Konzept. zur Betreuung und Begleitung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) im Kanton Solothurn



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Transkript:

Konzept zur Betreuung und Begleitung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) im Kanton Solothurn 1. Ausgangslage / Rechtsgrundlagen UMAs sind minderjährige Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene, die sich ohne Inhaber der elterlichen Sorge in der Schweiz befinden. Definition nach den UNHCR-Richtlinien 1997: Als unbegleitetes Kind gilt, wer folgende Kriterien kumulativ erfüllt: - wer jünger ist als 18 Jahre - wer von beiden Eltern getrennt ist - wer nicht von einem Erwachsenen betreut wird, der recht- oder gewohnheitsmässig für diese Person verantwortlich ist. - Ausgenommen sind Personen, die nach der für sie geltenden Rechtsprechung die Volljährigkeit früher erreichen. Gemäss diesen Richtlinien hat der Aufenthaltsstaat für UMAs in geeigneter Weise zu sorgen. Mit der Ratifizierung der UNO-Kinderrechtskonvention KRK ( New Yorker Übereinkommen über die Rechte des Kindes ) hat sich die Schweiz verpflichtet, asylsuchenden Kindern sowie minderjährigen Flüchtlingen denselben Schutz zu gewähren wie jedem anderem Kind, das aus irgend einem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist. Nach Art. 17. Abs. 3 des Asylgesetzes hat der Kanton unmittelbar nach der Zuweisung eines UMA eine Vertrauensperson zu bestimmen, welche während dem Asylverfahren die Interessen des UMA wahrnimmt. Dies gilt jedoch nur, wenn keine vormundschaftlichen Massnahmen ergriffen worden sind. Nach Art. 368 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und Art. 20 KRK ist der Kanton verpflichtet, vormundschaftliche Massnahmen zu ergreifen. UMAs, welche gemäss Asylentscheid des BFF nicht als minderjährig gelten, sind von diesem Vorgehen ausgeschlossen, das heisst, die betroffene Person ist sowohl umgehend von den vormundschaftlichen Massnahmen zu entlassen wie auch aus den dafür vorgesehenen Betreuungsstrukturen auszuschliessen. Dabei muss der Einzelfall geprüft werden. Im Zweifelsfall muss das Wohl des jungen Menschen höher bewertet werden. Es gibt konkrete Beispiele, die für diese Regelung sprechen. 1 1 Ein, sowohl von der äusseren Erscheinung, wie auch vom Verhalten her eindeutig minderjähriges Mädchen (junge Frau) aus Aethiopien galt als volljährig. Das Mädchen war schwer traumatisiert. Trotz offizieller Volljährigkeit konnte sich das Mädchen dank der Platzierung in einer Pflegefamilie erholen. 1

1.1 Gesetzliche Grundlagen 1) UNO-Kinderrechtskonvention KRK, vom 20.11.1989; in der Schweiz in Kraft getreten am 26.3.1997, insbesondere Art. 3, 5, 6, 12, 20 und 22 2) Übereinkommen über die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, (Haager Minderjährigenschutzabkommen), insbesondere Artikel 1 und 9 3) Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB, Art. 368 4) Asylgesetz, Art. 17, Abs. 3 5) Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1 vom 11.8.1999): Art. 1 über den Begriff der Minderjährigkeit Art. 7, Abs. 1 bis 7: Altersbestimmung, Vertrauensperson, Mitteilung, Anhörungen Art. 8: Asylgesuch bei Minderjährigen unter 14 Jahren mit Eltern in der Schweiz 6) Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV2 vom 11.8.1999) 7) Weisung zum Asylgesetz über Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen und nicht urteilsfähigen Erwachsenen vom 20.9.1999 8) Weisung zum Asylgesetz über wichtige Grundsätze im Asylverfahren vom 20.9.1999 9) Weisung über die Entgegennahme und Behandlung von Asylgesuchen am Flughafen vom 20.9.1999 10) Gesetz über heilpäd. Institutionen des Kantons Solothurn vom 27 9.1970, 1 und 5 1.2 Vorgehen Primär galt es, ein realistisches und kostengünstiges Konzept zu entwickeln, das sich an den tatsächlichen Bedürfnissen der UMAs orientiert. Im Vorfeld dieses Konzeptes wurden verschiedenste Möglichkeiten und Alternativen zur Bewältigung der Problemstellung geprüft. Einige erwiesen sich als zu kostenintensiv, andere wiederum scheiterten an den Absagen der dafür ins Auge gefassten Partner. Abklärungen fanden statt mit: Caritas, Oberämter, Vormundschaftsamt Stadt Solothurn, Kompass etc. Zur Erarbeitung des vorliegenden Konzeptes wurden diverse Amtsstellen, die Caritas Schweiz, das Kinderplatzierungsangebot Kompass und die jetzige Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende einbezogen. Um dieser nicht einfachen Zielsetzung gerecht zu werden, hat sich das AGS durch Herrn Thomas Elber, Asylkoordinator des Kantons Schaffhausen beraten lassen. Herr Elber hat das Konzept zur Betreuung und Begleitung von UMAs im Kanton Zürich aufgebaut und geleitet. Danach hat er im Rahmen des internationalen Sozialdienstes an Rückkehrprojekten für UMAs gearbeitet und berät nebenberuflich andere Kantone bei der Entwicklung von Konzepten zur Begleitung und Betreuung von UMAs. Dabei gelang es mit einem ähnlichen Projekt, die Bundespauschalen für die Sonderunterbringung beim BFF geltend zu machen. Siehe auch unter 6. und 7. Somit kann der Kanton Solothurn auf etwas Bewährtem aufbauen. 2

1.3 Anzahl UMAs im Kanton Solothurn 01.01.2003 55 UMAs 01.04.2003 47 UMAs 01.07.2003 44 UMAs 10.10.2003 56 UMAs Von den gegenwärtig 56 UMAs sind zur Zeit 22 in Gemeinden platziert. Davon sind 4 Personen privat bei Verwandten, 2 im Projekt Kompass Platzierung in Familien und ein UMA ist in einer Pflegefamilie platziert. Die restlichen 34 UMAs sind zur Zeit in den Zentren für Asylsuchende untergebracht. Von den erwähnten 56 UMAs, welche zur Zeit im Kanton Solothurn leben, können ca. 40 als echte UMAs bezeichnet werden, d.h. sie sind mit Sicherheit unter 18 Jahre alt. 5 bis 8 UMAs sind zur Zeit fehlplatziert, d.h. sie bräuchten eine Struktur, die ihrer Bedürftigkeit besser gerecht würde. Für diese UMA s ist primär die vorliegende Konzeption der Unterbringung in Wohngruppen geschaffen. Gemäss heutigem Stand wäre der Bedarf an 2 Wohngruppen vorhanden. Es empfiehlt sich vorerst mit 1 Wohngruppe zu starten und je nach Bedürfnis und ersten Erfahrungen sukzessive aufzubauen. Platzierungen in Kinderheimen sind enorm kostenintensiv (Tagesansätze zwischen Fr. 150. - und Fr. 300.-).und werden vom Bund nur mit zusätzlich Fr. 46.85 pro Tag und pro UMA abgegolten, so dass auch aus finanzieller Sicht, andere Lösungen anzustreben sind. 2. Grundsätzliches zur Konzeptentwicklung Es geht um die Erfüllung - von internationalen Abkommen; - des gesetzlichen Auftrages von Bund und Kanton und - um die Erfüllung des ethischen Auftrags bezüglich Kindsschutz Das Konzept muss kostengünstig sein und so gestaltet werden, dass die zur Verfügung stehenden Bundesmittel geltend gemacht werden können (Heimanerkennung usw.). Die angemessene Betreuung und Begleitung von UMAs soll auch eine präventive Wirkung haben, welche wiederum zu Kosteneinsparungen in andern Bereichen (Justiz, Polizei usw.) führen kann. Wie schon erwähnt, soll die Entwicklung pragmatisch erfolgen, d.h. Schritt für Schritt und sich nach der jeweiligen Bedürftigkeit / Problematik der UMAs richten. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass UMAs in der Regel eine beschränkte Zeit in der Schweiz leben. Luxusvarianten sind zu vermeiden, gleichzeitig ist den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. 3

Möglich sind - Wohngruppen in einem Zentrum. Dabei wären klar abgetrennte Wohngruppen nur in Zentren mit durchmischter Struktur möglich (auch Familien als Bewohner). In diesem Fall bestünden positive Synergien). - Wohngruppen in speziell dafür gemieteten Wohnungen sowie - das Nutzen bestehender Einrichtungen (z.b. Kompass und andere geeignete Einrichtungen). - Die Zuweisung ist im Einzelfall zu prüfen. In Zweifelsfällen ( echte oder unechte UMAs) ist, so weit möglich, der Einzelfall zu prüfen. Dabei soll bei der Beurteilung der geeigneten Massnahme eher aus der Sicht der zu Grunde liegenden, tatsächlichen Bedürftigkeit / Problematik entschieden werden. UMAs sollen nach Möglichkeit nicht mit asylsuchenden Einzelpersonen gemischt werden, die zudem vorwiegend Männer sind (Drogenprobleme, Kriminalität usw.). Zusätzlich gilt es bei UMAs den Blickwinkel zu öffnen für Zukunftsperspektiven im Heimatland. UMAs sind soweit möglich mit erziehungsberechtigten oder erziehungswilligen Personen zusammenzuführen. WohngruppenbetreuerInnen mit ähnlichem kulturellem Hintergrund haben sich vielfach bewährt. Diese sollen in die Betreuung einbezogen und entsprechend weitergebildet werden. Siehe unter 3. und unter 4.2.1. 4

3. Organisationsmodell Asyl-Koordination Logistik Albert Weibel, Gruppenleiter Vormundschaftswesen 1 Vormundschaftsbehörde Vertragsgemeinde. Erstellt alle Erziehungsbeistandschaften, Administrative Angelegenheit, Betreuung durch Fachstelle UMA Heimanerkennung Finanzierung Bund (Fr. 46.85) AföS Rückkehrberatung JE 2 Bestehende Einrichtungen 3 Fachstelle UMA zu Beginn: 60 % Arbeitsort: Solothurn, ev. Vertragsgemeinde - Administration: BFF / AföS / AGS - Vertrauensperson UMAs - Betreuung / Weiterbildung WohngruppenbetreuerInnen - Erarbeiten von Perspektiven falls möglich - Bei Befragungen dabei sein Praktika Arbeit / Beschäftigung Gesundheit Zentren Rechtsberatung Rekurse Option Wohngruppe in Zentrum (Mitbewohner dürfen keine Einzelpersonen sein) Wohngruppen WG-UMA echte und geeignete UMAs 5 und mehr UMAs plus je ein/e BetreuerIn, ev. Ehepaar (AS im Verfahren, Besch. Projekt) Start mit 1 WG Tagesstruktur: Unterricht, Projekte, Freizeit, Sport, Konflikttraining alle UMAs Beistandschaften ZGB 308 bei Vertragsgemeinde Betreuung durch Fachstelle 1 Entlastung Aufnahmeschlüssel Rückkehrprojekte, bzw. Perspektiven 4 2 Jugendeinrichtungen (Vernetzung) 3 Bestehende Einrichtungen wie Kompass, Christhof usw. sind zu nutzen (siehe Bericht Itel) 4 Auch Kontakt mit internationalem Sozialdienst 5

4. Aufbau, Organisation, Funktion einzelner Bereiche 4.1 Fachstelle UMA Der Regierungsrat beauftragt das AGS, eine Fachstelle einzurichten, welche als eigentliche Schaltstelle für die Umsetzung der Begleitung und Betreuung von UMAs funktioniert. Der Auftrag beinhaltet die Realisierung eines Betriebskonzeptes. Unter den gegebenen kantonalen Umständen und unter Berücksichtigung der oben erwähnten Leitlinien ist der Aufbau einer Fachstelle primäres Ziel. Die Hauptaufgaben können dem Organisationsmodell entnommen werden (siehe unter 3.). Die Fachstelle ist der Abteilung Sozialhilfe und Asyl, Asyl-Koordination Logistik unterstellt. Die Räumlichkeiten der Fachstelle UMA sollen ausserhalb der Verwaltung in Solothurn sein. Die Fachstelle muss niederschwelligen Charakter haben, d.h. für UMAs leicht zugänglich sein. Es ist erwiesen, dass Jugendliche, die eine Vertrauensperson haben, an die sie sich möglichst unkompliziert und ohne Terminzwang wenden können, bessere Entwicklungschancen haben und auch ihrerseits Vertrauen entwickeln können. Die Fachstelle arbeitet vernetzt mit den Zentren für Asylsuchende, mit Schulen, Jugendeinrichtungen, Vereinen, Arbeitgebern, Einrichtungen des Gesundheitswesens, dem AföS, dem AGS usw. Die Fachstelle wird von einer fachlich und menschlich geeigneten Person geleitet, z.b. Sozialpädagogin / Sozialpädagoge, SozialarbeiterIn mit entsprechendem Erfahrungshintergrund. Vorläufig sind dafür 60 % vorgesehen (Diskussionsbasis). Diese Fachperson muss gleichzeitig eine Vertrauensperson für die UMAs sein, d.h. sie muss den Jugendlichen ein echtes Beziehungsangebot machen können, Freude an der Arbeit mit Jugendlichen haben, sich aber auch abgrenzen können. 4.1.1 Organigramm Fachstelle 2 Sozialhilfe und Asyl Leiter Asylkoordination Logistik Gruppenleiter Asylkoordination Finanzen Fachstelle UMA Leiter / Leiterin Wohngruppe 1 Wohngruppe 2 Wohngruppe 3 übrige UMAs 2 siehe auch Organisationsmodell unter 3. 6

4.1.2 Anerkennung als Einrichtung zur Förderung von Jugendlichen Der Regierungsrat beauftragt das AGS, die Heimanerkennung gemäss dem Gesetz über heilpädagogische Institutionen (837.11) zu erreichen. Gemäss 1, Buchstabe c des Gesetzes über heilpädagogische Institutionen fördert der Kanton private, kommunale und andere öffentlichrechtliche Einrichtungen und Heime, die unter anderem folgendem Zweck dienen: der erzieherischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen, für die aus andern Gründen die Erziehung in einer Familie nicht möglich ist. Der Regierungsrat stellt fest, dass mit vorliegendem Konzept der im genannten Gesetz formulierte Zweck verfolgt wird. (Zeitrahmen siehe unter 7.). 4.1.3 Pflichtenheft Gruppenleiter Asyl-Koordination Logistik Das AGS, Abteilung Sozialhilfe und Asyl, wird mit der Ergänzung des Pflichtenheftes beauftragt. 4.1.4 Pflichtenheft der Leiterin / des Leiters der Fachstelle Die Abteilung Sozialhilfe und Asyl, AGS wird beauftragt, ein Pflichtenheft auszuarbeiten, das unter anderem die untenstehenden Aufgaben umfasst: Der Leiter / die Leiterin der Fachstelle UMA wird über das Stellenkontingent der Caritas Schweiz angestellt und via Betreuungskostenpauschale durch den Bund selbst finanziert. a) Aufbau und Betrieb der Fachstelle b) Vernetzung mit bestehenden Einrichtungen Vertragsgemeinde Vormundschaftswesen AföS Jugendeinrichtungen Bestehende, pädagogische Einrichtungen Zentren für Asylsuchende Einrichtungen Gesundheitswesen Fachstelle der Caritas CH, Ausbildung und Beschäftigung, potentielle Arbeitgeber Rechtsberatung Rückkehrberatung weitere c) Vertrauensperson für alle UMAs Betreuung bei den kantonalen Befragungen Regelmässige Sprechstunden in der Fachstelle Besuche am Wohnort der UMAs Bedürfnisabklärungen bei verhaltensauffälligen (Vernetzung mit den zuständigen Fachpersonen, Institutionen) Prävention: Drogenmissbrauch, Aids usw. Erarbeiten von Perspektiven falls möglich 7

d) Aufbau und Betrieb von Wohngruppen mit geeigneter Tagesstruktur e) Selektion und Betreuung der WohngruppenbetreuerInnen / Organisation der Weiterbildung f) Sicherstellen der Administration BFF / AföS / AGS 4.2 Wohngruppe / Wohngruppen Das AGS wird beauftragt, eine oder mehrere Wohngruppen aufzubauen, welche dem vorgängig erläuterten Zwecke dienen. Es soll vorerst mit einer Wohneinheit gestartet werden. Darin wohnen nach Möglichkeit minimal 5 UMAs. Je nach Bedarf können zusätzliche Wohngruppen geschaffen werden. 4.2.1 WohngruppenbetreuerInnen Im Gegensatz zum Kanton Zürich, wo für diese Arbeit der Begriff Mediator verwendet wird, wird hier der Begriff WohngruppenbetreuerIn verwendet. Wie weiter oben erwähnt, sollen diese jedoch aus einem ähnlichen Kulturkreis stammen wie die zu betreuenden UMAs. Die Fachstelle rekrutiert geeignete WohngruppenbetreuerInnen und bildet diese aus- und weiter. Der Auswahl und Weiterbildung geeigneter Personen ist grosse Bedeutung beizumessen. Diese Arbeit, dieser Prozess ist mit grosser Sorgfalt zu betreiben. Dabei sind bereits gemachte Erfahrungen in anderen Kantonen zu berücksichtigen und miteinzubeziehen, was im vorliegenden Konzept schon praktiziert wird. Eine eingehende Abklärung der Motivation ist unbedingt vorzunehmen. Echtes Interesse an der Arbeit mit Jugendlichen ist unabdingbar. Da es sich bei den WohngruppenbetreuerInnen in der Regel um Asylsuchende handelt, ist bei der Auswahl auch der Stand ihres Asylverfahrens zu berücksichtigen. Ein zumindest mittelfristiger Verbleib in der Schweiz sollte wahrscheinlich sein. Dabei können WohngruppenbetreuerInnen von ihrer Tätigkeit her keine Rechte auf das Asylverfahren ableiten. In der Wohnung hat / haben der / die WohngruppenbetreuerIn ein Zimmer. In Frage kommt auch ein Ehepaar: Erfahrung der Elternbeziehung als Modell. Dabei ist es vorteilhaft wenn BetreuerInnen von gleicher / ähnlicher Ethnie und Sprache sind wie die Bewohner der Wohngruppen. 4.2.2 Entlöhnung WohngruppenbetreuerInnen Die WohngruppenbetreuerInnen arbeiten im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes (Zusammenarbeit mit der Fachstelle Ausbildung und Beschäftigung der Caritas). Bewährte WohngruppenbetreuerInnen erhalten eine Entschädigung von ca. Fr. 300.- bis Fr. 500.-. In einer Probezeit von 6 Monaten soll der Ansatz etwas tiefer sein. Der höhere Ansatz wie auch der Zugang zu Weiterbildungsveranstaltungen sind Formen der Anerkennung und des Anreizes. 8

4.2.3 Weiterbildung / Begleitung Die WohngruppenbetreuerInnen werden vornehmlich in den dafür vorgesehenen Wohngruppen eingesetzt. WohngruppenbetreuerInnen brauchen eine gute Begleitung. Einzelgespräche und Erfahrungsgruppen sind wichtig. Jährliche Treffen mit WohngruppenbetreuerInnen in ähnlicher Funktion aus andern Kantonen sind anzustreben. Ausserdem sollen sie Zugang haben zu allgemeinen Weiterbildungsveranstaltungen im Asylbereich. 5. Vormundschaftswesen Das AGS wird beauftragt, mit einer Einwohnergemeinde (Vertragsgemeinde) einen Leistungsvertrag abzuschliessen. Dieser beinhaltet die Errichtung der Beistandschaften für alle UMAs im Kanton. Dafür erhält die Gemeinde eine Entschädigung von Fr. 300.- pro UMA. Zusätzlich wird diese Arbeit dem Aufnahmekontingent der Vertragsgemeinde angerechnet. Dies im gleichen Ausmass wie der Standort eines kantonalen Durchgangszentrum einer Standortgemeinde angerechnet wird. 5.1 Funktion der Vertragsgemeinde Für die UMA s wird durch die Fachstelle Antrag auf Errichtung einer vormundschaftlichen Massnahme an die Vertragsgemeinde gestellt. Die Vormundschaftsbehörde der Vertragsgemeinde erstellt für diese Personen in der Regel eine Erziehungsbeistandschaft nach ZGB. Sie ernennt in der Regel den / die FachstellenleiterIn als Erziehungsbeistand. Diese Aufgabe ist Bestandteil des Pflichtenheftes FachstellenleiterIn. Die Vertragsgemeinde regelt alle administrativen Belange im Zusammenhang mit der Errichtung der vormundschaftlichen Massnahme. Sie ist von der Rechnungsführung für UMA s ausdrücklich entbunden. Im Bedarfsfall wird diese vom / von der FachstellenleiterIn sichergestellt. Die Zuständigkeit einer einzigen Agglomerationsgemeinde für alle UMAs ist von grossem Vorteil. Das administrative Verfahren ist so einfach wie möglich (standardisiert) zu gestalten. Diesbezüglich hat man im Kt. ZH gute Erfahrungen gemacht. 9

6. Budget für 2004 / Finanzielles (Aufgebaut auf 1 Wohngruppe. Der Finanzbedarf steigert sich entsprechend der Anzahl Wohngruppen. Dieser steigt aber nicht linear zur Anzahl Wohngruppen.) Was? Aufwand Ertrag Fachstelle UMA: 60 % Stelle. Ungefähre Kosten pro Jahr (Annahme LK 13/14 E 8/9 inkl. Sozialleistungen): 58 000 Miete Büroräumlichkeiten, inkl. Besprechungszimmer *) entfällt u.u. 6 000 Büromaterial 3 000 Vormundschaftliche Belange / Vertragsgemeinde-Pauschale: Fr. 300.- pro UMA = 50 x Fr. 300.- im 1 Betriebsjahr / anschliessend ca. 15 x Fr. 300.- pro Jahr Aufwand und Ertrag Wohngruppe 15 000 Miete UMA-Wohnung / Wohnungen (2004 = eine Wohnung) 18 000 Bundespauschale pro UMA in Wohngruppe: Fr. 46.85 / pro UMA / pro Tag für Sonderunterbringung 5 UMAs x Fr. 46.85 x 365 Tage Bundespauschale für Unterbringung: Fr. 10.89 / pro UMA / pro Tag. 5 UMAs x Fr. 10.89 x 365 Tage Bundespauschale für Lebensunterhalt: Fr. 16.66 / pro UMA / pro Tag. 5 UMAs x Fr. 16.66 x 365 Tage Lebensunterhalt UMAs: 5 UMAs x Fr. 16.66 x 365 Tage 30 405 Tagesstruktur Wohngruppe (Reisekosten, Kurskosten für Ausbildungsund Beschäftigungsprojekte) 4 000 Entschädigung WohngruppenbetreuerInnen pro 2004: 12 x Fr. 500.- 6 000 Weiterbildung WohngruppenbetreuerInnen 1 000 Diverses / Unvorhergesehenes 2 000 85 501 19 874 30 405 Total insgesamt 143 405 135 780 Ausgabenüberschuss * wenn Büromiete entfällt: 6.1 Investitionen 7 625 1'625 Büroeinrichtung Fachstelle: PC, Arbeitsplatz, Besprechungszimmer (einmalig) 10 000 Einrichtung pro Wohngruppe (aus bestehenden Beständen soweit möglich) 10 000 Der Betrieb der Fachstelle, die Personalkosten und alle übrigen im Zusammenhang mit diesem Konzept erwachsenden finanziellen Folgen werden aus den Bundesmitteln für das Asylwesen abgedeckt. Sie belasten den Staatshaushalt nicht. Ein allfälliger Aufwandüberschuss geht zu Lasten der Asylrechnung und hat lediglich Einfluss auf die Zuweisungen / Entnahmen aus dem Asylfonds. 10

6.2 Wirtschaftlichkeit Das vorliegende Konzept zeigt auf, dass die Errichtung einer Fachstelle UMA im vorgenannten Sinne funktioniert und weitaus wirtschaftlicher ist, als individuelle Lösungen mit der Unterbringung in Kinder- und / oder Jugendheimen. Ein durchschnittlicher Heimaufenthalt kostet pro Jahr ca. Fr. 90'000.-. Demgegenüber stehen lediglich Einnahmen aus Bundespauschalen von ca. Fr. 26'000.- Person / Jahr. Bei 5 Heimunterbringungen würden sich z.b. die ungedeckten Kosten auf Fr. 320'000.- / Jahr belaufen. Mit dem vorliegenden Konzept ist es möglich, einerseits die kantonale Heimanerkennung zu erlangen, welche Voraussetzung ist, die Bundespauschalen für die Sonderunterbringung geltend machen zu können. 7. Zeitliche Planung / Weiteres Vorgehen / Controlling Oktober 2003 November 2003 nach der Genehmigung durch den Regierungsrat Monat zwei nach Entscheid Regierungsrat Monat drei nach Entscheid Regierungsrat 1 Jahr nach Umsetzung Fertigstellung Konzept Antrag an den Regierungsrat Personalentscheid: Auswahl der Leiterin / Leiters der Fachstelle Anerkennung als Einrichtung gemäss Gesetz über heilpädagogische Institutionen Eingabe an BFF (Sonderabgeltung) Entscheid Büroräumlichkeiten Stellenantritt Leiterin / Leiter Fachstelle Einrichtung und organisatorischer Aufbau der Fachstelle Weiterbetreuung der UMAs durch die Vertrauensperson Rekrutierung der ersten WohngruppenbetreuerInnen Beginn der Errichtung von Beistandschaften durch Vertragsgemeinde Einrichtung der ersten Wohngruppe Konzeptverfeinerung Beginn der Arbeit mit den WohngruppenbetreuerInnen Evaluation und Dokumentation Allenfalls nötige Anpassungen vornehmen Für das Konzept: AGS Sozialhilfe und Asyl sig. Bernhard Felder, Leiter sig. Albert Weibel, GL Asyl Logistik Solothurn, 24. Oktober 2003 11