Fakultät Ingenieurwissenschaften und Informatik - Der Studiendekan Maschinenbau - Merkblatt



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Transkript:

Fakultät Ingenieurwissenschaften und Informatik - Der Studiendekan Maschinenbau - Merkblatt zur Ordnung über die zusätzlichen Zugangsvoraussetzungen für die Bachelor- Studiengänge Aircraft and Flight Engineering, Berufliche Bildung - Metalltechnik, European Mechanical Engineering Studies, Fahrzeugtechnik, Fahrzeugtechnik mit Praxissemester, Maschinenbau, Maschinenbau mit Praxissemester und Maschinenbau im Praxisverbund in der Fassung der Genehmigung durch den Stiftungsrat der Stiftung Fachhochschule Osnabrück vom 20.03.202, veröffentlicht am 23.03.202 Ordnung mit Praktische Ausbildung Vor der Immatrikulation in den Studiengängen Aircraft and Flight Engineering, Berufliche Bildung - Metalltechnik, European Mechanical Engineering Studies, Fahrzeugtechnik, Fahrzeugtechnik mit Praxissemester, Maschinenbau und Maschinenbau mit Praxissemester ist eine praktische Ausbildung nachzuweisen. 2 Dauer Die Gesamtdauer der praktischen Ausbildung beträgt 3. 2 Vor Aufnahme des Studiums sind mindestens 8 nachzuweisen. Besonderer Hinweis für die praktische Ausbildung im Bachelorstudiengang AFE: Die Flugausbildung findet auch in der vorlesungsfreien Zeit statt. Daher wird empfohlen, die praktische Ausbildung vollständig vor Aufnahme des Studiums zu erbringen, um eine reibungslose Verzahnung von Flugausbildung, praktischer Ausbildung und Studium zu gewährleisten. Besonderer Hinweis für die praktische Ausbildung im Bachelorstudiengang Berufliche Bildung - Metalltechnik: Für die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang im Anschluss an den Bachelorstudiengang müssen insgesamt 26 praktische Tätigkeit nachgewiesen werden. Es wird daher empfohlen, mindestens 3 praktische Tätigkeit vor Beginn des Bachelorstudiums zu absolvieren. 3 Inhalt Die praktische Ausbildung vermittelt Kenntnisse über wesentliche Ver- und Bearbeitungsverfahren zur Herstellung von Werkstücken und Werkzeugen und gewährt Einblicke in soziale und betriebliche Strukturen der Berufswelt. 2 Sie hat in der Regel eine fachbezogene Grundausbildung in folgenden Bereichen zu umfassen: Merkblatt_SoSe_205

Inhalt Grundausbildung in der Metall- und/oder Kunststoffverarbeitung sowie Schmieden, Schweißen, Härten, Löten, Umformen, Gießen usw. 3 bis 5 Spanende Formung mit Werkzeugmaschinen 2 bis 3 Werkzeug- und Vorrichtungswartung und Instandsetzung Teilefertigung (Mechanische Werkstätten) Montagewerkstätten, Zusammenbau Messen und Prüfen (Eingangs- und Fertigungskontrolle, Materialprüfung) Summe 3 3 Der/die Studiendekan/-in kann zur Vermeidung unzumutbarer Härten Ausnahmen zulassen. Ziel der praktischen Ausbildung ist die Erlangung von Kenntnissen über wesentliche Ver- und Bearbeitungsverfahren zur Herstellung von Werkstücken und Werkzeugen. Der Regelplan ist als Hilfe zur Aufstellung eines Praktikumsplans gedacht. Die ersten zwei Punkte (Grundausbildung, spanende Formung) sind Kernpunkte eines jeden Praktikums. Bei den weiteren Punkten können Schwerpunkte gesetzt werden, es müssen mindestens zwei der vier Gebiete behandelt werden. Kann der vorgegebene entsprechend der Tabelle nicht eingehalten werden, sollten Möglichkeiten und Maßnahmen vor Beginn des Praktikums mit dem/der Studiendekan/-in erörtert werden. 4 Nachweis Die praktische Ausbildung wird durch eine entsprechende Bescheinigung der Ausbildungsstelle, siehe Anlage, und einen schriftlichen Bericht der Bewerberin oder des Bewerbers nachgewiesen in dem die jeweils typischen Verfahren, Maschinen, Werkzeuge und Hilfsmittel der einzelnen Ausbildungsabschnitte zu beschreiben sind. 2 Der Bericht muss in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden und mindestens eine DIN-A4-Seite Maschinenschrift einschließlich Skizzen pro Woche umfassen. Folgende Nachweise sind vorzulegen:. Bescheinigung über die praktische Ausbildung gemäß Anlage : Über die praktische Ausbildung ist eine Bescheinigung gemäß Anlage "Bescheinigung über die praktische Ausbildung" einzureichen. In der Regel soll die Bescheinigung vom jeweiligen Ausbildungsbetrieb ausgestellt werden. Wenn der Ausbildungsbetrieb diesen Vordruck nicht verwenden will, muss der Praktikant/die Praktikantin den Vordruck selbst ausfüllen und entsprechend belegen. 2. berichte: Die Angaben zu den Ausbildungsinhalten aus der "Bescheinigung über die praktische Ausbildung" gemäß Anlage sind durch berichte zu belegen. In diesen Berichten sind jeweils typische Verfahren, Maschinen, Werkzeuge und Hilfsmittel der einzelnen Ausbildungsabschnitte zu beschreiben. Anhand der Berichte soll erkennbar werden, welche Tätigkeiten selbst ausgeführt wurden. Es sind Handskizzen erwünscht. Der Umfang der Berichte muss mindestens eine DIN A4 Seite Maschinenschrift pro Woche einschließlich Skizzen umfassen und soll die eigenen Tätigkeiten (keine Theorie) beschreiben. Es wird empfohlen, die Berichte praktikumsbegleitend zu verfassen und vom/von der zuständigen Ausbilder/-in abzeichnen zu lassen. Merkblatt_SoSe_205

3. Praktikumszeugnisse / Praktikumsbescheinigungen: Wenn die praktische Ausbildung nicht mit einer Bescheinigung gemäß Anlage (mit Firmenstempel und Unterschrift) belegt wird, ist die Vorlage eines Praktikumszeugnisses oder einer Praktikumsbescheinigung unumgänglich. Weitere Hinweise: Die in den Betrieben häufig geforderten zeitlichen Auflistungen der einzelnen Tätigkeiten sind für die Anerkennung des Praktikums nicht erforderlich. Die Vorlage der Nachweise über die praktische Ausbildung erfolgt ausschließlich bei der Studierendenverwaltung der Hochschule Osnabrück, Postfach 940, 49009 Osnabrück / Standort: Albrechtstraße 30, Raum AF004. Die Unterlagen können dort nach Bearbeitung wieder abgeholt werden. 5 Fristen Studierende, die glaubhaft machen, dass bis zum Beginn der Veranstaltungen des ersten Studiensemesters 8 der Ausbildung abgeschlossen sind, können unter der Bedingung immatrikuliert werden, dass der Nachweis über die 8-wöchige Ausbildung bis zum Ablauf des ersten Studiensemesters erfolgt. 2 Wird dieser 8-wöchige Ausbildungsteil nicht fristgerecht nachgewiesen, erfolgt die Exmatrikulation mit Ablauf des ersten Studiensemesters. 3 Wird der gesamte Umfang der praktischen Ausbildung nicht bis zum Ende des vierten Semesters nachgewiesen, erfolgt die Exmatrikulation mit Ablauf des vierten Semesters. Wenn ein Teil des Vorpraktikums in der Zeit zwischen Bewerbung um einen Studienplatz und dem Vorlesungsbeginn absolviert werden soll, kann z.b. durch einen Ausbildungsvertrag belegt werden, dass der erforderliche Umfang des Praktikums vor Studienbeginn absolviert sein wird. 6 Anrechnung von Ausbildungen und Ausbildungszeiten Eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf, praktische Ausbildungszeiten im Rahmen der schulischen Ausbildung und andere einschlägige Tätigkeiten können ganz oder teilweise auf die praktische Ausbildung nach angerechnet werden. Über die Ausbildungsberufe, die vollständig oder teilweise als praktische Ausbildung anerkannt werden, gibt die Liste in Anlage 2 Auskunft. Erfolgte eine Ausbildung in anderen Berufsfeldern, können fachbezogene Teile ggf. durch den/die Studiendekan/-in anerkannt werden. 7 Ausbildungsvertrag im Studiengang Maschinenbau im Praxisverbund Vor der Immatrikulation in den Studiengang Maschinenbau im Praxisverbund ist ein Ausbildungsverhältnis in einem fachlich einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nachzuweisen. 2 Die Exmatrikulation erfolgt innerhalb der ersten vier Fachsemester mit Ablauf des jeweiligen Semesters, wenn das Ausbildungsverhältnis aufgelöst wird und kein neues Ausbildungsverhältnis nachgewiesen wird. 8 Ausbildungsvertrag im Studiengang Aircraft and Flight Engineering Vor der Immatrikulation in den Studiengang Aircraft and Flight Engineering ist neben der praktischen Ausbildung entsprechend 3 ein abgeschlossener Ausbildungsvertrag mit einer der Kooperationsflugschulen der Hochschule Osnabrück nachzuweisen. 2 Die Exmatrikulation erfolgt innerhalb der ersten vier Fachsemester mit Ablauf des jeweiligen Semesters, wenn das Ausbildungsverhältnis aufgelöst wird und kein neues Ausbildungsverhältnis nachgewiesen wird. 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch die Stiftung Fachhochschule Osnabrück in Kraft. Merkblatt_SoSe_205

Anlage Bescheinigung über die praktische Ausbildung Frau / Herr geboren am wurde vom in bis in unserem Hause wie folgt beschäftigt: Inhalt Grundausbildung in der Metall- und/oder Kunststoffverarbeitung sowie Schmieden, Schweißen, Härten, Löten, Umformen, Gießen usw. Erbrachter Zulässigner 3 bis 5 Spanende Formung mit Werkzeugmaschinen 2 bis 3 Werkzeug- und Vorrichtungswartung und Instandsetzung Teilefertigung (Mechanische Werkstätten) Montagewerkstätten, Zusammenbau Messen und Prüfen (Eingangs- und Fertigungskontrolle, Materialprüfung) Summe 3 (Nichtzutreffendes bitte streichen) Firma Anschrift Telefon-Nr. Ansprechpartner / Betreuer (Datum) (Unterschrift) (Stempel) Merkblatt_SoSe_205

Anlage 2 Berufsausbildungen, die voll als praktische Ausbildung für die Bachelor-Studiengänge Aircraft and Flight Engineering, Berufliche Bildung-Metalltechnik, European Mechanical Engineering Studies, Fahrzeugtechnik, Fahrzeugtechnik mit Praxissemester, Maschinenbau und Maschinenbau mit Praxissemester bei Vorlage des Gesellenbriefes oder eines entsprechenden Nachweises anerkannt werden: Anlagenmechaniker Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungsund Klimatechnik Automatenfachmann Behälter- und Apparatebauer Bergbautechnologe Betriebstechniker Bootsbauer Büchsenmacher Elektromaschinenbauer Feinwerkmechaniker Fertigungsmechaniker Fluggerätemechaniker Gießereimechaniker Industriemechaniker Kälteanlagenbauer Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker Kraftfahrzeugmechaniker/-mechatroniker Konstruktionsmechaniker Maschinenbauer Maschinenbaumechaniker Maschinenbautechniker Maschineneinrichter Maschinenschlosser Mechaniker Mechatroniker Metallbauer Oberflächenbeschichter Papiertechnologe Produktionsmechaniker Schneidwerkzeugmechaniker Stahl- und Metallbauer Technischer Modellbauer Verfahrensmechaniker Werkstoffprüfer Werkzeugmechaniker Zerspanungsmechaniker Zweiradmechaniker/-mechatroniker Ältere einschlägige Ausbildungen, die es unter der ursprünglichen Bezeichnung nicht mehr gibt (z.b. Technischer Zeichner, Dreher, etc.), können auf Antrag ebenfalls mit 3 anerkannt werden. Folgende Ausbildungen werden pauschal mit 8 anerkannt: Die Berufe der Elektro- und Nachrichtentechnik, Elektroniker, außerdem: Augenoptiker, Chemikant, Drucker, Fachkraft für Abwassertechnik, Fahrradmonteur, Fahrzeuglackierer, Goldschmied, Hörgeräteakustiker, Holzbearbeitungsmechaniker, Landwirt, Maschinen- und Anlagenführer, Medientechnologe Druck, Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Physikalisch-Technischer Assistent, Physiklaborant, Produktionsfachkraft Chemie, Rohrleitungsbauer, Schornsteinfeger, Technischer Produktdesigner, Technischer Systemplaner, Tischler, Zahntechniker, Zimmerer. Zusätzlich werden weitere Vorpraktikum in folgenden Bereichen gefordert: - Mind. 3 Grundausbildung in der Metall- und/oder Kunststoffverarbeitung sowie Schmieden, Schweißen, Härten, Löten, Umformen, Gießen, usw.; - Mind. 2 Spanende Formung mit Werkzeugmaschinen. Hier nicht aufgeführte Berufsausbildungen können auf Antrag anerkannt werden, wenn vergleichbare Ausbildungsinhalte nachgewiesen werden. Ausbildungsinhalte können nachgewiesen werden anhand einer Bescheinigung entsprechend Anlage. In diesen Fällen entscheidet der/die Studiendekan/-in. Merkblatt_SoSe_205