Entwicklung von Personalkonzepten für den akademischen Mittelbau in den Fakultäten



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Transkript:

Fachhochschule Köln 13.11.2013 Entwicklung von Personalkonzepten für den akademischen Mittelbau in den Fakultäten Die Fachhochschule Köln beschreibt mit ihrem Hochschulentwicklungsplan 2020 ein strategisches Entwicklungskonzept, mit dem die Ziele, Leitlinien und strukturellen Rahmenvorgaben der Hochschulentwicklung für die nächsten hre beschrieben werden. Als strategischer Rahmenplan formuliert der Hochschulentwicklungsplan klare Ziele und Leitlinien für die Gesamtentwicklung der Fachhochschule Köln. Im Hochschulentwicklungsplan (HEP) hat sich die Fachhochschule Köln folgendes strategisches Entwicklungsziel gesetzt (HEP: S. 11): Die Fachhochschule Köln entwickelt sich perspektivisch zu einer Hochschule, die einerseits universitäre Profilelemente besitzt insbesondere die Möglichkeit zur eigenständigen Durchführung von Promotionsvorhaben in wissenschaftlich herausragenden Bereichen, die aber andererseits ihren ausgeprägten Praxisbezug in allen Fächern und Studiengängen pflegt und stärkt sowie ihre internationale Ausrichtung forciert. Mit diesem generellen strategischen Ziel sich zu einer Hochschule neuen Typs zu entwickeln, nimmt die Fachhochschule Köln die Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Differenzierung der Hochschulen aus dem hr 2010 auf. Eines der wesentlichen Entwicklungsziele stellt der Ausbau des akademischen Mittelbaus dar. Im Hochschulentwicklungsplan heißt es dazu (HEP: S. 12): Die Herausbildung eines wissenschaftlichen Mittelbaus wird systematisch weiter verfolgt. Auf befristeten Stellen sollen junge Absolventinnen und Absolventen auch ohne Promotion so weiterqualifiziert werden, dass sie die Hochschule mit deutlich verbesserten Karrierechancen verlassen. Diese Ausrichtung beim Ausbau des akademischen Mittelbaus wird unterstützt durch den Auf- und Ausbau der Personalentwicklung im Bereich der Qualifikation (HEP: S. 36): Die Fachhochschule Köln wird ihre Personalentwicklungsmaßnahmen zur Sicherung der Qualifikation und Beschäftigungsfähigkeit des wissenschaftlichen und weiteren Personals in den nächsten hren konsequent ausbauen. [ ] Dies trägt einerseits den komplexer gewordenen Anforderungen in den jeweiligen Arbeitsbereichen Rechnung, verstärkt andererseits die berufliche Motivation und bietet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neue Entwicklungschancen und Möglichkeiten. Für den Bereich der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter formuliert die Hochschule im Hochschulentwicklungsplan (HEP: S. 37): Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Fachhochschulen obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre ( 45 Abs. 1 HG). In der Fachhochschule Köln hat sich die Form der (unselbständigen) Lehrbeteiligung durch Erbringen von Dienstleistungen merklich verändert; der Verantwortungsgrad ist gestiegen. Die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachhochschule Köln verfügen durchgängig über einen Hochschulabschluss, der die Berechtigung zur Wahrnehmung von Lehraufträgen, also in diesem Rahmen zu selbständiger Lehre einschließt. Ebenso wird bei Neueinstellungen in diesem Bereich seit langem auf eine aktuelle fachliche Kompetenz geachtet, die eine möglichst intensive Nutzung im Rahmen der Lehre ermöglicht und damit die FHK_Akademischer_Mittelbau_Personalkonzepte_Empfehlungen-3_docx Stand: 13.11.2013 1

überkommene Idee von bloßer unterstützender Dienstleistung aufgibt. Deshalb eröffnet die Fachhochschule Köln Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Wege zur Lehrtätigkeit, soweit die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dem besonderen Auftrag der Fachhochschule Köln zu praxisbezogener Arbeit entsprechend werden bevorzugt Hochschulabsolventen mit anschließender Berufserfahrung außerhalb des Hochschulbereichs oder vergleichbarer Erfahrung in Projekten eingestellt. Ein signifikanter Anteil der Mitarbeiterstellen wird auch in Zukunft befristet besetzt sein, damit die Hochschule mehr Flexibilität bei der Besetzung von Stellen hat, um kurzfristig auf neue Anforderungen reagieren zu können. Der Weiterqualifizierung der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel höherer Hochschulabschlüsse, der Promotion und/oder höherer Chancen in der beruflichen Praxis außerhalb der Hochschule wird in Zukunft ein immer größerer Stellenwert eingeräumt werden. Dies wird bei der Besetzung von Stellen und der Festlegung von Tätigkeiten berücksichtigt. Befristete Stellen werden deshalb bevorzugt als Qualifikationsstellen ausgewiesen, wie es 45 Abs. 4 HG NRW ermöglicht. Die Beschäftigten auf Qualifizierungsstellen werden in angemessenem Umfang in der Lehre eingesetzt, damit sie ihre aktuellen Forschungserfahrungen an Studierende vermitteln und selbst Lehrerfahrungen sammeln können. Die Entwicklung von Personalkonzepten in den Fakultäten stellt daher einen wichtigen und wesentlichen Beitrag zur operativen Umsetzung des Hochschulentwicklungsplanes dar. Für die Entwicklung von Personalkonzepten in den Fakultäten bedeutet dies inhaltlich, dass die Stärkung des akademischen Mittelbaus einhergeht mit dem möglichst flächendeckenden Einsatz in der Lehre sowie mit einer Weiterqualifizierung der jeweiligen Personen. Dabei kann auch die Umwandlung von Stellen für Professuren in Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bestandteil des Personalkonzeptes sein. In Hinblick auf das Erreichen der strategischen Zielsetzung des Hochschulentwicklungsplans sollten daher möglichst viele Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit wissenschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes sowie mit der Möglichkeit zu einer persönlichen Weiterqualifikation eingerichtet werden. 2

Hinweise zur Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an der Fachhochschule Köln Wesentlicher Anlass für die geänderte Handhabung bei der Beschäftigung von wissenschaftlichen MitarbeiterInnen ist die restriktivere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Urteil vom 01.06.2011, Aktenzeichen: 7AZR 827/09) in Bezug auf die Voraussetzungen einer befristeten Beschäftigung von wissenschaftlichem Personal in den Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). 2 Absatz 1 WissZeitVG ermöglicht den Hochschulen grundsätzlich eine bis zu sechs hren dauernde befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen MitarbeiterInnen ohne Sachgrund, jedoch nach der engen Auslegung des BAG nur, wenn deren Tätigkeit überwiegend wissenschaftlich ist, d. h. nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf gerichtet ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern und zu erweitern (BAG s. o.). Überwiegend wissenschaftlich bedeutet hierbei, dass mehr als 50 Prozent der Tätigkeit diesen Voraussetzungen entsprechen müssen. Abweichend von der bisherigen Praxis an der Fachhochschule Köln, eine Befristung von wissenschaftlichen MitarbeiterInnen nach dem WissZeitVG auch dann vorzunehmen, wenn alleine die Voraussetzungen der Definition eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Fachhochschulen nach 45 HG NRW vorliegen (Bedienstete, denen wissenschaftliche Dienstleistungen in Lehre oder Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen. Hierzu zählen z. B. die Betreuung und Anleitung von Studierenden im Rahmen von Projekten, Übungen und Praktika; und auch Tätigkeiten in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung), ist dies aufgrund der restriktiveren Rechtsprechung des BAG (s. o.) nicht mehr möglich. Zukünftig ist daher zu trennen zwischen der statusrechtlichen Zuordnung eines Beschäftigten zur (Teil-) Gruppe der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen an Fachhochschulen nach 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 45 HG NRW und der Frage, ob solche wissenschaftlichen MitarbeiterInnen auch wissenschaftliche Tätigkeiten im Sinne des WissZeitVG ausüben und damit (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) bis zu 6 hre ohne Sachgrund befristet beschäftigt werden können. Nicht (mehr) als wissenschaftliche Tätigkeiten im Sinne des WissZeitVG angesehen werden können demnach z.b. folgende Tätigkeiten: - Betreuung von Praktika und Abschlussarbeiten oder Weiterentwicklung von Übungen und Praktika Begründung: Weil nur reine Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne einer Wiedergabe von gesicherten und damit vorgegebenen Inhalten nicht den erforderlichen Qualifikationsbezug aufweist; Aktualisierung des zu lehrenden Wissens ist jeder Lehrtätigkeit immanent und erfüllt den Qualifikationsbezug ebenfalls nicht - Laborleitung und Laborverwaltung Begründung: Bloße Anwendung erworbenen Wissens. Es fehlt die einer wissenschaftlichen Tätigkeit immanente Suche nach der Wahrheit. - Durchführung und Betreuung von Praktika, d. h. Aufbau der Praktikumsversuche und Betreuung der Durchführung Begründung: Kein Raum für eigenständige Forschung. Diese Tätigkeit ist weder auf immanente Erkenntnisgewinnung noch auf eigenständige Forschung und Reflektionen gerichtet. 3

- Mitwirkung der Betreuung der am Labor durchgeführten Abschlussarbeiten Begründung: Es handelt sich um begleitende, aber keine eigene Lehrtätigkeit. - Mitwirkung bei Technologiemarketing Sofern keine wissenschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des WissZeitVG vorliegen, kommt bei einer Ersteinstellung (d. h. auch kein vorheriges Beschäftigungsverhältnis als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft zur Fachhochschule Köln bestanden hat) eine befristete Beschäftigung ohne Vorliegen eines Sachgrundes (wie z. B. Elternzeitvertretung, vorübergehend erhöhter Arbeitsbedarf, konkrete Projektbefristung etc.) nur nach 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für die Dauer von zwei hren in Betracht. 4

A) Neueinstellungen von WMA in befristeten Beschäftigungsverhältnissen / befristete Weiterbeschäftigungen von WMA Unter Berücksichtigung dieser veränderten Rechtslage ergeben sich für Neueinstellungen und befristete Beschäftigungen / Weiterbeschäftigungen für die an der Fachhochschule Köln ausgemachten Kategorien von wissenschaftlichen MitarbeiterInnen die in der folgenden Tabelle aufgeführten Konsequenzen im Hinblick auf die statusrechtliche Zuordnung als wissenschaftliche MitarbeiterInnen nach dem Hochschulgesetz und die Frage, ob wissenschaftliche Tätigkeiten nach der Definition des BAG vorliegen und damit eine befristete Beschäftigung nach dem WissZeitVG zulässig ist (siehe letzte und vorletzte Spalte): Tabelle 1: Akademischer Mittelbau Statusrechtliche Zuordnung und Befristungsmöglichkeiten Nr. Interne Programmbezeichnung Beispielhafte Arbeitsplatzbeschreibung WMA gemäß HG NRW Wissenschaftliche Tätigkeit gemäß WissZeitVG 1 WMA Forschung 2 WMA ForschungskoordinatorIn 3 WMA PostDoc Klassische/-r drittmittelfinanzierte/-r MitarbeiterIn in Forschungsprojekt Ständige/r DrittmittelkoordinatorIn in drittmittelstarken Forschungsbereichen an Instituten/Fakultäten Leitende/-r MitarbeiterIn, d e r / d i e - teilweise n a c h d e r Promotion -, in der Forschung und Lehre eingesetzt wird 4 LfbA/Lecturer Lehrkraft für besondere Aufgaben Nein 5 WMA Verwaltung ReferentIn des/der Dekans/In; Campus IT-MitarbeiterIn; BibliotheksmitarbeiterIn, bei überwiegend wissenschaftlichen Dienstleistungen in Lehre oder Forschung (Studierendenbetreuung) 1 oder vorheriger Beschäftigung im Status eines WMA (Bestandswahrung); ansonsten: Nein 6 WMA LaboringenieurIn Nein Dienstleistung 7 LehrassistentInnen Halbzeit- oder Vollzeitstelle, unselbständige Lehre (Lehrunterstützung), mindestens BA Abschluss Nein Abhängig von der konkreten Tätigkeit /Nein, bei überwiegender wissenschaftlicher Tätigkeit Nein, bei überwiegender Verwaltungstätigkeit Hinweis: Bei der Beantragung von Neueinstellungen von Beschäftigten im Status eines WMA nach 45 HG sollen die Fakultäten darlegen, dass es sich bei den auszuübenden Tätigkeiten um wissenschaftliche Dienstleistungen i.s. von 45 HG handelt. 1 Zuordnung zur Beschäftigtengruppe der WMA nach 45 HG nur bei organisatorischer Zugehörigkeit zu Fakultäten oder zentralen Einrichtungen; nicht möglich bei Zugehörigkeit zur Hochschulverwaltung 5

B) Entfristungen Für Anträge der Fakultäten auf Entfristung von bereits in einem Beschäftigungsverhältnis zur Fachhochschule Köln stehenden wissenschaftlichen MitarbeiterInnen gilt Folgendes: Die Entscheidung über Entfristungen erfolgt auf der Basis eines von den Fakultäten dem Präsidium vorzulegenden Personalkonzeptes, in das diese ihre fakultätsspezifischen Belange und dezentralen Interessen einbringen sollen. C) Erstellung eines Personalkonzeptes durch die Fakultäten Notwendige Bestandteile der jeweiligen Personalkonzepte der Fakultäten sind Aussagen zu: a) den zu bewältigenden Daueraufgaben und den hierfür vorgesehenen (wissenschaftlichen und weiteren) MitarbeiterInnen b) den zu bewältigenden befristeten Aufgabenstellungen und den hierfür vorgesehenen (wissenschaftlichen und weiteren) MitarbeiterInnen c) der Finanzierung des Personals für die Aufgaben nach a) und b) Das Personalkonzept soll einen Planungshorizont von fünf bis zehn hren ab dem 01.01.2014 abdecken. Bei der Entwicklung von Personalkonzepten sollen die Fakultäten ausweisen, in welchem Umfang Qualifikationsstellen aus dem Landeshaushalt sowie aus Drittmitteln finanziert geschaffen werden sollen. In jedem Fall sollten in den Personalkonzepten der Fakultäten für die aus dem Landeshaushalt finanzierten Stellen ausgewiesen sein, wie hoch der Anteil an Qualifikationsstellen an den gesamten aus dem Landeshaushalt finanzierten Stellen ist. Die Systematisierung der Stellen der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen nach 45 HG NRW in den Fakultäten kann hierbei nach drei inhaltlichen Schwerpunkten erfolgen: - Dauerstellen hierunter werden Arbeitsverhältnisse und Aufgabenbereiche gefasst, die dauerhaft besetzt werden und strukturell in Lehre und/ oder Forschung an der Fakultät verankert sind. Dauerstellen können auch befristet besetzt werden, so dass darüber auch eine wissenschaftliche Weiterqualifikation ermöglicht werden kann. - Befristete Stellen nach dem WissZeitVG hierunter werden befristete Arbeitsverhältnisse für wissenschaftliche Tätigkeiten gefasst, die zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sachgrundlos befristet werden. Darunter fallen auch die Stellen von wissenschaftlichen MitarbeiterInnen aus Drittmittelfinanzierung. - Befristete Stellen nach dem TzBfG vorübergehend erhöhter Arbeitsbedarf oder sachgrundlose Befristungsstellen in diesem Bereich werden befristete Arbeitsverträge gefasst, deren Befristungsgrund in vorübergehend erhöhtem Arbeitsbedarf bei einer Vertretung nach dem TzBfG begründet ist. Einbezogen werden auch zweijährige Arbeitsverträge mit sachgrundloser Befristung zur Bewältigung von Daueraufgaben. Bei der Planung von Dauerstellen innerhalb dieses Personalkonzeptes sollen folgende Aspekte Berücksichtigung finden: - Ressourcenplanung (der Landesmittel; also Grundbudget und Qualitätsverbesserungsmittel) für bereits entfristete bzw. zu entfristende Aufgabenbereiche / Stellen) 6

- Fakultätsspezifische Kriterien für die Entfristung von Personal (nachhaltige Einbindung in Ziele / Aufgaben nach dem Fakultätsentwicklungsplan) - Instrumente der dezentralen Personalentwicklung an den Fakultäten - Erwartungen der Fakultät an das Team 9.3 (Personalentwicklung und Gewinnung) zur Entwicklung von zielgruppenspezifischen Informations- und Beratungsangeboten zur Kompetenz (Weiter-) Entwicklung von MitarbeiterInnen Bei der Konzeptionierung von befristeten Stellen nach dem WissZeitVG ist folgenden Kriterien Rechnung zu tragen: - Überwiegende wissenschaftliche Tätigkeiten (> 50 % im Hauptamt) der MitarbeiterIn mit dem Ziel der persönlichen Weiterqualifikation. Als Weiterqualifikation kommen neben der Promotion z.b. auch die Konzeption von Forschungsprojekten und dazugehörige Antragstellung, Projekteinwerbung, die Mitarbeit an Lehr- oder Forschungsprojekten oder managementbezogene Tätigkeiten in der Forschung in Betracht. Die Möglichkeit zur Weiterqualifikation soll im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung oder anderen Dokumentation festgehalten werden. Ein Masterstudium kann nicht Gegenstand einer persönlichen Weiterqualifikation im Hauptamt sein. - Transparenz der Befristung Anpassung an Qualifizierungsziel - Individuelle Begleitung und Evaluation (Fachvorgesetzteneigenschaft beinhaltet auch die Verantwortung für Personalentwicklung der wissenschaftlichen MitarbeiterIn durch regelmäßige Feedback- und Entwicklungsgespräche) - Übergangsregelungen für auslaufende Stellen mit dem Befristungsgrund nach 2 Abs. 1 WissZeitVG (der überwiegende Befristungsgrund für Stellen aus Studienbeitrags-/ Qualitätsverbesserungsmitteln wurde auf 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt; eine Weiterqualifikation wurde allerdings zumeist strukturell nicht begleitet oder evaluiert) Bei dem Personalkonzept ist in Bezug auf Projektstellen zu differenzieren zwischen dem Projektziel: - Drittmittelstellen Drittmittelfinanzierung: Befristung nach 2 Abs. 2 WissZeitVG - Vorübergehend erhöhter Arbeitsbedarf oder Vertretungsstellen - Sachgrund Befristung nach 14 Absatz 1 TzBfG. Hinweis: Anträge auf Entfristung von wissenschaftlichen MitarbeiterInnen erfordern zukünftig die Vorlage eines Personalkonzeptes der beantragenden Fakultät; es sei denn es handelt sich um Beschäftigungsverhältnisse, die zeitlich vorher auslaufen würden. gez. Prof. Dr.-Ing. Christoph Seesselberg 7