derzeitige Anzahl und Struktur von Host-Providern, die erhebliche Gewinne aus dem Vorhalten illegaler Inhalte erzielen, belegt, dass N&TD keine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung gegen gewerblich operierende Urheberrechtsverletzer ermöglicht hat, sondern teilweise illegale Strukturen, die sich zunehmend professionalisieren, anonymisieren und Lücken des bestehenden Rechtsrahmens ausnutzen, sogar begünstigt. Die hohen Zugriffsraten weisen darauf hin, wie ertragreich das Geschäft mit illegal zugänglich gemachten Inhalten trotz N&TD für professionalisierte Uploader und Host-Provider ist. Für Produzenten von Inhalten gestaltet sich die Durchsetzung ihrer Rechte mittels N&TD als sprichwörtlicher Kampf gegen Windmühlen, dessen Erfolgschancen in einem geradezu grotesken Verhältnis zu den aufzuwendenden Ressourcen an Zeit und Geld steht. Manuelles Entfernen einzelner Links ist unrealistisch, automatisiertem N&TD wird mit technischen Maßnahmen effektiv entgegengewirkt. Wenn kommerzielle Anbieter illegaler Inhalte über Zeiträume von einer halben Dekade nahezu unbehelligt operieren und ihre Geschäftsmodelle verfeinern können, wenn professionelle Uploader nicht mehr fürchten müssen als das zeitnahe Löschen ihrer Dateien, darüber hinaus jedoch keinerlei Sanktion oder Strafe, ist dies zweifelsohne eine unzureichende und ineffektive Art der Rechtsdurchsetzung. Die Lücken der Rechtsdurchsetzung haben die Entstehung hochgradig organisierter krimineller Strukturen ermöglicht, die die arbeitsteilige massenhafte Verletzung von Urheberrechten, Jugendmedienschutz und Persönlichkeitsrechtsschutz zur Folge haben. Das Beispiel Kino.to hat gezeigt, dass die Anonymisierung der Uploader in der Praxis von den Betreibern missbraucht werden kann, um selbst attraktive Inhalte hochzuladen und damit die Attraktivität der Plattformen zu erhöhen. Darüber hinaus hat das Beispiel Kino.to gezeigt, dass Betreiber wirksam anonymisierter Services in Deutschland Steuern hinterziehen. Es besteht Grund anzunehmen, dass die mit diesen Modellen erzielten Umsätze sowohl an den Rechteinhabern als auch am Fiskus zu einem wesentlichen Teil vorbeigehen. Die entstandenen Steuerverluste beinhalten auch die erheblichen Verluste durch Piraterie, die die Rentabilität ganzer Kreativwirtschaftsbranchen und die damit verbundenen Steuereinnahmen, belastet. 5 Im Filesharing-Geschäft wird N&TD häufig auch als Abuse-Meldung bezeichnet. 6 Originalinterview: http://www.gulli.com/news/15308-die-dunklen-seiten-im-netz-movie-blog-im-interview-2011-02-09 Interview vom 09.02.2011 4

Die Schlussfolgerung muss darin bestehen, das Konzept der Haftungsprivilegierung von Host-Providern durch N&TD auf den Prüfstand zu stellen und entweder wirksam zu modifizieren oder alternative Modelle zu evaluieren. Berlin, im Dezember 2011 Anhang Anhang 1: Auszug aus einem Interview mit dem illegalen Host-Provider Gwarez von gulli.com 7 : Der nachfolgende Interviewauszug verdeutlicht, wie bedeutungslos N&TD auch aus Sicht gewerblich agierender Urheberrechtsverletzer eingeschätzt wird. gulli.com: Mit dem Publizieren von urheberrechtlich geschütztem Material bewegt ihr euch mindestens in einer rechtlichen Grauzone. Wie schützt ihr euch vor der Exekutive? gwarez: Das machen wir so, wie viele andere aus unserem Milieu es auch tun, denke ich. Die verwendeten Server stehen im Ausland und unsere Domain-Endung.cc stammt von den Kokosinseln. So kann niemand den Namen oder die Adresse des Domainbesitzers ausfindig machen. gulli.com: Was tut ihr für den Schutz der Privatsphäre eurer User? gwarez.cc: Viel brauchen wir nicht tun, da der Besuch auf unserer Seite rechtlich nicht verboten ist. Die User brauchen sich keinerlei Gedanken zu machen. Gwarez ist kein Facebook. Das Einzige was wir einsetzen sind Google Analytics und IP-Counter. Selbst wenn irgendjemand an die Datenbank kommen würde, könnte niemand irgendeinen User anschwärzen. Fakt ist, dass sich - insofern die Hoster sich an den Datenschutz halten kein User Sorgen machen muss. Der Besuch von Gwarez ist wie gesagt ohnehin nichts Verbotenes. Der Download der Software hingegen schon. gulli.com: Kam es schon vor, dass die Content-Industrie rechtliche Schritte gegen eure Seite einleitete oder sich diesbezüglich andere Probleme auftaten? gwarez: Glücklicherweise noch nicht und wir hoffen, dass es so bleibt. Wir haben schon mehrfach den Anbieter gewechselt, aber in erster Linie aus Vorsorge und nicht aufgrund einer Ursache. Das einzige Problem was wir haben, sind die Abuses- und DDoS-Attacken. Damit hat aber jede Seite zu kämpfen, daher behaupte ich mal, dass es bis auf Kleinigkeiten noch keine Probleme gab. Anhang 2: Genauere Erläuterung Technischer Maßnahmen zu Minimierung der Wirkung von N&TD a) Störmechanismen, die sog. Interferer, sollen die Identifikation von Klarlinks bei Host-Providern erschweren und möglichst vollständig verhindern. Damit soll vor allem dem automatisierten N&TD entgegengewirkt werden, denn so müssen gefundenen Dateien zum Teil manuell auf den korrekten Inhalt überprüft werden, was bei einer hohen Anzahl von zu entfernenden Dateien eine beträchtliche Hürde darstellt 8. Der simpelste Mechanismus ist dabei die kryptische Benennung von Dateien. Es existieren jedoch auch spezialisierte Angebote, sogenannte Linkcrypter, mithilfe derer Linksammlungen in 7 http://www.gulli.com/news/15863-die-dunklen-seiten-im-netz-gwarezcc-im-interview-2011-04-17 8 Vgl: http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/4419/ In diesem Falle löschte der Filmanbieter Warner Bros. Inhalte ohne händische Kontrolle, da eine manuelle Kontrolle der Inhalte aufgrund der hohen Anzahl von illegalen Links selbst für einen international operierenden Filmanbieter nicht möglich war. 5

b) virtuellen Ordnern organisiert und eigene Hyperlinks für die Weiterverbreitung automatisch generiert werden können. Diese Ordner lassen sich selbst nach erfolgreicher Sperrung der bei den Host-Providern hinterlegten Dateien stetig mit neu hochgeladenen Dateien aktualisieren. Gängige Linkcrypter sind linkcrypt.ws, linksave.in, share-links.biz, relink.us oder wcrypt.in. c) Multiuploader bzw. Mirrordienste erleichtern das Verteilen von Dateien auf mehrere Host-Provider und erhöhen so die Verfügbarkeit von urheberrechtlich geschütztem Material auf File-Hostern trotz angewendetem N&TD. Eine synchronisierte Meldung der Rechtsverstöße nach Maßgabe des N&TD hat nicht automatisch eine gleichzeitige Sperrung der illegalen Inhalte zur Folge. Im Gegenteil, die Bearbeitungszeiträume sind höchst unterschiedlich und reichen bei kooperativen Host-Providern von 6 bis 48 Stunden. Im Endeffekt führen vor allem gespiegelte Inhalte ( Mirrors ) dazu, dass Dateien auch bei angewendetem N&TD auf dem einen oder anderen Share-Hoster für den Downloader zur Verfügung stehen. Gängige Mirror- und Multiuploader-Anwendungen sind mirrorcreator.com, uptotal.com, xmirrors.com, rapidmirrors.com oder multiup.org. d) Die gewinnbringende Bewerbung von Dateien auf Host-Providern wird durch schnelle, synchronisierte und bestenfalls vollautomatisierte Verbreitung der Verweise auf hochfrequentierten Webseiten, Blogs, Foren etc. vereinfacht. Dies lässt sich mit sog. Multipostern (auch Spreader oder Populating Tools genannt) erreichen. Die Verweise zu den hinterlegten Dateien werden um Zusatzinformationen zum Werk ergänzt und nach Eingabe der Zugangsdaten zu eigenen Webseiten, Blog- oder Forenprofilen automatisiert als Beitrag dort veröffentlicht. Gängige Multiposter-Tools sind zum Beispiel Intelligen2009, extremecoderz.com, forumpostrobot.com, pastebin.com oder poster.freddy.lt. Es bestehen teils sehr augenfällige infrastrukturelle Ähnlichkeiten zwischen einzelnen File-Hostern und den oben genannten Anwendungen, die dem N&TD entgegenwirken, so dass der Schluss naheliegt, dass File- Hoster selbst diese Infrastrukturmaßnahmen initiiert haben 9. Auch die Tatsache, dass eine Vielzahl von Anwendungen wirksam anonymisiert sind, obwohl sie eigentlich selbst keine illegalen Funktionen ausführen, legt den Schluss nahe, dass sie Teil eines organisierten Netzwerkes sind. e) Kriminelle Netzwerke setzen sich meist aus legalen, illegalen und rechtlich unklaren Bestandteilen zusammen. So treffen wir im Zusammenhang mit File-Hostern und Streaming-Plattformen häufig auf Zusatzangebote wie Abo-Fallen, Glücksspiel, pornografische Inhalte und Browser-Games. Auf allen dieser den Netzwerken zugehörigen Webseiten wird geschickt Werbung platziert, um die Gewinne zu maximieren. Anhang 3: Alexa Analyse Die Analyseseite Alexa (www.alexa.com) bietet einen Überblick über die zugriffsstärksten Webseitenangebote im Internet. Sie, errechnet aus einer Kombination der Zugriffe individueller Nutzer (Unique User) und der Anzahl der individuellen Aktivitäten auf der Seite (Page Impressions) ein Ranking der Seiten. Das Hosting von Inhalten Dritter generiert aktuell sehr hohe Zugriffsstatistiken. Allein in den Alexa Top 200 befinden sich Share-Hoster wie rapidshare.com und megaupload.com sowie Streamingplattformen, die teilweise auf Pornografie spezialisiert sind wie youporn.com oder xvideos.com 10. Rang 51: xvideos.com (Streaminganbieter Pornographie) Rang 56: xhamster.com (Streaminganbieter Pornographie) Rang 67: mediafire.com (One-Click-Sharehoster) Rang 72: megaupload.com ( One-Click-Sharehoster) 9 Ein Beispiel für eine Verknüpfung zwischen Filehoster und Linkcrypter sind die Seiten share-online.biz und share-links.biz. Beide Seiten werden vom selben anonymisierten Betreiber, der sog. XLICE Corp. gestaltet. Vgl. hierzu die Impressumsangaben http://sharelinks.biz/about und http://www.share-online.biz/imprint/ 10 Vgl. http://www.alexa.com/topsites. Zum Vergleich: Das meistgenutzte deutsche Online-Nachrichtenportal www.spiegel-online.de Spiegel Online ist im Alexa-Verzeichnis auf Rang 155 gelistet. (Zugriff: 10.11.2011). 6

Rang 73: pornhub.com (Streaminganbieter Pornographie) Rang 75: piratebay.com (Bit Torrent Tracker) Rang 77: imgur.com (Photo Sharing Website) Rang 83: youporn.com (Streaminganbieter Pornographie) Rang 84: 4shared.com (One-Click-Sharehoster) Rang 113: xnxx.com (Streaminganbieter Pornographie) Rang 115: tube8.com (Streaminganbieter Pornographie) Rang 120: redtube.com (Streaminganbieter Pornographie) Rang 125: filestube.com ( One-Click-Sharehoster) Rang 131: torrentz.eu (Bit Torrent Tracker) Rang 134: fileservice.com ( One-Click-Sharehoster) Rang 145: imageshack.com (Photosharing Webseite) Rang 153: megavideo.com (Video Streaming Plattform) Rang 174: filesonic.com ( One-Click-Sharehoster) Rang 195: youjizz.com (Streaminganbieter Pornographie) Rang 200: rapidshare.com ( One-Click-Sharehoster) 7