BILDUNGSSCHECK NRW Informationen für Weiterbildungsanbieterr Oktober 2008



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Transkript:

BILDUNGSSCHECK NRW Informationen für Weiterbildungsanbieter Oktober 2008

INHALT Einführung I. Das Förderinstrument Bildungsscheck II. Bei welchen Weiterbildungsanbietern können Bildungsschecks eingereicht werden? III. Wie finden die Bildungsberatungsstellen geeignete Weiterbildungsangebote und -anbieter? IV. Die Handhabung des Bildungsschecks 1. Hinweise zur Annahme, Prüfung und Einlösung von Bildungsschecks Annahme des Bildungsschecks Prüfung des Bildungsschecks Abschluss des Vertrages mit den Teilnehmenden Beginn der Weiterbildung 2. Hinweise zum Erstattungsverfahren Antragsunterlagen Fristen Zuständigkeiten V. Öffentlichkeitsarbeit für den Bildungsscheck durch Weiterbildungsanbieter VI. Weitere Informationen zum Förderinstrument Bildungsscheck Seite 2 von 13

Einführung: Dieser Leitfaden soll den Weiterbildungsanbietern in NRW und außerhalb von NRW Grundinformationen über das Förderinstrument Bildungsscheck geben und sie unterstützen, die Handhabung des Bildungsschecks kompetent durchzuführen. Der Leitfaden besteht aus sechs Teilen: Im Teil I wird das Förderinstrument Bildungsscheck kurz vorgestellt. Weiterhin werden grundlegende Informationen zu folgenden Fragen gegeben: Wer kann den Bildungsscheck erhalten (Anspruchsberechtigte)? Welche zentralen Fördervoraussetzungen gibt es? Für welche Weiterbildungsangebote gibt es einen Bildungsscheck? Im Teil II wird erläutert, bei welchen Weiterbildungsanbietern Bildungsschecks eingereicht werden können. Teil III verdeutlicht, wie die Bildungsberatungsstellen vorgehen, um geeignete Weiterbildungsanbieter und -angebote zu finden und was Weiterbildungsanbieter tun können, um in die Weiterbildungssuchmaschine NRW aufgenommen zu werden. Teil IV ist das Kernstück des Leitfadens. Hier wird die Handhabung des Bildungsschecks durch die Weiterbildungsanbieter in zwei Schwerpunkten erläutert: Annahme, Prüfung und Einlösung von Bildungsschecks beim Weiterbildungsanbieter Beantragung der Erstattung Im Teil V werden Informationen gegeben, welche Materialien und Hilfestellungen Weiterbildungsanbieter für ihre Öffentlichkeitsarbeit in Sachen Bildungsscheck erhalten können. Im Teil VI wird aufgeführt, wo weiterführende Informationen zum Förderinstrument Bildungsscheck erhältlich sind und an wen Fragen gerichtet werden können. Wir hoffen, dass der Leitfaden mit seinen Grundinformationen für Weiterbildungsanbieter hilfreich ist und insbesondere diejenigen Weiterbildungsanbieter unterstützt, bei denen erstmals ein Bildungsscheck eingereicht wird. G.I.B. mbh, Oktober 2008 Seite 3 von 13

I. Der Bildungsscheck ein neues Instrument zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit Beschäftigungsfähigkeit und lebensbegleitendes Lernen fördern Die Landesregierung setzt in punkto beruflicher Weiterbildung neue Akzente. NRW ist das erste Bundesland, das mit einem Bildungsscheck Betriebe und Beschäftigte zu mehr beruflicher Weiterbildung motivieren will. Wenn Betriebe erfolgreich sein und ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken wollen, müssen sie in ihre Mitarbeitenden investieren und diese weiterbilden. Wenn Beschäftigte heute im Beruf bestehen oder gar weiterkommen wollen, müssen sie Neues lernen und die eigenen Fähigkeiten weiter entwickeln. Sowohl für Unternehmen als auch für einzelne berufstätige Frauen und Männer soll der Bildungsscheck ein Anreiz sein, zukünftig mehr auf Weiterbildung zu setzen. Das Programm verbindet mehrere arbeits- und weiterbildungspolitische Ziele: Verbesserung betrieblicher und überbetrieblicher Beschäftigungsfähigkeit Flankierung lebensbegleitenden Lernens Stimulierung betrieblicher und privater Bildungsinvestitionen Verringerung von Weiterbildungsdisparitäten Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU Zielgruppen Beschäftigte und Betriebe Das Förderinstrument richtet sich an Beschäftigte in kleinen und mittleren Betrieben mit bis zu 250 Beschäftigten. Es gibt zwei Gruppen, die Bildungsschecks erhalten können: Betriebe Beschäftigte in Unternehmen mit Arbeitsstätten in NRW mit mind. 1 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten maximal 250 Beschäftigten können den Bildungsscheck betrieblich im Rahmen ihrer Personalentwicklung für die Qualifizierung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bildungsschecks nutzen. Einzelne Beschäftigte (berufstätige Frauen und Männer) mit Wohnsitz in NRW, mit Arbeitsstätte in NRW können den Bildungsscheck nutzen, um individuelle Weiterbildungsbedarfe (zum Beispiel im Rahmen einer beruflichen Um-/Neuorientierung) umzusetzen. Das Förderinstrument richtet sich an alle Beschäftigtengruppen in KMU: von den Un- und Angelernten bis hin zu den Fach- und Leitungskräften. Es sollen insbesondere bildungsungewohnte Personen erreicht werden. Die Beschäftigten dürfen im laufenden und im vorangegangenen Jahr an keiner betrieblich veranlassten Weiterbildung teilgenommen haben. Beschäftigte, die dem öffentlichen Dienst angehören, sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Seite 4 von 13

Förderungsfähige Weiterbildungsangebote und Förderhöhe Aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds wird die Teilnahme an Weiterbildungen gefördert, die Beschäftigte in ihrer beruflichen Entwicklung unterstützen und Betrieben die Verbesserung der Qualifikationen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglichen. Beispielhafte Weiterbildungsangebote: Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und berufspraktischen Fertigkeiten im handwerklichen und kaufmännischen Bereich, Sprachen, EDV, Teamarbeit, Konfliktmanagement usw.. Die Förderhöhe beträgt 50 % der Teilnahme- und Prüfungsentgelte (höchstens jedoch 500 Euro pro Bildungsscheck). Kosten für Fahrt, Lernmittel, Unterkunft und Hauptmahlzeiten werden mit dem Bildungsscheck nicht erstattet. Nicht-förderungsfähige Weiterbildungsangebote arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen wie z. B. Maschinenbedienerschulungen und Trainings, die dem Verkauf spezifischer Produkte dienen; Erwerb rechtlich vorgegebener Befähigungs- und Fachkundenachweise für Funktionen, zu denen das Unternehmen gesetzlich verpflichtet ist (z. B. Sicherheitsbeauftragter); Weiterbildungsangebote, für die ein Anspruch auf anderweitige Förderung vorliegt (AFBG/ MeisterBAFÖG ); Erwerb einer Fahrerlaubnis; Kurse, die der künstlerischen, sportlichen usw. Betätigung dienen (Töpfern, Segeln etc.). Weiterbildungen in Form von Einzelunterricht (u.a. Coaching) Zudem sind Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Messen, Kongresse und Weiterbildungsmaßnahmen bis zu 6 Unterrichtsstunden vom Bildungsscheckverfahren ausgeschlossen. Beratung als Voraussetzung zum Erhalt von Bildungsschecks Für die Inanspruchnahme von Bildungsschecks ist die Beratung durch eine Bildungsberatungsstelle erforderlich. Dafür wird das vorhandene Know-how der in Nordrhein-Westfalen ausgewählten Beratungsstellen für das Bildungsscheckverfahren genutzt. Das sind zum einen die Anlaufstellen für die Beratungsprogramme des Landes, also Kammern, Wirtschaftsförderungen, aber auch die Volkshochschulen oder Weiterbildungs-Netzwerke in den 16 Arbeitsmarktregionen des Landes NRW. Je nach Größe wurde für jede Region eine angemessene Anzahl von Beratungsstellen ausgewählt. Landesweit sind ca. 200 Bildungsberatungsstellen aktiv (siehe: www.bildungsscheck.nrw.de, rechte Spalte Beratungsstellen anklicken). Die Beratung umfasst die Klärung der formellen Voraussetzungen zum Bildungsscheck sowie inhaltliche Fragen, etwa zu individuellen/ betrieblichen Zielen oder zu geeigneten Qualifizierungsinhalten. Die Beratung gibt auch Unterstützung bei der Auswahl von Weiterbildungsangeboten und geeigneten Anbietern u. a. unter Zuhilfenahme der NRW Weiterbildungssuchmaschine. In jedem Fall hat die Beratung neutral sowie träger- und einrichtungsunabhängig zu erfolgen. So müssen auf jedem Bildungsscheck jeweils drei Weiterbildungsanbieter Seite 5 von 13

für das ausgewählte Qualifizierungsziel genannt werden. Im Anschluss an eine Beratung erfolgt durch diese auch die Ausgabe der Bildungsschecks. Seite 6 von 13

ACHTUNG! Die Bildungsberatungsstellen haben im Beratungsprozess eine Expertenstellung. Sie klären Fördervoraussetzungen und Bildungsbedarfe, helfen bei der Auswahl geeigneter Qualifizierungsinhalte und geeigneter Weiterbildungsanbieter. Sie entlasten damit die Weiterbildungsanbieter von zeitaufwendigen Prüfaufgaben, so dass diese sich in der Regel auf die Prüfung der unter IV.1 genannten formellen Punkte beschränken können. Dennoch erklärungsbedürftig erscheinende Sachverhalte (z. B. inhaltlicher oder verfahrenstechnischer Art) können und sollten Weiterbildungsanbieter jederzeit mit der den Bildungsscheck ausstellenden Bildungsberatungsstelle klären. Wege zum Erhalt des Bildungsschecks Zugang für Unternehmen der betriebliche Zugang Die zugelassene Bildungsberatungsstelle legt gemeinsam mit dem zu beratenen Unternehmen Themen und Inhalte der beruflichen Weiterbildungsangebote sowie geeignete Weiterbildungsanbieter fest. Sie trägt diese Angaben in die jeweiligen Bildungsschecks ein, gibt diese an die zu beratenen Unternehmen aus und informiert mit den Beratungsprotokollen in regelmäßigen Abständen die Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) über die Ausgabe der Bildungsschecks. Die Unternehmen bestätigen der Beratungsstelle auf dem Beratungsprotokoll die durchgeführte Beratung, geben die Erklärung zur Anzahl der Beschäftigten mit Weiterbildungsbedarf ab und unterzeichnen die Beratungsprotokolle. Die Unternehmen vereinbaren mit den für Weiterbildung vorgesehenen Beschäftigten die Teilnahme an den ausgewählten Weiterbildungsveranstaltungen und tragen sie in die Bildungsschecks ein. Anschließend buchen sie die Angebote der Weiterbildungsanbieter, zahlen den Weiterbildungsanbietern 50 % der Teilnahme- und Prüfungsentgelte und händigen ihnen die Bildungsschecks über die weiteren 50 % aus. Zugang für einzelne Beschäftigte der individuelle Zugang Die zugelassene Bildungsberatungsstelle legt gemeinsam mit den einzelnen Beschäftigten Themen und Inhalte der beruflichen Weiterbildungsangebote sowie geeignete Weiterbildungsanbieter fest, trägt diese Angaben in die jeweiligen Bildungsschecks ein, gibt diese den Beschäftigten aus und informiert mit den Beratungsprotokollen in regelmäßigen Abständen die Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) über die Ausgabe der Bildungsschecks. Die Beschäftigten bestätigen auf dem Beratungsprotokoll die durchgeführte Beratung und unterzeichnen die Erklärung zur Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ihres Unternehmens. Auf dem Beratungsprotokoll versichern sie darüber hinaus, dass sie im laufenden und im vorausgehenden Kalenderjahr an keiner betrieblich veranlassten Weiterbildung (außer im Rahmen der Bildungsscheckförderung) teilgenommen haben. Die Beschäftigten buchen das Angebot des Weiterbildungsanbieters, zahlen ihm 50 % des Teilnahme- und Prüfungsentgelts und händigen ihm den Bildungsscheck über die weiteren 50 % aus. Seite 7 von 13

Einlösen der Bildungsschecks beim Weiterbildungsanbieter Die Unternehmen oder die einzelnen Beschäftigten reichen den Scheck, nach erfolgter Anmeldung, bei einem Weiterbildungsanbieter ein. (Dabei ist zu beachten, dass eine Anmeldung immer erst nach einer durchgeführten Beratung bei einer Bildungsberatungsstelle erfolgen kann.) Die Bildungsscheckinhaber/Bildungsscheckinhaberinnen bzw- die Unternehmen zahlen dann beim Weiterbildungsanbieter 50 % der Teilnahme- und Prüfungsentgelte. Der Weiterbildungsanbieter reicht den Scheck beim zuständigen Versorgungsamt (siehe S. 8) ein und erhält die andere Hälfte der Teilnahme- und Prüfungsentgelte (NICHT: Kosten für Fahrt, Unterkunft, Hauptmahlzeiten und Lernmittel). II. Bei welchen Weiterbildungsanbietern können Bildungsschecks eingereicht werden? Das Ministerium für Arbeit, Gesund und Soziales NRW hat den Beratungsstellen in Sachen Bildungsscheck Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Weiterbildungseinrichtungen durch die Beratungsstellen an die Hand gegeben. Nach diesen Leitlinien wählen die Beratungsstellen Weiterbildungsanbieter aus, die sie auf den Bildungsscheck eintragen. http://www.gib.nrw.de/service/downloads/beurt_weiterbild_einricht.pdf Bei Weiterbildungseinrichtungen mit den im Folgenden genannten Merkmalen muss die Beratungsstelle keine eigene Beurteilung vornehmen. 1. Bei allgemeiner Anerkennung auf gesetzlicher Grundlage Anerkennung gem. 15 Weiterbildungsgesetz (WbG), Anerkennung von Trägern von Fernlehrgängen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (www.zfu.de). 2. Bei Vorliegen anerkannter Qualitätssicherung Z. B.: Zertifizierungen nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung AZWV, Zertifizierungen nach ISO 9000ff, EFQM, LQW 2 oder Certqua, Gütesiegelverbund Weiterbildung. Es gibt örtliche oder regionale Anbieter, auf die die Sachverhalte unter Punkt 1 und Punkt 2 nicht zutreffen. Bei diesen nehmen die Beratungsstellen eine Beurteilung gemäß nachstehender Kriterien vor: Referenzen (z. B. der örtlichen Agentur für Arbeit) Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (z. B. rechtliche und wirtschaftliche Stellung, Erfahrungsnachweis, Eignung der Bildungsstätte) Angemessene Teilnahmebedingungen (z. B. vertragliche Regelungen, Teilnehmerinformation, Standort, räumliche und technische Ausstattung) Personal (z. B. Qualifikation von Leitung und Lehrkräften) Seite 8 von 13

Der Weiterbildungsanbietende muss nachweisbar eine juristische Person des privaten Rechts oder ein(e) Selbstständige(r) sein, die /der Weiterbildung hauptberuflich anbietet. Das Weiterbildungsangebot muss allgemein zugänglich sein, es sei denn, die Teilnahme ist an bestimmte Vorkenntnisse geknüpft. Bei den die Weiterbildung durchführenden Personen muss die für den zu vermittelnden Bildungsinhalt erforderliche Sachkunde und Erfahrung vorliegen. Die räumliche und /oder technische Ausstattung des Weiterbildungsanbietenden muss den Anforderungen der Weiterbildungsinhalte entsprechen. Der Bildungsscheck kann bei Weiterbildungsanbietern in NRW und außerhalb NRWs eingereicht werden. III. Wie finden die Bildungsberatungsstellen geeignete Weiterbildungsangebote und -anbieter? Vornehmlich sollte in der Beratung die Weiterbildungssuchmaschine NRW zum Einsatz kommen. Mit landesweit ca. 70.000 Kursen verfügt dieses kontinuierlich aktualisierte Angebot über den größten Bestand an Kursdaten in NRW. Weiterbildungssuchmaschine NRW: www.weiterbildung.in.nrw.de Die Bildungsberatungsstellen verwenden aber neben der Weiterbildungssuchmaschine NRW auch regionale Weiterbildungsdatenbanken und die Datenbank KURS der Arbeitsagentur für ihre Recherchen nach Weiterbildungsanbietern und -angeboten. WICHTIGER HINWEIS In der Weiterbildungssuchmaschine NRW gelistete Angebote und Veranstaltungen sind nicht automatisch förderfähig. Weiterbildungsanbieter, die in der Suchmaschine zu finden sind, sind nicht automatisch solche, die den Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Weiterbildungseinrichtungen entsprechen. Andersherum gilt somit auch: Weiterbildungsanbieter, die (noch) nicht in der Weiterbildungssuchmaschine gelistet sind, sind von der Teilnahme am Bildungsscheckverfahren nicht ausgeschlossen, sofern sie den Leitlinien entsprechen. Anmeldung bei der Weiterbildungssuchmaschine NRW: Hier können sich Weiterbildungsanbieter bei der Weiterbildungssuchmaschine NRW anmelden: http://redaktion.weiterbildung.in.nrw.de/anbieter/anbieter_send.jsp. Seite 9 von 13

IV. Die Handhabung des Bildungsschecks 1. Hinweise zur Annahme, Prüfung und Einlösung von Bildungsschecks Annahme des Bildungsschecks Weiterbildungsanbieter sind nicht verpflichtet, den Bildungsscheck anzunehmen. Der Weiterbildungsanbieter erklärt sich durch Annahme des Bildungsschecks bereit: dem Unternehmen bzw. der Person, die individuell einen Bildungsscheck einreicht, eine nicht nachträglich einforderbare Ermäßigung der Kursgebühren in Höhe von 50%, begrenzt auf 500 pro Bildungsscheck, zu gewähren, beim Land NRW die Erstattung des nicht von dem Unternehmen bzw. von der Person, die individuell einen Bildungsscheck einreicht, zu tragenden Anteils der Kursgebühr als Zuwendung zu beantragen. Prüfung des Bildungsschecks Vor Annahme der Bildungsschecks prüfen die Weiterbildungsanbieter: ob Sie als Weiterbildungsanbieter auf dem Bildungsscheck als möglicher Anbieter vermerkt sind, ob der Bildungsscheck innerhalb der auf dem Bildungsscheck eingetragenen Gültigkeitsdauer eingereicht worden ist, die Übereinstimmung der Identität derjenigen Person, die den Bildungsscheck einreicht, mit der auf dem Bildungsscheck eingetragenen Person. Bildungsschecks sind streng personenbezogen und nicht übertragbar, ob die Bildungsberatungsstelle unterschrieben hat, die Vollständigkeit der Angaben auf dem Bildungsscheck ob das zu buchende Weiterbildungsangebot inhaltlich die auf dem Bildungsscheck aufgeführte Weiterbildung abdeckt, Ob die ermäßigte Kursgebühr von den Unternehmen bzw. der Person, die individuell einen Bildungsscheck eingereicht hat, bezahlt wurde. Bei Kursen mit Kursgebühren ü- ber 1000, für die Ratenzahlung vereinbart wurde, reicht der Nachweis der Zahlung von mindestens 500 aus. Wann kann mit der Weiterbildung begonnen werden? Unabhängig von einer ggf. noch ausstehenden Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde kann mit der Weiterbildung begonnen werden, sobald der Bildungsscheck ausgestellt worden ist und sobald die Anmeldung beim Weiterbildungsanbieter erfolgt ist. 2. Hinweise zum Erstattungsverfahren Antragsunterlagen, Fristen, Zuständigkeiten Seite 10 von 13

Wann sollten Bildungsschecks bei der Bewilligungsbehörde eingelöst werden? Erst wenn die Veranstaltungen, für die Erstattungen beantragt werden, tatsächlich begonnen haben. Wie oft sollen Anträge zur Erstattung gestellt werden? Zur Verwaltungsvereinfachung sollten die eingereichten Bildungsschecks gesammelt und bis spätestens 6 Monate nach Beratungsdatum zur Abrechnung eingereicht werden. Bei welchen Bewilligungsbehörden wird der Erstattungsantrag gestellt? Informationen dazu sind für Weiterbildungsanbieter in NRW und außerhalb von NRW der Datei Regionale Zuständigkeiten der Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörde zu entnehmen. Siehe: https://www.esf.nrw.de/downloads/regionale_zust ndigkeit_2008_bezirksregierungen.pdf (Achtung: die freien Stellen werden durch einen bzw. zwei Unterstriche eingegeben: Regionale_Zust digkeit_2008_ ) Die Bezirksregierungen in NRW als Bewilligungsbehörden u. a. für die Umsetzung der Arbeits- und Sozialpolitischen Förderprogramme des Landes NRW zuständig. Wie ist die Erstattung geregelt, wenn Teilnehmende die Weiterbildungsmaßnahme abbrechen? Bei vorzeitigem Abbruch, bei Nichtantritt einer im Bildungsscheckverfahren gebuchten Weiterbildungsmaßnahme oder bei Nichtbestehen einer Prüfung entstehen dem Weiterbildungsanbieter keine finanziellen Nachteile. Erstattet werden in jedem Fall 50 % der Teilnahmeund Prüfungsentgelte. Wann wird der Antrag auf Erstattung der Bildungsschecks bewilligt? Sowie der Antrag mit allen Anlagen (siehe unten) bei der Bewilligungsbehörde eingereicht ist. Aus welchem Grund ist eine Erstattung ausgeschlossen? Hat die Bildungsscheckempfängerin oder der Bildungsscheckempfänger dem Weiterbildungsanbieter bereits das gesamte Veranstaltungsentgelt gezahlt, ist eine Erstattung nicht möglich. Wie wird die Beantragung der Erstattung vorgenommen? Es ist ein Antragsformular und eine Anlage 1 auszufüllen. Der Antrag Bildungsscheck und die Anlage 1 können ebenfalls bei der Bewilligungsbehörde unter folgender Internetadresse herunter geladen werden: www.esf.nrw.de unter dem Link Bildungsscheck, weiter mit Infos und Anträge für Weiterbildungsanieter www.esf.nrw.de/bildungsscheckweiterbildungsanbieter.do?changenavi=163 Seite 11 von 13

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen? 1. Der bzw. die Bildungsschecks 2. Anlage 1 In die Anlage 1 müssen alle Bildungsschecknummern und die jeweiligen Teilnehmerdaten eingetragen werden 3. Seminarinhalte Beleg über die Inhalte und die Gesamtkosten des Weiterbildungsangebots für den/die einzelne Bildungsscheckinhaber/in (z. B. Auszug aus dem Programmheft, Flyer zur Ankündigung der Veranstaltung, Durchschrift der Originalrechnung aus der Inhalte und Kosten hervorgehen). ACHTUNG: Bei Mehrtagesveranstaltungen, für die Unterkunft, Verpflegung und Lernmittel im Gesamtpreis enthalten sind, sind die reinen Veranstaltungsgebühren auszuweisen, denn Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Lernmittel werden im Bildungsscheckverfahren nicht erstattet. 4. Zahlungsnachweis Zahlungsnachweis über den Eigenanteil der Empfängerinnen und Empfänger der Bildungsschecks (Beschäftige oder Betriebe). Für alle Teilnahmeentgelte (sowohl bar als auch per Überweisung oder Einzugsverfahren erhalten) muss ein Auszug aus der Buchhaltung beigefügt werden aus dem ersichtlich ist, dass der Eigenanteil bezahlt wurde. Wie lange müssen die Antragsunterlagen und die Bewilligungsbescheide der Versorgungsverwaltung aufgehoben werden? Aufgrund von Vorgaben der EU müssen Unterlagen von den Weiterbildungsanbietern bis Ende 2018 prüffähig vorgehalten werden. V. Öffentlichkeitsarbeit für den Bildungsscheck durch Weiterbildungsanbieter Für die Öffentlichkeitsarbeit der Weiterbildungsanbieter gibt es vielfältige Unterstützung: Flyer Flyer können per E-Mail im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW bestellt werden: Sieglinde.schroeder@mags.nrw.de Anzeigen für Bildungsprogramme der Weiterbildungsanbieter Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat durch eine Agentur eine Anzeigen-Vorlagen für Programmhefte produzieren lassen. Die Vorlagen finden Sie auch auf den Internet-Seiten der G.I.B. unter http://www.gib.nrw.de/de/download/data/anzeigen_bildungsscheck.pdf http://www.gib.nrw.de/de/download/data/bs_anzeige1_60x60.pdf Seite 12 von 13

http://www.gib.nrw.de/de/download/data/bs_anzeige2_60x70.pdf http://www.gib.nrw.de/de/download/data/bs_anzeige3_90x135.pdf Materialien des Landes NRW zur Information von Teilnehmerinnen und Teilnehmern Plakate erhalten Sie kostenfrei bei der Broschürenstelle des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, 40190 Düsseldorf, unter der Fax-Nummer 0211 855-3211, oder unter info@mail.mags.nrw.de. VI. Weitere Informationen zum Förderinstrument Bildungsscheck: Weiterführende Informationen sind auf folgenden Internetseiten zu bekommen: www.bildungsscheck.nrw.de www.gib.nrw.de unter Arbeitsbereiche den Link Beschäftigungsfähigkeit öffnen und dann Bildungsschecks anklicken Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an: Ursula Wohlfart, G.I.B., E-Mail: u.wohlfart@gib.nrw.de Claudia Thierfelder, G.I.B., E-Mail: c.thierfelder@gib.nrw.de Seite 13 von 13