10/1999 Mitteilungen Amtsblatt der BTU Cottbus 30.07.1999 I N H A L T



Ähnliche Dokumente
Rechte und Pflichten der Schule und von BelWü bei der Auftragsdatenverarbeitung (Stand: )

Volkshochschulsatzung. Satzung für die Volkshochschule des VHS-Zweckverbandes Velbert/Heiligenhaus. Rechtscharakter

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36

Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

têt, dass jede öffentliche Wiedergabe - das ist das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis - einen Straftatbestand darstellt.

Öffnung dienstlicher E Mailfächer Wann darf der Arbeitsgeber tätig werden?

Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT

Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Benutzungs- und Entgeltsordnung

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Ordnung zum Betrieb von WWW-Servern an der Hochschule Anhalt

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim

Datenschutzvereinbarung

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)

Nutzung dieser Internetseite

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

Händlerbedingungen für das System GeldKarte

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Vollzug des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG)

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Tarnow. Benutzungsordnung

Digitaler Semesterapparat

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL ENTWICKELTEN ANWENDUNG

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt schützen Wissen, was man unter personenbezogenen

Anleitung WLAN BBZ Schüler

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Diese Website und das Leistungsangebot von werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

Wechselbereitschaft von. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG

ANLEITUNG GERÄTEREGISTRATION AN KRZ.SMK

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte.

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)

ech-0199: ech- Beilage zu Hilfsmittel Cloud Referenzarchitektur für Anwender

für gutes Programm. Datenschutz für Rundfunkteilnehmer/innen-Daten

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

Hier stellen wir Ihnen die. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Lauingen (Donau)

How-to: Webserver NAT. Securepoint Security System Version 2007nx

Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG )

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht

1 Verarbeitung personenbezogener Daten

Neues vom DFN-MailSupport. Andrea Wardzichowski, DFN Stuttgart 63. DFN-Betriebstagung 27./ , Berlin

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow

AUSWERTUNGEN ONLINE Online-Bereitstellung von Auswertungen

Bestandskauf und Datenschutz?

Hamburger Lehrerbibliothek Bibliothek des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Freifunk Halle. Förderverein Freifunk Halle e.v. IT Sicherheitskonzept. Registernummer bei der Bundesnetzagentur: 14/234

ANLEITUNG GERÄTEREGISTRATION AN KRZ.SMK IOS

Teilnahmeberechtigt sind nur Nutzer, die voll geschäftsfähig sind oder mit Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertretungsberechtigten handeln.

ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006 (AGBH 2006) der Partnerbetriebe der Tourismus Salzburg GmbH

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG

Benutzungsordnung für das Historische Archiv der Stadt Köln vom.

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle

Der Schutz von Patientendaten

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung DSVO)

Betriebs und Entgeltordnung der Core Facility Kleintier Bildgebung der Medizinischen Fakultät

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom

Weisung 2: Technische Anbindung

Muster-Ausbildungsvertrag

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vor 2/2 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad Kreuznach vom

Escuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Abschluss und Kündigung eines Vertrages über das Online-Portal der Netzgesellschaft Düsseldorf mbh

Geschäftsordnung der Schulhomepage der Deutschen Schule Athen. Verantwortung für die Inhalte und Darstellung der Homepage

Dokumentation LITexpressModul

Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen für die Benutzung von kirchlichem Archivgut (Archivgebührenordnung)

Übersicht über den Geltungsbereich der DATENSCHUTZ- ORDNUNG

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Tabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz

Das digitale Klassenund Notizbuch

Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung

Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG

der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen

Impressum Wiegmann-Dialog GmbH

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Transkript:

10/1999 Mitteilungen Amtsblatt der BTU Cottbus 30.07.1999 I N H A L T Seite 1. Ordnung 2 für die Organisation und Benutzung des Universitätsrechenzentrums (URZ) der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Herausgeber: Der Rektor der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Redaktion: Dezernat Bau und Betriebstechnik Druck: BTU Cottbus Auflage: 300

Seite 2 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 10/1999 30.07.1999 Ordnung für die Organisation und Benutzung des U- niversitätsrechenzentrums (URZ) der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus I. Organisation 1 Rechtliche Stellung Das Universitätsrechenzentrum (URZ) ist als Hochschulrechenzentrum gemäß 32 Grundordnung eine Zentraleinrichtung der BTU. 2 Aufgaben Das Universitätsrechenzentrum der BTU versorgt als zentrale Einrichtung Lehre, Forschung, Studium, Weiterbildung und Verwaltung mit Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) und ist in diesem Sinne zuständig für: 1. Betrieb von Systemen und Angebot von Diensten; 2. Betrieb des hochschulweiten Netzes der BTU und seiner externen Verbindungen; 3. Unterstützung, Beratung, Ausbildung und Information der Anwender; 4. Unterstützung anderer Bereiche der BTU bei der Planung, Standardisierung und Koordinierung in übergreifenden Fragen der IuK sowie bei der Durchführung von zentralen Beschaffungsprogrammen und nimmt in diesem Rahmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Bearbeitung, Abstimmung und Fortschreibung des DV-Versorgungskonzeptes für die Universität; 2. Verwaltung, Organisation, technische Betreuung und Betrieb der zentralen DV-Anlagen der BTU und des Universitätsrechennetzes sowie von Arbeitsplatzrechnern und Endgeräten in den Pools des URZ; 3. Soft- und hardwaretechnische sowie organisatorische Beratung der DV-Anwender; 4. Wartung, Bereitstellung und Anpassung von Software, für die ein zentrales Interesse vorliegt; 5. Bereitstellung von Informationen (z. B. Herstellung von Handbüchern, Anleitungen, Pflege von Informationssystemen); 6. Praxisorientierte Ausbildung und Betreuung der Anwender in der Benutzung von Anlagen und Diensten sowie in den dafür erforderlichen Methoden. 3 Mitarbeiter 1) und Benutzer (1) Mitarbeiter des Universitätsrechenzentrums sind 1. Hochschulbedienstete gemäß 42 BbgHG, deren Stellen im Stellenplan des URZ ausgewiesen oder in das URZ abgeordnet sind; 2. Studentische Hilfskräfte gemäß 70 Abs. 1 BbgHG, deren Beschäftigungspositionen dem Rechenzentrum zugewiesen sind; 3. Mitarbeiter auf Drittmittelstellen des Rechenzentrums. (2) Benutzer sind alle Mitglieder der BTU gemäß 5 Grundordnung und die aufgrund eines Vertrages mit einem hauptberuflichen Wissenschaftler der BTU an der BTU tätigen Personen, sofern sie in einem Projekt namentlich als Bearbeiter genannt oder aufgrund einer persönlichen Zulassung zur Benutzung universitätsöffentlich zugänglicher Systeme berechtigt sind. Das Rechenzentrum führt ein Verzeichnis der Benutzer. 4 Leiter des Universitätsrechenzentrums (1) Das URZ wird von einem hauptamtlichen Leiter (Direktor) geführt. (2) Der Direktor wird von einem Bereichsleiter vertreten. (3) Der Direktor ist der Fachvorgesetzte der Bediensteten des URZ. 1) Die in dieser Ordnung verwendeten Personalstellenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

30.07.1999 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 10/1999 Seite 3 (4) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des URZ verantwortlich. (5) Der Direktor des URZ hat in allen Gremien, die über das URZ Entscheidungen treffen, Gastund Rederecht. II. Benutzung 5 Benutzung des URZ (1) Vor Inanspruchnahme der Anlagen und Dienstleistungen ist ein Antrag auf Benutzung zu stellen, aus dem Art und Umfang der beabsichtigten Benutzung ersichtlich sind. Antragstellung, Benutzung und Abrechnung erfolgen bezogen auf Projekte bzw. Lehrveranstaltungen. Bei der Benutzung universitätsöffentlich zugänglicher Systeme ist auch eine persönliche, nicht an ein Projekt gebundene Zulassung möglich. (2) Antragsberechtigt für Lehrveranstaltungen sind die Durchführenden der jeweiligen Lehrveranstaltung. Antragsberechtigt für Projekte sind zeichnungsbefugte Personen der nutzenden Einrichtungen. Für persönliche Zulassungen ist jedes Mitglied der BTU antragsberechtigt. In begründeten Einzelfällen können auch andere Personen zugelassen werden. (3) Die Inanspruchnahme der Geräte, Anlagen und Leistungen des URZ ist nur Nutzungsberechtigten gestattet. Nutzungsberechtigt sind: 1. bei Projekten der Auftraggeber bzw. die von ihm benannten Bearbeiter; 2. bei Lehrveranstaltungen der Auftraggeber bzw. die von ihm autorisierten Betreuer; 3. die Inhaber einer persönlichen Nutzungsberechtigung; 4. die Mitarbeiter des URZ im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit. (4) Die Nutzungsberechtigung erstreckt sich nur auf das im Benutzungsantrag beschriebene Projekt bzw. Lehrveranstaltung und die dafür erforderlichen Betriebsmittel und Dienstleistungen des URZ. Die persönliche Nutzungsberechtigung gilt nur für dienstliche Zwecke oder im Rahmen des Studiums. Missbräuchliche Nutzung der Leistungen kann zum Ausschluss von der Benutzung des URZ führen. (5) Die Benutzer sind verpflichtet, die Anlagen und Dienstleistungen sachgerecht zu nutzen. Insbesondere sind Verschwendung und Missbrauch zu verhindern. (6) Das URZ ist berechtigt, zum Zwecke einer bestmöglichen Auslastung der verfügbaren Betriebsmittel und ihrer möglichst gerechten Verteilung auf alle Benutzer geeignete Betriebsmittelbeschränkungen vorzunehmen. (7) Gewaltverherrlichende, pornografische, rassistische und volksverhetzende Darstellungen in Bild, Ton und Schrift sind untersagt. (8) Die Benutzer müssen die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes und zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen, Dateien und Anlagen im Einzelnen getroffenen und bekannt gegebenen Regelungen beachten. (9) Abweichungen von den Regelungen des 5 kann der Direktor des URZ in Abstimmung mit dem Senatsausschuss für EDV zulassen. 6 Schutz der Anlagen und der Software (1) Die Anlagen des URZ werden durch geeignete räumliche Unterbringung, Zugangsregelungen und andere organisatorische Maßnahmen vor Beschädigung und Missbrauch geschützt. (2) Die auf den Anlagen des URZ verfügbare Software wird unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Verträge und Verpflichtungen durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen geschützt. Insbesondere wird durch betriebliche Regelungen festgelegt und bekannt gegeben, welche Nutzungsberechtigten welche Software in welcher Art und in welchem Umfang benutzen dürfen. Jede darüber hinausgehende Nutzung, die Anfertigung von Kopien und deren Weitergabe bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des URZ. Diese Regelungen gelten auch für Mitarbeiter des URZ.

Seite 4 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 10/1999 30.07.1999 7 Schutz der Dateien Soweit das Datenschutzrecht dem nicht entgegensteht, gelten folgende Regelungen: 1. Das Anlegen von Dateien ist den Benutzern im Rahmen ihres Bearbeitungsauftrages gestattet. 2. Jede Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung sowie jeder andere Zugriff zu Dateien ist nur dem jeweiligen Auftraggeber oder von ihm autorisierten Personen bzw. dem Inhaber einer persönlichen Nutzungsberechtigung gestattet. In begründeten Fällen kann das URZ aus Gründen der Datensicherheit, der Organisation oder des Betriebes sowie zur Aufdeckung vermuteter Missbräuche hiervon abweichen. Im Falle vermuteter Missbräuche sind die Auftraggeber darüber unverzüglich zu informieren. 3. Der Zugriff zu Dateien, die vom URZ zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung gestellt werden, ist nur in der vom URZ bekannt gegebenen Weise zulässig. 4. Für besonders schutzwürdige Dateien (z. B. mit personenbezogenen Daten) sind von den Nutzungsberechtigten und dem URZ geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Verarbeitung derartiger Daten ist nur nach vorheriger Absprache mit dem URZ zulässig. Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann der Direktor des URZ Nutzungsberechtigte vorläufig von der Benutzung der Anlagen ausschließen. Darüber hinaus bleiben disziplinarrechtliche Maßnahmen, Schadenersatzansprüche sowie eine strafrechtliche Verfolgung vorbehalten. 11 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus in Kraft. Cottbus, den 03.07.1999 Der Rektor Prof. Dr. rer. nat. habil. E. Sigmund 8 Haftung Das URZ übernimmt keine Haftung für das korrekte Funktionieren der von ihm betriebenen Anlagen und der von ihm bereitgestellten Software sowie für die Richtigkeit der Ergebnisse und für die Einhaltung von Terminen. 9 Regelungen von Einzelheiten (1) Sofern Einzelregelungen von besonderer Bedeutung für die Benutzer des URZ sind, müssen sie im Informationssystem des URZ veröffentlicht werden. Besondere Bedeutung haben insbesondere Regelungen, die die Benutzer zu bestimmten Verhaltensweisen verpflichten oder deren Unterlassung fordern. (2) Regelungen von allgemeiner Bedeutung erfolgen in Abstimmung mit dem Senatsausschuss für EDV. 10 Sanktionen