auf Antrag der Finanzdirektion und der Staatskanzlei, die für die öffentlich zugänglichen Websites des Staates gelten.



Ähnliche Dokumente
s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission,

ASF 2002_028. Verordnung

zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung

vom 16. Januar/15. Februar 1995

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Schulordnung der Stadt Rheineck

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

zur Übersetzung in der Kantonsverwaltung

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

V E R E I N B A R U N G

Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb

Reglement über das. Oeffentlichkeitsprinzip und. den Datenschutz

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Statuten in leichter Sprache

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2010 / Nr. 009 Tag der Veröffentlichung: 25. Februar 2010

Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Datenschutzreglement. 10. Dezember

über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei

über die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden

Nutzung dieser Internetseite

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München

Angenommen am 14. April 2005

Gesetz über die Archivierung Auswirkungen für soziale Institutionen

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle

Verordnung über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung

Datenschutzreglement (DSR)

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Datenschutz- Reglement

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Herzlich Willkommen beim Webinar: Was verkaufen wir eigentlich?

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Staatskanzlei des Kantons Zürich. Kommunikationsabteilung des Regierungsrates

Kanton Zug gestützt auf 5 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 29. Januar ),

Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1) beschliesst:

über die Personalverwaltung der Verwaltungseinheiten, die versuchsweise die Führung mit Leistungsauftrag anwenden

Datenschutzreglement. Einwohnergemeinde Lengnau

Anleitung öffentlicher Zugang einrichten

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Ihren Kundendienst effektiver machen

Geschäftsordnung des Stadtrates vom 4. Dezember 2013

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Stadt Frauenfeld. Datenschutzreglement

DOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)

Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV

Vom 27. Oktober Präambel

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

INTERNET SERVICES ONLINE

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Version Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

Weisungen des Bundesrates über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Nicht über uns ohne uns

Verordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen

Satzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung DSVO)

Transkript:

Verordnung vom 3. Mai 2005 Inkrafttreten: 01.07.2005 über die Websites des Staates Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 9 Bst. c des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG); gestützt auf die Artikel 7 Bst. m und 9 Bst. c der Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV); auf Antrag der Finanzdirektion und der Staatskanzlei, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Informationsverbreitung durch den Staat mittels moderner Kommunikationstechnologien und soll einen einheitlichen und ansprechenden Internet-Auftritt des Staates sicherstellen. 2 Sie behandelt die organisatorischen Massnahmen und allgemeinen Grundsätze, die für die öffentlich zugänglichen Websites des Staates gelten. 3 Diese Verordnung betrifft weder die Beteiligung des Kantons am Schweizer Guichet virtuel noch die Projekte im Bereich der Internet-Transaktionen. Art. 2 Geltungsbereich a) Im Allgemeinen 1 Diese Verordnung gilt für die Direktionen und die Staatskanzlei sowie für ihre Verwaltungseinheiten. 2 Sie gilt auch für: a) den Grossen Rat gemäss der für ihn geltenden Gesetzgebung; 1

b) die Organe der Gerichtsbehörden in dem Umfang und entsprechend den Modalitäten, wie sie in einer Vereinbarung zwischen dem Staatsrat und dem Kantonsgericht festgelegt sind. Art. 3 b) Ausnahmen 1 Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Einheiten: a) die Universität und die übrigen Freiburger Hochschulen; b) das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt und die Kantonale Sozialversicherungsanstalt. 2 Artikel 10 über den Aufbau der Websites sowie die entsprechenden Weisungen gelten jedoch in den von der Kommission Fri-Info festgelegten Grenzen auch für diese Einheiten. 2. Fachorgane Art. 4 Kommission Fri-Info a) Aufgaben 1 Die Kommission Fri-Info (die Kommission) setzt die allgemeine Präsentation der Websites fest und sorgt für deren Umsetzung. 2 Sie erlässt dazu die erforderlichen organisatorischen Weisungen, die verbindlich sind. 3 Die Kommission hat ausserdem folgende Aufgaben: a) Sie übt die Oberaufsicht über den Aufbau und die Präsentation der Websites aus. b) Sie entscheidet bei allfälligen Konflikten zwischen dem Büro für Information der Staatskanzlei und den Verantwortlichen der Websites. c) Sie macht Vorschläge zur Wahl und Weiterentwicklung des Content- Management-Systems. Art. 5 b) Organisation 1 Die Kommission wird von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler präsidiert. Sie setzt sich aus weiteren 10 bis 12 Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für die für die öffentlichen Nebenämter geltende Amtsdauer ernannt werden. 2 Die Direktionen und das Amt für Informatik und Telekommunikation müssen in der Kommission vertreten sein. Zu den Mitgliedern der Kommission gehören ausserdem auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gerichtsbehörden und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sekretariats des Grossen Rates. 2

3 Die Kommission ist der Staatskanzlei administrativ zugewiesen. Ihr Sekretariat wird vom Büro für Information der Staatskanzlei geführt. Art. 6 Büro für Information 1 Das Büro für Information der Staatskanzlei ist das ausführende Organ der Kommission. Es erstattet der Kommission regelmässig Bericht über die Tätigkeiten, für die es nach dieser Verordnung zuständig ist. 2 Es hat namentlich die folgenden Aufgaben: a) Es berät und unterstützt die Direktionen und Verwaltungseinheiten beim Aufbau ihrer Websites. b) Es kontrolliert in regelmässigen Abständen den Aufbau und die Präsentation der Websites und sorgt für die Einhaltung der Weisungen der Kommission. c) Es sorgt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation für die Schulung der Webautorinnen und -autoren. d) Es verwaltet eine Liste der Webmasterinnen und Webmaster und der verschiedenen Webautorinnen und -autoren, mit Angabe ihrer jeweiligen Aufgaben. e) Es erstellt ein allgemeines Verzeichnis, das die Stichwortsuche erleichtert. f) Es stellt so weit möglich die Koordination zwischen den Websites des Staates und dem Schweizer Guichet virtuel sicher. 3 Es nimmt ausserdem die übrigen Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden, sowie die Aufgaben wahr, die ihm nach den Vorschriften über die Information der Öffentlichkeit zugewiesen sind, insbesondere was die Veröffentlichung der Medienmitteilungen im Internet betrifft. Art. 7 Amt für Informatik und Telekommunikation 1 Das Amt für Information und Telekommunikation unterstützt das Büro für Information der Staatskanzlei und stellt den Support im gesamten technischen Bereich sicher. 2 Insbesondere: a) sorgt es für das Hosting und die Wartung der Internet-Server und des Content-Management-Systems; b) sorgt es für die Gewährleistung der Informatiksicherheit entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen; 3

c) erlässt es die erforderlichen technischen Weisungen, einschliesslich der Weisungen zu den Besonderheiten der über Internet verfügbaren Informatikanwendungen, unterstützt die Direktionen und Verwaltungseinheiten bei deren Umsetzung und kontrolliert deren Einhaltung. Art. 8 Kantonale Aufsichtsbehörde für Datenschutz 1 Die Kantonale Aufsichtsbehörde für Datenschutz ist nach der einschlägigen Gesetzgebung für die Aufsicht über den Schutz und die Sicherheit der Personendaten zuständig; die ordentliche Kontrolle auf dem Dienstweg bleibt vorbehalten. 2 Wenn nötig gibt sie in Zusammenarbeit mit der Kommission Empfehlungen für den Schutz der Personendaten im Internet heraus. Diese Empfehlungen werden gegebenenfalls formell in die Weisungen der Kommission aufgenommen. 3 Der oder dem Datenschutzbeauftragten werden im Voraus alle Projekte zur Stellungnahme vorgelegt, die die Verbreitung von besonders schützenswerten Personendaten auf einer Website vorsehen. 3. Grundsätze für den Aufbau und die Verwaltung der Websites Art. 9 Allgemeiner Inhalt der Websites 1 Neben den Informationen, deren Veröffentlichung im Internet von der Spezialgesetzgebung vorgesehen ist, werden auf den Websites folgende Informationen veröffentlicht: a) eine allgemeine Vorstellung der wichtigsten staatlichen Organe, insbesondere ihrer Aufgaben und ihrer Organisation; b) Informationen über die Dienstleistungen für die Kundinnen und Kunden der Verwaltung; c) weitere Informationen und Dokumente, die für die Öffentlichkeit von Interesse sind. 2 Die Zweckmässigkeit der Veröffentlichung von Informationen im Internet ist unter Berücksichtigung des Zielpublikums, der Zielsetzungen sowie der anfallenden Kosten zu entscheiden. Art. 10 Aufbau der Websites 1 Die Websites werden entsprechend den Bedürfnissen des Zielpublikums aufgebaut und strukturiert; es muss eine hierarchische (Struktur der Verwaltung) wie auch eine thematische (systematische und/oder alphabetische) Suche nach Informationen möglich sein. 4

2 Die Websites verfügen über ein Mindestmass an Einheitlichkeit in ihrem strukturellen und visuellen Erscheinungsbild, wie es in den Gestaltungsrichtlinien nach Artikel 12 Abs. 2 Bst. c definiert ist; sie werden regelmässig nachgeführt und entsprechen den Anforderungen des Schutzes und der Sicherheit der Personendaten sowie der Informatiksicherheit. 3 Die Vorschriften über die Information der Öffentlichkeit bezüglich der Sprache der Information gelten auch für die im Internet zur Verfügung gestellten Informationen und Dokumente. Art. 11 Content-Management-System 1 Die Erstellung, der Unterhalt und die Nachführung der Websites erfolgen mittels eines zentralen Content-Management-Systems (CMS). 2 Die Kommission kann Ausnahmen vom Grundsatz zulassen, dass die Websites ins CMS integriert werden, insbesondere dann, wenn Informatikanwendungen betroffen sind. Die Ausnahme kann mit der Auflage verbunden sein, dass eine minimale Präsentation der betreffenden Verwaltungseinheit ins CMS integriert werden muss. 3 Für die übrigen Entscheide über das CMS gelten die Vorschriften über die Planung und Anwendung der Informatik in der Kantonsverwaltung und der Gesetzgebung über die Staatsfinanzen. Art. 12 Weisungen 1 Die Weisungen der Kommission erläutern und ergänzen die in dieser Verordnung aufgestellten Grundsätze. 2 Sie betreffen insbesondere: a) die Eröffnung und die Verwaltung einer Website; b) den Inhalt, die Struktur und die Präsentation der Internet-Portale sowie die Kriterien für die Veröffentlichung der aktuellen Informationen (News) auf diesen Websites; c) die Minimalanforderungen bezüglich Inhalt, Struktur und Präsentation (Gestaltungsrichtlinien) der übrigen Websites; d) die in Ausnahmefällen gestattete Einfügung von Werbung und Links zu kommerziellen Websites; e) die Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Sehbehinderte; f) die Archivierung von nicht mehr aktuellen Daten auf den Websites; g) die Aus- und Weiterbildung der Webmasterinnen und Webmaster. 5

4. Verantwortlichkeit für die Websites Art. 13 Internet-Portal 1 Das Büro für Information ist verantwortlich für das Internet-Portal des Staates. 2 Es entscheidet auf Antrag der Direktionen und ihrer Verwaltungseinheiten darüber, welche News der Kantonsverwaltung publiziert werden müssen. 3 Es fügt die News ein, die ihm vom Sekretariat des Grossen Rates und vom Kantonsgericht übermittelt werden. Art. 14 Websites der Direktionen und der Staatskanzlei 1 Jede Direktion erstellt und verwaltet ihre eigene Website. Die Staatskanzlei verwaltet neben ihrer eigenen Website auch diejenige des Staatsrates. 2 Die Ansprechpersonen der Direktionen für die Information der Öffentlichkeit sind auch Webmasterin bzw. Webmaster der Website ihrer Direktion. Sie binden die Website in das in den Vorschriften über die Information der Öffentlichkeit vorgesehene System zur Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit ihrer Direktion ein. Art. 15 Websites der Verwaltungseinheiten 1 Je nach Bedarf können die Verwaltungseinheiten ihre eigene Website erstellen und verwalten. Sie können auch spezielle Websites für besondere und sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Projekte erstellen. 2 Die Verwaltungseinheiten tragen die Verantwortung für die Inhalte, die auf solchen Websites veröffentlicht werden; die Aufsicht der Direktion, der sie unterstellt sind, bleibt vorbehalten. Art. 16 Bewilligung für eine neue Website 1 Die Verwaltungseinheiten müssen die Bewilligung der zuständigen Direktion einholen, bevor sie mit der Erstellung einer neuen Website beginnen. Die Direktion kann verlangen, dass vor der ersten Veröffentlichung nochmals eine Bewilligung eingeholt wird. 2 Vor der Erstaufschaltung einer neuen Website kontrolliert das Büro für Information der Staatskanzlei den Aufbau und die Präsentation der Website und klärt ab, ob die Weisungen der Kommission eingehalten worden sind. Es bewilligt die Veröffentlichung, sofern nicht die betreffende Direktion dafür zuständig ist. 6

5. Schlussbestimmungen Art. 17 Übergangsrecht 1 Die Direktionen, die noch über keine Website verfügen, haben ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Jahr Zeit, um ihre Website zu eröffnen. 2 Der Inhalt der vor der Inbetriebnahme des CMS eröffneten Websites wird ins CMS überführt, und zwar in einer Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung; Artikel 11 Abs. 2 bleibt jedoch vorbehalten. 3 Bis zur Einsetzung des vereinigten Kantonsgerichts wird die in Artikel 2 Abs. 2 erwähnte Vereinbarung zwischen dem Staatsrat und den Gerichtsbehörden vom Kantonsgericht und vom Verwaltungsgericht unterzeichnet. 4 Bis zur Einsetzung ihres Büros für Information nimmt die Staatskanzlei selber im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel die dem Büro übertragenen Aufgaben wahr. Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft Die Präsidentin: Der Kanzler: R. LÜTHI R. AEBISCHER 7